Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) 4.978,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2017 abzüglich am 18.07.2017 gezahlter 3.287,00 € zu zahlen, b) 273,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2015 zu zahlen sowie c) vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für die Anmietung von zwei Mietfahrzeugen ihrer nachfolgend benannten Kunden in Anspruch. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden waren zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihrer unfallbeschädigten Fahrzeuge hat die Klägerin ihren Kunden Ersatzfahrzeuge vermietet, wobei die Beklagte bestreitet, dass der Kundin T ein Fahrzeug der Klägerin vermietet worden ist. Auf die von der Klägerin wie folgt abgerechneten Verträge zahlte die Beklagte folgende Beträge: 1. Kunde T2 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 11.06.2015 über 1.010,74 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 660,00 €; 2. Kundin T (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 19.05.2017 über 9.562,72 € (Bl.## d.A.), vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.213,00 € sowie eine weitere Zahlung am 18.07.2017 (Bl.### d.A.; S.1 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.). Die Differenz zwischen diesen Rechnungsbeträgen und den Zahlungen macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend. Wegen der Berechnung und Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird neben den eingangs zitierten Rechnungen auf die mit der Klageschrift eingereichte und in rechnerischer Hinsicht unstreitige Übersicht (Bl.## d.A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der eingeklagten Rechtsanwaltskosten (Tabelle Bl.## d.A.). Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die ersatzfähigen erforderlichen Mietwagenkosten seien zu errechnen aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2015 – für Fall 1. – und 2016 – für Fall 2.; Auszüge Bl.## – ## d.A.) und der Fraunhofer-Liste 2015 für Fall 1. und 2016 für Fall 2. im Postleitzahlengebiet der Autovermietung nach Wochen-, 3-Tages- und Tagesspreisen zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten (Tabellen Bl.## und Bl.## d.A.), soweit angefallen, erbracht und vereinbart. Die Klägerin trägt ferner unwidersprochen vor, in beiden Schadensfällen unfallspezifische Mehrleistungen erbracht zu haben, unter anderem die Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges ohne Sicherheitsleistungen, die fehlende Sicherheitsleistung (per Kreditkarte) bei einer Selbstbeteiligung für eine Voll- und Teilkaskoversicherung sowie die ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung. Die Klägerin behauptet, in beiden Schadensfällen seien die angemieteten Fahrzeuge von den in den Mietverträgen bezeichneten weiteren Personen genutzt worden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Geschädigten hätten die Mietwagen an den im Vertrag angegebenen Orten zugestellt erhalten, wo sie – die Klägerin – die Fahrzeuge nach dem Ende der Mietzeit auch wieder abgeholt hätte, was die Beklagte gleichsam mit Nichtwissen bestreitet. Hinsichtlich des mit der Klage begehrten Zahlungsbetrages von 5.053,29 € für den die Kundin T betreffenden Fall 2. haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in Höhe von 3.287,00 € für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.391,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 337,76 € seit dem 03.07.2015 und aus 5.053,29 € seit dem 15.06.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich des für erledigt erklärten Zahlungsbetrages von 3.287,00 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, es fehle an der schadensrechtlichen Erforderlichkeit der abgerechneten Mietwagenkosten, da die Kunden T2 und T günstigere Angebote der Firmen T3 und F (Anlage 1 zur Klageerwiderung = Bl.## – ## d.A.) hätten in Anspruch nehmen müssen. Sie behauptet ferner, der Schwacke-Mietpreisspiegel gebe nicht die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse wieder, vielmehr sei die Fraunhofer-Liste eine geeignete Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass deshalb die tatsächlichen örtlichen Mietpreise in den vorliegenden Schadensfällen durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll vom 19.02.2018 = Bl.### d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.251,97 abzüglich der weiteren Zahlung von 3.287,00 € aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke („Schwacke-Liste“) und der Fraunhofer-Liste jeweils aus dem Jahre 2015 beziehungsweise 2016 in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – 15 U 59/16 = NJOZ 2018, 96, 97 Rd.4; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016 – 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei den Fraunhofer-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse: Die Fraunhofer-Liste beruht, wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S.4 unter B. = Bl.## d.A.) bestätigt, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin in der Replik (dort S.2 – 9) auf einer eher „internetlastigen“ (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14 = Bl.85 – 88 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der Schwacke-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der Schwacke-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der Fraunhofer-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft. b) Dieser, nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auch nach den eingangs aufgezeigten Kriterien errechnete, Tarif stellt den hier im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 315 unter II.3; Balke SVR 2015, 300 m.w.N.). Die demgegenüber von der Beklagten aufgeworfene Frage der Ersatzfähigkeit der (vollen) Sätze eines Unfallersatztarifes bei der Zugänglichkeit eines Normaltarifes für den Geschädigten (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.34 m.w.N.), bedarf deshalb in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung. Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten (§ 254 BGB; vgl. dazu bereits differenzierend: LG Bonn, Urteil vom 05.09.2006 – 8 S 11/06 = juris Rd.10ff.; LG Aachen, Urteil vom 19.07.2002 – 5 S 46/02 = DAR 2003, 71f.), hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Allein die Vorlage von Internetausdrucken (Anlage 1 zur Klageerwiderung) sowie die Beweisantritte der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzen nicht den gemäß § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO erforderlichen konkreten und damit erwiderungsfähigen Tatsachenvortrag (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017 – 15 U 34/17 = Bl.## – ## d.A.). c) Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten hat, dass die angemieteten Fahrzeuge den Kunden T2 und T an den angegebenen Orten zugestellt worden und dort auch von der Klägerin wieder abgeholt worden sind, hat die Klägerin hierzu in der Replik (S.15 – 16 = Bl.## – ## d.A.) substantiiert und unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, an welche Orten die Fahrzeuge verbracht und wo diese abgeholt worden sind. Dieses Vorbringen wird durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Mietverträge belegt. Die Beklagte ist diesem ergänzenden Vortrag nicht entgegengetreten, der deshalb als zugestanden gilt (§ 138 Abs.3 ZPO). Gleiches gilt für das Bestreiten der weiteren Nutzer der angemieteten Fahrzeuge, die die Klägerin in der Replik (ebenda) im Einzelnen bezeichnet hat, wobei die Kosten für einen Zusatzfahrer ohnehin und ungeachtet der tatsächlichen Nutzung des angemieteten Fahrzeuges durch den Zusatzfahrer zu erstatten sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 19/12 = juris Rd.57; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, aaO., NZV 2014, 314, 319 unter ee)). Der Hinweis der Beklagten auf das amtliche Kennzeichen $$-$$ ### (S.11 der Klageerwiderung) des an die Kundin T vermieteten Fahrzeuges verbunden mit der Behauptung, hierbei handele es sich offensichtlich um ein Fahrzeug des Z-Zentrums in C, ist unzutreffend. Denn die Vorlage von Teil I der Zulassungsbescheinigung in der mündlichen Verhandlung belegt, dass für diese Schlussfolgerung der Beklagten keine tatsächliche Grundlage besteht. Die Ausführungen der Beklagten zur Erforderlichkeit der Anmietung des Fahrzeuges durch die Kundin T auf Seite 6 der Klageerwiderung widersprechen dem Grundsatz der schadensrechtlichen Naturalrestitution (§ 249 Abs.1 BGB). Danach kann allenfalls unter besonderen Umständen, etwa bei einem geringen Fahrbedarf, von dem Geschädigten erwartet werden, auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu verzichten (vgl. LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 1999, 467 – bei einem Freizeitfahrzeug „Trike“; ferner Palandt/Grüneberg, aaO. § 249 Rd.35 m.w.N.). Da dieser Grundsatz es dem Geschädigten zudem nicht verwehrt, ein markengleiches Ersatzfahrzeug anzumieten (vgl. dazu LG München II NJW 2012, 1970f.), geht auch der Hinweis der Beklagten auf die – zwischen den Parteien streitige - Möglichkeit der Kundin T zur Anmietung eines Pkw N fehl. d) Die Berechnung der Klageforderung im Einzelnen entspricht dem Schadensersatzrecht nach den §§ 249ff. BGB, mit Ausnahme der rechnerischen Ermittlung des jeweiligen arithmetischen Mittels der mit der Klageschrift eingereichten Übersicht (Bl.## d.A.). Denn die Beklagte weist zutreffend in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin bei den Preisen des Normaltarifs nicht den umfassenden größten Zeitabschnitt der jeweils von ihren Kunden tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer aus den Tabellenwerken entnommen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, aaO., Rd.44; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318 unter d); LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017 – 1 O 251/16 - jeweils m.w.N.). Denn weder bei einer früheren Rückgabe des Mietfahrzeuges noch bei einer nachträglichen Verlängerung der Mietzeit entstehen einem Mieter Mehrkosten (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318), was auch die Klägerin bei Erörterung dieses Umstandes in der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. Da die im Tatbestand benannten Rechnungen zudem keine – sich auch preislich nachteilig zuungunsten der Kunden auswirkende - Aufspaltung der Anmietzeiträume enthalten, besteht für die der Klageschrift zugrundeliegende abweichende Berechnungsweise der Klägerin schadensrechtlich keine Grundlage. Legt man folglich den umfassenden größten Zeitabschnitt von jeweils 1 Woche zugrunde, dann erhält man rechnerisch bei 9 Tagen für den Kunden T2 einen Grundpreis nach Schwacke (vgl. Bl.## d.A.) von 719,49 € und nach Fraunhofer von 254,55 € und gelangt so auf ein arithmetisches Mittel von 487,02 €. Für die Kundin T ergibt sich rechnerisch bei 36 Tagen ein Grundpreis nach Schwacke (vgl. Bl.## d.A.) von 7.557,17 € und nach Fraunhofer von 2.647,18 €, mithin ein arithmetisches Mittel von 5.102,18 €. Der Ansatz eines Aufschlages von 20% auf das nach den eingangs unter 1.a) dargestellten Grundsätzen ermittelte arithmetische Mittel ist gleichsam nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 – 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.5; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO.; MüKo/Oetker, aaO., § 249 Rd.433). Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Dies gilt selbst dann, wenn man die Bemessung dieses Aufschlages von im Schadensersatzprozess konkret darzulegenden Leistungen des Fahrzeugvermieters abhängig machen möchte (so wohl OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.). Denn die Klägerin hat die konkreten Verhandlungsergebnisse und Risikolagen in der Klageschrift sowie mit Schriftsatz vom 27.10.2017 bezogen auf beide Kunden substantiiert und unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragen. Soweit der Vortrag in der Klageerwiderung den Eindruck erweckt, dass dort die durch die Klägerin erbrachten weitergehenden Vermieterleistungen in tatsächlicher Hinsicht bestritten worden sind (Seite 3 unter IV.), hat sich die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage in der Replik (S.15 unter VIII.) nicht weiter erklärt, so dass sich das „Bestreiten“ lediglich auf die Rechtsansicht der Erforderlichkeit der Kostenpositionen im Sinne der §§ 249f. BGB bezieht. Der Höhe nach reduziert sich dieser Aufschlag indes wegen der geänderten Werte des arithmetischen Mittels rechnerisch bei dem Kunden T2 auf 97,40 € und bei der Kundin T auf 1.020,44 €. Hinzu kommen die in dieser Berechnung nach dem insoweit zutreffenden Klägervortrag jeweils enthaltenen Nebenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – S.10; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO. jeweils m.w.N.). Dies betrifft auch die Positionen „Winterreifen“ und „Navigationsgeräte“ (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 319f.). Gleiches gilt für die unstreitigen Positionen „VK/TK“ und, wie oben unter 1.c) bereits ausgeführt, die Positionen „Zusatzfahrer“. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits unstreitig geleisteten Zahlungen verbleibt deshalb in dem Fall 1. noch ein Zahlungsbetrag von 273,59 € und in dem Fall 2. ein Betrag von 4.978,38 € abzüglich des für erledigt erklärten Teilbetrages. 2. Die dem Grunde nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen. Hiervon werden ausweislich der mit der Klageschrift zu den Akten gereichten Übersicht (Bl.## d.A.) für den Fall 1. keine Gebühren geltend gemacht. Die im Fall 2. mit 480,20 € bezifferten Gebühren sind indes nur in Höhe von 413,90 € begründet. Denn ausgehend von einem Gegenstandswert bis 5.000,00 € (vgl. oben 1.d) am Ende), gelangt man bei einer 1,3 Geschäftsgebühr von insgesamt 393,90 € nebst 20,00 € Pauschale lediglich auf diesen Betrag. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 5.391,05.