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Urteil

17 O 77/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0413.17O77.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags Tatbestand Die Parteien streiten um Rückerstattungsansprüche aufgrund angeblich fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftsgirokonto mit der Nr. 000000000. Die Parteien vereinbarten für dieses Konto die Teilnahme am Onlinbanking mit dem mobileTan-Verfahren. Bei dieser Variante erteilt der Kunde seine Überweisung per Onlinebanking. Nach Eingang der Überweisungsdaten bei der Beklagten generiert diese eine TAN, die sie als SMS an die für den Bankkunden hinterlegte Handynummer schickt. Zusammen mit der TAN sendet die Beklagte ihren Kunden auch die wesentlichen Überweisungsdaten auf deren Handy zu. Gibt ein Kunde dann die TAN in die Onlinemaske des Onlinebankings auf seinem Computer ein, autorisiert er die Beklagte zur Ausführung des übermittelten Überweisungsauftrags. Am 08.04.2014 gegen 10:00 Uhr vormittags wollte die Klägerin über das Onlinebanking der Beklagten eine Überweisung in Höhe von 1.370,80 EUR an die Firma A und eine Überweisung in Höhe von 431,97 EUR an ihren Steuerberater tätigen. Sie meldete sich hierzu mit ihrer Kontonummer und ihrer Onlinebanking-PIN beim Onlinebankingsystem der Beklagten an. Sodann gab sie die Daten der von ihr angestrebten Überweisungen an die Firma A und an den Steuerberater in die Onlinemaske der Beklagten ein. Um 10:02 Uhr und um 10:05 Uhr erhielt die Klägerin jeweils eine SMS auf ihr Handy, wobei der Inhalt dieser SMS zum Teil streitig ist. Unstreitig enthielt die SMS um 10:02 Uhr die TAN: „XX00XX“. Diese gab die Klägerin in der Onlinebanking-Maske ein und drückte den Freigabe-Button, wobei wiederum streitig ist, was im Zeitpunkt der Eingabe auf dem Bildschirm der Klägerin zu sehen war. Die Beklagte führte daraufhin um 10:03:19 Uhr eine Überweisung an einen der Klägerin unbekannten Herrn B in Höhe von 4.963,00 EUR aus. Die SMS um 10:05 Uhr enthielt unstreitig die TAN „XX0XXX“. Diese gab die Klägerin in ihrem Computer ein und drückte den Freigabebutton. Die Beklagte führte daraufhin um 10:05:45 Uhr eine Überweisung an Herrn B in Höhe von 3.733,00 EUR aus. Die Klägerin gab nur bezüglich der zwei von ihr angestrebten Überweisungen die genannten TANs ein, weitere Überweisungen an dem Tag nahm sie nicht vor. Ca. 10 Minuten nach Eingabe der TANs bemerkte die Klägerin, dass nur noch ein Kontostand in Höhe von 422,92 EUR angezeigt wurde, was nicht mit dem von ihr erwarteten Kontostand infolge der angestrebten Überweisungen korrespondierte. Im Rahmen der Umsatzanzeige wurden zunächst die von ihr gewünschten Beträge in Höhe von 431,97 EUR und 1.370,80 EUR sowie die gewünschten Empfänger im Rahmen der Abbuchung angezeigt. Die Namen und Beträge änderten sich jedoch beim Rückblättern der Maske. Die Klägerin meldete den Vorfall sodann um 10:21 Uhr bei der Hotline der Beklagten und erstattete Anzeige bei dem Polizeipräsidium Y. Es stellte sich heraus, dass von dem Konto der Klägerin zwei Zahlungen in der Gesamthöhe von 8.698,00 EUR (4.963,00 EUR und 3.733,00 EUR) auf ein Konto eines B bei der Bank in Y1 überwiesen worden waren. Bank Y1 ließ den Empfänger am 10.04.2014 über die Geldeingänge verfügen. Von dem Konto des Herrn B wurde am 23.04.2014 ein Betrag von 2.500,00 EUR durch die Bank Y1 an die Klägerin zurücküberwiesen. Die Bank weigerte sich, einen höheren Betrag zurückzuerstatten, weil der Empfänger bereits über den restlichen Betrag verfügt hatte. Mit Schreiben vom 30.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung des streitigen Betrages ab (Anl. K5, Bl. 10R f. d. A.). Mit Schreiben vom 05.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, den streitigen Betrag bis spätestens zum 15.05.2014 zu zahlen (Anl. K6, Bl. 11R d. A.). Die Klägerin meint, es habe kein autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen. Eine Autorisierung im Sinne von § 675j BGB sei die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang, welcher rechtstechnisch die Existenz eines Zahlungsempfängers voraussetze, an den der Zahler leisten will. Diese Voraussetzung sei im streitigen Fall aber nicht gegeben, weil die Klägerin an die A und ihren Steuerberater habe leisten wollen. Die Klägerin behauptet, ihr seien in den SMS die von ihr gewünschten Überweisungsdaten bezüglich der von ihr zuvor angegebenen Beträge angezeigt worden. Ihr seien nicht die Beträge 3.733,00 EUR sowie 4.963,00 EUR angezeigt worden. Sie habe nach Eingabe der beiden TANs auf der Website der Beklagten die dazugehörigen SMS gelöscht. Das smsTAN-Verfahren weise insgesamt erhebliche Sicherheitsdefizite auf und es könne im konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt Störungen vorgelegen hätten. Zudem behauptet sie, die Beklagte habe sich nicht sofort im Zeitpunkt der Meldung der fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs mit der Bank Y1 in Verbindung gesetzt, sondern erst am 10.04.2014. Hätte sie sich vor dem 10.04.2014 mit der Bank in Verbindung gesetzt, wäre der Schaden vermieden worden. Sie ist der Ansicht, auf eine Anfechtung wegen Irrtums müsse sie sich nicht berufen, da sie schon keine autorisierten Überweisungsaufträge erteilt habe. Im Übrigen stünde der Beklagten aber auch kein Anspruch gem. § 122 BGB infolge der Anfechtung zu, weil dieser wegen Vorrangigkeit des § 675v BGB ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Forderung bezüglich der Rechtsanwaltskosten teilweise zurückgenommen hat, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Konto bei der Beklagten mit der Kto.-Nr. 000000000 einen Betrag in Höhe von 6.196,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 gutzuschreiben, hilfsweise diesen Betrag einschließlich der Zinsen an die Klägerin zu erstatten. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Überweisungsaufträge der Klägerin nicht fehlerhaft ausgeführt. Sie habe vielmehr diejenigen Überweisungsaufträge, welche ihr mit den richtigen Empfängerdaten, der richtigen Onlinebanking-PIN und den richtigen TANs zugegangen seien, weisungsgemäß ausgeführt. Sie behauptet, es habe sich ein Trojaner auf dem Computer der Klägerin befunden, der der Klägerin vorgegaukelt habe, sie würde mit den jeweiligen TANs die von ihr angestrebten Überweisungen an die Firma A bzw. den Steuerberater tätigen. Das Onlinebankingsystem der Beklagten sei hingegen sicher und habe am 08.04.2014 fehlerfrei funktioniert. Es sei für Kriminelle praktisch unüberwindbar gewesen. Im Onlinebankingsystem der Beklagten sei sichergestellt, dass eine bestimmte TAN nur einen einzigen Arbeitsauftrag autorisieren könne. Es sei ferner technisch sichergestellt, dass sie immer genau denjenigen Überweisungsbetrag und diejenige Empfänger-IBAN zusammen mit der TAN per SMS an das Handy des Kunden schicke, welche der Beklagten zuvor online als Überweisungsdaten übermittelt wurden. Die Auftragsparameter würden ergänzt um einen Zufallswert und für die Erzeugung einer bestimmten TAN verwendet. Der weitere, auf dem Handy der Klägerin angezeigte Inhalt der SMS vom 08.04.2014 um 10:02 Uhr habe wie folgt gelautet: „Die MobileTAN für Ihre SEPA Zahlung über 4.963,00 EUR auf das Konto DE000000000000000000 lautet: XX00XX“ Der Inhalt der SMS um 10:05 Uhr habe folgendermaßen lautet: „Die MobileTAN für Ihre SEPA Zahlung über 3.733 EUR auf das Konto DE000000000000000000 lautet: XX0XX“. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, der Klägerin stünde auch der geltend gemachte Anspruch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten, weil die Beklagte angeblich erst am 10.04.2014 der Bank Y1 ein Fax mit dem Überweisungsrückruf geschickt hätte, zu. Ein Überweisungsauftrag, der einmal erteilt wurde, sei gemäß § 675p BGB nicht mehr widerrufbar. Zudem sei ein etwaiges Fehlverhalten durch Übersenden des Fax mit dem Überweisungsrückruf am 10.04.2014 auch nicht kausal für den Schaden geworden. Hierzu behauptet sie, die Bank Y1 habe den Herrn B am 10.04.2014 über die Geldeingänge verfügen lassen, obwohl sie, die Beklagte, bereits am 08.04.2014 die Bank angerufen und von betrügerischen Überweisungen berichtet habe. Sie habe nach dem Anruf der Klägerin am 08.04.2014 um 10:21 Uhr sofort mit den Untersuchungen begonnen. Nachdem sie festgestellt habe, dass die streitigen Zahlungen an das Konto des Herrn B bei der Bank Y1 gegangen sein, habe eine Mitarbeiterin dort angerufen, um eine Auszahlung der beiden streitgegenständlichen Überweisungsbeträge nach Möglichkeit noch zu verhindern. Die Mitarbeiterin der Bank Y1 habe der Mitarbeiterin der Beklagten jedoch keine Auskünfte hinsichtlich des Empfängers und des Verbleibs des Geldes geben wollen. Sie ist weiter der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch zumindest aufgrund eines hundertprozentigen Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB ausscheide. Insofern behauptet die Beklagte, die Klägerin habe grob fahrlässig gegen ihre sich aus den Sonderbedingungen der Beklagten für das Onlinebanking ergebenden Pflichten verstoßen. Sie habe nämlich ihren Computer nicht hinreichend vor Trojanern geschützt und die auf dem Display des Handys der Klägerin übermittelten Überweisungsdaten nicht hinreichend beachtet. Die Klage wurde der Beklagten am 18.05.2015 zugestellt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Inhalt der am 08.04.2014 verschickten SMS Nachrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.01.2016 (Bl. 115-117 d. A.), vom 21.04.2016 (Bl. 222-226R d. A.) und vom 02.02.2017 (Bl. 261-265 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedergutschrift oder Erstattung in Höhe von 6.196,00 EUR gegen die Beklagte. I. Sie kann ihr Begehren nicht auf § 675u S. 2 BGB stützen, weil die Voraussetzungen des § 675u S. 2 BGB nicht vorliegen. Dieser setzt insbesondere voraus, dass der streitige Zahlungsvorgang nicht autorisiert wurde. 1. Nach Ansicht der Kammer hat die Klägerin jedoch die streitigen Zahlungsvorgänge autorisiert. Die Autorisierung ist in § 675j Abs. 1 BGB als Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang definiert. Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann. Vorliegend vereinbarten die Parteien die Autorisierung mittels mobileTAN-Verfahren als bestimmtes Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Klägerin gab unstreitig die ihr von der Beklagten übersandten TANs „XX00XX“ und „XX0XXX“ in die Online-Überweisungsmaske der Beklagten ein und schickte die Aufträge ab. Durch diese Eingabe autorisierte sie die streitigen Zahlungsvorgänge. Zwar mag die Klägerin andere Überweisungen angestrebt haben und es mag sein, dass ihr im Zeitpunkt der Freigabe andere als die tatsächlich ausgeführten Überweisungsdaten angezeigt wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die genannten TANs eingab, die aus Sicht der Beklagten und nach objektivem Empfängerhorizont den streitigen Überweisungen zuzuordnen waren. Dies steht zur Überzeugung der Kammer unter Heranziehung der Angaben des Sachverständigen S1 in seinem Gutachten vom 15.09.2016 (Bl. 190-197 d. A.), der schriftlichen Zusammenfassung des Gutachtens vom 31.01.2017 (Bl. 254- 257R d. A.) sowie im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens sowie der Aussage des Zeugen Z1 in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 fest. Der Sachverständige S1 führte widerspruchsfrei und für die Kammer nachvollziehbar aus, dass bei Verwendung des smsTAN-Verfahrens im Anschluss an die vom Kunden vorgenommene Eingabe der Auftragsdaten in die Onlinemaske im Autorisierungszentrum des Kreditinstituts ein Einmalpasswort, die sogenannte TAN, unter Bezug auf die Empfängerdaten und den Überweisungsauftrag erzeugt wird. Diese wird sodann über die im Kundenbereich registrierte Mobilfunknummer per SMS an den Kunden versendet und der Kunde kann sie zur Freigabe der Überweisung in die Onlinemaske eingeben. Bei Eingang der TAN bei dem Kreditinstitut wird noch einmal abgeglichen, ob die mit TAN freigegebene Überweisung mit den ursprünglichen Überweisungsdaten übereinstimmt. Dieses Verfahren schilderte der Zeuge Z1, der im Bereich Onlinebanking bei der Beklagten tätig und insbesondere mit Betrugsfällen betraut ist, übereinstimmend mit dem Sachverständigen. Er schilderte konkret, wie die Beklagte im Rahmen des soeben ausgeführten Verfahrens die TAN generiert. Hierzu sagte er aus, dass die Beklagte aufgrund der kundenseits übermittelten Transaktionsdaten eine TAN ermittelt und hierzu einen sogenannten Hashwert hinterlegt. Diesen erläuterte der Zeuge als Einmalwert, der selbst nicht in die ursprünglichen Daten zurückgerechnet werden kann. Wenn der Kunde die Transaktion unter Angabe der TAN ausführe, werde erneut der Hashwert für die Transaktion ermittelt und mit dem Ursprungswert abgeglichen. Sollten mit Eingabe der TAN andere Überweisungsdaten an die Beklagte gemeldet werden, würden die Hashwerte nicht übereinstimmen und die Überweisung würde abgebrochen. Unter Heranziehung dieses, sowohl von dem Sachverständigen S1 als auch von dem Zeugen Z1 übereinstimmend und nachvollziehbar geschilderten technischen Ablaufs der Autorisierung, steht zur Überzeugung der Kammer wie ausgeführt fest, dass die Eingabe der TAN durch die Klägerin und der daraufhin erfolgte positive Abgleich der Hashwerte aus Sicht eines objektiven Dritten als eine Freigabe der streitigen Überweisungen durch die Klägerin verstanden werden durfte. Die Beklagte glich die mittels der TAN freigegebenen Überweisungsdaten mit denen ab, die der Ermittlung der TAN zugrunde lagen. Erst die Übereinstimmung führte zu der Möglichkeit der Ausführung der Überweisung. Dass die Beklagte sich dieses Verfahrens zur Ermittlung von TANs bedient, ist insofern unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren der Ermittlung und des Abgleichs der TANs im vorliegenden Fall gestört war, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden auch von dem Zeugen Z1 nicht bestätigt. Dieser gab überzeugend und schlüssig an, dass an dem Tag der streitigen Überweisungen keinerlei Unregelmäßigkeiten dokumentiert wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Autorisierung auch nicht entgegen, dass der Zahlungsvorgang an einen von ihr nicht beabsichtigten Zahlungsempfänger erfolgte. Dies gilt selbst für den Fall, dass die von ihr beabsichtigten Zahlungsempfänger tatsächlich bei Eingabe der TAN in die Onlinemaske zu sehen waren. Dass hierdurch ein, in dem Moment der Eingabe unterstellt, nicht erkennbarer Zahlungsvorgang an einen anderen Empfänger ausgelöst wurde, betrifft nicht die Frage der zunächst erfolgten ordnungsgemäßen Autorisierung. Die Klägerin hat nämlich in dem Moment der Eingabe der TAN und der anschließenden Freigabe des Auftrags dem Zahlungsvorgang an sich zugestimmt. Eine etwaige Manipulation durch Dritte, die den Umstand der Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang an sich unberührt lässt, ändert dieses Ergebnis nicht. § 675f Abs. 3 S. 1 BGB definiert den Zahlungsvorgang nämlich als jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Damit ist die Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ausdrücklich kein Bestandteil eines Zahlungsvorgangs. Es handelt sich bei dem Zahlungsvorgang vielmehr, wie auch hier geschehen, um den rein tatsächlichen, buchhalterischen Vorgang der Verschiebung von Buchgeld von einem Konto auf das andere (vgl. hierzu auch MüKoBGB/Casper, BGB, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 36). 2. Unerheblich ist, dass die Klägerin anschließend im Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärte, diese Zustimmung nicht aufrechterhalten zu wollen. Gemäß § 675n Abs. 1 S. 1 BGB wird ein Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Zwar kann gemäß § 675j Abs. 2 S. 1 BGB der Zahlungsauftrag solange widerrufen werden, wie dieser widerruflich ist. Allerdings kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen (§ 675p Abs. 1 BGB). Mit Zugang der Zahlungsaufträge bei der Beklagten waren diese unwiderruflich. 3. Nach Ansicht der Kammer scheidet auch eine Anfechtung der Autorisierungen wegen Erklärungsirrtums nach § 119 BGB aus, weil das Anfechtungsrecht auf die Autorisierung gem. § 675j Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Die Regelungen der §§ 675c ff. BGB sind insofern abschließend, als dass sie umfassend Voraussetzungen von Erklärungen im Rahmen von Zahlungsdiensten sowie die Folgen etwaiger Fehler regeln. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn die speziellen Vorschriften der §§ 675c ff. BGB eine Abgrenzung mit genau ausgearbeiteten Rechtsfolgen für den Fall autorisierter und nichtautorisierter Zahlungsvorgänge vorsehen, diese dann jedoch durch Heranziehung der allgemeinen Anfechtungsregeln ausgehebelt würden. Dieses Ergebnis folgt auch aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Zahlungsdienstevorschriften anhand der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 (Zahlungsdiensterichtlinie - ZDRL). Art. 66 Abs. 1 der ZDRL sieht nämlich vor, dass ein Eingriff in den bereits ausgelösten Zahlungsvorgang verhindert werden soll, unabhängig davon, ob das nationale Recht im Einzelfall eine Erklärung als Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt qualifiziert. Eine Anfechtung über den Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger hinaus würde genauso wie eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB in den Fällen des § 675r BGB über das Ziel hinausschießen (MünchKomm-Casper, § 675p BGB, Rn. 3). So legt Erwägungsgrund 38 der ZDRL nicht nur die Unwiderrufbarkeit sondern ausdrücklich auch die Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen zu Grunde; eine später mögliche Anfechtung würde jedoch gerade diese Endgültigkeit eines Zahlungsvorgangs in Frage stellen. Dies wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass auch eine durch Blankounterschrift erfolgte Erklärung bei abredewidrigem Ausfüllen grundsätzlich zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB führt, § 675x Abs. 1 BGB den Fall einer Blankoermächtigung ohne Angabe des genauen Betrages bei Überschreitung des vom Zahler zu erwartenden Betrages jedoch in Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZDRL als autorisierten Zahlungsauftrag erfasst. Dieses Ergebnis wird zudem durch § 675w BGB bestätigt, wonach bei streitiger Autorisierung der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Zwar reicht gemäß § 675w S. 3 Nr. 1 BGB die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Insofern sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies ist bereits daraus erklärlich, dass die Autorisierung nicht mit der Authentifizierung gleichzusetzen ist. Allerdings sind von § 675w S. 3 BGB diejenigen Fälle erfasst, dass ein Dritter das Zahlungsauthentifizierungsinstrument durch Übermittlung an den Zahlungsdienstleister genutzt hat, nicht hingegen diejenigen, dass dies der Zahler persönlich war (vgl. bzgl. des Anscheinsbeweises MünchKomm-Casper, § 675w BGB, Rn. 9 ff.). Denn insofern ist die Abgrenzung zwischen der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages einerseits (§ 675p Abs. 1 BGB) und der fehlenden Autorisierung mangels dem Zahler zuzuordnender Erklärung andererseits (vgl. §§ 675u, 675v BGB) durchzuführen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und europarechtlichen Regelung. Der Zahlungsdienstleister soll durch das Anbieten von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten die darin innewohnende, gesteigerte Gefahr des Abhandenkommens und einer unberechtigten Nutzung im Grundsatz tragen, nicht jedoch die Folgen einer Erklärung des berechtigten Zahlers, der persönlich einen nicht angestrebten Zahlungsauftrag erteilt. Insofern obliegt es nach der eindeutigen Regelung des § 675p BGB dem Zahler, vor Autorisierung eines Zahlungsvorganges Fehler in der Autorisierungserklärung auszuschließen (AG Bonn, Urteil vom 11. Februar 2015 – 109 C 244/14 –, Rn. 29, juris). Ebenfalls gegen die Anwendung der Anfechtungsregeln im Gefüge der §§ 675c ff. BGB spricht, dass nach der gesetzlichen Anordnung des § 675p Abs. 4 BGB die Möglichkeit der Vereinbarung einer Widerrufsfrist besteht, um fehlerhafte Zahlungsaufträge rückgängig zu machen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch vorliegend explizit nicht getroffen. Gem der im Rahmen der Geschäftsverbindung der Parteien geltenden Ziff. I Nr. 4 der „Besonderen Bedingungen – Überweisung“ der Beklagten wird ein Überweisungsauftrag „wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server).“ Gem. Ziff. I Nr. 5 (1) kann der Kunde nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. 4. Selbst wenn man dies anders sehen würde und in dem Anruf der Klägerin bei der Beklagten eine Anfechtung erblicken würde, stünde einem hierauf gestützten Anspruch der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB jedenfalls die dolo-petit-Einrede der Beklagten entgegen, weil der Beklagten ihrerseits dann entsprechend § 122 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustünde, den sie dem Erstattungsverlangen des Klägers entgegenhalten könnte (vgl. LG Köln, Urt. v. 16.10.2015 – 30 O 330/14 und bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 – Az. 13 U 223/15, BKR 2016, 349). Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Anwendung des § 122 BGB der § 675v BGB entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Ließe man – entgegen der Ansicht der Kammer – die Anwendung der Anfechtungsregeln im Bereich der §§ 675c ff. BGB zu, erklärte man zugleich, dass diese im Bereich der Anfechtung nicht abschließend sind und diese nicht ausschließen. Unmittelbar und gesetzlich angeordnet im Fall einer wirksamen Anfechtung ist aber die Folge des § 122 BGB. Würde man demgegenüber die Anfechtungsregeln für anwendbar erklären, die Rechtsfolgen aber dennoch dem Regime der §§ 675c ff. BGB unterwerfen, so würde dies zum einen den Zahlungsdienstleister unangemessen benachteiligen, wäre aber zum anderen auch nicht mit den von den Zielen der §§ 675c ff. BGB, nämlich eines transparenten und vor allem beschleunigten Zahlungsverkehrs, gedeckt (vgl. Zahrte, BKR 2016, 315, 317). Ein Anspruch nach § 122 BGB wäre nach Ansicht der Kammer auch nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Die Beklagte war nach Eingang des Überweisungsauftrags bei ihr nicht verpflichtet, die Ausführung der Überweisung zu unterbrechen oder diese rückgängig zu machen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 – Az. 13 U 223/15). Wie das Oberlandesgericht Köln im eben angeführten Beschluss überzeugend ausführt, hat die Regelung des § 675p Abs. 1 BGB, wonach der Zahler einen (autorisierten) Zahlungsauftrag gem. § 675p Abs. 1 BGB nach Zugang bei seinem Zahlungsinstitut nicht mehr widerrufen kann, ihren Grund darin, dass Zahlungsaufträge wegen der zunehmenden Automatisierung des Zahlungsverkehrs und der gegenüber dem bisherigen Recht deutlich verkürzten Ausführungsfristen ab einem bestimmten Zeitpunkt „nicht mehr ohne kostspieligen manuellen Eingriff“ angehalten werden können (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 109). Diese gesetzliche Verkürzung der Ausführungsfristen und die damit einhergehende Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags können nicht durch eine schadensersatzbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, einen nach der gesetzlichen Regelung und den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag bei Mitteilung von Verdachtsmomenten seitens des Zahlers anzuhalten, unterlaufen werden. Eine Vereinbarung, einmal autorisierte Zahlungsvorgänge nachträglich rückgängig zu machen, haben die Parteien, wie bereits ausgeführt, gerade nicht getroffen. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift in Höhe von 6.196,00 EUR gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil sich die Beklagte wegen der streitigen Überweisungen angeblich zu spät mit der Bank Y1 zur Rückgängigmachung der Überweisungen in Verbindung setzte. Wie bereits unter Ziff. I. 4. und wie durch das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 21.03.2016 – Az. 13 U 223/15 zutreffend ausgeführt, dürfen die gesetzliche Verkürzung der Ausführungsfristen und die damit einhergehende Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags nicht durch eine schadensersatzbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, einen nach der gesetzlichen Regelung und den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag bei Mitteilung von Verdachtsmomenten seitens des Zahlers anzuhalten, unterlaufen werden. Diese bereits im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens der Beklagten erfolgten Ausführungen finden erst Recht Anwendung auf die Gewährung unmittelbarer Schadensersatzansprüche des Kunden gegen das Kreditinstitut aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Rückverfolgung der ausgeführten Überweisungen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die wirksam erteilten Zahlungsaufträge rückgängig zu machen und durfte dies auch gar nicht. Mangels zu verletzender Pflicht in diesem Rahmen muss auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2412 Abs. 2 BGB ausscheiden. III. Mangels Anspruch in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf § 709 S. 1, 2 ZPO gestützt. Der Streitwert wird auf 6.196,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.