Urteil
3 O 456/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0516.3O456.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags. Der Kläger, dem ein Finanzvermittler aus C zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Darlehen vermittelt hatte, kontaktierte im Frühherbst 2007 wieder den vorgenannten Finanzvermittler, um die Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks in B zu besprechen. Nach persönlicher Beratung des Klägers durch den Finanzvermittler in C unterzeichneten die damals noch in D wohnhaften Kläger am 13.09.2007 ein mit „Darlehensantrag“ überschriebenes Formular der Beklagten betreffend den Abschluss eines Wohnungsbaudarlehens über 100.000,- €. Das vorausgefüllte, von der Beklagten aber noch nicht unterzeichnete Formular sah einen nominalen Zinssatz von 5,25% p.a., eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.09.2022 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,38% p.a.. vor. Auf Seite 5/17 enthielten die Antragsunterlagen folgenden Passus, unter den die Kläger ihre Unterschrift setzten: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“ Auf den nachfolgenden Seiten 6 bis 7 von 17 enthielten die Antragsunterlagen als „Anlage zum Darlehensantrag“ eine Widerrufsbelehrung, welche die Kläger unterzeichneten. Die Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt: „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Form des Widerrufs ( ... ) Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Belehrung - eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an T- ein Geschäftsbereich der E AG, Z Frau S ### ### Postfach ####; ##### Z oder Telefax: #####/#### Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse ####@##.## senden Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form-und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Falle zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der T Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der T Bank vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Belehrung wird auf die Anlage MK1, Bl. 22 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte nahm den Antrag der Kläger mit Schreiben vom 19.9.2007 an (Anlage MK 2, Bl. 24 d.A.). Das Darlehen wurde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durch eine gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbare Buchgrundschuld i.H.v. 100.000 € auf dem von den Klägern erworbenen Grundstück in ##### B gesichert. Die Kläger leisteten die vereinbarten monatlichen Raten i.H.v. 813,33 €. Ab dem Jahr 2011 leisteten sie jährlich jeweils im Monat März entsprechend Ziffer 1.6 des Darlehensvertrages (Bl. 27 d.A.) zusätzlich eine Sondertilgung in Höhe von 5.000,- €. Mit Schreiben vom 14.4.2016 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärungen (Anlage K4, Bl. 34 d. A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.4.2016 (Anl. K5, Bl. 36 der Akte), zurück. Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund wirksamen Widerrufs habe sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Die Belehrung sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren, weil sie in Sachen Ausübung des Gestaltungsrechtes mit zwei unterschiedlichen Rechtsbegriffen operiere, nämlich einmal mit dem Begriff „Widerruf“, zum anderen jedoch auch mit Wort „Widerspruch“. Dies verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Außerdem sei die Formulierung, dass die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnen, unklar. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Verbraucher seine Vertragserklärung postalisch an die Bank übermittele, sei für ihn nicht erkennbar, wann der Vertragsschluss erfolge. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen unvollständig, weil die Beklagte zwar darüber belehre, dass der Darlehensnehmer gegebenenfalls Wertersatz schulde, jedoch nicht darüber, dass auch sie gegebenenfalls Nutzungsersatz zu leisten habe. Schließlich werde die Belehrung zum Widerrufsrecht durch die Angebotsbindungsfrist von einem Monat entwertet, diese stelle einen verunklarenden Zusatz zur Widerrufsbelehrung dar. Es sei für den Verbraucher unklar, welche Bestimmung Priorität haben solle: Widerrufsrecht binnen 14 Tagen oder Bindung von einem Monat. Die Beklagte habe die an sie geflossen Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Kläger zurückzuzahlen. Mit ihrer am 21.12.2016 erhobenen Klage beantragen die Kläger, 1. festzustellen, dass sich auf Grund des Widerrufs der Kläger vom 14.4.2016 der zwischen ihnen bestehende Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe; 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) Erfolg hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher sich für sie daraus ergebe, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses nicht nachgekommen sei (vielmehr den Widerruf als unbegründet zurückgewiesen habe und bis heute Vertragsfortsetzung verlange). Schließlich beantragen die Kläger mit einem Antrag zu 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 63.640,41 € nebst gesetzlichen Zinsen hieraus zu zahlen; mit Schriftsatz vom 25.04.2017 präzisieren sie den Betrag nunmehr dahingehend, dass die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € begehrt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie genieße den Schutz des Musterverwenders. Im Übrigen entspreche die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben. Weiter erhebt die Beklagte die Einrede des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung. Die Kläger wollten sich mithilfe des in der Presse so genannten „Widerrufsjokers“ vom Vertrag lösen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden, um auf diese Weise von den nunmehr deutlich gesunkenen Zinsen profitieren zu können. Das habe mit der gesetzgeberischen Zielsetzung des Widerrufsrechts nichts zu tun. Außerdem hätten sich die Kläger lag jahrelang vertragskonform verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017, Bl. 118 ff. d. A., verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt haben. Bei dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interesse handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (vgl. BGHZ 12, 308 (316); 130, 390 (399 f.); BGH, NJW 1978, 2031, 2032). Aufgrund dessen kann die Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbegründet abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 27.09.2009 – XI ZR 225/08 –, juris, Rn. 12). So liegt hier der Fall. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf der Kläger vom 14.04.2016 nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Den Klägern stand zu diesem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bei Vertragsschluss am 19.09.2007 geltenden Fassung (in der Folge: a.F.) zu. Ob der Beklagten infolge Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung die Schutzwirkung nach § 14 BGB -InfoV zukommt, kann dabei offen bleiben. Denn die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. zur fehlenden Relevanz des Musterschutzes nach der BGB-InfoV bei Gesetzeskonformität der Belehrung etwa OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2016 – 13 U 194/15 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 16, juris). Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wurde (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13 U 52/15, Rn. 11, juris). Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Sie entsprach hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist den gesetzlichen Vorgaben. Die Formulierung die Widerrufsfrist beginne „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ ist unschädlich. Der Zusatz ist für den in der Widerrufsbelehrung mit geregelten Fall des Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312 d Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB a.F. erforderlich. Dass er außerhalb von Fernabsatzgeschäften nicht geboten ist, macht ihn auch für diese Fälle nicht unzulässig (ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 – 13 U 169/16 –, Rn. 8, juris). Er ist für die Bestimmung der Widerrufsfrist in anderen als Fernabsatzgeschäften unschädlich, weil er mit „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ ein Mindesterfordernis aufstellt, das in den unter dem zweiten Spiegelstrich geregelten Voraussetzungen in jedem Fall enthalten ist. Dass die Regelung mit „Vertragsabschluss“ einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gesetz selbst in § 312 d Abs. 2 BGB a.F. diesen Begriff verwendet (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.04.2016 – 13 U 286/15). Deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris). Die Angaben zur Ausübung des Widerrufsrechts sind ebenfalls nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Die - einmalige - Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" ist unter Berücksichtung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Zwar ist ein Widerspruch etwas anderes ist als ein Widerruf. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 – 13 U 169/16 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, Rn. 6, juris). Auch hinsichtlich der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs entsprach die streitgegenständliche Belehrung den gesetzlichen Vorgaben. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestand keine Pflicht zur Belehrung über die Widerrufsfolgen. Insbesondere ergab sich eine solche nicht aus § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F.. Der Darlehensvertrag kam nicht im Wege des Fernabsatzes zustande, weil den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Vermittler eine Person zur Verfügung stand, die Lage und damit beauftragt war, ihnen in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung zu geben (vgl. hierzu BGH, CR 2005, 126, (128); so auch Urteile des LG Bonn vom 06.11.2015 - 3 O 359/14 - ; vom 21.04.2016 - 17 O 193/15 -; Urteil vom 20.05.16, - 2 O 335/15 und vom 18.05.2016, - 2 O 130/15 -; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2010, Az. 13 U 176/10, juris). Bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehen musste die Belehrung zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 12 U 26/16 –, Rn. 34, juris; OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016, 13 U 84/15; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15, Rn. 19 f., juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 17.01.2017, XI ZR 128/16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2014, 17 U 239/13, Rn. 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2016, 23 U 288/15, Rn. 43, juris). Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2007 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen – hier nicht einschlägigen – Spezialvorschriften festzuschreiben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Soweit die Kläger schließlich die Möglichkeit einer Verwirrung des Verbrauchers darin sehen, dass der Verbraucher eine formularmäßige Erklärung zur Verbindlichkeit seines auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Antrags abgibt, verfängt dies nicht. Für den verständigen Leser kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen anderen als denjenigen Zeitraum betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht. Der Passus ist erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung und auch nicht geeignet, beim Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der insoweit gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, Beschluss vom 27.4.2016 – 13 186/15; Beschluss vom 30.9.2015 – 13 W 33/15; Beschluss vom 22. 3. 2017 – 12 U 9/17). Er gehört ersichtlich nicht zur zur Widerrufsbelehrung, sondern ist von dieser optisch deutlich abgesetzt (er befindet sich eine Seite vor der mit Fettdruck überschriebenen und durch einen durchgehenden horizontalen Strich abgetrennten Widerrufsbelehrung) und steht erkennbar nicht in Widerspruch zur Widerrufsbelehrung. Mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung war über den Antrag zu 2) nicht zu befinden. Aus der Unbegründetheit des Antrags zu 1) folgt die Unbegründetheit des Antrags zu 3). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 80.000,- €