OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

16 O 8/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0510.16O8.16.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 1 43 % zu tragen. Die Klägerin hat 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat 74 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 1 43 % zu tragen. Die Klägerin hat 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat 74 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Solarmodule. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Beratung und Installation im Zusammenhang mit dem Bau von Solaranlagen und Solarparks anbietet. Die Beklagte zu 1 handelt mit Solarmodulen und errichtet ebenfalls Solaranlagen. Die Beklagte zu 2 war seinerzeit für die Beklagte zu 1 rechtsberatend tätig. Mit Angebot vom 09.07.2015 (Anl. K1) bot die Beklagte zu 1 der Klägerin 3.870 Module von T2 zum Kaufpreis von 574.741,44 EUR brutto an; zur Lieferzeit heißt es in dem Angebot: „Lieferzeit: nach Vereinbarung / Zahlung: 100 % Vorkasse via Treuhandkonto“. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte zu 1 zunächst eine erste Tranche von 780 Modulen zum Preis von 115.839,36 EUR brutto liefern sollte. Die Beklagte zu 1 übersandte der Klägerin am 16.07.2015 per E-Mail eine Proforma-Rechnung (Anl. K2) über diesen Betrag; darin heißt es: „Lieferzeit nach Vereinbarung / Zahlung: 100 % Vorkasse, auf folgendes Kanzleikonto: Konto-Inhaber M + T LLP (…) Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug!“. Rechtswalt T, Partner der Beklagten zu 2, erhielt über „cc“ eine Kopie dieser E-Mail. Die Klägerin zahlte am 17.07.2015 auf das angegebene Konto der Beklagten zu 2 unter Bezugnahme auf die Proforma-Rechnung den geforderten Betrag von 115.839,36 EUR (Anl. K3). Nachdem die Beklagte zu 1 zunächst per E-Mail mehrfach die baldige Lieferung der Module angekündigt hatte, erklärte sie am 11.08.2015 telefonisch, dass sie die Solar-Module nicht bzw. jedenfalls derzeit nicht liefern könne, und bot der Klägerin als Ersatz Module eines anderen Herstellers an. Hierzu übersandte sie am 12.08.2015 eine weitere Proforma-Rechnung (Anl. K9) über 124.080,71 EUR und forderte die Klägerin per E-Mail zur Zahlung des Differenzbetrags „auf das Kanzleikonto“ auf (Anl. K8). Mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2015 (Anl. K11) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, sie sei „nicht mehr an der Lieferung interessiert, weil inzwischen ein Deckungskauf vorgenommen werden musste“, erklärte den Rücktritt und forderte Rückzahlung des angezahlten Betrags. Die Beklagte zu 2 veranlasste nach Rücksprache mit der Beklagten zu 1 über die Dbank eine Überweisung von 60.000,00 EUR an die Klägerin über das Konto ihrer Prozessbevollmächtigten (Anl. K12). Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Anl. K16) erklärte die Beklagte zu 2 im Namen der Beklagten zu 1 die Aufrechnung gegenüber der Restforderung der Klägerin mit einer behaupteten Forderung von insgesamt 79.886,00 EUR Schadensersatz wegen Nichtabnahme der Solon-Module und behielt sich die Geltendmachung des überschießenden Betrags vor. Die Klägerin behauptet, in Bezug auf die Solarmodule der T2 sei ein Fixgeschäft vereinbart worden. Im Hinblick auf eine zum 01.09.2015 eintretende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sei es ihr darauf angekommen, Solarmodule anzukaufen, die vor dem 31.08.2015 betriebsfertig in Freiflächenanlagen verbaut werden konnten. Rechtsanwalt T der Beklagten zu 2 sei als Ansprechpartner und „Leumundszeuge“ der Beklagten zu 1 von Anfang an in die Vertragsverhandlungen involviert gewesen und habe bestätigt, dass die Abwicklung des Geschäfts über ein Anderkonto erfolgen könne. Bei der Zahlung auf das Konto der Beklagten zu 2 habe sie die Erwartung gehabt, dass der Betrag erst nach Lieferung der Solarmodule an die Beklagte zu 1 ausgekehrt werde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 55.839,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 19.351,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 3.196,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen. Die Kammer hat die Beklagte zu 1 durch Teil-Versäumnisurteil vom 22.03.2017 zur Zahlung von 55.839,36 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass keine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihr abgeschlossen worden sei. Eine treuhänderische Verpflichtung habe allein gegenüber der Beklagten zu 1 bestanden. Abgesehen davon bestehe keine Gesamtschuld mit der Beklagten zu 1, vielmehr sei der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 bereits nach dem Klagevortrag subsidiär. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nachdem hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 das Teil-Versäumnisurteil vom 22.03.2017 ergangen war, war mit Schlussurteil über die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobenen Ansprüche zu entscheiden. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn aufgrund der Bestimmung durch das OLG Köln mit Beschluss vom 28.01.2016 (Anl. K20) örtlich zuständig. II. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1. Für ein konstitutives Anerkenntnis einer Zahlungspflicht seitens der Beklagten zu 2 hinsichtlich des gesamten, von der Klägerin geforderten Rückzahlungsbetrags ist nichts ersichtlich. Die Beklagte zu 2 wollte lediglich einen Betrag von 60.000,00 EUR zahlen, und dies ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1. 2. Die Beklagte zu 2 schuldet keinen Schadensersatz aus einem Treuhandvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) im Hinblick darauf, dass sie den von der Klägerin gezahlten Betrag ohne Prüfung der Gegenleistung an die Beklagte zu 1 ausgekehrt hat, weil sie nicht passivlegitimiert ist und weil ein Schaden derzeit nicht festgestellt werden kann. a) Es fehlt an der Passivlegitimation der Beklagten zu 2, denn eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung der Klägerin mit ihr ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar kann ein Anwaltsvertrag auch konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme eines Anwaltsvertrags durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630). Hier spricht nach den Gesamtumständen einiges für die Annahme, dass die Klägerin mit der Zahlung auf das Konto der Beklagten zu 1 schlüssig eine Treuhandbeauftragung erklären wollte. Für diese Bewertung zugunsten der Klägerin sprechen ihr objektives Sicherungsbedürfnis und die Tatsache, dass durch die Benennung eines Kanzleikontos ein besonderer Vertrauenstatbestand in die Seriosität des Geschäfts begründet wurde. Andernfalls hätte direkt an die Beklagte zu 1 geleistet werden müssen, wobei die ungesicherte Vorkasse offen zutage getreten wäre und dies bei der Klägerin möglicherweise Vorbehalte gegen die Geschäftsabwicklung ausgelöst hatte (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 – III ZR 166/05, NJW 2006, 3777; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 – 28 U 173/05, BeckRS 2006, 03679). Gegen diese Bewertung spricht andererseits, dass (anders als Fall, der dem o.g. Urteil des OLG Hamm zugrunde lag), kein besonderes Entgelt für diese Zahlungsmodalitäten von der Klägerin an die Beklagte zu 2 zu entrichten war. Auch war das Konto jedenfalls in der Proforma-Rechnung (Anl. K2), anders als im Angebot (Anl. K1), gerade nicht als Treuhandkonto bezeichnet worden; außerdem hieß es, dass die Zahlung „100 % Vorkasse“ an die Beklagte zu 1 erfolgen sollte. Für eine von der Beklagten zu 2 geschuldete Prüfung von Auszahlungsbedingungen bestanden daher nach dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 keine Anhaltspunkte. Gegen die Übertragbarkeit der Bewertung der o.g. Urteile spricht schließlich, dass es in beiden zugrunde Fällen um Gebrauchtwagenkäufe von Privatleuten ging, während hier von der Klägerin als Kapitalgesellschaft, die einen Kaufvertrag über eine sechsstellige Summe abschließt, ein anderes Risikobewusstsein erwartet werden darf. Letztlich kann dies offen bleiben, denn jedenfalls wäre selbst bei der Annahme eines solchen konkludenten Vertragsschlusses kein Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2 zustande gekommen. Rechtsanwalt T, der auch als Vertreter für die Beklagte zu 2 aufgetreten ist, konnte seine Mitsozien nicht verpflichten, da jedenfalls keine anwaltstypische Tätigkeit geschuldet wurde, und nur auf diese konnte sich seine Vertretungsmacht erstrecken. Zwar wird bei der Beauftragung eines einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalts der Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1988 – III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen Treuhandvertrag handelt und dieser nicht mit der eigentlichen juristischen Tätigkeit des Anwalts in einem Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – IV ZR 257/06, BeckRS 2007, 12162; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006 – 3 U 14/06, BeckRS 2008, 09948). Hier standen die Aufgaben der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin nicht mit der eigentlichen Rechtsanwaltstätigkeit im Zusammenhang, da abgesehen von der Entgegennahme der Zahlung kein vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bestand, die Beklagte zu 2 vielmehr allein von der Beklagten zu 1 mandatiert war. Eine Beratungstätigkeit wurde der Klägerin nicht geschuldet. Vielmehr sollte die Zahlung für die Beklagte zu 1 entgegengenommen werden und (jedenfalls aus Sicht der Klägerin) vor Weiterleitung geprüft werden, ob die Gegenleistung erbracht worden war. Eine Geldfreigabe stellt jedoch nur eine reine Vermögensbetreuung dar, die auch beispielsweise über eine Bank hätte abgewickelt werden können, und keine Rechtsberatung (OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006 – 3 U 14/06, BeckRS 2008, 09948). Die Beklagte zu 2 muss das Handeln ihres Sozius auch nicht unter dem Gesichtspunk der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass Rechtsanwalt T mit Wissen der übrigen Sozien den Eindruck vermittelte, er werde bei Entgegennahme der Zahlung als Treuhänder für die Klägerin tätig werden. b) Davon abgesehen fehlt es derzeit auch an einem bezifferbaren Schaden der Klägerin. Da die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 hat, der bereits durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil tituliert wurde, hängt die Frage, ob es zu einer endgültigen Vermögenseinbuße gekommen ist, davon ab, inwieweit aus dem Titel gegen die Beklagte zu 1 erfolgreich vorgegangen werden kann. Das ist derzeit nicht absehbar. 3. Der Zahlungsanspruch lässt sich ebenso wenig damit begründen, dass die Beklagte zu 1 eine gegenüber der Klägerin bestehende anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat, § 44 BRAO. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Geldes eigene Beratungspflichten gegenüber der Klägerin trafen. Ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BGAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind. Einen klarstellenden Hinweis darauf, dass ein Vertragsverhältnis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt in solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten (BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IV ZR 132/03, NJW 2004, 3630). Davon abgesehen würde es auch insoweit derzeit an einem bezifferbaren Schaden der Klägerin fehlen. Auch in den Schutzbereich des mit der Beklagten zu 1 bestehenden Anwaltsvertrags war die Klägerin nicht einbezogen. Vertragliche Schadensersatzansprüche zugunsten von nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Dritten beruhen auf dem Rechtsgedanken, demjenigen, der vertragslos, aber bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung in Berührung und durch sie zu Schaden kommt, einen vertraglichen Anspruch nicht zu versagen, der dem Vertragspartner des Schädigers ohne weiteres zusteht. Hierfür ist jedoch nach Treu und Glauben weder Raum noch Bedürfnis, wenn die geschädigte Partei ihrerseits eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts hat wie diejenigen, die sie auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrags durchsetzen will. Hier steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises zu. Ob dieser Anspruch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1 möglicherweise nicht durchsetzbar ist, ist rechtlich unerheblich, denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Person zur Leistung finanziell nicht in der Lage ist (BGH, Urteil vom 22.07.2004 – IV ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632). 4. Auch nach Bereicherungsrecht ist der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 nicht begründet. Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) ist nicht gegeben, denn die Beklagte zu 2 hat nichts durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Klägerin wollte mit ihrer Zahlung allein an die Beklagte zu 1 in Erfüllung des mit ihr geschlossenen Kaufvertrags leisten, die Beklagte zu 2 sollte den Betrag lediglich entgegennehmen und weiterleiten. Eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) kommt wegen Vorrangs der Leistungskondiktion ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin muss sich an die eigentliche Empfängerin der Zahlung, die Beklagte zu 1, halten. 5. Da die Hauptforderung nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Zinsen und der außergerichtlicher Kosten. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2 vor Klageerhebung und Mandatierung der Klägervertreter nicht auf Rückzahlung des Betrags in Anspruch genommen worden war, ein Zahlungsverzug mithin nicht dargelegt ist. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Für die Verteilung der Gerichtskosten war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagten als Streitgenossen (mit unterschiedlicher Beteiligung) in Anspruch genommen hat, so dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Verhältnis zum rechnerischen Gesamtstreitwert zu tragen haben. Der Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 25.04.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Da die Beklagte zu 2 bereits aus den oben dargelegten Gründen nicht haftet, kommt es auf ihren den weiteren Vortrag dazu, dass die Klägerin sich bewusst und zwecks Kostenersparnis gegen eine Treuhandvereinbarung mit ihr entschieden habe, nicht an. Der Streitwert wird auf 75.191,26 EUR festgesetzt.