Urteil
3 O 28/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0509.3O28.17.00
2mal zitiert
30Zitate
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zu ½ auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zu ½ auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit ihrem Widerruf gegen die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Wohnungsbaudarlehensvertrag über einen Nennbetrag von insgesamt 76.000,00 EUR zu einem nominalen Zinssatz in Höhe von 5,17 % p.a. und einer Festzinsperiode bis zum 31.03.2013. Dieser Darlehensvertrag wurde unter der Hauptdarlehensnummer ########## geführt. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem wie folgt heißt: „Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der E2 Bank – ein Geschäftsbereich der E AG, C gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]“ Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Belehrung wird auf die zu der Akte gereichte Fassung Bezug genommen (Anlage K1, Bl. # ff. d. A.). Mit Ablauf der Festzinsperiode zum 31.03.2013 beendeten die Parteien das Vertragsverhältnis und die Kläger lösten den Darlehensvertrag durch Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte bis zum 25.05.2016 zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2016 entgegen. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei unter anderem unwirksam, weil die Formulierung „frühestens“ verwendet und hierdurch nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden sei. Auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, weil die Kläger keinen Anlass gegeben haben, dass sie von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden; es mangele daher am Umstandsmoment. Ferner habe die Beklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung gehabt. Der Verwirkung stünde auch entgegen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis gehabt haben. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehensnummer ########## (ON:######) mit der Kontonummer ########### vom 23.01.2003 durch die am 11.05.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie notwendige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.561,83 EUR zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig, weil es den Klägern an einem Feststellungsinteresse mangele. Ihnen sei möglich, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Jedenfalls aber stehe auf Grund der Ablösung in 2013 der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2017 (Bl. ## d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger ein Feststellungsinteresse haben. Das Feststellungsinteresse hat als Prozessvoraussetzung gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn die Prüfung des Feststellungsinteresses als Zulässigkeitsvoraussetzung auch dann gefordert würde, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Unbegründetheit eines Antrags bereits feststeht (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis, BGH, Beschluss vom 26.09.1995 - KVR 25/95). II. Die Klage ist unbegründet. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen sind durch den Widerruf vom 11.05.2016 nicht wirksam widerrufen worden, da den Klägern zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 23.07.2002 (im Folgenden: BGB a.F.) mehr zustand. Der Ausübung ihres Widerrufsrechts steht vorliegend der Einwand der Verwirkung entgegen. Zwar genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., so dass das Widerrufsrecht nicht bereits infolge Ablaufs der zweiwöchigen Frist erloschen ist, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 - 31 U 79/14). Gemessen an diesem Maßstab ist die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag der Formulierung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10; Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08). Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11). Die Beklagte hat gegenüber den Klägern in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.08.2002 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Tz. 22). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 1760/15; BGH, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die im Darlehensantrag enthaltene Widerrufsbelehrung entfallen. Die Verwirkung eines Rechts tritt hingegen ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13; Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 395/01; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11). Insbesondere unterliegt auch das Widerrufsrecht dem Rechtsinstitut der Verwirkung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15). Die dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufsrechts, die keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, kann gemäß § 242 BGB ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben nicht gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludentem Verzicht nahe kommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979 – V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11). Nach dieser Maßgabe ist das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger nach dem Abschluss des Darlehensvertrages rund 13 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, erfüllt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger von einem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rn. 94). Angesichts der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zum 31.03.2013 ist auch das Umstandsmoment erfüllt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2016 – 13 U 23/16). Die Beklagte musste nach der bereits im März 2013 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Mai 2016 nicht mehr mit einem Widerruf des Vertrages und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung des Vertrags rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Spätestens mit Vertragsbeendigung zum 31.03.2013 und Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten stellte sich das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Widerrufes als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt dar (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14). Jedenfalls auf Grund ihrer Untätigkeit nach Ablösung von weiteren ca. drei Jahren bis zur Ausübung des Widerrufes konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht kein Gebrauch machen werden. Im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist es auch offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder bei Eingang neu verwendet werden und die spätere Rückabwicklung eines Darlehens nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15). Besonderen Vortrags der Beklagten hierzu bedurfte es hier nicht. Bei Zahlungen an eine Bank besteht - wie der BGH zur Frage eines von der Bank im Rahmen der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes wiederholt entschieden hat eine tatsächliche, wenn auch widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08; Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15; Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15). Diese Vermutung betrifft nicht nur die Höhe, sondern denknotwendig auch die Frage, ob sie überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen - nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich der Klägerin im Streitfall bei der etwaigen Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnte, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, von der Klägerin nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche - Fortbestehen des Widerrufsrechts nach eigenen Angaben nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06). Die Verwirkung setzt kein Verschulden der Berechtigten gegen sich selbst voraus (RGZ 134, 38, 41, BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu lässt, dass er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02). Hier liegt der Fall jedoch anders: In dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wurde gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, während die Beklagte hier zumindest eine - wenn auch fehlerhafte - Widerrufsbelehrung erteilt hat. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.3.2014 – 17 W 11/14; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2012 – 8 U 101/12; LG Bonn, Urteil vom 08.05.2015 – 3 O 368/14). Vorliegend konnten die Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen, irrten sich nur über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die inhaltlich fehlerhafte Belehrung verwendet hat und jedenfalls nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des BGH zum Umfang der Schutzwirkung des Musters im Jahr 2012 (vgl. z.B. BGH Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11) die Möglichkeit gehabt hätte, die Kläger nachträglich eine Belehrung zu erteilen und dadurch die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. auszulösen. Diese Umstände sind zwar in die Interessenabwägung mit einzustellen. Insofern ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen für die Beklagte um ein Massengeschäft handelt und es schon deshalb fraglich erscheint, ob in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit um eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11; Urteil vom 23.11.2012 – 13 U 221/11; Beschluss vom 13.04.2016, Az.: 13 U 241/15; Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14). II. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 77.614,50 EUR festgesetzt.