Beschluss
1 W 4/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0608.1W4.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.12.2017 (7 O 220/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.12.2017 (7 O 220/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gründe: Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat auf Rüge der Gläubiger durch Vorlage einer Original-Prozessvollmacht seine Bevollmächtigung durch den Hauptvorstandsvorsitzenden des Verbands nachgewiesen. Von dessen Vertretungsmacht und damit Befugnis zur Vollmachterteilung ist gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung des Beschwerdeführers auszugehen. Die gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zu Zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, dass der Hauptausschuss unzureichend besetzt war. Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung werden die Vertreter auch der Eigentümer jeweils für vier Jahre bestimmt und entsandt. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Gläubiger auf dieser Grundlage als Eigentümervertreter ausgewählt und in den Hauptausschuss entsandt wurden. Unabhängig davon hat der Hauptausschuss ausweislich § 6 Abs. 1 der Satzung gegenüber dem Hauptvorstand ohnehin lediglich beratende Funktion. Eine etwaige unzureichende Information von Teilen dieses Gremiums kann keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vertreterbestellung durch den Hauptvorstand haben. 2. Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht ein Zwangsgeld auferlegt. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO liegen vor, da der Beschwerdeführer die ihn aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 12.08.2015 (7 O 220/14) treffenden Pflichten nicht vollständig erfüllt hat. Es fehlt die - zwischen den Parteien im jetzigen Stadium des Beschwerdeverfahrens allein noch streitige - Einsicht der Gläubiger in die von ihnen verpachteten Flächen betreffende Unterpachtverträge. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind gegebenenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben; Beschluss vom 25. Februar 2014 – X ZB 2/13 –, Rn. 18, juris). Diesen Grundsätzen folgend teilt der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass zu den „Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der … vom Beklagten zu 2) vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen …“ auch die Unterpachtverträge gehören, welche die Parzellen der Gläubiger betreffen. Insofern handelt es sich zwar nicht um Buchhaltungsunterlagen im engeren Sinne, wohl aber um Originalbelege des Beschwerdeführers. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Partei dieser Unterpachtverträge ist. Damit handelt es sich bereits begriffsnotwendig nicht um Unterlagen des ehemaligen Beklagten zu 1), welcher hinsichtlich dieser Verträge als Abschlussvertreter des Beschwerdeführers gehandelt hat, sondern um solche des Beschwerdeführers selbst. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich die Unterpachtverträge unstreitig nicht im unmittelbaren Besitz des Beschwerdeführers befinden, sondern bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) aufbewahrt bzw. geführt werden. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO wird dadurch nicht gehindert. Es steht zwar außer Zweifel, dass aus dem Titel nur gegen den Schuldner selbst vollstreckt werden kann, nicht aber gegen mit ihm verbundene Gesellschaften oder sonstige Dritte. Hieraus ergibt sich aber keine abschließende Schlussfolgerung für die Frage, welche Auskünfte der Schuldner selbst aufgrund des Titels zu erteilen hat. Ausgeschlossen ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO - unabhängig vom Inhalt des Titels - nur insoweit, als der Vollstreckungsschuldner auch bei Aufbietung aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – X ZB 2/13 –, Rn. 20, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 W 123/04 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 W 60/06, juris Rn. 27). Dass dem Beschwerdeführer gegen seinen Vertreter aber ein Anspruch auf Herausgabe der von diesem in seinem Namen abgeschlossener Unterpachtverträge zusteht, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Er könnte diese Herausgabe sogar rechtlich erzwingen. Insofern hat der Zeuge A mit seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017, die Originale der Unterpachtverträge könnten jederzeit von der Beschwerdeführerin bei den Bezirken angefordert werden, die geltende Rechtslage wiedergegeben. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der ehemalige Beklagte zu 1) dem Beschwerdeführer die Herausgabe der Unterpachtverträge auf Anforderung etwa verweigert hätte. Ohne Erfolg wendet der Beschwerdeführer ein, die Unterpachtverträge seien hinsichtlich der von den Gläubigern begehrten Informationen nicht aussagekräftig bzw. ihre Vorlage nicht erforderlich, weil die Gläubiger über die begehrten Informationen bereits anderweitig verfügten. Wie oben dargelegt, ist für das vorliegende Verfahren allein maßgeblich, welche Unterlagen vom Tenor des zu vollstreckenden Urteils erfasst sind. Ob die Gläubiger Anspruch auf Einsicht gerade in diese Unterlagen haben oder nicht und ihre Vorlage mithin verlangt werden kann, war Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Sofern die Gläubiger durch Einsicht in die Unterpachtverträge zusätzliche Informationen (Name und Anschrift der Unterpächter) erhalten, auf deren Weitergabe sie gegen den Beschwerdeführer rechtlich keinen Anspruch haben, weil sie für das Interesse der Gläubiger an der Prüfung der Buchhaltung keine Rolle spielen, steht dies der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als solcher nicht entgegen. Hierauf hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.02.2018 zu Recht hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 4.000,00 EUR