1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 3 O 28/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 28.12.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb dieser Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet, da dem Widerruf der Kläger ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der sogenannten „frühestens“-Belehrung der – von beiden Parteien (vgl. Klageerwiderung, Bl. 25 d.A., und Replik, Bl. 34 d.A.) sowie dem Landgericht (Hinweis vom 15.03.2017, Bl. 41 d.A.) auch schon vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz thematisierte – Einwand der Verwirkung entgegensteht; der mit der Berufungsbegründung (auch) geltend gemachte Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht ist damit ersichtlich fehl am Platz. 1. Die für die Behandlung des Verwirkungseinwandes bei widerrufenen Verbraucherdarlehensverträgen maßgeblichen Grundsätze sind durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194, zitiert nach juris, Rn. 41; Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, zitiert nach juris, Rn. 37; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, MDR 2017, 222, zitiert nach juris, Rn. 30 f.). Inwieweit der Einwand bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich durchgreift, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH a.a.O.; s. außerdem Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16, sowie Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 Rn. 11 und XI ZR 456/16 Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zitiert nach juris, Rn. 30). 3. Nach diesen Maßstäben sieht der Senat unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Einzelfalls sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment als erfüllt an. a) Angesichts des hier zwischen Darlehensvertragsabschluss (23.01.2003) und Widerrufserklärung (11.05.2016) liegenden Zeitraums – nur auf diesen kommt es insoweit an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31, sowie jüngst BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, zitiert nach juris, Rn. 10) – von mehr als 13 Jahren liegt das erforderliche Zeitmoment vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden insoweit verbreitet bereits kürzere Zeiträume für ausreichend erachtet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015, 13 U 85/15, zitiert nach juris Rn. 4: knapp 6 Jahre; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016, 2 U 92/15, zitiert nach juris Rn. 34: 6 Jahre; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016, 10 U 78/15, zitiert nach juris Rn. 2, 4, 27: gut 5 Jahre; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, zitiert nach juris Rn. 10 f., 52: 6 Jahre und 10 Monate; OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017, 4 U 188/15, zitiert nach juris Rn. 55: 4 ½ Jahre). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem zwischen Vertragsschluss und Widerruf weniger als 5 Jahre lagen, ausdrücklich eine Prüfung der Frage für erforderlich gehalten, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegensteht (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, zitiert nach juris, Rn. 35). b) Auch das Umstandsmoment ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im vorliegenden Fall – insbesondere: Ablösung des Darlehens zum 31.03.2013 – als erfüllt zu bewerten. aa) Zwar handelte es sich bei der erfolgten Ablösung des Darlehens um ein vertragsgemäßes Verhalten der Kläger, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 39) für sich genommen nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf zu begründen, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen werde. Das bedeutet jedoch nicht, dass in derartigen Fallkonstellationen der Verwirkungseinwand von vornherein ausgeschlossen wäre. So hat der BGH auch in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine ordnungsgemäße Rückführung (und nicht um eine vorzeitige Vertragsauflösung) ging, darauf hingewiesen, dass auch und gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rn. 41, zitiert nach juris, Rn. 41; Vorinstanz: OLG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, 13 U 45/15). bb) In Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat das Umstandsmoment im konkreten Fall für gegeben. Das Darlehen wurde durch die Kläger zum 31.03.2013 abgelöst und war mithin mehr als drei Jahre vor der Widerrufserklärung vollständig abgewickelt. In dieser konkreten Konstellation kann es nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017, 3 U 26/16, juris-Rn. 49; OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2016, 13 U 38/16; Urteil vom 16.02.2017, 12 U 48/16). cc) Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der vorliegend zwischen Vertragsschluss und Widerruf verstrichene erhebliche Zeitraum auch eine Wechselwirkung mit Blick auf das Umstandsmoment entfaltet. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16, zitiert nach juris, Rn. 9 mwN). c) Gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten kann auch nicht das Argument ins Feld geführt werden, sie könne ein solches Vertrauen für sich deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst zu vertreten habe und weil sie es zudem selbst in der Hand gehabt habe, durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Denn der Bundesgerichtshof hat – wie bereits vorstehend ausgeführt – ausdrücklich klargestellt, dass das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch dann schutzwürdig sein kann, wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, zitiert nach juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 41; s. jüngst außerdem BGH, Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16 Rn. 26, XI ZR 449/16 Rn. 19, XI ZR 555/16 Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). Dem schließt sich der erkennende Senat an; auf das diesbezügliche Beweisangebot der Kläger kommt es daher nicht an. d) Die Annahme der Verwirkung scheitert schließlich auch nicht an der fehlenden Darlegung unzumutbarer Nachteile der Beklagten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 – 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, Ziff. II.2.b, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig vom 18.01.2016 in dieser Sache vom BGH durch Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16, zurückgewiesen wurde; vgl. im Übrigen auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, Rn. 10, zitiert nach juris). Auf dieser Grundlage ist vorliegend für die Beklagte die Rückabwicklung eines Darlehens lange Zeit nach dessen vollständiger Abwicklung als unzumutbarer Nachteil zu bewerten. 4. Da sich die Behandlung des Verwirkungseinwands, wie bereits ausgeführt, nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls richtet, erfordern auch klägerseits angeführte Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Revisionszulassung (zur Nichtzulassung der Revision in einem solchen Fall vgl. auch OLG Bremen, NJW-RR 2016, 875 ff., zitiert nach juris, Rn. 35, 42). Der von den Klägern angeführte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016 (1 BvR 873/15, zitiert nach juris) ist, da vorliegend keine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage in Rede steht, nicht einschlägig.