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Beschluss

06 S 57/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0116.06S57.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken (15 C 61/16) vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 236,69 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken (15 C 61/16) vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 236,69 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den Kammerbeschluss vom 06.12.2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass jedenfalls die Revision zuzulassen wäre. Die Kammer verbleibt zu dieser Frage bei der im Hinweisbeschluss dargelegten Einschätzung und verweist auf die dortige Begründung. Die vom Kläger hierfür angeführte Entscheidung des LG Bonn (Az. 8 S 106/16) enthält zu diesem Punkt keine Begründung, so dass weitere Ausführungen nicht erforderlich sind. Der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Umdeutung des Zahlungsantrags in einen Freistellungsantrag veranlasst die Kammer ebenfalls nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung. Auf diesen Aspekt kommt es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht mehr entscheidend an, da der Kläger den Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten jedenfalls nicht verlangen kann. Ergänzend weist die Kammer zur Möglichkeit der Umdeutung noch darauf hin, dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob eine Umdeutung eines Zahlungs- in einen Freistellungsantrag auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis hin nicht zumindest hilfsweise Freistellung begehrt, sondern an seinem alleinigen Zahlungsantrag festhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.