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Urteil

8 S 106/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1213.8S106.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das ihm zuletzt am 02.05.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Siegburg (106 C 36/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das ihm zuletzt am 02.05.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Siegburg (106 C 36/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Am 23.12.2015 wurde der PKW des Klägers durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug beschädigt. Der Kläger holte in der Folge ein Gutachten des Sachverständigen Q ein. Mit Schreiben vom 21.01.2016 forderte der Kläger, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 4.705,35 EUR auf (Anlage I). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert 5.200,00 EUR abzüglich Restwert in Höhe von 1.500,00 EUR) 3.700,00 EUR An- und Abmeldekosten 70,00 EUR Kostenpauschale 25,00 EUR Gutachterkosten 910,35 EUR Mit Schreiben vom 03.02.2016 rechnete die Beklagte den entstandenen Schaden wie folgt ab: Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert 5.200,00 EUR abzüglich Restwert in Höhe von 1.500,00 EUR) 3.700,00 EUR An- und Abmeldekosten 60,00 EUR Kostenpauschale 25,00 EUR Gutachterkosten 731,00 EUR Die Gutachterkosten beglich sie nur teilweise mit der Begründung, der Betrag in Höhe von 731,00 EUR orientiere sich an der Schadenhöhe und enthalte die ihrer Auffassung nach erforderlichen Nebenkosten einschließlich Mehrwertsteuer. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnete sie anhand eines Gegenstandswerts von insgesamt 4.516,00 EUR ab. Dieser Betrag entspricht der Summe der vorbezeichneten von ihr zugrunde gelegten Schadenspositionen. Mit Schreiben vom 24.02.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem Mandanten einen Betrag in Höhe von 157,80 EUR in Rechnung (Anlage K II). Dieser Betrag entspricht der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gemessen an einem Gegenstandswert von 6.016,00 EUR zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG. Den Gegenstandswert berechnete er dabei offenbar unter Zugrundelegung der von der Beklagten ermittelten Schadenspositionen, wobei er den Restwert jedoch nicht in Abzug brachte. Die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Abrechnung auf Grundlage eines Totalschadens der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Gegenstandswertberechnung hinzuzurechnen ist oder ob sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten PKW, bemessen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Geschädigte sei Herr des Restitutionsverfahrens. Etwaige vorzunehmende „Zahlungsströme“ könnten den Anspruch des Geschädigten ebenso wenig verändern wie den Gegenstandswert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I & Partner GbR, Q2 #, ##### F in Höhe von 83,54 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei bezogen auf den Schaden des Geschädigten zu berechnen. Der Schaden bestimme sich jedoch nach der sogenannten Differenzhypothese mit der Folge, dass der Restwert außer Betracht zu bleiben habe. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsanwaltskosten seien auf den Wert der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung beschränkt. Bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis sei dies allerdings der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Um eine im hiesigen Gerichtsbezirk einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen, hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. II. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger beanstandet, der Erledigungswert berechne sich nach der Summe aller berechtigten Schadensersatzansprüche, so dass der Erledigungswert ohne Abzug des Restwerts zu ermitteln sei. Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er die Klage hinsichtlich der Nebenforderung zurückgenommen hat, unter Aufhebung des zuletzt ihm am 02.05.2016 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Siegburg (106 C 36/16) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 157,80 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. §§ 3 PflVersG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht zu. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu ersetzen ist hierbei der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04-; Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/94 -; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 12). Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 –, Rn. 6, juris). Der dem Kläger entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung, die er seinem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit schuldet. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Gegenstandswert seiner Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 RVG). Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich der Gegenstandswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden allerdings nicht nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (so aber LG Koblenz, Urteil vom 13. April 1982 - 6 S 415/81-, juris; LG Aachen, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 10 O 308/14 -, juris; AG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2010 - 31 C 1906/09-, juris; AG Buchen, Urteil vom 29. Januar 2013 - 1 C 390/12-, juris; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10-, juris; AG Ahlen, Urteil vom 07. Mai 2013 - 30 C 103/12-, BeckRS 2013, 12024; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 21. Januar 2016 - 36 C 677/15-, juris; AG Norderstedt, Urteil vom 05. Februar 2016 - 43 C 145/15-, juris; AG Waldbröl, Urteil vom 04. Mai 2016 - 15 C 42/16-, juris; AG München, Urteil vom 10. Juni 2016 - 331 C 11810/15, BeckRS 2016, 15103; Schneider DAR 2015, 177; Jungbauer DAR 2007, 609; Dötsch zfs 2013, 490; Poppe NJW 2015, 3355) . Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger nämlich grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Für deren Berechnung ist der Geschäftswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 9 U 48/08 -, juris; AG Koblenz, Urteil vom 04. August 2014 - 161 C 1263/14 -, juris; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 01. September 2014 – 10 C 531/14 (40), juris; AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2016 – 20 C 254/15 -, juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2016 – 14c C 52/16 -, juris). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 07. November 2007 – VIII ZR 341/06 -, juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 –, Rn. 8, juris). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ berechnet und ausgeführt, bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages beruhenden Rechtsanwaltskosten handele es sich nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Sache erforderlich seien. Die höheren Anwaltskosten seien vielmehr durch die Wertsteigerung veranlasst und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen, von der Beklagten nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Geschädigten insgesamt notwendig gewesen sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar könne auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden begründen, doch sei der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspreche (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 –, Rn. 11, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist dem Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zu der Beklagten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der dem Wiederbeschaffungsaufwand entspricht. Dies entspricht letztlich der festgestellten bzw. unstreitig gewordenen Schadenshöhe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung beauftragt, ist kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötigt der Geschädigte in diesem Zusammenhang juristischen Rat, erfolgt dies vielmehr auf eigene Rechnung (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2016 – 14c C 52/16 -, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision war aus Gründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 157,80 EUR festgesetzt.