Urteil
5 S 192/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0510.5S192.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2016 – 110 C 36/16 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2016 – 110 C 36/16 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (abgekürzt nach § 313 Abs. 1 ZPO) I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 880 EUR für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 14.03.2016 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des zwischen den Parteien am 01.08.2015 geschlossenen Vertrages zur Betreuung des am ##.##.2015 geborenen Sohns der Beklagten. Die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2015 beendete den Vertrag zum 15.03.2017 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, da die Parteien die Kündigung bis zum Beginn der Betreuung wirksam durch § 2a des Betreuungsvertrages ausgeschlossen haben. § 2a des Betreuungsvertrages lautet: „Innerhalb der ersten zwei Monate, gerechnet ab dem ersten Betreuungstag des Kindes, kann der Betreuungsvertrag beidseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der Vertrag kann nicht bereits vor Beginn der Betreuung gekündigt werden. (…) Danach kann der Vertrag elternseitig bis zum dritten eines jeden Monats mit einer Frist zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.“ Bei dem von den Parteien am 01.08.2015 unterzeichneten Vertragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da das von der Klägerin verwendete Vertragsformular für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, sodass die im Streit stehende Regelung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen ist. Die Kammer vermag im Ergebnis weder einen Verstoß gegen die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB noch gegen die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB noch gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 2 und Abs. 1 BGB zu erkennen. a. § 309 Nr. 9 a BGB Die Klausel ist zunächst an § 309 Nr. 9 BGB zu messen, da es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen Kündigungsmöglichkeit und damit dessen Laufzeit beschränkt wird. Die Kammer vermag im Ergebnis aber keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a BGB zu erkennen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich nach dieser Klausel eine Bindung der Vertragspartner der Klägerin von mehr als zwei Jahren ergeben kann, wenn die Eltern sich für eine sehr frühzeitige Anmeldung ihrer Kinder entschließen. Hierbei ist für die Frage nach der Bindungsdauer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht etwa erst auf den Beginn der Laufzeit abzustellen. § 309 Nr. 9 a BGB soll den Vertragspartner vor einer übermäßig langen Bindung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit schützen. Der streitgegenständliche Vertrag bindet – wie jeder Vertrag – bereits mit seinem Abschluss und nicht erst mit Beginn des Leistungsaustauschs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 14/12 - zitiert nach juris). Damit die nach Nr. 9 a zulässige Höchstlaufzeit von zwei Jahren überschritten wird, wäre es aber erforderlich, dass Eltern ihr Kind mindestens 23 Monate vor Betreuungsbeginn bei der Klägerin anmelden. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der Knappheit von Betreuungsplätzen gerade für unter dreijährige Kinder viele Eltern bereits frühzeitig mit der Suche nach einer geeigneten Betreuung beginnen, eher lebensfremd. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Nordrhein-Westfalen ab dem zweiten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung in einem staatlich geförderten Kindergarten besteht, der nach der derzeitigen Lage zumindest für die Kinder ab drei auch in vollem Umfang erfüllt wird, müssten die Eltern ihr Kind bereits mit der Geburt verbindlich anmelden, um auf die Höchstlaufzeit zukommen. Diesen hypothetische Szenario führt aus Sicht der Kammer nicht zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Klausel. b. § 309 Nr. 9 c BGB Die Klausel verstößt auch nicht gegen das in § 309 Nr. 9 c BGB enthaltene Klauselverbot, nach dem eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer unzulässig ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass unbefristete Verträge ausschließlich am Maßstab der Generalklausel des § 307 BGB zu messen sind, da § 309 Nr. 9 c BGB bereits nach seinem Wortlaut auf unbefristete Verträge keine Anwendung finden kann (Münchner Kommentar/ Wurmnest , BGB, 7.A. (2016) § 309 Nr. 9 c Rn. 19). Für unbefristete Verträge existiert im Übrigen eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, nach denen längere als dreimonatige Kündigungsfristen gesetzlich vorgesehen sind, beispielsweise §§ 573 c, 624 S. 2 BGB. Daran lässt sich ablesen, dass eine Inhaltskontrolle bei unbefristeten Verträgen lediglich nach § 307 BGB erfolgen kann, wobei im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit die Wertungen des § 309 Nr. 9 c BGB zu berücksichtigen sind (so auch Münchner Kommentar/ Wurmnest , BGB, 7.A. (2016) § 309 Nr. 9 c Rn. 19, andere Ansicht: Staudinger/ Coester-Waltejen , BGB (2013) § 309 Nr. 9 Rn. 17). c. § 309 Nr. 5 BGB Der Kündigungsausschluss verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB, da es sich nicht um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin mit der Klausel sanktionieren möchte, dass Eltern sich vor Betreuungsbeginn für eine andere Betreuungseinrichtung entscheiden und insofern die verbraucherfreundliche Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB und das in § 306 a BGB kodifizierte Umgehungsverbot die Überprüfung am Maßstab des § 309 Nr. 5 BGB gebieten könnten. Bei differenzierter Betrachtung ergibt sich aber, dass § 309 Nr. 5 BGB nur Klauseln erfasst, die den Umfang des Ersatzanspruchs pauschalieren. Pauschaliert werden können aber schon begrifflich nur Positionen, die im Schadensfall erstattungsfähig wären. Bei der hier in Streit stehenden Forderung i.H.v. 880 € handelt es sich mithin nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch, da der Betreuungsvertrag durch die Beschränkung des Kündigungsrechts bis mindestens einen Monat nach Betreuungsbeginn fortbesteht. Abgesehen davon kann von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung vorliegend aufgrund des Umstandes nicht die Rede sein, da die beidseitige Kündigungsausschlussregel auch dem Vertragspartner – hier den Beklagten – zu Gute kommt. d. § 309 Nr. 6 BGB Aus dem gleichen Grund handelt es sich bei der zur überprüfenden Klausel nicht um eine Vertragsstrafe. Bei der Forderung i.H.v. 880 € handelt es sich um den vertraglichen Erfüllungsanspruch, der nach einer Kündigung bis zum Vertragsende gezahlt werden soll, und nicht um eine Strafe zur Sanktionierung eines vertragswidrigen Verhaltens. e. § 307 BGB Da keine der besonderen Klauselverbote greifen, ist die streitgegenständliche Regelung an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen, nach der eine Klausel unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dabei ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vorliegen. Das Amtsgericht lenkt den Blick zunächst auf § 621 Nr. 3 BGB, der für unbefristete Dienstverhältnisse – der streitgegenständliche Betreuungsvertrag ist nicht befristet – vorsieht, dass die Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende zulässig ist. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel zwar ab. Da § 621 BGB aber – auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – abdingbar ist, führt nicht jede Abweichung unmittelbar zur Unwirksamkeit (Münchner Kommentar/ Wurmnest , BGB, 7.A. (2016) § 309 Nr. 9 c Rn. 19), sondern nur ein Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift. Der wesentliche Grundgedanke des § 621 BGB ist, dass bei unbefristeten Dienstverhältnissen, deren Vergütung nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigung möglich sein muss, wobei die Länge der Frist eben nicht zwingend ist. Aus diesem Grund findet die Vermutungsregel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung, sodass die streitgegenständliche Klausel an § 307 Abs. 1 BGB zu messen ist. Bei der im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Interessen des Verwenders (Kindertagesstätte) gegen die Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner (Eltern), kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung die Eltern nicht unangemessen benachteiligt. Hierbei stellt die Kammer auf Seiten der Klägerin ein, dass diese ein großes Interesse daran hat, dass Eltern Ihre Kinder nicht „auf Vorrat“ bei ihr anmelden und vor Betreuungsbeginn – etwa wenn und weil sie einen günstigeren staatlich geförderten Kindertagesstättenplatz erhalten – kündigen. Dieses Interesse ist vor allem deshalb legitim, weil die Klägerin bereits vor Beginn der Betreuung Personal einstellen, Sachmittel anschaffen und Räumlichkeiten vorhalten muss. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gilt während des laufenden Kindertagesstättenbetriebes eine Kündigungsfrist von drei Monaten, sodass die Klägerin im Hinblick auf die Vorhaltung von Personal- und Sachmittel grundsätzlich mit einer Planungszeit von 3 bis maximal knapp 4 Monaten kalkulieren muss. Ein zwingender Grund, aus dem vor Beginn der Betreuung ein unter Umständen erheblich längerer Planungszeitraum erforderlich sein soll, ist – wenn man nur einen Einzelfall betrachtet – zunächst nicht ersichtlich. Eine frühzeitige Kündigung bereits vor Beginn der Betreuung könnte der Klägerin eine Umplanung und Neuvergabe des Platzes sogar erleichtern. Betrachtet man aber die Gesamtsituation, ergibt sich, dass die Klägerin vor Betreuungsbeginn Gefahr läuft, dass eine Vielzahl von Eltern sich kurzfristig für einen anderen – staatlich geförderten – Betreuungsplatz entscheiden. Wenn sich zu viele Eltern kurzfristig umentscheiden, droht das ganze Organisationskonstrukt im Hinblick auf die angestrebte Gruppenstruktur hinsichtlich Alter und Geschlecht und eine möglichst gleichmäßige Ausnutzung der Kindertagesstätte zusammenzubrechen. Dies gilt umso mehr als die Klägerin Starttermine außerhalb des regulären Kindergartenjahres und Teilzeitkontingente anbietet. Dieses Angebot maßgeschneiderter Betreuungsoptionen setzt einen ungleich höheren organisatorischen Aufwand voraus und führt dazu, dass unter Umständen trotz absolut hoher Nachfrage an Betreuungsplätzen eine Neuvergabe kurzfristig freiwerdender Kapazitäten nicht möglich ist. Insofern ist durchaus ein gegenüber der laufenden Betreuungszeit gesteigertes Interesse der Klägerin an einer weitergehenden Bindung der Eltern bis zum Betreuungsbeginn zu erkennen. Diesem Interesse ist das Interesse der Eltern an einer Lösung von dem geschlossenen Betreuungsvertrag innerhalb angemessener Fristen gegenüberzustellen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Eltern auch vor Betreuungsbeginn ein legitimes Interesse haben können, sich innerhalb angemessener Fristen von dem Betreuungsvertrag zu lösen, beispielsweise wie im streitgegenständlichen Fall wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen. Die Klausel schließt die ordentliche Kündigung vor Betreuungsbeginn für alle Eltern aus und nicht nur für diejenigen, die sich allein wegen Erhalts eines staatlich geförderten Kindertagesstättenplatzes umentscheiden. Dies erscheint allerdings nicht unangemessen, zumal die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Zwar wird die Dispositionsfreiheit der Eltern – die Schutzzweck aller gesetzlichen Regelungen von Kündigungsfristen und Laufzeiten ist – mit Entstehen der vertraglichen Bindung unter Umständen für einen langen Zeitraum eingeschränkt (BGH, Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 14/12). Auf der anderen Seite gilt der Kündigungsausschluss bis zum Betreuungsbeginn beidseitig, wodurch die Dispositionsfreiheit der Kindertagesstätte in gleichem Maße wie die der Eltern eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass die Eltern den Kindertagesstättenvertrag regelmäßig gerade deshalb weit vor Betreuungsbeginn schließen, um Planungssicherheit zu erhalten. Sie wollen gerade die langfristige Bindung der Klägerin – durch den Kündigungsausschluss bis zum Betreuungsbeginn – herbeiführen und profitieren von der Bindung der Kindertagesstätte. Insofern scheint es keineswegs unbillig, dass sie sich bis zum Beginn der Betreuung ebenfalls daran festhalten lassen müssen, zumal ihnen bis zum Beginn der Betreuung – im Gegensatz zur Kindertagesstätte, die Personal, Sachmittel und Räume vorhalten muss – keinerlei Pflichten auferlegt werden. Dieses Ergebnis erscheint auch bei wirtschaftlicher Betrachtung des Falles angemessen. Der Vertrag bindet die Eltern zwar, führt aber letztlich nur zur Zahlung des Betreuungsentgelts für einen Monat, was vor dem Hintergrund der erhaltenen Planungssicherheit der Eltern keine unangemessene Benachteiligung der Eltern darstellt. Auch ein Blick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu anderen Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise Mietverträgen, stützt dieses Ergebnis. Im Mietrecht wird der formularmäßige Ausschluss der ordentlichen Kündigung für zulässig erachtet, soweit er beidseitig vereinbart wird (etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. 6. 2004 - VIII ZR 379/03). Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang der Ansicht sind, die Höhe des Betreuungsentgelts sei sehr hoch und spreche daher für die unangemessene Benachteiligung der Eltern, verfängt dies nicht. Die Höhe des infolge des Kündigungsausschlusses geschuldeten Betreuungsentgelts bemisst sich nach dem Betrag, den die Eltern monatlich für die Betreuung ihres Kindes aufzuwenden beabsichtigten, sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen ohne unangemessenen Aufwand aufbringen können. Der Betrag variiert dabei zwar in seiner Höhe, bewegt sich aber im konkreten Fall mit 880 EUR in dem Rahmen, den der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit anderen Dauerschuldverhältnissen als gering bezeichnet hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15, zu einem Fitnessstudiovertrag). Der von den Beklagten angestellte Vergleich zu den Beträgen, die für eine Kinderbetreuung in staatlich gefördertern Einrichtungen aufzuwenden sind, vermag eine Unangemessenheit ebenfalls nicht zu begründen, da die an die Träger der öffentlichen Einrichtungen gezahlten Gebühren – im Gegensatz zu dem an die privaten Einrichtungen bezahlten Betreuungsentgelt – nicht deren tatsächlichen Aufwand abdecken bzw. abdecken müssen. Auch in Zusammenschau mit der daneben geschuldeten Aufnahmegebühr von 450 EUR ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Unangemessenheit. Die Aufnahmegebühr wird für einen tatsächlichen Aufwand, der durch die erstmalige Anmeldung und Aufnahme der Kinder entsteht, geschuldet und kann daher neben dem Betreuungsentgelt für den ersten Monat gefordert werden. Lediglich ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass der Umzug aus beruflichen Gründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu anderen Dauerschuldverhältnissen nicht einmal einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, da dieser allein in der Risikosphäre des Vertragspartners stammt (so bspw. zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15 Rn. 13) und daher erst recht nicht als Argument für die Unangemessenheit des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung herangezogen werden kann. Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderem Maße, da der berufsbedingte Umzug nicht aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers des Klägers zu 2.) erfolgte, sondern von diesem frei gewählt wurde. f. Soweit die Klägerin sich mit der Berufung gegen die Anwendung der §§ 307 ff. BGB wendet, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Woraus sich die Anwendbarkeit des AGBG ergeben soll, dessen materiell-rechtlichen Vorschriften mit der Schuldrechtsmodernisierungsreform fast unverändert in die §§ 305 bis 310 BGB übernommen wurden, erschließt sich der Kammer nicht. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog, da die Klägerin die Klageforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2016 mit eine Frist bis zum 03.02.2016 anmahnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängt und es zu dieser Geschäftsbedingung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10.12.2003, IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; BGH, Beschluss vom 04.11.2009, IV ZR 35/09, Rn. 6). Die Kammer legt ihre Entscheidung ferner keinen Rechtssatz zu Grunde und stellt auch bei ihren weiteren Überlegung keinen Rechtssatz auf, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht. Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer Würdigung des Einzelfalls. V. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 880 EUR festgesetzt.