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Beschluss

7 O 220/14

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1207.7O220.14.00
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Tenor

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 (AZ: 7 O 220/14) wird zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Einsicht zu gewähren in Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der [im Urteil näher bezeichneten] Kleingartenanlagen,

gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft zu vollziehen am Vorstand verhängt.

Zur Klarstellung wird der Titel dahingehend ausgelegt und ergänzt, dass jedenfalls noch Einsicht zu gewähren ist in die (Unter-)Pachtverträge zwischen dem Schuldner und den jeweiligen Kleingärtnern und - sofern noch nicht geschehen - in das Pachtbuch des Jahres 2013.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger zu 90% und der Schuldner zu 10%.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 (AZ: 7 O 220/14) wird zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Einsicht zu gewähren in Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der [im Urteil näher bezeichneten] Kleingartenanlagen, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft zu vollziehen am Vorstand verhängt. Zur Klarstellung wird der Titel dahingehend ausgelegt und ergänzt, dass jedenfalls noch Einsicht zu gewähren ist in die (Unter-)Pachtverträge zwischen dem Schuldner und den jeweiligen Kleingärtnern und - sofern noch nicht geschehen - in das Pachtbuch des Jahres 2013. Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger zu 90% und der Schuldner zu 10%. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Dem Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO). Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen vor. I. Der Schuldner ist antragsgemäß durch Zwangsmittel zur Gewährung von Einsicht anzuhalten, da er dieser ausgeurteilten Pflicht bislang nicht vollständig nachgekommen ist. Der Schuldner hat zumindest noch Einsicht in die mit den Kleingärtnern geschlossenen Pachtverträge zu gewähren. Es handelt sich bei diesen Vertragsdokumenten um Buchhaltungsunterlagen des Schuldners. Aus der Systematik ergibt sich, dass der Begriff Buchhaltungsunterlagen weiter zu verstehen sein muss als die unmittelbar danach genannten Originalbelege, da er sonst keinen eigenen Sinn hätte. Auch entspricht es dem allgemeinen und dem buchhalterischen Sprachgebrauch, die Originalverträge zu den Buchhaltungsunterlagen zu zählen. In diese Buchhaltungsunterlagen ist nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils durch den Schuldner Einsicht zu gewähren. Zwar lässt der Tenor offen, in wessen Unterlagen Einsicht zu gewähren ist. Jedoch ergibt sich aus dem Kontext und im Umkehrschluss aus den Entscheidungsgründen des Urteils, wonach Einsicht in die Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) nicht gewährt werden muss, dass es sich um Unterlagen des Schuldners handeln muss. Offen bleiben kann an dieser Stelle die Frage, ob die Unterlagen im Eigentum oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners stehen müssen. Die Verträge sind jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Schuldner (zwar vertreten durch den ehemaligen Beklagten zu 1)) Partei dieser Verträge ist, als diesem zugehörig anzusehen. Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist, wenn die Mitwirkung eines Dritten erforderlich ist, lediglich Voraussetzung, dass nur der Wille des Schuldners und nicht auch derjenige des Dritten zu beugen ist (Zöller, § 888 ZPO, Rn 2). Dies ist vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall, da der Zeuge Z1 bekundet hat, dass diese Unterlagen jederzeit dem Schuldner zur Verfügung gestellt werden würden. Die Ausführungen des Schuldners zu § 810 BGB gehen fehl, da es sich insoweit um einen materiell-rechtlichen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht handelt, während vorliegend ein vertraglicher Anspruch, der durch Urteil tenoriert wurde, in Rede steht. Der Schuldner hat außerdem, sofern dies noch nicht geschehen ist, Einsicht in das Pachtbuch des Jahres 2013 zu gewähren. II. In die weiteren von den Gläubigern genannten Unterlagen muss der Schuldner nicht Einsicht gewähren. Der Schuldner hat nur Einsicht in seine eigenen Buchhaltungsunterlagen und Originalbelege zu gewähren, nicht jedoch in diejenigen des ehemaligen Beklagten zu 1). Zwar ist der Tenor hinsichtlich der Frage, in wessen Unterlagen Einsicht zu gewähren ist, aus sich heraus nicht zweifelsfrei zu verstehen. Der Tenor ist jedoch im Hinblick auf die klare, präzisierende Ausführung in den Entscheidungsgründen dahingehend auszulegen, dass Einsicht in die Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1) nicht zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund gilt im Einzelnen folgendes: 1. Einsicht in Unterlagen zu Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vereinsheim des ehemaligen Beklagten zu 1) muss nicht gewährt werden, da es sich insoweit um Einnahmen oder Ausgaben des ehemaligen Beklagten zu 1) handelt und die diesbezüglichen Belege daher solche des ehemaligen Beklagten zu 1) sind. 2. Gleiches gilt für Unterlagen zu etwaigen Einnahmen aus der Vermietung von Garagen oder Stellplätzen sowie für etwaige Einnahmen aus der Gartenzuweisung. 3. Einsicht in Kontoauszüge bezüglich der mit Schriftsatz vom 09.11.2017 aufgezählten Konten ist nicht zu gewähren. Nach dem Vortrag der Gläubiger handelt es sich dabei um Konten des ehemaligen Beklagten zu 1). 4. Einsicht in Belege über Wasser- und Stromkosten ist nicht zu gewähren. Nach dem Vortrag der Gläubiger werden diese nicht durch den Schuldner abgewickelt, sodass auch etwaige Belege nicht diesem zuzurechnen sein dürften. Auf etwaige Verletzungen des Generalpachtvertrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 5. Die Kammer sieht keinen Anlass, anzunehmen, dass der Schuldner über weitere Unterlagen verfügt, die bislang vorgelegt wurden (abgesehen von den Unterpachtverträgen und dem Pachtbuch 2013). Vor dem Hintergrund des Generalpachtvertrages und den Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Schuldner die Verwaltung der streitgegenständlichen Kleingärten im Wesentlichen an den ehemaligen Beklagten zu 1) übergeben hat. Die Kammer sieht keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Schuldner den ihm zustehenden Pachtzins anhand der Fläche der Kleingärten berechnet, diesen Pachtzins von dem ehemaligen Beklagten zu 1) pauschal überwiesen bekommt und keine Buchhaltung über die einzelnen Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit den Kleingärten führt. Darüber hinaus hat der Zeuge Z1 glaubhaft und überzeugend bekundet, dass der Schuldnerin sämtliche ihm in X vorliegenden Unterlagen Einsicht gewährt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891, § 92 ZPO. Das Unterliegen des Schuldners wegen der Unterpachtverträge und dem Pachtbuch des Jahres 2013 ist als verhältnismäßig gering anzusehen im Hinblick auf den Umfang der geforderten Einsichtnahme.