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Urteil

1 O 251/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0217.1O251.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.601,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 124,31 € seit dem 16.01.2015,

aus 418,74 € seit dem16.01.2015,

aus 804,85 € seit dem 30.01.2015,

aus 285,31 € seit dem 13.02.2015,

aus 479,54 € seit dem 29.05.2015,

aus 244,16 € seit dem 15.07.2015,

aus 83,67 € seit dem 10.09.2015,

aus 155,98 € seit dem 24.09.2015,

aus 331,75 € seit dem 06.01.2016,

aus 849,00 € seit dem 06.02.2016,

aus 254,51 € seit dem 08.07.2016,

aus 123,63 € seit dem 01.07.2016

und aus 2.446,51 € seit dem 29.07.2016

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.145,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.601,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124,31 € seit dem 16.01.2015, aus 418,74 € seit dem16.01.2015, aus 804,85 € seit dem 30.01.2015, aus 285,31 € seit dem 13.02.2015, aus 479,54 € seit dem 29.05.2015, aus 244,16 € seit dem 15.07.2015, aus 83,67 € seit dem 10.09.2015, aus 155,98 € seit dem 24.09.2015, aus 331,75 € seit dem 06.01.2016, aus 849,00 € seit dem 06.02.2016, aus 254,51 € seit dem 08.07.2016, aus 123,63 € seit dem 01.07.2016 und aus 2.446,51 € seit dem 29.07.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.145,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für die Anmietung von Mietfahrzeugen ihrer nachfolgend benannten 13 Kunden in Anspruch. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden waren zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihrer unfallbeschädigten Fahrzeuge hat die Klägerin ihren Kunden Ersatzfahrzeuge vermietet, diese wie folgt abgerechnet und die Beklagte hierauf folgende Beträge gezahlt: 1. Kundin M (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 12.12.2014 über netto 470,03 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 310,00 €; 2. Kunde E (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 17.12.2014 über 785,43 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 297,50 €; 3. Kunde C (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 05.01.2015 über 2.615,36 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.475,60 €; 4. Kunde L (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 30.01.2015 über 783,77 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 433,16 €; 5. Kundin Pflegedienst S (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 05.05.2015 über 1.923,89 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 937,72 €; 6. Kunde M2 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 01.07.2015 über 791,83 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 529,55 €; 7. Kundin M3 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 14.08.2015 über netto 825,55 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 599,38 €; 8. Kunde C2 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 11.09.2015 über 497,20 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 328,44 €; 9. Kunde O (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 16.12.2015 über 960,56 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 474,81 €; 10. Kunde L2 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 26.01.2016 über 2.409,91 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.217,39 €; 11. Kundin D GmbH (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 15.06.2016 über netto 751,44 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 384,37 €; 12. Kundin L3 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 19.06.2016 über 607,17 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 443,87 €; 13. Kunde S2 (Mietvertrag Bl. ## d.A.), Rechnung vom 23.06.2016 über 5.003,99 € (Bl. ## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.957,55 €. Die Differenz zwischen diesen Rechnungsbeträgen und den Zahlungen macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend. Wegen der Berechnung und Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird neben den eingangs zitierten Rechnungen auf die mit der Klageschrift eingereichte und in rechnerischer Hinsicht unstreitige Übersicht (Bl. ## – ## d.A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Tabelle Bl. ## d.A.). Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die ersatzfähigen erforderlichen Mietwagenkosten seien zu errechnen aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel; Auszug Bl. ## – ## d.A.) und der Fraunhofer-Liste 2015 (Auszüge Bl. ## und Bl. ### d.A.) im Postleitzahlengebiet der Autovermietung nach Wochen-, 3-Tages- und Tagesspreisen zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten (Tabelle Bl. ## d.A.), soweit angefallen, erbracht und vereinbart. Die Klägerin trägt ferner unwidersprochen vor, in allen Schadensfällen dieses Rechtsstreites seien die Mietwagenkosten vorfinanziert und eine flexible Mietdauer (Reparaturende oder Ersatzbeschaffung) vereinbart worden; in den Fällen 1., 3., 5., 7. und 10. seien die Anmietungen eilbedürftig gewesen. Mit am 23.11.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.11.2016 hat die Klägerin eine in rechnerischer Hinsicht zwischen den Parteien unstreitige Übersicht mit einer Neuberechnung der Mietwagenkosten unter Berücksichtigung des jeweils umfassten größten Zeitabschnittes der Mietdauer eingereicht (Bl. ### – ### d.A.) Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.918,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124,32 € seit dem 16.01.2015, aus 451,79 € seit dem16.01.2015, aus 847,62 € seit dem 30.01.2015, aus 306,29 € seit dem 13.02.2015, aus 505,65 € seit dem 29.05.2015, aus 244,15 € seit dem 15.07.2015, aus 109,78 € seit dem 10.09.2015, aus 167,05 € seit dem 24.09.2015, aus 334,75 € seit dem 06.01.2016, aus 891,68 € seit dem 06.02.2016, aus 279,49 € seit dem 08.07.2016, aus 123,62 € seit dem 01.07.2016 und aus 2.531,88 € seit dem 29.07.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.145,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten sei allein die Fraunhofer-Liste zugrundezulegen. Selbst bei Einbeziehung der Schwacke-Liste sei die von der Klägerin vorgenommene Aufspaltung der Anmietzeiträume schon wegen der degressiv gestalteten Miettabellen nicht nachzuvollziehen. Auch sei ein Aufschlag von 20% allein mit dem Hinweis auf „in jedem Schadensfall“ erbrachter „zahlreicher unfallspezifischer Mehrleistungen“ nicht zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.601,96 € aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke („Schwacke-Liste“) und der Fraunhofer-Liste 2015 in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urt. v. 20.05.2016 – 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; LG Bonn, Urt. v. 17.11.2015 – 8 S 107/15 – S.3f. = Bl.125 – 134 d.A.; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei den Fraunhofer-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse: Die Fraunhofer-Liste beruht, wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S.3) bestätigt, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin in der Replik (dort S.2 – 9) auf einer eher „internetlastigen“ (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 30.07.2015 – 3 S 117/14 = Bl.121 – 124 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der Schwacke-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 – 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der Schwacke-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der Fraunhofer-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft. Zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang indes darauf, dass die Klägerin bei den Preisen des Normaltarifs nicht den umfassenden größten Zeitabschnitt der jeweils von ihren Kunden tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer aus den Tabellenwerken entnommen hat (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318; LG Bonn, aaO., S.4f. jeweils m.w.N.). Denn weder bei einer früheren Rückgabe des Mietfahrzeuges noch bei einer nachträglichen Verlängerung der Mietzeit entstehen einem Mieter Mehrkosten (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318), was auch die Klägerin bei Erörterung dieses Umstandes in der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. Da auch die im Tatbestand im Einzelnen benannten Rechnungen der Klägerin keine – sich auch preislich nachteilig zuungunsten der Kunden auswirkende - Aufspaltung der Anmietzeiträume enthalten, besteht für die ursprünglich der Klageschrift zugrundeliegende abweichende Berechnungsweise der Klägerin schadensrechtlich keine Grundlage. Indes hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2016 nunmehr eine diesen Grundsätzen entsprechende Berechnung vorgenommen, die infolge ihres insoweit tatsächlich und rechnerisch unstreitigen Inhaltes (§ 138 Abs.3 ZPO) der Entscheidung zugrunde zu legen war. b) Der Ansatz eines Aufschlages von 20% auf das nach den eingangs unter 1.a) dargestellten Grundsätzen ermittelte arithmetische Mittel ist gleichsam nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 – 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; LG Aachen, aaO.; LG Bonn, aaO., S.5; MüKo/Oetker, aaO., § 249 Rd.433). Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Dies gilt auch dann, wenn man die Bemessung dieses Aufschlages von im Schadensersatzprozess konkret darzulegenden Leistungen des Fahrzeugvermieters abhängig machen möchte (so wohl OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14; LG Aachen, aaO.). Denn die Klägerin hat die konkreten Verhandlungsergebnisse und Risikolagen mit Schriftsatz vom 24.10.2016 bezogen auf jeden einzelnen der streitgegenständlichen Kunden substantiiert und unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragen. Hinzu kommen die in dieser Berechnung jeweils enthaltenen Nebenkosten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 – S.10; LG Bonn, aaO., S.6 jeweils m.w.N.). c) Nachdem die weitere Abrechnung in tatsächlicher Hinsicht gemäß den Einzelpositionen der mit Klägerschriftsatz vom 24.11.2016 eingereichten Auflistung zwischen den Parteien unstreitig ist, war der Klage in Höhe der sich daraus ergebenden Differenzbeträge, die zusammen den ausgeurteilten Betrag ergeben, stattzugeben. Hiervon entfallen folgende Einzelbeträge auf die im Tatbestand aufgelisteten Fälle: 1. Kundin M = 124,31 €, 2. Kunde E = 418,74 €, 3. Kunde C = 804,85 €, 4. Kunde L = 285,31 €, 5. Kundin Pflegedienst S = 479,54 €, 6. Kunde M2 = 244,16 €, 7. Kundin M3 = 83,67 €, 8. Kunde C2 = 155,98 €, 9. Kunde O = 331,75 €, 10. Kunde L2 = 849,00 €, 11. Kundin D GmbH = 254,51 €, 12. Kundin L3 = 123,63 € und 13. Kunde S2 = 2.446,51 €. 2. Die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.145,20 € sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 6.918,09 .