Beschluss
16 O 2/17 Baul
LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2017:0724.16O2.17BAUL.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung der Kammer für Baulandsachen zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung, soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären.(Rn.11)
2. Insbesondere bei Enteignungen hat die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren besondere Bedeutung. Vor allem ist hier rechtzeitiger Rechtsschutz geboten, der jedenfalls auch eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfasst.(Rn.13)
3. Es ist aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen ständige Praxis dieser Baulandkammer, in Umlegungsverfahren die dem umstrittenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verwaltungsakten zu Beginn des Verfahrens beizuziehen, insbesondere wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in zulässiger Weise vom Grundstückseigentümer selbst ohne Zuziehung eines Anwalts gestellt wurde (§ 222 Abs. 3 BauGB), um die vorgetragenen Tatsachen in das Verfahren „einzuordnen“ und die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen - hier: vorzeitige Besitzeinweisung nach §§ 77, 116 BauGB - zu überprüfen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 12.352,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung der Kammer für Baulandsachen zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung, soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären.(Rn.11) 2. Insbesondere bei Enteignungen hat die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren besondere Bedeutung. Vor allem ist hier rechtzeitiger Rechtsschutz geboten, der jedenfalls auch eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfasst.(Rn.13) 3. Es ist aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen ständige Praxis dieser Baulandkammer, in Umlegungsverfahren die dem umstrittenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verwaltungsakten zu Beginn des Verfahrens beizuziehen, insbesondere wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in zulässiger Weise vom Grundstückseigentümer selbst ohne Zuziehung eines Anwalts gestellt wurde (§ 222 Abs. 3 BauGB), um die vorgetragenen Tatsachen in das Verfahren „einzuordnen“ und die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen - hier: vorzeitige Besitzeinweisung nach §§ 77, 116 BauGB - zu überprüfen.(Rn.12) 1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 12.352,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. I. Zur Umsetzung des Bebauungsplans ‘B“, rechtsverbindlich seit dem 08.03.2008, führt die Stadt W das gesetzliche Umlegungsverfahren “ B“ durch. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlSt.Nr., welche in die Umlegung mit der Ordnungsziffer (OZ) 3 einbezogen wurden. Der Einwurfswert für diese Grundstücke wurde mit 61.760,00 € angesetzt. Diese Grundstücksfläche ist - teilweise - im Bebauungsplan als örtliche Verkehrs- und Grünfläche festgesetzt. Auf Antrag der Stadt W vom 14.09.2016 hat die Umlegungsstelle mit Beschluss vom 18.01.2017 Besitz und Nutzung der im Bebauungsplangebiet „B“ im Bereich von 98 Flurstücken vorgesehenen Verkehrs- und Grünflächen sowie einem beidseitigen Arbeitsraum von 3 m zum 19.02.2017 den Besitzern entzogen und der Stadt W übertragen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 24.1.2017, mit dem materielle Fehler gerügt werden. In einem Parallelverfahren zur OZ 9 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 224 Satz 2 BauGB, § 80 Abs. 5 VwGO) hat der Kammervorsitzende nach Beiziehung der Verwaltungsakten mit Verfügung vom 11.05.2017 auf die Unvollständigkeit der Verwaltungsakten, Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (ggf. fehlerhafte Ladung, Zusammensetzung der Anhörpersonen bei der mündlichen Verhandlung und die Bestimmtheit der von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Flächen je Grundstück durch die Verweisung auf den Bebauungsplan) und den maßgeblichen Prüfungsumfang des Gerichtes unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.09.2016 (- 1 BvR 1335/13 , juris, NVwZ 2017, 149) hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin wegen dieser formellen Bedenken die Rücknahme des Bescheides über die vorzeitige Besitzeinweisung angekündigt und in der Sitzung des Umlegungsausschusses vom 31.5.2017 umgesetzt. Daraufhin wurde übereinstimmend die Erledigung erklärt. Die Verwaltungsakten waren beigezogen. II. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ein tatsächliches Obsiegen und Unterliegen kann in Ermangelung einer Sachentscheidung nicht Maßstab für die Kostenentscheidung sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.10.2013 - 15 WF 358/13 -, juris, in FamRZ 2014, 963). Deshalb sind in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, und der Rechtsgedanke des § 98 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17.01.1979 - 2 W 62/78 -, juris, in OLGZ 80, 224; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.1995 - 8 W 4/95 -, juris, in NJW 1995, 1844, OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 W 5/04 -, juris in OLGR 2004, 202; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rn. 24 zu § 91a m.w.H.). Vorliegend hat nicht die vorgetragene Begründung zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sondern haben die vom Kammervorsitzenden nach Beiziehung der vollständigen Verwaltungsakten geäußerten formellen Bedenken zur nochmaligen Prüfung des Bescheids auf vorläufige Besitzeinweisung vom 18.01.2017 und dessen Aufhebung durch den Umlegungsausschuss vom 31.05.2017 geführt. Dennoch waren die Kosten des Verfahrens nicht gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 1. In Baulandsachen entscheiden in 1. und 2. Instanz atypisch besetzte Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Es ist an Vorbringen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Nicht zuletzt wegen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (BVerfGE 4, 387(408) bestimmt § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB als verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass in Baulandsachen die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, also ZPO, GVG und GKG, anzuwenden sind. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt jedoch insbesondere die Verhandlungsmaxime und die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03, BGHZ 161, 38-48; vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245-264). So genügt im Zivilprozess grundsätzlich ein Antrag auf Beiziehung von Akten zur Beweisführung nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 03.10.1956 - IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878). Gibt der Richter einem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser den genannten Anforderungen nicht genügt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn das wäre mit dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Infolgedessen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung. Aktenteile, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören folglich selbst dann nicht zum Prozessstoff, wenn es in der Terminsniederschrift oder im Urteil heißt, eine Akte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Solche Vermerke sind vielmehr grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 29.04.1981 - VIII ZR 157/80, WM 1981, 798, 799), betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 ZPO beigezogen worden sind (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217-226). Ausnahmen von diesem Grundsatz, die dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Baulandverfahrens Rechnung tragen, müssen sich ausdrücklich aus den §§ 217-231 BauGB ergeben. 2. Nach § 221 Abs. 2 BauGB ist das Gericht gehalten, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und gegebenenfalls auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen freistelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes. Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Zusammenhang zu sehen mit den zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (BGH, Urteil vom 16.3.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731). Die Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öffentliche Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung, soweit sie rechtserheblich ist, von Amts wegen zu klären (zusammenfassend: BGH, Urteile vom 23.04.2015 - III ZR 195/14, juris, NVwZ-RR 2015, 330; vom 4.11.2004, a.a.O. und vom 7.2.1974 - III ZR 13/73, NJW 1974, 947; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage, 2014, Rn 2 zu § 221; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Band 5, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, Rn 7 zu § 221; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 5, Stand April 2012, Rn 9-12 zu § 221, jeweils m.w.N.). 3. Es ist aus o.g. Gründen wichtiger öffentlicher Interessen ständige Praxis dieser Baulandkammer, in Umlegungsverfahren die dem umstrittenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Verwaltungsakten zu Beginn des Verfahrens beizuziehen, insbesondere wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in zulässiger Weise vom Grundstückseigentümer selbst ohne Zuziehung eines Anwalts gestellt wurde (§ 222 Abs. 3 BauGB), um die vorgetragenen Tatsachen in das Verfahren „einzuordnen“ und die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen - hier: vorzeitige Besitzeinweisung nach §§ 77, 116 BauGB - zu überprüfen. Das Verfahren 16 O 8/16 Baul, in dem der Hinweis vom 11.05.2017 erging, betrifft die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§224 Satz 2 BauGB, § 80 Abs. 5 VwGO), die bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorzeitige Besitzeinweisung nach §§ 77, 116 BauGB entfällt (§ 224 Satz 1 BauGB). Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ). Insbesondere bei Enteignungen hat die Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren besondere Bedeutung (BVerfG, 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, BVerfGE 134, 242 >299 ff; Rn 190 ff>). Vor allem ist hier rechtzeitiger Rechtsschutz geboten, der jedenfalls auch eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfasst (BVerfG, Kammerbeschluss, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, NVwZ 2017, 149 m.w.N.). Die Tatsachen, die den formellen Bedenken des Gerichts in der Verfügung des Vorsitzenden vom 11.05.2017 zugrunde liegen, konnten, daher, auch wenn sie von den Beteiligten nicht vorgetragen worden waren, nach Hinweis des Gerichts berücksichtigt werden (§ 221 Abs. 2 2. HS BauGB). Indem die Antragsgegnerin diese formellen Bedenken zum Anlass genommen hat, den streitgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2017 aufzuheben, hat sie sich, ohne dass diese gerichtlichen Bedenken geklärt worden wären, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben und durch ihr Verhalten dem Antragsbegehren den Boden entzogen. Deshalb waren nach den o.g. Grundsätzen der insoweit unterliegenden Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. III. Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (vgl. BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 13.02.1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul, in NJW-RR 2006,1250.). Gleiches gilt auch für die vorzeitige Besitzeinweisung, mit der dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer wird. Mit der vorzeitigen Besitzeinweisung soll vor Inkrafttreten des Umlegungsplans hinsichtlich des Besitzes der endgültige Zustand hergestellt werden. Im vorliegende Fall beträgt der Einwurfswert 61.760,00 €, woraus sich der Streitwert von 12.352 € errechnet.