7 O 220/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 (AZ: 7 O 220/14) wird zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Einsicht zu gewähren in Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der [im Urteil näher bezeichneten] Kleingartenanlagen,
gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.
Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft zu vollziehen am Vorstand verhängt.
Zur Klarstellung wird der Titel dahingehend ausgelegt und ergänzt, dass jedenfalls noch Einsicht zu gewähren ist in die (Unter-)Pachtverträge zwischen dem Schuldner und den jeweiligen Kleingärtnern und - sofern noch nicht geschehen - in das Pachtbuch des Jahres 2013.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger zu 90% und der Schuldner zu 10%.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.