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Urteil

12 U 193/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0131.12U193.17.00
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Leitsätze

1. Nach wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, der bei Immobiliardarlehensverträgen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet wird. Eine Widerlegung durch Vortrag zur Verwendung der konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel erfolgt weder durch Vortrag zu den Einstandssätzen für das Refinanzierungsgeschäft sowie zur Berechnung eines Margenbarwertes, noch durch Ausführungen zu der aus den Geschäftsberichten der Bank ersichtlichen allgemeinen Umsatzrendite.

2. Der Darlehensgeber hat demgegenüber nach Widerruf gegenüber dem Darlehensnehmer grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta. Zum Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und gegebenenfalls vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen abzustellen, wogegen es auf das allgemeine Marktniveau mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht ankommt.

3. Daraus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zur Finanzierung einer Wohnimmobilie genutzt hat, kann kein höherer Nutzungswertanspruch wegen ersparter Mietaufwendungen hergeleitet werden, da es sich nur um einen mittelbar durch Nutzung der Valuta erlangten Vorteil handelt, der zudem bei wirtschaftlicher Betrachtung als in der Position des Nutzungsersatzes in Höhe des Vertragszinses aufgehend zu bewerten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.2017, Az. 3 O 456/16 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger    9.316,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und  die Beklagte zu 20 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

                            Streitwert:

bis zum 20.09.2017:         bis               125.000,00 €

ab dem 21.09.2017:                              25.424,83 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, der bei Immobiliardarlehensverträgen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet wird. Eine Widerlegung durch Vortrag zur Verwendung der konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel erfolgt weder durch Vortrag zu den Einstandssätzen für das Refinanzierungsgeschäft sowie zur Berechnung eines Margenbarwertes, noch durch Ausführungen zu der aus den Geschäftsberichten der Bank ersichtlichen allgemeinen Umsatzrendite. 2. Der Darlehensgeber hat demgegenüber nach Widerruf gegenüber dem Darlehensnehmer grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta. Zum Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils (§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ist auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und gegebenenfalls vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen abzustellen, wogegen es auf das allgemeine Marktniveau mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht ankommt. 3. Daraus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta zur Finanzierung einer Wohnimmobilie genutzt hat, kann kein höherer Nutzungswertanspruch wegen ersparter Mietaufwendungen hergeleitet werden, da es sich nur um einen mittelbar durch Nutzung der Valuta erlangten Vorteil handelt, der zudem bei wirtschaftlicher Betrachtung als in der Position des Nutzungsersatzes in Höhe des Vertragszinses aufgehend zu bewerten ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.2017, Az. 3 O 456/16 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 9.316,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: bis zum 20.09.2017: bis 125.000,00 € ab dem 21.09.2017: 25.424,83 € G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern durch Schreiben vom 14.04.2016 (Anl. MK4, Bl. 34 f. d.A.) erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen vom 10.07.2007. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses. Es handelte sich um ein Darlehen über ursprünglich 100.000 € zu einem Nominalzinssatz von 5,25 % p.a., fest bis 30.09.2022 (Darlehensnummer 6xx78xx, Darlehensantrag Anl. MK3, Bl. 26 – 33 d.A.). Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zu den ihrer Ansicht nach vorliegenden Belehrungsfehlern. Mit der Berufungsbegründungsschrift vom 22.08.2017, bei Gericht eingegangen am 23.08.2017, haben die Kläger zunächst angekündigt, zu beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass sich auf Grund des Widerrufs der Kläger vom 14.4.2016 der zwischen ihnen bestehende Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe; 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) Erfolg hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher sich für sie daraus ergebe, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses nicht nachgekommen sei (vielmehr den Widerruf als unbegründet zurückgewiesen habe und bis heute Vertragsfortsetzung verlange). 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € zu zahlen. Nach Berufungseinlegung lösten die Kläger das Darlehen sodann am 31.10.2017 ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig ab. Sie sind bezugnehmend auf vorgelegte Berechnungen (Anl. MK6, Bl. 191-194) der Ansicht, nach vollständiger Ablösung Nutzungsersatz in Höhe von 11.840 € sowie Ersatz eines Zinsdifferenzschadens die Zahlung von 13.584,44 € beanspruchen zu können. Auf gerichtlichen Hinweis zum Aspekt des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage durch Verfügung vom 24.08.2017 (Bl. 171 d.A.) haben die Kläger ihren Antrag umgestellt und beantragen nunmehr, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 25.424,83 € zu zahlen, und zwar nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage, und die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erklärt die Hilfsaufrechnung mit dem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Anspruch auf Zahlung der Vertragszinsen in Höhe von 31.884,43 € sowie auf Rückgewähr des Nettokreditbetrages von 100.000,- €. Sie behauptet, der Vertragszins sei marktüblich gewesen. Sie meint, sofern sie Nutzungsersatz schulde, sei unter Gegenüberstellung des Effektivzinssatzes des Zahlungsstromes der klägerseits erbrachten Leistungsraten und der Einstandssätze der Refinanzierung der Beklagten ein Margenbarwert zu errechnen. Auch ist sie der Ansicht, die Kläger müssten sich ersparte Mietzahlungen als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, was sie mit der Verwendung des Darlehens zur Finanzierung einer Wohnimmobilie begründen. II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. 1. Aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 war die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum wie geschehen zu berichtigen. 2. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klage mit den geänderten Anträgen in Höhe von 9.316,30 € nebst Zinsen zulässig und begründet ist. a) Der Anspruch ergibt sich nach wirksamem Widerruf des auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Angebotes der Kläger vom 10.07.2007 als Nutzungsersatzanspruch aus den §§ 346 Abs. 1, Abs. 2, 357 Abs. 1, Satz 1 BGB in der maßgeblichen, zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). aa) Der Vertrag konnte 2016 noch widerrufen werden, weil die den Klägern 2007 erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) nicht in Gang zu setzen vermochte. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710, zitiert nach juris, Rn. 14). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020, zitiert nach juris, Rn. 17 f.). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Die den Klägern erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht: Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die erteilte Belehrung nicht dem gesetzlichen Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entsprach (z.B zusätzliche Zwischenüberschrift „Form des Widerrufs“, eigenständige Formulierung zur Entbehrlichkeit der Angabe von Gründen, eigenständige Formulierung zum Fristbeginn). Die Wirkung der Anordnung einer Gesetzlichkeitsfiktion beschränkt sich darauf, dass dem Muster entsprechende Widerrufsbelehrungen einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen werden (BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, zitiert nach juris, Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Verwendung des Musters ist demgemäß optional – die Abweichung vom Muster führt lediglich dazu, dass die Ordnungsgemäßheit der Belehrung anhand der gesetzlichen Vorgaben überprüft werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134, Rn. 13, 14; BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 13-18). Die Belehrung enthält aber mit der Formulierung „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat" eine unzutreffende Information, was zur Bewertung der Belehrung als fehlerhaft führt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 455/16, zitiert nach juris, Rn. 18). Selbst wenn ein Fernabsatzvertrag vorläge, wäre nach § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a. F. ausgeschlossen gewesen und hätte allein das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. bestanden. Demgemäß konnte das Widerrufsrecht entgegen dem von der Beklagten erteilten Hinweis nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. unter den dort genannten Voraussetzungen erlöschen (BGH, a.a.O., Rn. 18). Auf die weiter von Klägern gerügten Belehrungsmängel kommt es danach nicht mehr an. bb) Als Rechtsfolge des erklärten Widerrufs schuldet die Beklagte den Klägern Nutzungsersatz in der zuerkannten Höhe. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 BGB a.F. in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 29; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441, zitiert nach juris, Rn. 7). Dabei ist bei Immobiliardarlehensverträgen von Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auszugehen, während zur Widerlegung der Vermutung zu höheren oder geringeren Nutzungen konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel vorzutragen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, zitiert nach juris, Rn.18, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 58, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, zitiert nach juris, Rn. 19; Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, zitiert nach juris, Rn. 15, 18). Die Beklagte hat die vorbezeichnete Vermutung nicht widerlegt. Das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (dort Seiten 4-9, Bl. 246-251 d.A.) zu den Einstandssätzen für das Refinanzierungsgeschäft sowie zur Berechnung eines Margenbarwertes reichen hierzu nicht aus, weil die Beklagte damit nicht hinreichend darlegt, wie sie die von den Klägern an sie gezahlten Beträge konkret verwendet hat. Die Widerlegung erfordert eine abweichende konkrete Berechnung, deren Grundlage die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages zu sein hat. Dementsprechend muss der Darlehensgeber zur Widerlegung der wider ihn streitenden Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen vortragen (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, zitiert nach juris, Rn. 18). Daran fehlt es hier. Umgekehrt haben aber auch die Kläger keinen höheren Wert der beklagtenseits gezogenen Nutzungen dargelegt. Die Ausführungen zu der aus den Geschäftsberichten der Beklagten ersichtlichen allgemeinen Umsatzrendite der mittlerweile mit der jetzigen Beklagten verschmolzenen ursprünglichen Darlehensgeberin stellen unzureichend auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel ab und können deshalb ebenfalls nicht als konkrete Berechnung, deren Grundlage die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages wäre, bewertet werden. Auch dem Darlehensnehmer ist abzuverlangen, zur konkreten Nutzung der erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen vorzutragen. In Anwendung des maßgeblichen Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegt der Ermittlung des zuerkannten Betrages nachfolgend dargestellte Berechnung zugrunde: Jahr Datum Betrag summierter Betrag Zinssatz Zinstage(je Monat) Nutzungen Summe 2007 Oktober 43,75 43,75 5,69 31 0,21 0,21 November 437,50 481,25 5,69 30 2,28 2,50 Dezember 437,50 918,75 5,69 31 4,50 7,00 2008 Januar 437,50 1.356,25 5,82 31 6,80 13,80 Februar 813,33 2.169,58 5,82 29 10,17 23,97 März 813,33 2.982,91 5,82 31 14,95 38,92 April 813,33 3.796,24 5,82 30 18,41 57,33 Mai 813,33 4.609,57 5,82 31 23,10 80,43 Juni 813,33 5.422,90 5,82 30 26,30 106,73 Juli 813,33 6.236,23 5,69 31 30,56 137,29 August 813,33 7.049,56 5,69 31 34,54 171,83 September 813,33 7.862,89 5,69 30 37,28 209,11 Oktober 813,33 8.676,22 5,69 31 42,51 251,62 November 813,33 9.489,55 5,69 30 45,00 296,62 Dezember 813,33 10.302,88 5,69 31 50,48 347,10 2009 Januar 813,33 11.116,21 4,12 31 39,44 386,54 Februar 813,33 11.929,54 4,12 28 38,23 424,76 März 813,33 12.742,87 4,12 31 45,21 469,97 April 813,33 13.556,20 4,12 30 46,54 516,52 Mai 813,33 14.369,53 4,12 31 50,98 567,50 Juni 813,33 15.182,86 4,12 30 52,13 619,62 Juli 813,33 15.996,19 2,62 31 36,09 655,71 August 813,33 16.809,52 2,62 31 37,92 693,64 September 813,33 17.622,85 2,62 30 38,48 732,11 Oktober 813,33 18.436,18 2,62 31 41,59 773,71 November 813,33 19.249,51 2,62 30 42,03 815,74 Dezember 813,33 20.062,84 2,62 31 45,26 861,00 2010 Januar 813,33 20.876,17 2,62 31 47,10 908,10 Februar 813,33 21.689,50 2,62 28 44,20 952,30 März 813,33 22.502,83 2,62 31 50,77 1.003,07 April 813,33 23.316,16 2,62 30 50,91 1.053,97 Mai 813,33 24.129,49 2,62 31 54,44 1.108,41 Juni 813,33 24.942,82 2,62 30 54,46 1.162,87 Juli 813,33 25.756,15 2,62 31 58,11 1.220,98 August 813,33 26.569,48 2,62 31 59,94 1.280,92 September 813,33 27.382,81 2,62 30 59,79 1.340,71 Oktober 813,33 28.196,14 2,62 31 63,61 1.404,32 November 813,33 29.009,47 2,62 30 63,34 1.467,66 Dezember 813,33 29.822,80 2,62 31 67,28 1.534,94 2011 Januar 813,33 30.636,13 2,62 31 69,12 1.604,06 Februar 813,33 31.449,46 2,62 28 64,09 1.668,15 März 813,33 32.262,79 2,62 31 72,79 1.740,94 April 5.813,33 38.076,12 2,62 30 83,13 1.824,07 Mai 813,33 38.889,45 2,62 31 87,74 1.911,81 Juni 813,33 39.702,78 2,62 30 86,68 1.998,49 Juli 813,33 40.516,11 2,87 31 100,13 2.098,62 August 813,33 41.329,44 2,87 31 102,14 2.200,77 September 813,33 42.142,77 2,87 30 100,79 2.301,56 Oktober 813,33 42.956,10 2,87 31 106,16 2.407,72 November 813,33 43.769,43 2,87 30 104,68 2.512,40 Dezember 813,33 44.582,76 2,87 31 110,18 2.622,58 2012 Januar 813,33 45.396,09 2,62 31 102,42 2.725,00 Februar 813,33 46.209,42 2,62 29 97,53 2.822,53 März 813,33 47.022,75 2,62 31 106,09 2.928,62 April 5.813,33 52.836,08 2,62 30 115,36 3.043,98 Mai 813,33 53.649,41 2,62 31 121,04 3.165,01 Juni 813,33 54.462,74 2,62 30 118,91 3.283,92 Juli 813,33 55.276,07 2,62 31 124,71 3.408,63 August 813,33 56.089,40 2,62 31 126,54 3.535,18 September 813,33 56.902,73 2,62 30 124,24 3.659,41 Oktober 813,33 57.716,06 2,62 31 130,21 3.789,63 November 813,33 58.529,39 2,62 30 127,79 3.917,42 Dezember 813,33 59.342,72 2,62 31 133,88 4.051,30 2013 Januar 813,33 60.156,05 2,37 31 122,77 4.174,07 Februar 813,33 60.969,38 2,37 28 112,39 4.286,46 März 813,33 61.782,71 2,37 31 126,09 4.412,55 April 5.813,33 67.596,04 2,37 30 133,50 4.546,05 Mai 813,33 68.409,37 2,37 31 139,61 4.685,66 Juni 813,33 69.222,70 2,37 30 136,71 4.822,37 Juli 813,33 70.036,03 2,12 31 127,85 4.950,23 August 813,33 70.849,36 2,12 31 129,34 5.079,57 September 813,33 71.662,69 2,12 30 126,60 5.206,17 Oktober 813,33 72.476,02 2,12 31 132,31 5.338,48 November 813,33 73.289,35 2,12 30 129,48 5.467,96 Dezember 813,33 74.102,68 2,12 31 135,28 5.603,24 2014 Januar 813,33 74.916,01 1,87 31 120,64 5.723,87 Februar 813,33 75.729,34 1,87 28 110,14 5.834,02 März 813,33 76.542,67 1,87 31 123,26 5.957,27 April 5.813,33 82.356,00 1,87 30 128,34 6.085,61 Mai 813,33 83.169,33 1,87 31 133,93 6.219,54 Juni 813,33 83.982,66 1,87 30 130,87 6.350,41 Juli 813,33 84.795,99 1,77 31 129,24 6.479,65 August 813,33 85.609,32 1,77 31 130,48 6.610,14 September 813,33 86.422,65 1,77 30 127,47 6.737,61 Oktober 813,33 87.235,98 1,77 31 132,96 6.870,57 November 813,33 88.049,31 1,77 30 129,87 7.000,44 Dezember 813,33 88.862,64 1,77 31 135,44 7.135,89 2015 Januar 813,33 89.675,97 1,67 31 128,96 7.264,84 Februar 813,33 90.489,30 1,67 28 117,54 7.382,38 März 813,33 91.302,63 1,67 31 131,30 7.513,68 April 5.813,33 97.115,96 1,67 30 135,15 7.648,83 Mai 813,33 97.929,29 1,67 31 140,83 7.789,66 Juni 813,33 98.742,62 1,67 30 137,42 7.927,08 Juli 813,33 99.555,95 1,67 31 143,17 8.070,24 August 813,33 100.369,28 1,67 31 144,34 8.214,58 September 813,33 101.182,61 1,67 30 140,81 8.355,39 Oktober 813,33 101.995,94 1,67 31 146,68 8.502,07 November 813,33 102.809,27 1,67 30 143,08 8.645,14 Dezember 813,33 103.622,60 1,67 31 149,02 8.794,16 2016 Januar 813,33 104.435,93 1,67 31 150,18 8.944,34 Februar 813,33 105.249,26 1,67 29 141,59 9.085,93 März 813,33 106.062,59 1,67 31 152,52 9.238,46 April 5.813,33 111.875,92 1,67 15 77,85 9.316,30 Zugrundegelegt wurden die klägerseits mit Anlage MK 6 (Bl. 191-194 d.A.) vorgetragenen und beklagtenseits nicht bestrittenen Zahlungen der Kläger, die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (dort Seiten 2 unten und 3 oben, Bl. 244, 245 d. A.) sowie mit Schriftsatz vom 23.10.2018 (dort Seite 2, Bl. 269 d. A.) weiteren und klägerseits nicht bestrittenen Zahlungen und die bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellten Sondertilgungen. Da die Zahlungen auf die Sondertilgungen und die Ratenzahlungen jeweils zum Monatsende erfolgten, kann Verzinsung insoweit erst für den Folgemonat angesetzt werden. Da der Widerruf Mitte April 2016 erklärt worden ist, können hier Zinsen nur bis zur Mitte des Monats beansprucht werden. cc) Dieser Anspruch der Kläger ist nicht durch die von der Beklagten ausdrücklich erklärte Hilfsaufrechnung (S. 8 der Berufungserwiderung, Bl. 218 d.A., S. 10 des Schriftsatzes vom 16.08.2018, Bl. 252 d.A.) gem. § 389 BGB erloschen, denn der Beklagten stehen weiter gehende, aufrechenbare Ansprüche nicht zu. Ansprüche der Bank auf Rückzahlung der noch im Besitz der Darlehensnehmer befindlichen Darlehensvaluta sowie auf Ersatz der diesbezüglichen Nutzungen sind hier nämlich bereits infolge der erklärten Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Der Bank stand ursprünglich ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 100.000 € sowie auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt maximal 31.884,43 € zu. Insoweit geht die Beklagte, die ihren Nutzungsersatzanspruch mit 31.884,43 € beziffert hat (vgl. Bl. 251 d.A.), zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta bestanden hat. Für den von den Darlehensnehmern geschuldeten Nutzungsersatz ist ein fester Zinssatz, nämlich der Vertragszins in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017, XI ZR 365/16, zitiert nach juris, Rn. 12). Weil § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht, bestimmt sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses und gegebenenfalls vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen (BGH, a.a.O., OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016, 13 U 33/16, zitiert nach juris, Rn. 17). Darauf, dass das allgemeine Marktniveau, wie es den MFI-Zinsstatistik für die Folgejahre zu entnehmen ist, auf wesentlich geringere Effektivzinssätze abgesunken ist, kommt es mangels einer dynamischen Betrachtungsweise gerade nicht an (BGH, a.a.O.). Damit kommt auch eine Berücksichtigung einer entsprechenden Zinsdifferenz im Rahmen des Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten schon im Ansatz nicht in Betracht. Der Höhe nach schuldet der Darlehensnehmer auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung der Darlehensvaluta Nutzungsersatz auf Grundlage von § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich ebenfalls in Höhe des Vertragszinses (OLG Köln, Urteil vom 20.09.2017, 13 U 52/16, zitiert nach juris, Rn. 25, KG, Urteil vom 17.05.2018, 8 U 225/16, zitiert nach juris, Rn. 79, Urteil vom 20.02.2017, 8 U 31/16, zitiert nach juris, Rn. 35; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, 17 U 77/15, zitiert nach juris, Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, zitiert nach juris, Rn. 75; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, 4 U 125/15, zitiert nach juris, Rn. 131). Soweit die Beklagte meint, es ergebe sich vorliegend im Hinblick auf die Nutzung der Darlehensvaluta zur Finanzierung einer Wohnimmobilie ein höherer Nutzungswertanspruch wegen ersparter Mietaufwendungen, geht dies fehl, da es sich nur um einen mittelbar durch Nutzung der Valuta erlangten Vorteil handelt, der zudem bei wirtschaftlicher Betrachtung als in der Position des Nutzungsersatzes in Höhe des Vertragszinses aufgehend zu bewerten ist, zumal die Kläger, wenn sie keinen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, nicht nur ihren Wohnbedarf anderweitig hätten decken müssen, sondern auch mit Darlehenszinsen, bzw. Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses nicht belastet gewesen wären. Soweit die Beklagte sich zur Stütze ihrer Ansicht auf die Entscheidungen des BGH vom 10.03.2009 (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 21) und 24.04.2007 (BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rn. 22) bezieht, geht auch dies fehl, da diesen Entscheidungen jeweils verbundene Geschäfte zugrunde lagen (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, zitiert nach juris, Rn. 28), wogegen vorliegend Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag gerade nicht i.S.d. § 358 BGB a.F. miteinander verbunden waren (auch die weitere zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, zitiert nach juris, betraf ein verbundenes Geschäft; die Entscheidung BGH, Urteil vom 04.06.1975, V ZR 184/73, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um die Nutzung eines Grundstücks im Falle der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages geht). Dem gegenüber stehen Ansprüche der Kläger in zumindest gleicher Höhe. Die Kläger haben, wie sich aus der obigen Tabelle ergibt, auf der Grundlage des unstreitigen Vortrags der Parteien bis zum Widerruf Zahlungen in Höhe von insgesamt 111.875,92 € erbracht und nach Widerruf nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten weitere 19 Raten zu je 813,33 €, insgesamt also 15.453,27 €, sowie eine weitere Sondertilgung in Höhe von 5.000 € gezahlt, insgesamt 132.329,19 €. b) Wegen der den Betrag von 9.316,30 € übersteigenden geltend gemachten Hauptforderung ist die Klage unbegründet, da insoweit ein Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. aa) Nutzungsersatz kann nach dem oben Ausgeführten nur in der errechneten Höhe beansprucht werden. bb) Für die nach Widerruf noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen können die Kläger keinen Nutzungsersatz beanspruchen. Dies ergibt sich aus der Rückwirkung der Aufrechnung. Die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung ihrer nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen gelten gemäß § 389 BGB als bereits im Widerrufszeitunkt erloschen, so dass insoweit Ansprüche auf Nutzungsersatz bereits nicht haben entstehen können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2018, 3 U 145/17, zitiert nach juris, Rn. 41; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, zitiert nach juris, Rn. 103). cc) Für einen Anspruch auf Erstattung eines Zinsdifferenzschadens (vgl. Ausführungen der Kläger S. 5, 6 des Schriftsatzes vom 18.09.2017, 189 f. d.A., S. 2, 3 des Schriftsatzes vom 31.08.2018, Bl. 261 f. d.A.) fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. § 280 Abs.1 BGB ist nicht einschlägig. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht soll nämlich nicht vor dem Entstehen von Ansprüchen gem. § 357 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 35). Eine andere, gegebenenfalls schuldhaft verletzte Pflicht als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ist nicht ersichtlich. Innerhalb des gegebenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses ist der Nutzungsersatzanspruch der Bank entsprechend dem oben Ausgeführten hier auf der Grundlage des Vertragszinses zu bemessen. dd) Ein etwaiger (geringer) Überschuss, der sich aus den unter a) dd) aufgeführten Zahlungen der Kläger ergeben könnte, ist nicht Gegenstand der Klageforderung, die sich ausschließlich auf bezifferten Nutzungsersatz und einen angeblichen „Zinsdifferenzschaden“ bezieht. c) Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Den Klägern stehen Prozesszinsen seit dem 29.09.2017 zu, weil sie den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz erstmals mit Schriftsatz vom 18.09.2017 (dort Seite 4, Bl. 188 d.A.) anhängig gemacht haben, welcher der Beklagten am 28.09.2017 zugestellt worden ist, so dass er analog § 187 Abs.1 BGB ab dem 29.9.2017 zu verzinsen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1990, VIII ZR 296/88, juris Rn. 25). d) Die Beklagte schuldet die Zahlung an die Kläger als Darlehensnehmer, wobei klarzustellen auszusprechen ist, dass die Kläger insoweit als Mitgläubiger anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 449/16 –, zitiert nach juris, Rn. 27). e) Soweit die Kläger die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten begehren, ist die Klage unbegründet, da ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Insbesondere besteht kein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB wegen Schuldnerverzuges. Zum einen haben die Kläger in ihrem Widerrufsschreiben (Anl. MK4, Bl. 45 f.) eine etwaig beanspruchte Leistung nicht hinreichend konkret bezeichnet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, zitiert nach juris, Rn. 24). Zum anderen hätte die Beklagte gemäß §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten können, wenn die Kläger die von ihnen selbst nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (BGH, a. a. O., Rn. 27 sowie BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442/16, zitiert nach juris, Rn. 29). Auch daran fehlte es vorliegend. Ein Anspruch aus § 280 BGB aufgrund der Verwendung einer fehlerbehafteten Widerrufsbelehrung besteht ebenfalls nicht. Rechtsverfolgungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. auch Lechner, WM 2017, 737-742, B. VI. 4.). Daran fehlt es, weil die Widerrufsbelehrung vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht schützen soll (BGH, a. a. O., m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und ergibt sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, das hinsichtlich beider Instanzen angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Streitwertreduktion unterschiedlich ausfällt. Für eine Anwendung des § 97 Abs.2 ZPO mit der Folge einer für die Beklagte günstigeren Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren ist vorliegend kein Raum. Die Kläger obsiegen zwar in zweiter Instanz nur deshalb zum Teil, weil sie ihre Klage in zweiter Instanz umgestellt haben von einem unzulässigen Feststellungsantrag auf einen zulässigen Leistungsantrag. Dies war jedoch in der vorliegenden Form in erster Instanz so noch nicht sinnvoll möglich, da das Darlehensverhältnis unstreitig erst im Laufe des Berufungsverfahrens vollständig abgewickelt worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. Angesichts des Teilerfolgs der Berufung und der zuletzt gestellten Anträge übersteigt die Beschwer für keine Partei den gem. Art. 26 Nr.8 EGZPO für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Wert von 20.000 €. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat folgt der zitierten höchstrichterlichen und hiermit in Einklang stehender obergerichtlicher Rechtsprechung. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 20.09.2018 auf bis 125.000,- € und für die Zeit seitdem auf 25.424,83 € festgesetzt, §§ 47, 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Wenn – wie mit dem zunächst angekündigten Berufungsantrag – auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist darauf abzustellen, was der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454-457, juris Rn. 6). Im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages sind demgemäß die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf maßgeblich (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – XI ZB 17/16, juris). Diese sind auf der Grundlage des oben unter II.1. a, bb dargestellten, auf unstreitigem Parteivortrag beruhenden Rechenwerks mit 111.875,92 EUR zu beziffern. Für den zuletzt geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt es auf dessen Wert – hier: 25.424,83 € - an.