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Urteil

13 O 136/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0510.13O136.16.00
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Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode die unter 1. genannte Aussage schriftlich folgendermaßen richtigzustellen:

„Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben:

‚Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt.´

Hiermit stelle ich richtig. Herrn N3 Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH hatte in der Person ihres Leiters der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing, Rechtsanwalt X, der von 1972 bis 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Dstiftung war, Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung.“

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode die unter 1. genannte Aussage schriftlich folgendermaßen richtigzustellen: „Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben: ‚Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt.´ Hiermit stelle ich richtig. Herrn N3 Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH hatte in der Person ihres Leiters der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing, Rechtsanwalt X, der von 1972 bis 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Dstiftung war, Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung.“ 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Äußerungen, die der Beklagte in einem Schreiben vom 22.02.2013, gerichtet an die Bundestagsabgeordneten des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gemacht hat. Der Kläger ist Vorsitzender des Bundes der Dgeschädigten und Hopfer e.V., einer von mehreren Interessenverbänden Betroffener und Angehöriger. Außerdem ist er seit dem 19.11.2009 Mitglied des Stiftungsrates der Dstiftung für behinderte Menschen (im Folgenden „Dstiftung“). Er ist selbst Dgeschädigter, d.h. er leidet seit seiner Geburt unter Fehlbildungen und weiteren körperlichen Einschränkungen, die ausgelöst wurden durch eine Einnahme des Medikaments D während der Schwangerschaft. Hersteller des Medikaments war die Firma H GmbH (im Folgenden „H“). Der Beklagte war vom 01.01.2004 bis Ende 2009 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Dstiftung, ab Ende 2009 war er außerdem Mitglied im Vorstand der Stiftung. Am 01.02.2013 fand vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zu den Ergebnissen einer Längsschnittstudie über die Lebenssituation Dgeschädigter statt. Zu dieser Sitzung war der Kläger als Sachverständiger in seiner Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und Vorsitzender des Bundes der Dgeschädigten und Hopfer e.V. geladen. Im Zuge der Anhörung äußerte der Kläger: „30 Jahre lang war H durch einen Anwalt in der Dstiftung vertreten, 30 Jahre lang schaute H in der Dstiftung auf unsere medizinischen Akten, 30 Jahre lang bezahlte H die Gutachter der Medizinischen Kommission und noch heute befürwortet die hier anwesende Vorstandsvorsitzende der Dstiftung, Frau C, einen Vertrag mit der Firma H zur Übernahme der Kosten der Medizinischen Kommission.“ Die in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses ebenfalls anwesende Vorsitzende der Dstiftung, Frau C, sah sich auf eine Nachfrage eines Abgeordneten nach eigenen Angaben nicht in der Lage, zu den Aussagen des Klägers Stellung zu nehmen, da sie erst seit dem 01.01.2010 im Amt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 vorgelegte Kopie des Wortprotokolls der Sitzung vom 01.02.2013 verwiesen. Im Anschluss an die Ausschusssitzung verfasste der Beklagte am 22.02.2013 unter Verwendung des Briefkopfes des Vorstandes der Dstiftung einen Brief an alle Mitglieder des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in dem er u.a. schrieb: „Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Dstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden.“ Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 2 vorgelegten Kopie des Schreibens des Beklagten. Im Zuge eines E-Mail-Austauschs im Zusammenhang mit dem Brief teilte der Beklagte einem Herrn T u.a. mit, er habe eigentlich ein vom gesamten Vorstand unterzeichnetes Schreiben auf den Weg bringen wollen; hiergegen habe Frau C Bedenken gehabt, da sie nicht zu allen Punkten aus eigener Anschauung eine Aussage treffen könne. Er hingegen sei von 2000-2010 Vorsitzender der Medizinischen Kommission gewesen. Deshalb sei er mit ihr übereingekommen, als Einzelperson die Gegendarstellung zu erteilen, da er zu allen Aussagen persönlich stehen könne (Anlage B 2 zur Klageerwiderung). Der vom Beklagten verfasste Brief fand Niederschlag in einer kleinen Anfrage der Fraktion E, die die Bundesregierung am 23.04.2013 beantwortete, BT-Drs. 17/13201, vorgelegt als Anlage B 4. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte bezüglich der beanstandeten Äußerungen vom 22.02.2013 den Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2013 auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und eine Richtigstellung gegenüber dem Bundestagsausschuss vorzunehmen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Unter dem 11.09.2013 teilte er „zur Vorbereitung der Klage“ mit, es habe sich um eine persönliche Erklärung seinerseits gehandelt. Eine spätere anwaltliche Aufforderung blieb ebenfalls erfolglos. Zur Vorgeschichte: Die Dstiftung wurde im Jahr 1972 als Stiftung des öffentlichen Rechts - zunächst unter dem Namen I - gegründet. Vorangegangen war der sog. Dprozess, der im Jahr 1970 nach einem Vergleich zwischen der Firma H und den Eltern der geschädigten Kinder zum Abschluss kam. Die nach diesem Vergleich von der Firma H zu zahlende Summe von 100 Mio. DM wurde zunächst durch ein sog. „Treuhändergremium“ verwaltet, das zudem die Gründung einer Stiftung vorbereitete, die der Deutsche Bundestag schließlich im Jahr 1971 beschloss. Aufgabe der Stiftung ist u.a. die Verteilung der gezahlten Mittel. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Ferner ist in § 16 ContStifG geregelt, dass beim Stiftungsvorstand eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Medizinische Kommission einzurichten ist, die sich aus Ärzten und einem Volljuristen als Vorsitzendem zusammensetzt. Ihre Aufgabe ist es, als Expertengremium die Entscheidungen des Vorstandes der Dstiftung bei der Beurteilung von Schadensfällen und Revisionsanträgen nach dem ContStifG vorzubereiten. Die Vergleichssumme und weitere Mittel wurden in die Stiftung überführt, in die der Bund und die Firma H nachfolgend weitere Beträge einzahlten. Die Finanzierung der Arbeit der Medizinischen Kommission wird zum Teil über einen Pauschalbetrag abgesichert, den die Firma H an die Dstiftung überweist. Diese seit dem Jahr 1973 bestehende Praxis wurde im Jahr 2005 auf eine vertragliche Grundlage gestellt, wonach sich die Firma H zu einer jährlichen Zahlung von 24.000,00 EUR an die Dstiftung verpflichtete, die der Abdeckung von Aufwendungen der Medizinischen Kommission dient. Vorsitzender der Medizinischen Kommission war vom 06.12.1972 bis zum 31.12.2003 Rechtsanwalt X. Bis in das Jahr 1983 war Rechtsanwalt X bei der Firma H angestellt und als Syndikusanwalt Leiter der Rechtsabteilung des Unternehmens. Ferner nahm er Aufgaben der Marketingabteilung wahr. Die Tätigkeit als Vorsitzender der Medizinischen Kommission übte er auch in seinen Büroräumen bei der Firma H aus. Nach seinem Ausscheiden war er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig und beriet die Firma H und die Eigentümerfamilie X2 weiter anwaltlich, etwa bei einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg im Jahr 2007. Aufgabe des Kommissionsvorsitzenden ist es, die Antragsverfahren zu koordinieren. Für jeden Betroffenen, der sich wegen Leistungsansprüchen an die Stiftung wendet, gibt es eine sog. medizinische Akte, die alle Unterlagen enthält, die für die Beurteilung eines möglichen Leistungsanspruchs nach dem ContStifG erforderlich sind. Regelmäßig enthält die medizinische Akte Antragstellungen, Befundberichte, Bewertungen durch die medizinischen Sachverständigen und die Bescheide der Stiftung über die Gewährung bzw. die Ablehnung von Leistungen. Auf das von dem Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte anonymisierte Muster einer medizinischen Akte wird verwiesen. Der Vorsitzende der Medizinischen Kommission erhält von der Dstiftung Kopien der Antragsunterlagen und wählt auf dieser Basis ein geeignetes Kommissionsmitglied als Gutachter aus, dem er die Unterlagen übersendet. Im Verlauf der Arbeit der Dstiftung wurden teilweise medizinische Akten vom Kommissionsvorsitzenden direkt an die Gutachter mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Zu der Zeit, als Rechtsanwalt X den Vorsitz der medizinischen Kommission innehatte, wurden deren Entscheidungen von ihm und weiteren Mitgliedern der Kommission unterzeichnet. Diese Entscheidungen wurden zusammen mit den medizinischen Akten an die Dstiftung zurückgesandt. Bei einer Überprüfung des Datenarchivs der Firma H im Jahr 2013/2014 wurden Unterlagen im Umfang von 161 Aktenordnern entdeckt, die personenbezogene Daten Dgeschädigter - auch des Klägers - enthielten und der Tätigkeit der Dstiftung zuzuordnen waren. Bei diesen Akten handelte es sich um Akten des ehemaligen Vorsitzenden der Medizinischen Kommission, Herrn Rechtsanwalt X, von ihm als „anwaltliche Handakten“ bezeichnet (nachfolgend ebenfalls als „Handakten“ bezeichnet), die er nach seinem Ausscheiden beim Unternehmen H im Jahr 1983 im Archiv der Rechtsabteilung zurückgelassen hatte und die im Jahr 2005/2006 in das allgemeine Unternehmensarchiv überführt worden waren. Am 10.10.2014 wurden die Unterlagen der Dstiftung übergeben. Bestandteil der Handakten war regelmäßig eine Kopie des Antragsschreibens, ein Anschreiben der Geschäftsstelle der Stiftung an die Medizinische Kommission und eine Kopie des abschließenden Schreibens des Vorsitzenden der Medizinischen Kommission. Bespielhaft ist ein solches anonymisiertes Anschreiben mit den entsprechenden beigefügten Unterlagen als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegt worden, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Dstiftung informierte die Betroffenen - so auch den Kläger - über den Fund der Handakten und beauftragte die Anwaltskanzlei H5 T2 und Kollegen aus C2 mit einer Sachverhaltsermittlung zum Aktenfund. Unter dem 14.04.2015 verfasste diese Kanzlei eine „Aktennotiz/Memorandum“, in der unter der Überschrift „Verhältnis von RA X und H“ u.a. ausgeführt wird, Rechtsanwalt X sei von 1969 bis 1983 Syndikus von H gewesen und in dieser Zeit als Rechtsanwalt in Doppelfunktion tätig gewesen, anschließend als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei. Nach Angaben von H sei seine Tätigkeit als Vorsitzender der Medizinischen Kommission unabhängig von Weisungen durch H gewesen. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit habe er auf einen Mitarbeiter H3, den mittlerweile verstorbenen Herrn S zurückgegriffen, der nach Auswertung des Aktenmaterials sowohl vor 1983 als auch danach mit der Bearbeitung verschiedenster Vorgänge der Medizinischen Kommission betraut gewesen sei. Er habe Zugriff auf einen Teil der „Handakten“ von Rechtsanwalt X gehabt und teilweise an Sitzungen der Medizinischen Kommission teilgenommen. Ferner sei er teilweise bei der Formulierung von Widerspruchsbescheiden hinzugezogen und gebeten worden, Akten auf fehlende Dokumente zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Rechtsanwälte H5 T2 und Kollegen aus C2 verwiesen (Anlage K 3). Unter dem 14.02.2017 übersandte die Kanzlei dem Beklagten mit entsprechendem Anschreiben den Entwurf einer weiteren „Aktennotiz/Memorandum“, bezeichnet als Abschlussbericht, zur Kenntnis und Stellungnahme. Der Name des von Rechtswalt X beauftragten Mitarbeiters ist in der der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2017 von dem Beklagten übergebenen Kopie nur mit „R“ ersichtlich, nachfolgende Buchstaben sind geschwärzt. U.a. heißt es darin auf S. 8: „…Jedoch enthalten die von H an die Dstiftung übergebenen Akten Belege dafür, dass der H-Mitarbeiter R nach 1983 die Akten der Medizinischen Kommission für RA X verwaltet hat. So findet sich etwa auf einem Schreiben von Prof. N2 an RA X die handschriftliche Notiz „Herr R“ und dann in anderer Handschrift „bitte in Akte ablegen, 06.09.1985“…Dies lässt darauf schließen, dass RA X die Akten auch nach 1983 maßgeblich in den Räumen von H geführt hat.“ Auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage B 9 vorgelegten Entwurf des Abschlussberichts wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Kläger behauptet, die Aussagen des Beklagten im Brief vom 22.02.2013 seien unwahr. Er ist der Auffassung, dass er in seinem Persönlichkeitsrecht und sozialen Geltungsanspruch verletzt sei, da er den Ausschussmitgliedern dadurch als unglaubwürdig erscheine. Dies wiege umso schwerer, weil er als Sachverständiger gehört worden sei. Zu einem nachfolgend terminierten Fachgespräch im Bundestag sei er - unstreitig - nicht mehr als Sachverständiger eingeladen worden, was - so seine Behauptung - auf die Äußerungen des Beklagten zurückzuführen sei. Die Firma H, so die Behauptung des Klägers, habe Zugang zu den Medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Dies ergebe sich schon aus der Doppelrolle von Rechtsanwalt X als Vorsitzender der Medizinischen Kommission und Syndikusanwalt bzw. späterer Rechtsanwalt H3. Da Rechtsanwalt X unstreitig die medizinischen Akten der Stiftung vorgelegen hätten, habe auch H hierzu Zugang gehabt. Die von dem Beklagten behauptete „Trennung des Informationsflusses“ bestreitet er. Jedenfalls habe Rechtsanwalt X regelmäßig weitere Mitarbeiter H3 zur Erfüllung seiner Aufgaben hinzugezogen, insbesondere Herrn S, der so Einblick in die medizinischen Akten erhalten habe. Bei den über Jahre in der Rechtsabteilung sowie im Archiv der Firma H befindlichen Handakten von Rechtsanwalt X handle es sich ebenfalls um medizinische Akten, zu denen Mitarbeiter des Unternehmens Zugang gehabt hätten. Der Kläger behauptet weiter, es stehe außer Frage, dass die Firma H die Gutachter der medizinischen Kommission bezahlt habe. Jedenfalls mittelbar sei dies dadurch erfolgt, dass das Unternehmen - unstreitig - einen jährlichen Betrag zur Abdeckung der Kosten an die Dstiftung gezahlt habe, von dem auch die Gutachter bezahlt worden seien. Es seien auch unmittelbare Zahlungen erfolgt. Dies belege ein Schreiben vom 05.03.1973 (Anlage K 13) ebenso wie ein Schreiben vom 18.02.2014 , in dem die Firma H sich bereit erklärt habe, die Kosten für ca. fünf Gutachten zu übernehmen (Anlage K 27). Außerdem folge dies aus dem als Anlage K 28 vorgelegten Schreiben vom 17.09.2004, das sich mit der Finanzierung der Dsprechstunde des Dr. H4 befasse, der auch als Gutachter für die Medizinische Kommission tätig gewesen sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Mit nach der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 28.03.2017 hat der Kläger weitere Anlagen vorgelegt und behauptet, hieraus ergäben sich unmittelbare Zahlungen von H an die Gutachter der Medizinischen Kommission. Mit dem Beklagten am 30.07.2016 zugestellter Klage verlangt der Kläger Unterlassung und Richtigstellung wie nachfolgend wiedergegeben, wobei er den Richtigstellungsantrag unter Ziffer 2., 4. Absatz zunächst wie folgt formuliert hat: „Die H GmbH hatte Zugang zu medizinischen Akten der Dstiftung. Diese Unterlagen befanden sich zunächst bei dem ehemaligen Syndikusanwalt H3, Herrn Rechtsanwalt X, und danach in Archiven der Firma H GmbH“. In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 hat er diesen Antrag abgeändert und beantragt dementsprechend zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt. b. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Dstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode die unter 1. a. und b. genannten Aussagen schriftlich folgendermaßen richtigzustellen: „Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben: ‚Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Dstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden.‘ Hiermit stelle ich richtig. Herrn N3 Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH hatte in der Person ihres Leiters der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing, Rechtsanwalt X, der von 1972 bis 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Dstiftung war, Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung. Die Handakten des Herrn X befanden sich zunächst bei ihm selbst und danach im Archiv der H GmbH. Die H GmbH leistet zudem seit 1973 pauschale Zahlungen an die Dstiftung zur Finanzierung der Gutachter der Medizinischen Kommission der Dstiftung.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist zunächst der Ansicht, dass es sich um privilegierte Äußerungen handle, die einer äußerungsrechtlichen Klärung vor den Zivilgerichten entzogen seien. Die von ihm getätigten Äußerungen seien eine Ergänzung zur Ausschusssitzung vom 01.02.2013 gewesen, da die damalige Vorsitzende der Dstiftung nicht auf Nachfrage der Ausschussmitglieder habe antworten können. Außerdem beinhalteten die Äußerungen die Kundgabe von Meinungen und nicht von Tatsachen. Jedenfalls, so seine Behauptungen, seien die Äußerungen im Schreiben vom 22.03.2013 an den Bundestagsausschuss wahr gewesen. Die Firma H habe zu keiner Zeit Zugang zu medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Rechtsanwalt X habe seine Tätigkeit für die Dstiftung als weisungsunabhängiger Rechtsanwalt ausgeführt. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Informationsfluss gegenüber bzw. Zugang zu den medizinischen Akten durch die Firma H gegeben. Herr S sei ihm von der Firma H zur Unterstützung seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Medizinischen Kommission zur Verfügung gestellt worden, er sei insofern im Auftrag von Rechtsanwalt X und nicht der Firma H tätig geworden, quasi als Dienstleister. Rechtsanwalt X gegenüber habe er insofern eine Verschwiegenheitsverpflichtung abgegeben. Der Beklagte meint, der mögliche Zugriff auf Handakten sei für die Bewertung der beanstandeten Äußerung unerheblich, da sich die Äußerung ausschließlich auf die medizinischen Akten der Dstiftung bezogen habe. Daneben behauptet der Beklagte, dass die Firma H die Gutachter der Medizinischen Kommission nicht unmittelbar bezahlt habe. Es seien, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Pauschalbeträge an die Dstiftung überwiesen worden. Ein Dienstleistungs- oder Abhängigkeitsverhältnis habe zwischen den Gutachtern und der Firma H nicht bestanden. Die Zahlung der Dsprechstunde habe mit der Tätigkeit der Gutachter in keinem Zusammenhang gestanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2017 nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Änderung des Klageantrags zu 2) ist sowohl wegen einer Einwilligung des Beklagten nach §§ 267, 263 1. Alt. ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit nach § 263 2. Alt. ZPO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben: Entgegen der Auffassung des Beklagten sind seine gegenüber den Abgeordneten des Bundestagsausschusses getätigten Äußerungen nicht privilegiert und vom Ehrschutz ausgenommen. Der äußerungsrechtliche Rechtsschutz ist für bestimmte Fallkonstellationen über eine entsprechende Anwendung des § 193 StGB eingeschränkt bzw. modifiziert, etwa für Äußerungen, die innerhalb von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren getätigt worden sind (BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11 –, Rn. 7, juris). Auch Sachverständige vor einem Bundestagsausschuss genießen in gewisser Weise Schutz: Zwar haben sie keine Indemnität wie Abgeordnete, allerdings ist zu gewährleisten, dass ihre Äußerungen unbefangen und frei von der Furcht erstattet werden können, wegen der im Ausschuss gemachten Äußerungen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Begründet wird dies damit, dass Sachverständige für die gesetzgeberische Tätigkeit des Parlaments eine wichtige Funktion ausüben, da sie den Abgeordneten in den Ausschüssen die zur Erfüllung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit notwendigen tatsächlichen Grundlagen vermitteln. Keinen Schutz genießen Sachverständige jedoch, soweit sie erweislich unwahre Tatsachen behaupten bzw. Äußerungen tätigen, die sich als Schmähkritik darstellen (BGH, Urteil vom 05.05.1981 – VI ZR 184/79 –, Rn. 35, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.06.1999 – 15 U 110/98, 15 U 135/98 –, Rn. 143, juris). Diese Grundsätze sind vorliegend bereits deshalb nicht zugunsten des Beklagten anzuwenden, weil er die Äußerungen nicht als Sachverständiger eines Ausschusses getätigt hat. Bestellt als Sachverständige war Frau C, die in der Sitzung selbst keine Angaben zu den Themen gemacht hat. Das Schreiben des Beklagten vom 22.02.2013, das u.a. die vorliegend beanstandeten Äußerungen enthält, ist weder in ihrem Namen verfasst noch in einer Weise von ihr autorisiert worden, dass es sich als Bestandteil ihrer Sachverständigenanhörung darstellt. Im Gegenteil belegt die von dem Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte E-Mail, dass Frau C dieses Schreiben nicht als Schreiben des gesamten Vorstands der Stiftung auf den Weg bringen wollte. Damit hat sie diese Äußerungen nicht mitgetragen und bereits aus diesem Grund nicht zum Bestandteil ihrer Sachverständigentätigkeit für den Ausschuss gemacht. II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger von dem Beklagten mit dem Klageantrag zu 1 a) Unterlassung der Aussage verlangt, die von dem Kläger behaupteten Äußerungen seien unwahr, H habe zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt, die medizinischen Akten seien stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt worden. Überwiegend begründet ist die Klage ferner mit dem Klageantrag zu 2), soweit der Kläger wegen vorstehender Äußerung Richtigstellung beantragt; der Anspruch besteht, wie im Tenor dieses Urteils ausgewiesen. Die darüberhinausgehende Richtigstellung betreffend den Umgang mit Handakten kann der Kläger nicht verlangen. 1. Der mit dem Klageantrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat mit der Äußerung in dem Schreiben vom 22.03.2013 gegenüber den Abgeordneten des Ausschusses eine unwahre Tatsache behauptet und den Kläger damit in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet von seiner Eigenart her ein Rahmenrecht, wodurch seine Reichweite nicht absolut festgelegt ist. Vielmehr wird erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, seine Reichweite bestimmt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13 –, Rn. 13, juris). Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt von dem Wahrheitsgehalt der Behauptung ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, Rn. 15, juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 189/15 –, Rn. 60, juris). a) Mit den insofern beanstandeten Äußerungen hat der Beklagte unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt und verbreitet. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2015 – 15 U 48/15 –, Rn. 34, juris). Die Äußerung „H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Dstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Dstiftung aufbewahrt“, ist dem Beweis zugänglich und - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt. Es handelt sich um die Darstellung konkreter, nach Zeit und Raum bestimmter, der Vergangenheit angehöriger Geschehnisse, bei denen der Wahrheitsgehalt einer Überprüfung zugänglich ist. Zwar sind die verwendeten Ausdrücke „medizinische Akte“ und „H“ auslegungsbedürftig. Denn weder ist der Begriff der „medizinischen Akte“ legaldefiniert noch kann das Unternehmen H als juristische Person als solches Zugang zu den Akten gehabt haben. Die gebotene Ermittlung des Inhalts einer Aussage durch Auslegung steht jedoch nach den dargestellten Kriterien nicht der Einordnung als Tatsachenbehauptung entgegen. Unwahr ist eine Tatsachenbehauptung, wenn sie im Widerspruch zur Realität steht. Entscheidend ist dabei, ob der durch Auslegung ermittelte Aussageinhalt der Realität widerspricht oder ob die Äußerung in derjenigen Form, in der sie der Empfänger vernünftigerweise verstehen durfte, im Kern zutrifft ( Wagner, in: MüKo, BGB, 6. Auflage, 2013, § 824 Rn. 26). Die Aussage des Beklagten ist bei der gebotenen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass H über seine Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, von den bei der Stiftung geführten medizinischen Akten Kenntnis zu nehmen und dass sich diese Akten stets in der Geschäftsstelle der Stiftung befunden haben. Diese Aussage ist unzutreffend, denn jedenfalls Rechtsanwalt X hat in seiner Zeit als Angestellter bei der Firma H in der Funktion des Leiters der Rechtsabteilung, in der er zugleich Vorsitzender der Medizinischen Kommission war - d.h. in der Zeit von Dezember 1972 bis in das Jahr 1983 hinein - Zugang zu und Kenntnis von den medizinischen Akten gehabt. Ihm lagen regelmäßig jedenfalls in Kopie die medizinischen Akten vor. Als Vorsitzender der Medizinischen Kommission sind sie ihm - unstreitig - jedenfalls in Kopie in sein Büro bei der Firma H übersandt worden, um Antragsverfahren zu koordinieren. Teilweise lagen sie ihm auch im Original vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsanwalt X als Mitarbeiter H3 als von der Aussage mitumfasst anzusehen. Darüber hinaus sind einem weiteren Mitarbeiter der Firma H, einem Herrn S, im Zuge der Bearbeitung von Antragsverfahren Aktenbestandteile überlassen worden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Inhalt einer Aussage aus der Perspektive eines objektiven, verständigen Empfängers zu beurteilen. Unerheblich ist, wie der Erklärende die Aussage gemeint hat oder wie ein bestimmter Empfänger sie aufgefasst hat, sondern entscheidend ist vielmehr das tatsächliche Wahrnehmungsverhalten einer Durchschnittsperson aus dem jeweiligen Adressatenkreis, wobei der Gesamtzusammenhang der Aussage miteinzubeziehen ist ( Sprau , in: Palandt, BGB, 76. Auflage, 2017, § 824 BGB Rn. 3; Wagner, in: MüKo, BGB, 6. Auflage, 2013, § 824 Rn. 10). Mit der Formulierung „medizinische Akten“ sind danach die bei der Dstiftung geführten Akten der Betroffenen gemeint. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich für die Kammer auch aus der als Anlage B 5 vorgelegten Musterakte nachvollziehen lässt, war und ist bei der Dstiftung für diejenigen Betroffenen, die Leistungen beantragt haben, jeweils eine Akte angelegt, die die für die Beurteilung eines möglichen Leistungsanspruchs maßgeblichen Unterlagen enthält. Dementsprechend beinhaltet eine solche Akte regelmäßig neben der Antragstellung und den Entscheidungen der Stiftung auch medizinische Befundberichte und Bewertungen durch die medizinischen Sachverständigen. Die von dem Beklagten verwendete Formulierung „H habe zu keiner Zeit Zugang gehabt“ wird - wie bereits dargestellt - dahingehend verstanden, dass das Unternehmen durch seine Mitarbeiter keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Schreiben des Beklagten eine Reaktion auf die den Adressaten aus der Ausschusssitzung bekannte Darstellung des Klägers ist, wonach H 30 Jahre „auf unsere… Akten geschaut“ habe. Der Beklagte hat diese Aussage ausdrücklich in seinem Schreiben aufgegriffen und wiederholt, um dann zu betonen, dass diese Aussage unwahr sei. Im nachfolgenden Satz ist er außerdem über die bloße Negierung der Aussage des Klägers hinausgegangen, indem er nicht nur als unwahr bezeichnet hat, dass H auf die Akten „geschaut“ habe, sondern weiter behauptet hat, dass H „zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten“ gehabt habe; dies beinhaltet die Behauptung, dass H zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt hat, auf die Akten „zu schauen“, d.h. keine Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat. Bereits nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien steht hingegen fest, dass das Unternehmen jedenfalls durch den Leiter der Rechtsabteilung, Rechtsanwalt X, wie durch seinen Mitarbeiter S die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt und auch tatsächlich von den medizinischen Akten Kenntnis genommen hat. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, Rechtsanwalt X sei aufgrund seiner Doppelfunktion als Mitarbeiter H3 einerseits und Vorsitzender der Medizinischen Kommission andererseits nicht von der Äußerung erfasst, da er stets nur im Zuge seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Medizinischen Kommission die medizinischen Akten zur Kenntnis genommen habe, folgt die Kammer dem nicht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es in tatsächlicher Hinsicht Absprachen mit dem Unternehmen H über Verschwiegenheitsverpflichtungen gegeben hat („sog. Chinese Walls“) und ob es tatsächlich nicht zu einem Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt X und anderen Mitarbeitern der Firma H - abgesehen von Herrn S - gekommen ist. Denn als - leitender - Angestellter H3 ist Rechtsanwalt X nach der insoweit weit gefassten und nicht näher differenzierten Äußerung des Beklagten als „H“ im Sinne der Behauptung des Beklagten anzusehen und von der Äußerung miterfasst. Es entspricht schon dem allgemeinem Verständnis, dass Angestellte eines in der Form einer juristischen Person organisierten Unternehmens - unabhängig von ihrer Ausbildung und ihren sonstigen beruflichen Tätigkeiten, denen sie im Übrigen nachgehen mögen - gemeint sind, wenn ohne nähere Differenzierung bestimmte Tatsachen in Bezug auf das Unternehmen behauptet werden. So ist es etwa gängige Darstellung in der Presse, Äußerungen oder Handlungen eines Mitarbeiters als solche eines Unternehmens zu bezeichnen. Dass der hier maßgebliche Adressatenkreis der Ausschussmitglieder ein anderes Verständnis hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ergab sich für die Adressaten des Schreibens bereits aufgrund der Inbezugnahme der ihnen bekannten Äußerungen des Klägers dieses Verständnis. Denn in der von dem Beklagten als unwahr bezeichneten Äußerung in der Ausschusssitzung hat der Kläger seine Behauptung dahingehend konkretisiert, H sei 30 Jahre lang durch einen Anwalt in der Dstiftung vertreten gewesen, 30 Jahre lang habe H in der Dstiftung auf die medizinischen Akten geschaut. Damit hat er die Rolle von Rechtsanwalt X - wenngleich namentlich nicht genannt - ersichtlich zur Grundlage seiner weiteren Äußerung gemacht. Dies kann bei der Beurteilung des Aussageinhalts der Reaktion des Beklagten nicht außer Betracht bleiben. Es liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vor dem Gesamtzusammenhang der Aussage eine Durchschnittsperson aus dem hier angesprochenen Adressatenkreis Rechtsanwalt X nicht als Mitarbeiter H3 ansieht. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass sich dies aus der Doppelrolle des Rechtsanwalt X als Syndikus einerseits und als zugelassener Rechtsanwalt andererseits ergebe, trifft es bereits nicht zu, dass Rechtsanwalt X den Vorsitz der Medizinischen Kommission als zugelassener Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Das ContStifG sieht in § 16 nicht vor, dass der Vorsitzende der Medizinischen Kommission zugelassener Rechtsanwalt ist, vielmehr setzt die Tätigkeit die Befähigung zum Richteramt voraus. Zudem ist danach weder ein Anstellungsverhältnis zur Stiftung noch eine anwaltliche Mandatierung durch die Stiftung vorgesehen. Wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, gibt es keine vertragliche Grundlage, vielmehr wird der Vorsitzende auf jeweils fünf Jahre in das Amt berufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, bei dem auch die Medizinische Kommission angesiedelt ist, werden ehrenamtlich tätig, §§ 7, 16 ContStifG. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsanwalt X damit für die Stiftung nicht als zugelassener Rechtsanwalt mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen - insbesondere hinsichtlich Verschwiegenheitsheitspflichten und des Verbots der Interessenkollision - tätig geworden. Ob er ansonsten - wie von dem Beklagten behauptet - als zugelassener Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Syndikus bei der Firma H weisungsunabhängig als Rechtsanwalt tätig werden durfte, ist danach für die hier zu beurteilende Frage unerheblich. Ein „Zugang H3“ zu den medizinischen Akten ergibt sich auch aus der Einschaltung des Mitarbeiters S. Im Zuge der Bearbeitung von Vorgängen hat Rechtsanwalt X ihm Akteninhalte zugesandt; außerdem war Herr S bei Sitzungen der Medizinischen Kommission anwesend und musste Akten auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Dies ergibt sich aus dem Memorandum sowie dem Entwurf des Abschlussberichts der Rechtsanwälte T2 und Kollegen. Die vorgelegten Anlagen - Anlage K 29 - machen ebenfalls deutlich, dass Herrn S medizinische Akten überlassen wurden, die er auf Vollständigkeit überprüfen sollte und mit „H-Unterlagen“ abgleichen sollte. Dem ist der Beklagte auch mit seinem Vorbringen im insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2017 nicht erheblich entgegen getreten. Sofern er meint, daraus ergebe sich kein Zugang der Firma H zu dem medizinischen Akten, und darauf verweist, er sei in diesen Bereichen im Auftrag von Rechtsanwalt X quasi „Dienstleister“ gewesen und nicht für die Firma H tätig geworden, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Insofern gilt gleichermaßen, dass es nicht darauf ankommt, ob Herr S sich gegenüber Rechtsanwalt X zur Verschwiegenheit verpflichtet hat und in der Folge anderen Mitarbeitern des Unternehmens keine Kenntnisse aus der Arbeit der Medizinischen Kommission weitergeleitet hat. Unerheblich ist weiterhin, ob er eine einem „Paralegal vergleichbare Position“ innehatte, wie aus der Stellungnahme H3 vom 07.03.2017 zum Entwurf des Abschlussberichts der Rechtsanwälte T2 und Kollegen zitiert wird. b) Die danach gebotene Abwägung führt dazu, dass das Interesse des Klägers an der Unterlassung und Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung die schutzwürdigen Belange des Beklagten überwiegt. c) Die erforderliche Wiederholungsgefahr iSd § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog ist gegeben. Der rechtswidrige Eingriff des Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist erfolgt. Darüber hinaus hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung des Klägers keine Unterlassungserklärung abgegeben. 2. Der Kläger hat hinsichtlich dieser Äußerung ferner einen Anspruch auf Richtigstellung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wie aus dem Tenor ersichtlich, nicht hingegen, soweit er Richtigstellung dahingehend verlangt, die Handakten des Herrn X hätten sich zunächst bei ihm selbst und danach im Archiv der H GmbH befunden. Neben der rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie sie auch für den Unterlassungsanspruch gegeben sein muss, setzt ein Berichtigungsanspruch voraus, dass die Berichtigung zur Beseitigung der fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen notwendig ist, wobei grundsätzlich niemand ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, den von ihm bewirkten Zustand der Rufbeeinträchtigung aufrechtzuerhalten, wenn die beanstandete Äußerung sich als unwahr herausgestellt hat ( Gamer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, § 13 Rn 25; Sprau , in: Palandt, BGB, 76. Auflage, 2017, Einf. v. § 823 BGB Rn. 40). a) Die Voraussetzungen sind danach gegeben, soweit auf die Person von Rechtsanwalt X abgestellt wird. Auf die obigen Ausführungen wird insofern verwiesen. Der Kläger ist darüber hinaus auf die Berichtigung des Behaupteten angewiesen, auch wenn es sich um einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Vorgang handelt. Obgleich der Brief unmittelbar an die Ausschussmitglieder gerichtet war, hat sich in der darauf ergehenden kleinen Anfrage und der Antwort der Bundesregierung gezeigt, dass den Aussagen des Klägers nur noch, zumindest von Seiten der Bundesregierung, eingeschränkt Gewicht beigemessen wird. Dazu wird explizit der Brief des Beklagten mit den streitgegenständlichen Äußerungen herangezogen. Weiterhin manifestiert sich eine Herabwürdigung zumindest prima facie darin, dass der Kläger zu weiteren Ausschusssitzungen nicht mehr als Sachverständiger geladen worden ist. Im Übrigen ist durch die Reaktion des Beklagten dem Kläger die Privilegierung seiner Aussage genommen worden, die ihr als Sachverständigenaussage vor einem Ausschuss grundsätzlich zukommt. b) Unbegründet ist die Klage, soweit sich die Richtigstellung auf den Umgang mit den Handakten von Rechtsanwalt X bezieht. Die beanstandete Äußerung des Beklagten bezieht sich bereits nicht hierauf, so dass mangels Behauptung einer unwahren Tatsache keine Richtigstellung verlangt werden kann. Dies folgt aus der auch insoweit gebotenen Auslegung der Aussage des Beklagten nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen. In seinem Schreiben vom 22.02.2013 verwendet der Beklagte, ebenso wie der Kläger in den vorangegangenen Äußerungen im Ausschuss, ausdrücklich den Begriff „medizinische Akten“. Die von Rechtsanwalt X geführten Handakten sind von dieser Äußerung nicht erfasst. Bereits nach dem allgemeinen Verständnis beinhaltet eine „medizinischen Akte“ persönliche, den Gesundheitszustand eines Betroffenen dokumentierende Befunde. Rechtlich bildet dies inzwischen § 630 f BGB ab, der im Rahmen der Regelungen des Behandlungsvertrages die ärztlichen Dokumentationspflichten kodifiziert hat. Danach sind „in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.“ Eine medizinische Akte ist danach eine Aktensammlung, die den Behandlungs- und Krankheitsverlauf eines Betroffenen abbildet, soweit der dokumentierende Arzt damit befasst ist. Die aufgefundenen Handakten - anders als die bei der Dstiftung geführten medizinischen Akten - beinhalten demgegenüber in erster Linie Unterlagen über Verfahrensabläufe bei den durchgeführten Antragsverfahren, wie sich auch aus dem vorgelegten anonymisierten Muster einer solchen Handakte ergibt. Dieses Auslegungsergebnis wird wiederum gestützt durch eine Gegenüberstellung der Aussagen der Parteien. In der Ausschusssitzung hat der Kläger eine „Abhörpraxis“ behauptet und darin eine schwere Verletzung der Rechte der Dgeschädigten gesehen; die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage „30 Jahre lang schaute H in der Dstiftung auf unsere medizinischen Akten“ legt das Verständnis nahe, dass er damit eine Einsicht in die bei der Stiftung geführten Akten - verknüpft mit der Rolle von Rechtsanwalt X - und nicht die Handakten meint. Dementsprechend wird der Adressat des Schreibens des Beklagten dessen Reaktion ebenfalls in diesem Sinne verstehen. Hinzukommt, dass zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Aussagen die Handakten von Rechtsanwalt X noch nicht aufgefunden worden waren, so dass sich die Aussagen ersichtlich nicht hierauf bezogen haben. Soweit - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinweist - der Adressatenkreis für die Auslegung heranzuziehen ist, wird deshalb auch dieser Adressatenkreis unter medizinischen Akten nicht die Handakten verstehen. III. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Aussage des Beklagten wendet, die klägerische Aussage, H habe die Gutachter der Medizinischen Kommission bezahlt, sei unwahr, die Gutachter seien stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden. Es bestehen weder der geltend gemachte Unterlassungs- noch der Richtigstellungsanspruch. 1. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG als den hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor. Mit seiner Äußerung, die in dem Schreiben zitierte Behauptung des Klägers sei unwahr, die Gutachter der Medizinischen Kommission seien stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden, hat der Beklagte keine unwahre Tatsache behauptet. Die beanstandete Äußerung beinhaltet nach den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls eine Tatsachenbehauptung. Die Fragen, ob „H 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Dstiftung bezahlt“ hat bzw. ob die „Gutachter … stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden“ sind, sind dem Beweis zugänglich und nicht von Elementen des Meines und Dafürhaltens geprägt. Die Aussage des Beklagten ist bei der wiederum gebotenen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Gutachter der Medizinischen Kommission nicht unmittelbar von dem Unternehmen H bezahlt worden sind. Dass es mittelbare Zahlungen gegeben hat, stellt der Beklagte mit der Aussage nicht in Abrede. Zwar negiert er zunächst in Gänze die Aussage des Klägers, H habe die Gutachter der Medizinischen Kommission bezahlt, indem er diese Äußerung als unwahr bezeichnet. Im nachfolgenden Satz präzisiert er seine Erklärung jedoch dahingehend, dass die Gutachter der Medizinischen Kommission stets aus Mitteln der Dstiftung bezahlt worden seien. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Beklagte mit der Äußerung allein eine unmittelbare Finanzierung durch H verneint, d.h. in Abrede stellt, dass es - über 30 Jahre lang, wie vom Kläger behauptet - Zahlungen von H an die Gutachter der Medizinischen Kommission für ihre Gutachtertätigkeit gegeben hat. Zu der Frage, ob eine mittelbare Finanzierung durch H erfolgte, indem Zahlungen an die Dstiftung geleistet wurden, von der - unstreitig - auch die Gutachter gezahlt worden sind, verhält sich die Behauptung des Beklagten nicht. Für einen durchschnittlichen Adressaten wird im Gesamtzusammenhang der Äußerung lediglich deutlich, dass kein direkter Zahlungsfluss von H an die Gutachter der Medizinischen Kommission erfolgt ist, sondern die Gutachter ihre Vergütung von der Dstiftung erhielten. Soweit der Kläger in seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 28.03.2017 meint, ihm sei es bei seiner Aussage im Ausschuss darum gegangen deutlich zu machen, dass die Zahlungen von H für die Gutachter den Bund entlasteten, wobei es „völlig belanglos“ sei, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Zahlungen handle, so dass es auch bei der Bewertung der Aussage des Beklagten nicht hierauf ankomme, folgt die Kammer dem nicht. Der Inhalt, den der Kläger seiner Aussage beimessen möchte, ergibt sich aus seiner Äußerung nicht. Im allgemeinen Verständnis wird eine Erklärung, dass jemand etwas oder jemanden bezahlt hat, als unmittelbare Zahlung aufgefasst, sofern es keine weiteren Erläuterungen gibt. Aus welchem Grund die Mitglieder des Ausschusses eine solche Erklärung anders verstehen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beklagten in seinem Schreiben vom 22.02.2013 ist nicht unwahr. Nach dem zu berücksichtigenden Vorbringen der Parteien hat es direkte Zahlungen des Unternehmens H an die Gutachter der Medizinischen Kommission in dem insoweit relevanten Zeitraum nach Aufnahme der Tätigkeit der Dstiftung nicht gegeben. Unstreitig hat die Firma H Zahlungen an die Dstiftung geleistet, aus denen von der Dstiftung die Vergütungen der Gutachter der Medizinischen Kommission und sonstige Kosten der Arbeit der Medizinischen Kommission beglichen worden sind. Ab dem Jahr 2005 ist dies in Form einer jährlichen Zahlung von 24.000,00 EUR aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Regelung zwischen der Dstiftung und dem Unternehmen H erfolgt. Darüber hinaus sind Zahlungen der Dstiftung für die Arbeit der Medizinischen Kommission im Nachgang von der Firma H gegenüber der Dstiftung ausgeglichen worden. Dies belegt etwa der als Anlage K 15 vorgelegte Haushaltsplan des Jahres 2004, in dem der Dstiftung entstandene Kosten aufgeführt sind mit dem Zusatz, dass es sich um einen „durchlaufenden Posten“ handele, da sich die Firma H bereit erklärt habe, diese Kosten zu übernehmen. Gegenüber den jeweiligen Anspruchstellern, hier insbesondere den Gutachtern, sind die Zahlungen damit aus Mitteln der Dstiftung selbst erfolgt. Unmittelbare Zahlungen ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger als Anlagen K 13, K 27 und K 28 vorgelegten Schreiben vom 05.03.1973, 18.02.2004 und vom 08.10.2010. Das Schreiben vom 05.03.1973 steht im Zusammenhang mit zu treffenden Absprachen und Regelungen nach Gründung der Dstiftung. Es enthält die Erklärung der Firma H, bislang übernommene Kosten weiterhin zu tragen, wenn die Stiftung entsprechende Vereinbarungen mit übernehmen will. Dass die Zahlungen dann unmittelbar von der Firma H an die Gutachter erfolgen, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Die Formulierungen legen vielmehr das Verständnis nahe, dass es sich um die Erklärung einer Kostenübernahme gegenüber der Stiftung handelt, falls diese Beträge an die Gutachter leistet. Das Schreiben der Firma H vom 18.02.2004 beinhaltet die Zusage gegenüber der Dstiftung, für den Übergangszeitraum bis zur Unterzeichnung der vertraglichen Regelung über die Pauschalzahlungen kurzfristig Kosten für fünf Gutachten zu übernehmen. Dass diese Zahlungen unmittelbar von H an die Gutachter geleistet worden sind, folgt daraus nicht. Die Handhabung im Übrigen - wie sie auch aus der zitierten Anlage K 15 hervorgeht - spricht eher dafür, dass es sich um entsprechende „durchlaufende Posten“ des Haushaltsplanes der Dstiftung handelt. Die in Anlage K 28 erwähnte Finanzierung einer Dsprechstunde durch die Firma H steht nicht in Zusammenhang mit der Arbeit der Medizinischen Kommission. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schreiben und Protokolle vorgelegt hat, aus denen sich unmittelbare Zahlungen ergeben sollen, ist dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO bereits nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Zulassung dieses neuen tatsächlichen Vorbringens nach § 296 a S. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist auch dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatznachlass gewährt worden, der sich jedoch - wie aus dem Protokoll ersichtlich - auf das tatsächliche Vorbringen in den Schriftsätzen des Beklagten vom 07.02.2017 und vom 14.02.2017 sowie auf die Anlage B 9 bezogen hat. Soweit es die hier maßgebliche Äußerung betrifft, hat der Beklagte in diesen Schriftsätzen im Wesentlichen Stellung genommen zu den von dem Kläger zuletzt vorgelegten Anlagen K 27 und K 28. Die nunmehr vorgelegten Schreiben sowie die schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.03.2017 beziehen sich demgegenüber nicht auf diese Erwiderung des Beklagten, sondern führen neues tatsächliches Vorbringen ein. Andere Anhaltspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gebieten, liegen ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon belegen weder der schriftsätzliche Vortrag noch die vorgelegten Anlagen die Richtigkeit der Behauptung unmittelbarer Zahlungen. Die zitierten Äußerungen aus Vorstandssitzungen der Dstiftung geben lediglich Aussagen vom Hörensagen wieder. Aus dem als Anlage K 31 vorgelegten Schreiben des Dr. H4 geht nicht hervor, dass es sich um die Vergütung für Tätigkeiten als Gutachter der Medizinischen Kommission handelt, vielmehr heißt es dort „wissenschaftliche Mitarbeit bei der Betreuung der Dpatienten“. Dementsprechend kann es sich auch um die bereits dargestellte Tätigkeit im Rahmen der sog. Dsprechstunde handeln. 2. Der hinsichtlich dieser Äußerung verfolgte Richtigstellungsanspruch besteht danach ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht gegeben, es fehlt bereits an einer unwahren Tatsachenbehauptung. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1,2 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR (je 10.000,00 EUR für die Unterlassungsanträge und je 15.000,00 EUR für die Richtigstellungsanträge) festgesetzt.