Endurteil
2 O 10468/22
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Klausel in einem Kita-Betreuungsvertrag, nach der das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit einseitig ausgeschlossen wird und erst ab Beginn der Vertragslaufzeit eine dreimonatige Kündigungsfrist greift, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Betreuungsverträge sind grundsätzlich als Dienstverträge einzuordnen. Das Gesetz sieht für derartige unbefristete Dienstverträge in § 621 Nr. 3 BGB vor, dass eine Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende zulässig ist. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel ab. Dies verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 621 BGB, dass bei unbefristeten Dienstverhältnissen, deren Vergütung nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigung möglich sein muss, wobei die Länge der Frist eben nicht zwingend ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in einem Kita-Betreuungsvertrag, nach der das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit einseitig ausgeschlossen wird und erst ab Beginn der Vertragslaufzeit eine dreimonatige Kündigungsfrist greift, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Betreuungsverträge sind grundsätzlich als Dienstverträge einzuordnen. Das Gesetz sieht für derartige unbefristete Dienstverträge in § 621 Nr. 3 BGB vor, dass eine Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende zulässig ist. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel ab. Dies verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 621 BGB, dass bei unbefristeten Dienstverhältnissen, deren Vergütung nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigung möglich sein muss, wobei die Länge der Frist eben nicht zwingend ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.990,00 € seit dem 15.03.2022 und aus weiteren 1.330,00 € seit dem 02.04.2022 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 528,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.320,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage (A.) ist überwiegend begründet (C.). A. Das Landgericht München I ist sachlich nach §§ 1, 5 Hs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sowie örtlich nach §§ 12, 13 ZPO in Verbindung mit § 7 BGB zuständig. B. Die Streitgenossenschaft ist gemäß §§ 59, 60 in Verbindung mit § 260 ZPO analog zulässig. C. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen 6.320,00 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Kläger den Vertrag wirksam bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit kündigen konnten. I. Neben dem Beklagten zu 2) als Inhaber des Kinderhauses ist auch die Beklagte zu 1) passivlegitimiert. Auch wenn die Beklagte zu 1) nicht die Inhaberin des Kinderhauses sein mag, so hat sie doch einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, wobei dieser Rechtsschein nicht durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.07.2021 erschüttert werden konnte (Anlage K4). 1. Personen können nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie in zurechenbarer Weise einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. z.B. BGH, B. v. 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10; U. v. 18.10.2016 – Az.: II ZR 314/15, Rn. 15; BGH, U. v. 11.03.1955 – Az.: I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19; U. v. 24.01.1978 – Az.: VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; U. v. 24.01.1991 – Az.: IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.; U. v. 08.07.1999 – Az.: IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; U. v. 29.01.2001 - Az.: II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; U. v. 01.06.2010 – Az.: XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 23; U. v. 17.01.2012 – Az.: II ZR 197/10, ZIP 2012, 369 Rn. 19). 2. Die Beklagte zu 1) hat durch ihr Auftreten und durch ihre Nennung im Impressum auf der Webseite des Kinderhauses (vgl. Anlage K1, K9 bis K11) den Anschein gesetzt, Inhaberin des Kinderhauses zu sein. Sie war unstreitig in die Vertragsanbahnung involviert und die Ansprechpartnerin für die Kläger. Eine andere Person als die Beklagte zu 1) war nicht auf der Webseite des Kinderhauses angegeben. Der Rechtsschein konnte auch nicht durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.07.2021 (Anlage K4) erschüttert werden bzw. dieses Schreiben führte nicht zu einer Bösgläubigkeit der Kläger im Hinblick auf die Klageerhebung. Den gesetzten Rechtsschein muss sich nämlich auch dann jemand weiter zurechnen lassen, wenn er nicht pflichtgemäß gegen den Rechtsschein vorgeht. Im Schreiben der Klägervertreterin vom 04.05.2022 (Anlage K5) wurde bereits die Frage de Inhaberschaft aufgeworfen, ohne dass die Beklagtenseite hierzu Stellung genommen hätte. Gleichzeitig übermittelte die Klägervertreterin den Entwurf der Klageschrift, welche als Beklagte die Beklagte zu 1) angab, am 01.08.2022 an den Beklagtenvertreter. Der Beklagtenvertreter reagierte hierauf nicht. Es gibt zwar das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.07.2021 (Anlage K4), jedoch nahm die Beklagtenseite in der Folge keinerlei Stellung mehr zu der Thematik der Inhaberschaft. Auch ein Jahr diesem Schreiben war auf der Webseite des Kinderhauses keine Angabe zum konkreten Inhaber aufgeführt. Die Kläger konnten also nicht sichergehen, dass tatsächlich nur der Beklagte zu 2) Inhaber war, zumal nähere Ausführungen der Beklagtenseite vor der Klageerhebung unterblieben. Spätestens mit Übermittlung des Klageentwurfs an den Beklagtenvertreter hätte die Beklagtenseite gegen den objektiv gesetzten Rechtsschein vorgehen müssen. Dies ist unterblieben und führt daher zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2). II. Die Betreuungsverträge wurden wirksam gekündigt. Die Klausel in Ziffer 8 des Vertrages, wonach das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist und erst ab Beginn der Vertragslaufzeit eine dreimonatige Kündigungsfrist greift, ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Es gelten aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 BGB daher die gesetzlichen Regelungen. 1. Bei dem von den Parteien am 10.11.2020 bzw. 30.11.2020 unterzeichneten Vertrag (vgl. Anlage K2) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da das von der Klägerin verwendete Vertragsformular für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass die im Streit stehende Regelung in Ziffer 8 des Vertrags (Anklage K2) am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen ist. 2. Da keine besonderen Klauselverbote greifen (vgl. insoweit LG Bonn, U. v. 10.05.2017 – Az.: 5 S 192/16, in: BeckRS 2017, 151048) ist die streitgegenständliche Regelung in Ziffer 8 des Vertrags (Anlage K2) an der Generalklausel des § 307 BGB zu messen. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind danach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel gemäß § 307 Abs. 2 BGB anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). 3. Betreuungsverträge sind grundsätzlich als Dienstverträge einzuordnen. Das Gesetz sieht für unbefristete Dienstverträge (wie hier) in § 621 Nr. 3 BGB vor, dass eine Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende zulässig ist. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel in Ziffer 8 des Vertrags (Anlage K2) ab. Da § 621 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar ist, führt jedoch nicht jede Abweichung sofort zur Unwirksamkeit der verwendeten Klausel, sondern nur ein Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift. Der wesentliche Grundgedanke des § 621 BGB ist, dass bei unbefristeten Dienstverhältnissen, deren Vergütung nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen ist, eine Kündigung möglich sein muss, wobei die Länge der Frist eben nicht zwingend ist. 4. Bei der im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Interessen des Kinderhauses als Verwender der Klausel, durch welche das ordentliche Kündigungsrecht vor Beginn der Vertragslaufzeit einseitig ausgeschlossen wird, mit den Interessen der typischerweise beteiligten Eltern als Vertragspartner, kommt die zuständige Einzelrichterin zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung die Eltern unangemessen benachteiligt. a) Im Hinblick auf die Verwendung der Klausel durch das Kinderhaus ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagenseite ein großes Interesse daran hat, dass Eltern Ihre Kinder nicht „auf Vorrat“ bei ihr anmelden und vor Betreuungsbeginn – etwa wenn und weil sie einen günstigeren staatlich geförderten Kindertagesstättenplatz erhalten – kündigen. Dieses Interesse ist bezüglich der Planungsanforderungen der Beklagenseite im Hinblick auf die Einstellung von Personal, die Anschaffung von Sachmittel und das Vorhalten der Räumlichkeiten durchaus legitim und verwirklicht sich auch in der Verlängerung der Kündigungsfrist auf insgesamt drei Monate. Ein zwingender Grund, aus dem vor Beginn der Betreuung ein erheblich längerer Planungszeitraum erforderlich sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich, da eine frühzeitige Kündigung bereits vor Beginn der Betreuung der Beklagtenseite eine entsprechende Umplanung und Neuvergabe des Platzes ermöglicht. b) Die Dispositionsfreiheit der Eltern, sich von dem geschlossenen Betreuungsvertrag innerhalb angemessener Frist wieder lösen zu können, wird durch die Klausel nicht ausreichend sichergestellt, auch wenn zumindest das Recht zur außerordentlichen Kündigung weiter fortbesteht. Die Klausel schließt das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Betreuungsbeginn für alle Eltern aus und nicht nur für diejenigen, die sich allein wegen des Erhalts eines staatlich geförderten Kindertagesstättenplatzes umentscheiden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung hier nur einseitig für die Eltern greift. Die Planungssicherheit, welche sich die Beklagtenseite hier wünscht, wird nicht gleichzeitig den Eltern gewährt. Eltern suchen jedoch gerade in angespannten Großstädten wie München, in denen es schwierig ist, eine passende Kinderbetreuung zu finden, eine hinreichende Planungssicherheit. Die hier verwendete Klausel verwehrt jedoch der einen Vertragsseite, was der anderen Vertragsseite gerade essentiell wichtig ist und schließt die Dispositionsmöglichkeit daher einseitig aus. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass im Mietrecht der formularmäßige Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur für zulässig erachtet wird, soweit er beidseitig vereinbart wird (vgl. BGH, U. v.m 30.06.2004 – Az.: VIII ZR 379/03). c) Schließlich spricht gegen die Wirksamkeit der Klausel die Nähe zu dem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aus § 309 Nr. 9a BGB. Gemäß § 309 Nr. 9a BGB ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine Klausel unwirksam, durch die der andere Vertragsteil länger als zwei Jahre an die Laufzeit des Vertrags gebunden wird. Durch den frühzeitigen Vertragsabschluss von mehr als einem Jahr und der langen Kündigungsfrist von de facto 4 Monaten ergibt sich eine Vertragsbindung von bereits knapp 1,5 Jahren. Von dem gesetzlichen Leitbild des § 621 Nr. 3 BGB, wonach eine Kündigung zulässig ist bis spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats, wird hier erheblich abgewichen. Vielmehr nähert sich die hier durch die Klausel in Ziffer 8 des Vertrags (Anlage K2) vorgesehene Vertragsbindung vielmehr dem Rahmen des § 309 Nr. 9a BGB an, welcher eine Bindung von zwei Jahren für per se unangemessen erachtet und insoweit keinerlei Wertung zulässt. d) Ferner ergibt sich eine Unangemessenheit der Klausel auch bei wirtschaftlicher Betrachtung. Der Vertrag bindet die Eltern eine sehr lange Zeit und führt gleichzeitig zur Zahlung des Betreuungsentgelts von vier Monaten – ohne dass den Eltern eine gleichgelagerte Betreuungssicherheit eingeräumt wird. Zugleich besteht der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis zum Vertragsbeginn selbst dann, wenn die Kindertagesstätte durch weitere Anmeldungen die zu vergebenden Betreuungsplätze ausgeschöpft hat. Durch die verwendete Klausel wird nicht sichergestellt, dass der gekündigte Platz nicht unter Umständen doppelt vergeben und damit auch doppelt bezahlt wird. III. Ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt, ist daher nicht weiter zu prüfen. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verpflichtung zur Betreuung einer Person während der COVID-19 Pandemie, die zum Personenkreis der besonders gefährdeten Hochrisikopatienten gehört, abstrakt betrachtet einen wichtigen und berechtigten Kündigungsgrund darstellt. Eine nähere Überprüfung und Auseinandersetzung, ob dies auch im konkreten Fall einen wichtigen Kündigungsgrund begründet hätte oder nicht war vorliegend jedoch nicht veranlasst. D. I. Ein Anspruch auf Zinsen besteht gemäß §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Es besteht ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltgebühren gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 528,00 €. 1. Die Kläger konnten zulässigerweise bereits vor Einzug der Kindergarten-Beiträge durch die Beklagtenseite einen Rechtsanwalt beauftragen, da die Beklagtenseite sich weigerte, die Kündigungen der Kläger anzuerkennen. 2. Gleichwohl ist hier der Ansatz der Mittelgebühr nach VV RVG Nr. 2300 nicht gerechtfertigt, da es sich um eine überschaubare Angelegenheit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads handelt. Besondere Schwierigkeiten und Herausforderungen sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, U. v. 31.10.2006 – Az.: VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.