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Urteil

15 U 85/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0412.15U85.17.00
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Tenor
  • 1.         Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • a.         Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.

  • b.          Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt.

  • 3.         Das Urteil ist bezogen auf den Urteilstenor 1.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages.

  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a. Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt. b. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt. 3. Das Urteil ist bezogen auf den Urteilstenor 1.a. und 1.b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Vorsitzender des Bundes der Contergangeschädigten und Hopfer e.V.. Außerdem ist er seit dem 19.11.2009 Mitglied des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen. Der Beklagte war vom 01.01.2004 bis Ende 2009 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung, ab Ende 2009 war er außerdem Mitglied im Vorstand der Stiftung. Am 01.02.2013 fand vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zu den Ergebnissen einer Längsschnittstudie über die Lebenssituation Contergangeschädigter statt. Zu dieser Sitzung war der Kläger als Sachverständiger in seiner Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und Vorsitzender des Bundes der Contergangeschädigten und Hopfer e.V. geladen. Er äußerte sich dort u.a. wie folgt: „Heute werden in Australien Millionenbeträge an die Opfer bezahlt, weil sie die verantwortlichen Firmen verklagen können. Das ist in Deutschland nicht mehr möglich. Aber was möglich ist, ist Folgendes: 30 Jahre lang war H durch einen Anwalt in der Conterganstiftung vertreten, 30 Jahre lang schaute H in der Conterganstiftung auf unsere medizinischen Akten, 30 Jahre lang bezahlte H die Gutachter der Medizinischen Kommission und noch heute befürwortet die hier anwesende Vorstandsvorsitzende der Conterganstiftung, Frau C, einen Vertrag mit der Firma H zur Übernahme der Kosten der Medizinischen Kommission. Die Übernahme der Kosten durch H bringt nur dem Bund etwas und zwar die Kosten der Medizinischen Kommission. Denn der Bund hat ansonsten die Kosten der Medizinischen Kommission zu übernehmen.“ Im Übrigen wird auf die als Anlage B 1 von Seiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 02.11.2016 vorgelegte Kopie des Wortprotokolls der Sitzung vom 01.02.2013 verwiesen. Im Anschluss an die Ausschusssitzung verfasste der Beklagte, der im Ausschuss nicht als Sachverständiger angehört worden war, am 22.02.2013 unter Verwendung des Briefkopfes des Vorstandes der Conterganstiftung einen Brief an alle Mitglieder des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in dem er u.a. schrieb: „Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt. Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.“ Im Übrigen wird auf die als Anlage K 2 mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Wortprotokolls der Sitzung verwiesen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.05.2017, auf das wegen der Gründe im Übrigen verwiesen wird, nur teilweise dem auf Unterlassung und Richtigstellung gerichteten Begehren des Klägers stattgegeben und dem Beklagten untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten, die Behauptung des Klägers, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut, sei unwahr. Zugleich hat es den Beklagten verurteilt, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode diese Aussage schriftlich wie folgt richtigzustellen: „Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr Andreas N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben: ‚Herr N hat behauptet, 30 Jahre lang habe H in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. H hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.´ Hiermit stelle ich richtig. Herrn Ns Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH hatte in der Person ihres Leiters der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing, Rechtsanwalt I X, der von 1972 bis 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung war, Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung.“ Das Unterlassungsbegehren zu 1.b. sowie das Richtigstellungsbegehren im Übrigen hat es abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren mit Ausnahme des ursprünglich zur Richtigstellung ebenfalls begehrten Satzes „ Die Handakten des Herrn X befanden sich zunächst bei ihm selbst und danach im Archiv der H GmbH “ weiter, der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage im vollem Umfange. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen an, die Abweisung der Klage durch das Landgericht beruhe auf einem falschen Text- und Kontextverständnis im Hinblick auf die Zahlungen durch H. Der Kläger beantragt – unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite -, das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 10.05.2017 – 13 O 136/16 - abzuändern und den Beklagten weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden; sowie den Beklagten zu verurteilen, gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode die genannte Aussagen schriftlich folgendermaßen richtigzustellen: „Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 habe ich den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages mitgeteilt, Herr B N habe unwahre Behauptungen aufgestellt. Ich habe geschrieben: ‘Herr N hat behauptet, H habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.‘ Hiermit stelle ich richtig. Herrn Ns Äußerungen waren nicht unwahr. Die H GmbH leistet seit 1973 pauschale Zahlungen an die Conterganstiftung zur Finanzierung der Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung.“ Der Beklagte beantragt – unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite -, das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 10.05.2017 – 13 O 136/16 abzuändern und die Klage im vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen darauf, die streitgegenständlichen Äußerungen seien durch den Beklagten mit Zustimmung des Vorstandes der Contergan-Stiftung als notwendige schriftliche Ergänzung der Sachverständigen-anhörung seiner Vorsitzenden, Frau C vom 01.02.2013 vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemacht worden und unterlägen damit der äußerungsrechtlichen Privilegierung des § 193 BGB; es handele sich zudem um eine auf die Doppelfunktion des Zeugen X zielende Meinungsäußerung. Unabhängig davon sei beklagtenseits vorgetragen, dass sowohl bezogen auf den Zeugen X wie auch auf den Zeugen S umfassende Vorkehrungen getroffen worden seien, einen Informationsfluss an die Firma H zu verhindern; der gegenteilige Vortrag des Klägers, wonach die Firma H fortwährend Einsicht in die medizinischen Akten der Betroffenen genommen habe, sei „bloße“ Spekulation. Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Beide Berufungen sind prozessual unbedenklich. Sie sind teilweise begründet. 1. Der in seinem sozialen Geltungsanspruch betroffene Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art 1, Art 2 Abs. 1 GG die Unterlassung der gerügten Äußerungen in vollem Umfang verlangen, während ein Anspruch auf die begehrte Richtigstellung mangels fortwirkender Rufbeeinträchtigung nicht besteht. a. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für das Klagebegehren das Rechtschutzbedürfnis gegeben ist. Das Rechtschutzbedürfnis würde allerdings bei Äußerungen eines Beteiligten zur konkreten Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Verwaltungsverfahrens (vgl. vgl. BGH Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11 – NJW 2012, 1659-1660) fehlen. Es ist nämlich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Diese Grundsätze greifen jedoch nur ein, wenn die Rechtsordnung dem von einer Äußerung Betroffenen eigenständige Wege zur Wahrung seiner Belange eröffnet und demgegenüber das Betreiben des Ehrenschutzprozesses neben diesem zur Interessenwahrung ausreichenden Verfahren mit der Kompetenzverteilung in der Rechtspflege in Konflikt geraten würde (vgl. BGH Urteil vom 05.05.1981 – VI ZR 184/79 – Rdnr. 11). Die hier in Rede stehende Anhörung vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat hiermit aber nichts gemein (vgl. BGH aaO für den vergleichbaren Fall einer Sachverständigenanhörung im Hauptausschuss eines Landesparla-mentes). Eine solche Anhörung dient nämlich nicht der endgültigen Klärung von strittigen Fragen in einem prozessartigen Verfahren. Zweck der Anhörung vor einem Bundestagsausschuss ist vielmehr die Vorbereitung der Entscheidung des Bundestagsplenums; die Meinungsbildung des Plenums soll durch Aussprache und Information im Fachausschuss vorbereitet werden (vgl. Jarass/Pieroth Kommentar zum GG 14. Aufl. Art 40 Rdnr. 4). b. Das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren ist auch vollständig, d.h. über den erstinstanzlich tenorierten Umfang hinaus begründet, da die als Tatsachenbehauptungen aufzufassenden, hier angegriffenen Erklärungen unstreitig unwahr erfolgt sind. Dabei sind die zugrunde liegenden Tatsachen - zum einen zur (Doppel-)Funktion des Justitiars und Rechtsanwalts X und seines Gehilfen, des H-Mitarbeiters S, zum anderen zu Beiträgen der Firma H zur Finanzierung der Arbeit der Medizinischen Kommission – zwischen den Parteien unstreitig, sie bewerten diese Tatsachenbasis lediglich unterschiedlich, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist. An der Weiterverbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung kann auch nicht im Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein schutzwürdiges Interesse bestehen (BGH, Urteil vom 22.06.1982, VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2247 – Klinikdirektoren). Eine Unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG umfasst ( vgl. BGH, Urt. vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148 –„Stern-TV“). aa) c. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert und auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13 - "Promi-Friseur", NJW 2015, 776, juris Tz. 15 m.w.Nachw.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Ist eine Äußerung danach insgesamt als Werturteil anzusehen, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen allerdings ebenfalls der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 - jameda.de II, NJW 2016, 2106, juris Tz. 33, 36). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG liegen dabei nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693, Rn.23, - Sächsische Korruptionsaffäre - m.w.N.). Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist damit die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Urt. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - "IM Stolpe", NJW 2006, 207, juris Tz. 31). Diesen Grundsätzen folgend hat der Beklagte im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Äußerungen jeweils Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Auch die Einstufung der Äußerung eines anderen als Wahrheit oder Lüge ist, wenn diese Äußerung auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist, als Tatsachenbehauptung anzusehen (vgl. BGH, Urt. vom 26.11.1996, - VI ZR 323/95 -, NJW 1997, 1148 „Stern-TV“). Mit seiner schriftlichen Erklärung gibt der Beklagte zunächst jeweils die Ausführungen des Klägers in der Ausschusssitzung wieder, um sodann zu erklären, die „Behauptungen“ seien „unwahr“. Daran anschließend wird in einer Art Richtigstellung eine eigene Version des Sachverhalts mitgeteilt. Die Kernaussage des Beklagten ist damit, dass der Kläger in der Ausschusssitzung Unwahres behauptet habe. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich das streitgegenständliche Schreiben des Beklagten an die damaligen Mitglieder des Ausschusses richtete. Als Teilnehmer der Sitzung waren von ihnen die Erklärungen im Schreiben nur im Kontext des damaligen Statements des Klägers in jener Ausschussanhörung zu verstehen. Damit steht jedoch ersichtlich nicht eine Meinungsäußerung im Raum, da die Frage, ob der Kläger in der Ausschusssitzung Unwahres behauptet hat, nicht der Bewertung zugänglich ist, sondern dem Wahrheitsbeweis unterliegt. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung in den Vordergrund rücken will, es gehe um die Bewertung der „Doppelfunktion“ von Rechtanwalt X, damit – wie er meint - um eine Meinungsäußerung, so hat dies allerdings in seiner Erklärung nach ihrem wesentlichen Aussagegehalt („Diese Behauptung ist unwahr“) keinen Niederschlag gefunden. (1)Bezogen auf das maßgebliche Verständnis des Durchschnittrezipienten besteht der Aussagegehalt der Erklärung des Klägers zum einem darin, dass Mitarbeiter von H über die Conterganstiftung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der medizinischen Akten gehabt haben („30 Jahre lang schaute H in der Conterganstiftung auf unsere medizinischen Akten “), während der Beklagte im selben Kontext in der Form der Negierung behauptet hat, dass H zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den medizinischen Akten gehabt habe, wie das Landgericht zutreffend schon ausgeführt hat. (2)Wenn das Landgericht im Folgenden zur Finanzierungsfrage davon ausgeht, die weitere gerügte Äußerung im Schreiben des Beklagten vom 22.02.2013 sei allein dahingehend zu verstehen, dass die Gutachter der Medizinischen Kommission nicht unmittelbar von dem Unternehmen H bezahlt worden seien, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht verweist darauf, der Beklagte habe durch den nachfolgenden Satz „Die Gutachter der medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden“ die ursprünglich vollständige Negierung der Aussage des Klägers dahingehend präzisiert, dass die Gutachter der medizinischen Kommission stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden seien; die Behauptung des Beklagten verhalte sich daher nicht über eine mittelbare Finanzierung durch H. Dies überzeugt nicht. Denn zu würdigen ist demgegenüber, dass der Schwerpunkt der Aussage des Beklagten aus Sicht des Durchschnittsempfängers in seiner Erklärung liegt, der Kläger habe vor dem Ausschuss Unwahres behauptet. Die Erklärung des Klägers während der Ausschusssitzung bezog sich aber nach ihrem aus dem Gesamtkontext erkennbaren Sinngehalt auch auf mittelbare Zahlungen an die Gutachter. Denn der Kläger hat an die beklagtenseits als unwahr gerügte Passage mit „und“ angefügt, dass noch heute die in der Ausschusssitzung anwesende Vorstandsvorsitzende der Contergan Stiftung einen Vertrag mit der Firma H zur Übernahme der Kosten der medizinischen Kommission befürworte. Im Jahr 2005 hatte sich aber die Firma H vertraglich zu einer jährlichen Zahlung von 24.000,00 EUR an die Conterganstiftung verpflichtet, die der mittelbaren Abdeckung von Aufwendungen der Medizinischen Kommission diente. Die angeführte Ergänzung des Klägers zielte ersichtlich hierauf ab. Denn er hat seinen Gedankengang in der streitgegenständlichen Passage mit dem Bemerken enden lassen, dass die Übernahme der Kosten durch H nur dem Bund etwas bringe („und zwar die Kosten der Medizinischen Kommission“), da der Bund ansonsten die Kosten der Medizinischen Kommission zu übernehmen habe. bb)Diese Äußerungen des Beklagten sind unwahr. (1)Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass unabhängig davon, was Inhalt der „Handakten“ gewesen ist, die schließlich in das Archiv der Firma H überführt wurden, Rechtsanwalt X jeweils die medizinische Akte erhalten hat (so sein Schreiben vom 3.9.2013, Anlage B 6, Anlagenheft II), so dass diese Mitarbeitern dieses Unternehmens zugänglich waren. Herr X nahm diese zwar in seiner Eigenschaft als Mitglied der medizinischen Kommission der Conterganstiftung in Empfang, zugleich war er aber in der ersten Zeit als Justitiar bei diesem Unternehmen angestellt, später, nach seinem Ausscheiden, vertrat er es als Rechtsanwalt. Dasselbe gilt für den gesamten Zeitabschnitt der Tätigkeit des Herrn X für dessen Gehilfen und Mitarbeiter S, der Mitarbeiter von H war. Zwar mag in diesem Zusammenhang eine „Doppelrolle“ des Rechtsanwaltes X bzw. des weiteren Mitarbeiter S in Rede stehen. Auch mag man davon ausgehen, dass eine „Verschwiegenheit“ satzungsgemäß bzw. kraft Gesetzes statuiert oder jedenfalls in der Art einer sogenannten „chinese wall“ organisiert war. Es bestand jedoch immer eine Identität der handelnden Personen, was jedenfalls deswegen schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme für „H“ begründete. (2) Unstreitig ist weiter, dass die Finanzierung der Arbeit der Medizinischen Kommission jedenfalls teilweise über einen Pauschalbetrag abgesichert wurde, den die Firma H an die Conterganstiftung überwiesen hat. Diese seit dem Jahr 1973 bestehende Praxis wurde im Jahr 2005 auf eine vertragliche Grundlage gestellt, wonach sich die Firma H zu einer jährlichen Zahlung von 24.000,00 EUR an die Conterganstiftung verpflichtete, die der Abdeckung von Aufwendungen der Medizinischen Kommission diente. Die hier nach wie vor zwischen den Parteien strittige Frage, ob unmittelbare Zahlungen durch die Conterganstiftung an die Gutachter erfolgt sind, auf die das Landgericht allein abstellt, ist also hier nicht entscheidend. Damit ist der Unterlassungsanspruch begründet, da unwahre Behauptungen durch den Beklagten aufgestellt worden sind, deren Wiederholung droht. Auf die Frage, ob der Beklagte diese als Sachverständiger (oder dem gleichstehend) durch das streitgegenständliche Schreiben aufgestellt hat, kommt es nicht an. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Möglichkeit, einen „Sachverständigen“ wegen seiner Darlegungen in einem Ausschusshearing später mit einer Unterlassungsklage zu überziehen, Rückwirkungen für eine unbefangene, unabhängige und vorbehaltslose Erfüllung des ihm vom Parlament gegebenen Auftrages haben kann, was bei der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGH Urteil vom 05.05.1981 - VI ZR 184/79 - Rdnr. 13 und 14). Eindeutig ist jedoch auch, dass in dem Fall, in dem die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung (so aber hier) feststeht, eine Güterabwägung entfällt, da an der Wiederholung solcher Äußerungen niemals ein schützwürdiges Interesse im Sinne vom § 193 StGB analog besteht (BGH aaO Rdnr. 35 sowie Senat Urteil vom 08.06.1999 - 15 U 110/98 – Rdnr. 143). Zudem geht der Senat auch nicht davon aus, dass der Beklagte eine Funktion wie ein Sachverständiger wahrnahm, als er dem Bundestagsausschuss das Schreiben zukommen ließ. Zwar vermochte die Vorsitzende der Conterganstiftung in der Anhörung an sie gestellte Fragen zu den Ausführungen des Klägers nicht zu beantworten, jedoch war der Beklagte nicht berufen oder beauftragt, diese an deren Stelle zu beantworten. Er selbst führte in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 22.02.2013 aus, dass er sich als „Mitglied des Vorstands der Conterganstiftung“ und „Zuhörer bei der öffentlichen Anhörung“ gehalten sehe, dem Statement des Klägers entgegenzutreten gegen die vermeintlich bewusst unwahren Behauptungen des Klägers, die allein geeignet seien, die Conterganstiftung herabzuwürdigen und in ein schlechtes Licht zu setzen. d. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Grundsätzlich gilt, dass in entsprechender Anwendung von §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unstreitig bzw. erwiesenermaßen unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. etwa BGH Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175-191). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199; BGH Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306/96 - VersR 1998, 195, 196 m.w.N.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall sind jedoch die Voraussetzungen eines hier von Seiten des Klägers geltend gemachten Richtigstellungsanspruchs nicht als erfüllt anzusehen. Zwar handelt es sich bei beiden Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen (s.o.). Eine Berichtigung kann jedoch, da es sich bei einem Berichtigungsanspruch um eine Sanktion und damit um ein „scharfes Schwert“ handelt, die dem Anspruchsgegner eine Erklärung abverlangt, mit der er sich seinen Rezipienten gegenüber selbst ins Unrecht setzt, nur dann verlangt werden, wenn sie geboten ist, um einer noch fortdauernden Ansehensminderung von erheblichem Gewicht entgegenzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist der Aspekt der Aktualität besonders zu beachten. Wer sich nach Kenntnisnahme von einer ihn betreffenden unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptung mit der Geltendmachung eines Berichtigungs-anspruchs außergewöhnlich viel Zeit lässt, ohne dies schlüssig erklären zu können, gibt durch sein eigenes Verhalten zu verstehen, dass er die von der falschen Behauptung ausgehende Beeinträchtigung für nicht so gravierend hält, dass die Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs erforderlich ist (vgl. Korte „Praxis des Presserechts“ § 5 Rdnr. 170 und 171; Soehring in Soehring/Hoene „Presserecht“ 5. Aufl. § 31 Rdnr. 8b). Insoweit besteht jedenfalls nach Ablauf eines Jahres die Vermutung, dass der Aktualitätsbezug und damit die Erforderlichkeit einer Berichtigung entfallen sein kann (Soehring a.a.O. m.w.N.). Die Anhörung des Klägers und die streitgegenständliche Reaktion des Beklagten erfolgten hier schon im Februar 2013. Die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage, in der auf das Schreiben des Beklagten vom 22.02.2013 eingegangen wurde, erging am 23.04.2013 (Anlage B 4). Allerdings hat dann der Kläger mit seiner Klageeinreichung noch bis zum 07.06.2016, also wesentlich länger als ein Jahr abgewartet, und zwar bis zu einem Zeitpunkt, in der die 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages schon längere Zeit beendet war. Mit Anhörungen zu etwaigen Gesetzesvorhaben konnte also der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 17. Deutschen Bundestages in der damaligen Zusammensetzung, gegenüber dessen Mitglieder die Richtigstellung nach dem Petitum des Klägers erfolgen soll, nicht mehr befasst werden. Denn es gilt mit Ende der Wahlperiode der Grundsatz der personellen und sachlichen Diskontinuität (vgl. Maunz – Dürig Art 39 GG Rdnr. 50 und 53). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass im Hinblick auf die heutigen Mitglieder des Ausschusses in vielerlei Hinsicht eine Personenidentität mit denen des 17. Deutschen Bundestages bestehe, jedoch soll eine Berichtigung im Hinblick auf die neuen Abgeordneten nicht erfolgen, während auch ehemalige Abgeordnete informiert werden sollen. Die fortdauernde Erforderlichkeit einer solchen Richtigstellung erschließt sich insoweit jedoch nicht. Die verzögerte Geltendmachung des Richtigstellungsanspruchs durch den Kläger ist auch nicht mit dem Zuwarten auf die Beendigung der Tätigkeit der Kanzlei GSK T + Kollegen zum Fund von Akten der Conterganstiftung im Archiv der H GmbH auf deren Information vom 07.10.2014 hin zu erklären. Auch zu diesem Zeitpunkt lagen die streitgegenständlichen Vorgänge schon deutlich mehr als ein Jahr zurück und es ist nicht erkennbar, dass die verzögerte Geltendmachung des Richtigstellungsanspruchs mit der Tätigkeit dieser Rechtsanwälte zusammenhängt. Zwar lag bei Klageerhebung eine Aktennotiz vom 14.04.2015 (Anlage K 3) vor, die sowohl die Zahlungen der Fa. H als auch die Stellung von Rechtsanwalt X und seines Mitarbeiters betraf, jedoch dauerte die Tätigkeit dieses Gremiums noch bis in die jüngere Vergangenheit an. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 709 ZPO. 3. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert : 45.000,00 € insgesamt; für die Berufung des Klägers 25.000 € (für Unterlassungsbegehren zu 1.b. 10.000 € sowie für das entsprechende Richtigstellungsbegehren zu 2. 15.000 €) für die Berufung des Beklagten 20.000 € (für das Unterlassungsbegehren zu 1.a. 10.000,00 € sowie für das entsprechende Richtigstellungsbegehren zu 2. nur 10.000,00 €, da der Satz „Die Handakten des Herrn X befanden sich zunächst bei ihm selbst und danach im Archiv der H GmbH“ schon abgewiesen war.)