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Urteil

17 O 82/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1218.17O82.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach erklärtem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Kläger traten als Verbraucher an die Mitarbeiter einer Finanzierungsvermittlung zwecks Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen zur Finanzierung eines Immobilienvorhabens heran. Hieraus resultierend stellte die Beklagte als Kreditinstitut und Darlehensgeberin den Klägern einen an die Beklagte gerichteten Darlehensantrag (Anlage K1, Anlage B4) über die durch Grundschuld zu sichernde Gewährung von 96.500,00 € zur Darlehensnummer ##########, Unterkontonummer -###, mit einem bis zum 31.03.2020 gebundenen Zinssatz von nominal 5,5 %, effektiv 5,64 %, einer Tilgungsaussetzung unter Abtretung von Ansprüchen aus einem Bausparvertrag und mit einer Monatsleistung in Höhe von 442,29 € zur Verfügung. Die Unterlagen (Anlage B4) enthielten eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung im Vertragsteil, die Finanzierungsbedingungen der Beklagten, ein Unterlagenverzeichnis und ein gesondert zu unterschreibendes Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Anlage B6). Die Kläger unterschrieben den Darlehensvertrag, die Widerrufsbelehrung und das Merkblatt am 19.02.2010 vor Ort bei der Finanzierungsvermittlung, ließen dieses unterschriebene Exemplar der Unterlagen der Beklagten zukommen und behielten das für sie bestimmte Exemplar. Zugleich stellte die Beklagte den Klägern einen an die Beklagte gerichteten Antrag E Privatdarlehen (Anlage K2, Anlage B7) über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 7.200,00 € zur Darlehensnummer ########## mit einem bis zum 31.03.2020 gebundenen Zinssatz von 7,84 % nominal, 8,48 % effektiv und einer Monatsleistung in Höhe von 59,51 € zur Verfügung. Die Vertragsunterlagen (Anlage B7) enthielten eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung im Vertragsteil, ein Unterlagenverzeichnis und die Finanzierungsbedingungen der Beklagten. Die Kläger unterschrieben den Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung am 19.02.2010, ließen dieses unterschriebene Exemplar der Unterlagen der Beklagten zukommen und behielten das für sie bestimmte Exemplar. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag über 96.500,00 € mit Schreiben vom 23.02.2010 (Anlage B5) und den Darlehensantrag über 7.200,00 € mit Schreiben vom 04.03.2010 (Anlage B8) an. Die Kläger stellten die vereinbarten Sicherheiten. Die Beklagte brachte die Darlehen auf Abruf der Kläger zur Auszahlung. Die Kläger leistete die vereinbarten Zahlungen. Mit Schreiben vom 12.02.2016 (Anlage K3, Anlage B16), eingegangen am 15.02.2016, erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Zudem forderten sie die Beklagte auf, die vereinnahmten Beträge bis zum 26.02.2016 herauszugeben und die Verträge abzurechnen. Sie stellten weitere Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Beklagte wies das Ansinnen der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2016 zurück (Anlage K4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2016 vertieften die Kläger ihren Rechtsstandpunkt (Anlage K5). Den Klägern entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 €. Auf die bezeichneten Anlagen wird wegen Inhalt und Gestaltung Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie die Darlehensverträge noch haben widerrufen können, da die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Es sei bereits verwirrend, dass die Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen verschieden seien. Die Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit der Unterkontonummer -### verschleiere mit der Überschrift „Widerrufsrecht“, dass der Widerruf auch mit Pflichten verbunden sei. Die vom Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften seien derart nicht widergegeben. Auch sei für einen Verbraucher nicht zu erkennen, was unter einer auf „den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung“ zu verstehen sei. Die Angabe, dass der Widerruf in Textform erfolgen müsse, sei fehlerhaft, da Schriftform ebenfalls genüge. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) sei die Belehrung zum Fristbeginn fehlerhaft. Die Belehrung zum Fristbeginn enthalte die undeutliche Formulierung „zu dem Zeitpunkt“, was das Verständnis nahelege, dass dieser Tag bei der Fristberechnung mitberechnet werde. Der Begriff „Exemplar“ sein unklar. Auch sei der Verweis auf Fernabsatzinformationen nach § 312c BGB, § 1 BGB-InfoV und den Vertragsabschluss für den Beginn der Widerrufsfrist verfehlt. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei nicht nachvollziehbar. Die Fernabsatzinformationen seien nicht übergeben worden. Die Verwendung des Wortes „Widerspruch“ sei ebenfalls verwirrend. Auch würden fehlerhaft die Widerrufsfolgen fehlen. Die Widerrufsbelehrung ende auch mit einem unzutreffenden Hinweis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei mehreren Darlehensnehmern. Gleiches gelte mit Ausnahme der Fehler zur Fernabsatzbelehrung für die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit der Unterkontonummer –###. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagten für den Darlehensvertrag Nr. -### Nutzungsersatz in Höhe von 4,14 % zustehe. Die Beklagte habe die Zahlungen der Kläger genutzt, um kurzfristige Dispokredite und Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu finanzieren; hierfür habe sie Zinsen in Höhe von jedenfalls 14,95 % erhalten. Die Restschuld der Beklagten belaufe sich unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche per 30.11.2016 zum Darlehen Nr. -### auf 81.549,17 € und zum Darlehen Nr. -### auf 4.827,01 €. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Seiten 7ff. der Klageschrift (Bl. #ff. d.GA.) nebst Anlagen K8 bis K10 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus den unter der Hauptdarlehens-Nr. ########## geführten Darlehensverträgen mit der Unterkontonummer -### über nominal 96.500,00 € und -### über nominal 7.056,00 € ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 12.02.2016 keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusehen; 2. festzustellen, dass sie der Beklagten bzgl. des Darlehensvertrags Nr. ########## mit dem Unterkonto -### zum 30.11.2016 nicht mehr als 81.549,17 € schulden; 3. festzustellen, dass sie der Beklagten bzgl. des Darlehensvertrags Nr. ########## mit der Unterkontonummer -### zum 30.11.2016 nicht mehr als 4.827,01 € schulden; 4. festzustellen, dass sie auf die jeweilige Restvaluta ab dem Widerruf keine Zinsen/Nutzungsersatz schulden, hilfsweise nicht mehr als 1 % Zinsen, hilfshilfsweise nicht mehr als in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hilfshilfshilfsweise in Höhe von 1,72 %; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.048,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben genügen würden und die Kläger den Widerruf zudem rechtsmissbräuchlich erklärt bzw. das Widerrufsrecht verwirkt hätten. Unstreitig erklärt sie die Hilfsaufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Zudem ist sie hinsichtlich der Berechnung der Widerrufsfolgen anderer Auffassung. Auf die Ausführungen per Schriftsatz vom 23.05.2017, Bl. ##-## d.GA. wird verwiesen. Entscheidungsgründe Der Klageantrag ist dahingehend zur ordnungsgemäßen Bestimmtheit (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16) auszulegen, dass der Zugange der Widerrufserklärung vom 12.02.2016 am 15.02.2016 gemeint ist; dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der Anlage B16. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagten stehen aus den unter der Hauptdarlehens-Nr. ########## geführten Darlehensverträgen mit der Unterkontonummer -### über nominal 96.500,00 € und -### über nominal 7.056,00 € ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 12.02.2016 am 15.02.2016 noch Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung sowie deren Behaltendürfen zu. Die Darlehensverträge haben sich nicht auf Grund Widerrufs vom 12.12.2016 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Die Verträge bestehen über den Widerruf vielmehr fort. Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 §§ 11 Abs. 1, 22 Abs. 2, 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Darlehensverträge im Februar/März 2010 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 12.02.2016 standen den Klägern keine Widerrufsrechte mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Der von den Klägern am 12.02.2016 erklärte Widerruf ist verfristet. Er erfolgte nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Die Klägerin können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des jeweiligen Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Februar 2016 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte belehrt worden. Es kann dahinstehen, ob die jeweilige Widerrufsbelehrung der Schutzwirkung der damals geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV a.F. unterfällt oder wegen inhaltlicher Bearbeitung die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Die jeweilige Widerrufsbelehrung ist optisch deutlich durch fettgedruckte Überschrift und Zwischenüberschriften, Beginn auf einer neuen Seite, eigenes Unterschriftserfordernis durch die Kläger und durch Einrahmung hervorgehoben. Die mit zutreffender Kurzbezeichnung in den Zwischenüberschriften erfolgte Untergliederung der sich über 1 Seite erstreckenden Widerrufsbelehrung sowie die Verwendung von Absätzen und Fettdruck an geeigneter Stelle verleihen der Widerrufsbelehrung eine klare Struktur, sodass der verständige, auch rechtsunkundige Verbraucher die Bedeutung der Widerrufsbelehrung ohne Weiteres erfassen kann. Da es sich jeweils um verschiedene Darlehensverträge handelt, die in verschiedenen Dokumenten aufgeführt sind, ist für den Verbraucher ersichtlich, dass die jeweils gesondert für den einzelnen Vertrag gefasste und zu unterschreibende Widerrufsbelehrung sich nur auf diesen bezieht. Dass unterschiedliche Verträge auch rechtlich anders gestaltet sein können, ist dem Verbraucher bewusst. Dass die Widerrufsbelehrungen unterschiedlich formuliert sind, trägt von daher nicht zu seiner Verunsicherung bei, da er hinsichtlich des jeweils von ihm beabsichtigten Widerruf lediglich im jeweiligen Vertrag und in der dortigen Widerrufsbelehrung nachsehen muss. Die jeweilige Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen: Die Überschrift „Widerrufsrecht“ ist nicht verwirrend (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 25). Dem gesamten, bereits dargestellten Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Belehrung der Kläger über das Widerrufsrecht als solches folgt. Die Zwischenüberschriften sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Zwischenüberschriften ist von § 355 BGB a.F. nicht vorgegeben. Da es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des amtlichen Musters nicht ankommt, ist auch unerheblich, ob und inwiefern die Beklagte die im Muster vorgesehenen Überschriften verwendet hat. Die von der Beklagten gewählten Überschriften ermöglichen ein strukturiertes Erfassen der Widerrufsbelehrung und beschreiben den nachfolgenden Inhalt jeweils zutreffend. Auch ist die Formulierung des Widerrufs der „auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“ nicht zu beanstanden. Genauer als das Gesetz musste die Beklagte nicht formulieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 -, Rn. 22; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 47; BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 -, Rn. 23). § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. hatte folgenden Wortlaut: „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“ Dass die Beklagte anstelle des „Vertrags“ auf den „Darlehensvertrag“ abstellt, ist vor dem Hintergrund, dass es sich ersichtlich um einen abzuschließenden Darlehensvertrag handelt, nicht zu beanstanden. Der Verweis auf einen Widerruf in Textform ist nicht verwirrend. Ein Widerruf in Textform beinhaltet die Möglichkeit eines Widerrufs in Schriftform. Textform ist gemäß § 126b BGB a.F. dann erfüllt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Jede auch der Schriftform im Sinne von § 126 BGB genügende Erklärung genügt zugleich auch der Textform. Die Beklagte hat zudem ausdrücklich als Beispiel für eine Erfüllung der Textform auf einen Brief abgestellt, was herkömmlicherweise auch als unterschriebenes Schreiben angesehen wird. Da nach der Widerrufsbelehrung die Frist u.a. dann beginnt, wenn „… der Darlehensnehmer … eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers … - im Original oder in Abschrift - … mit der Annahmeerklärung der Bank erhalten hat“, ist dieser Belehrung ohne Weiteres zu entnehmen, dass es auf das Darlehensangebot des Darlehensnehmers ankommt, mithin die Übersendung der Darlehensunterlagen durch die Beklagte an die Kläger nicht genügt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 -, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16 –; BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 13). Die Regelung des § 187 BGB ist nicht zu erläutern. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil vom 05.11.1997 – VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 1998, 167541); Urteil vom 23.09.2010 – VII ZR 6/10 -, BGHZ 187, 97, Rn. 26), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist. Es ist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch lediglich erforderlich, dass über den Fristbeginn informiert wird. Dass der Tag des Fristbeginns bei der Berechnung der Frist keine Berücksichtigung findet, betrifft nicht den Fristbeginn, sondern deren Berechnung. Hierüber ist jedoch nicht zu belehren. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. („beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“) die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem“ verwendet hat. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374 Rz. 7). Wenn die Beklagte insoweit das Gesetz zitiert, darf sie sich auf die Maßgeblichkeit von dessen Formulierung verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16). Die Anknüpfung des Fristbeginns an ein „Exemplar dieser Belehrung“ bei – wie vorliegend – gleichzeitiger Verschriftlichung ist ebenfalls hinreichend (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 22). Die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist unter Berücksichtigung der Überschrift („Adressat des Widerrufs“) und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text der Belehrung mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 – 13 U 168/14 - BeckRS 2015, 08374, Rz. 7; Beschluss vom 28.10.2016 – 13 U 169/16). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs war nach § 355 BGB a.F. nicht notwendig (BGH, Urteil vom 19.07.2012 – III ZR 252/11 –, BGHZ 194, 150-165, Rn. 16; BGH, Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11 –, juris; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war auch nicht gemäß §§ 312d Abs. 5, Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. iVm § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 BGB-InfoV a.F. erforderlich, da es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt. Die Kläger hatten jedenfalls anlässlich der Vertragsunterzeichnung persönlichen Kontakt mit dem von ihnen eingeschalteten Vermittler in dessen Filiale. Die Beklagte hat zu Gunsten der Kläger (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 26.05.2009 – XI ZR 242/08 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 23-31; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 -, Rn. 22) den Beginn der Widerrufsfrist auch an den Erhalt der Fernabsatzinformationen nach § 312c BGB, § 1 BGB-InfoV geknüpft. Welche Informationspflichten die Beklagte zu erfüllen hat, ergibt sich auch hinreichend aus dem Verweis auf § 312c BGB, § 1 BGB-InfoV, da diese Gesetze allgemein zugänglich sind. Zudem birgt die abschließende Auflistung aller Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung selbst die Gefahr der Unübersichtlichkeit und Verwirrung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 –, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 –, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 -, Rn. 6; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 46; BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 23ff.; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 -, Rn. 22). Diese Informationen haben die Kläger auch ausweislich der Anlage B6 erhalten. Das „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ enthält ausweislich der Vorbemerkung die Informationen gemäß den Pflichten nach § 312c BGB a.F. iVm § 1 BGB-InfoV a.F. Unter Ziffer C.2. finden sich die Angaben zu den Widerrufsfolgen. Diese Informationen bedürfen gemäß § 312c Abs. 1 BGB a.F. auch lediglich einer klaren und verständlichen Fassung; eine deutliche Hervorhebung dieser außerhalb der Vertragsbestimmungen zu findenden Informationen ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV a.F. erforderlich. Hiernach bedarf es nur der deutlichen Hervorhebung „soweit“ die Informationsmitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Hierunter fällt das Merkblatt hingegen nicht. Hierauf kommt es letztlich nicht an, weil das Widerrufsrecht, fehlende Erfüllung der Informationspflicht unterstellt, gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Da der Vertragsschluss mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vom 23.02.2010 bei dem Kläger bei regulärer Postlaufzeit am 24.02.2010 erfolgt ist, ist das Widerrufsrecht hiernach ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ist nicht einschlägig. Die Widerrufsbelehrung ist, wie noch weiter zu zeigen sein wird, ordnungsgemäß. Es bestanden, wie bereits aufgezeigt, mangels Fernabsatzvertrages keine Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. Von daher kommt es nicht darauf an, ob – abgesehen von dem Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung – es für den Beginn der Widerrufsfrist an der Erfüllung darüber hinausgehender Voraussetzungen fehlt (MüKoBGB/Masuch, 5. Aufl. 2007, § 355 BGB, Rn. 62). Dass die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängig macht, ist ebenfalls unschädlich. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt das Abstellen auf den Vertragsabschluss andere Belehrungsmängel nicht kompensieren (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15-, Rn. 24). Dass im Fernabsatzgeschäft die Formulierung „Vertragsabschluss“ für den Verbraucher zu verstehen, ansonsten für ihn jedoch nicht nachvollziehbar sein soll, ergibt sich auch nicht hinreichend aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16 -, Rn. 24. An keiner Stelle differenziert der Gesetzgeber hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Verbraucherleitbildes. Vielmehr beabsichtigte er ersichtlich und erklärtermaßen die Bündelung und einheitliche Behandlung aller darlehensvertragsbezogener Widerrufsrechte einschließlich der Immobiliendarlehensverträge in § 495 BGB, um Verbraucherkreditgeschäfte unabhängig von ihrer Vertriebsform bspw. im Haustür-, Fernabsatz- oder Präsenzgeschäft einheitlich behandeln zu können. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge sollen nach der Gesetzesbegründung auch dann zur Anwendung kommen, wenn es besondere Vorschriften für einzelne Finanzprodukte gibt, insbesondere also auch, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte dies durch Konzentration des diesbezüglichen Widerrufsrechts in § 495 BGB gelingen (BT-Drs. 15/2946, S. 16 l.Sp.). Kann der Gesetzgeber jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Formulierung als gesetzliche und damit nicht zu beanstandene Wortwahl vorgeben (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 -, Rn. 22; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 14, 47; BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 -, Rn. 23), ist nicht ersichtlich und auch nicht dargestellt, inwiefern zwischen verschiedenen Vertragsabschlussmodalitäten zu unterscheiden ist. Unabhängig davon hat die Beklagte in Spiegelstrich 2 der Belehrung zu den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Kläger die Annahmeerklärung der Bank erhalten müssen, und damit den Zeitpunkt des Vertragsschlusses präzisiert. Den Klägern ist als Empfänger der Annahmeerklärung der Beklagten von daher stets der Zeitpunkt des Zugangs bei ihnen bekannt. Dies wird durch die von den Klägerin unterschriebene Informationen über Fernabsatzverträge noch verdeutlicht. Hier wird unter C.1. in Textform (s. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 -, Rn. 14ff.) erläutert, auf welche Weise ein Vertrag zustande kommen kann. So wird dem Verbraucher verständlich gemacht, dass – sollte die Unterschrift der Beklagten noch nicht im Vertrag erfolgt sein – der Vertragsschluss durch das gegenüber dem Verbraucher bestätigten Zustandekommen des Vertrages nebst Annahmeerklärung der Bank nach vorheriger Übersendung des von dem Verbraucher unterschriebenen Vertragstexts erfolgt. Dass die Beklagte den Vertragstext noch nicht unterschrieben hatte, als dieser den Klägern zur Verfügung gestellt wurde, war den Klägern ebenfalls ausweislich des Dokumentes bekannt. Der Hinweis auf die Ausübung des Widerrufsrechts bei mehreren Darlehensnehmern ist zutreffend und beeinträchtigt das Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16 -, Rn. 7; BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 27; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 53). Auch im Übrigen genügt die jeweilige Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Unabhängig davon ist die Kammer der Auffassung, dass seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG am 09.10.2004 hinsichtlich des Widerrufsrechts auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitgestellten Werbung und Informationen, und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist (EuGH Urteil vom 06.07.1995 – C-470/93, BeckRS 2004, 77406; EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-143/13 –, Rn. 74, juris; EuGH, Urteil vom 30.04.2014 – C-26/13 –, Rn. 74, juris; EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-96/14 –, Rn. 46 ff., juris; EuGH, Urteil vom 09.07.2015 – C-348/14 –, Leitsatz 3, juris). Diese Richtlinie ist nach ihrem Erwägungsgrund 13 vollharmonisierend, sodass Abweichungen zu Gunsten oder zu Lasten des Verbrauchers oder des Unternehmers durch die Mitgliedstaaten nicht zulässig sind. Der vollharmonisierende Charakter der vom deutschen Recht umzusetzenden Richtlinie hat nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, dass auf dieses Verbraucherleitbild abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 –, Rn. 33, juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/15 -, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 14). Dies trifft allerdings bereits auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG zu. Unschädlich ist insofern, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG bis zu einer weiteren Harmonisierung die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen können, wenn diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Denn bei dem Verbraucherleitbild handelt es sich nicht nur um eine Anforderung an eine vorherige Auskunftserteilung zum Widerrufsrecht (Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG), sondern auch um Anforderungen an das Zurverfügungstellen und Erhalten der Informationen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 SpStr. 2 der Richtlinie 2002/65/EG) und an deren Ausübung (Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG). Diesbezüglich ist die Richtlinie abschließend. Es geht nach Ansicht der Kammer jedoch nicht an und steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Form von Art. 5 und 6 der Richtlinie 2002/65/EG nicht im Einklang einen Verbraucher als Leitbild zu Grunde zu legen, der für die ihm zu erteilende vorvertragliche Widerrufsinformation unbefangen, durchschnittlich und rechtsunkundig ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134, Rn. 16; BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 17.12.1992 – I ZR 73/91 –, BGHZ 121, 52-58, Rn. 20), sodann jedoch die Information als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände erhält und als solcher Verbraucher über die Ausübung seines Widerrufsrechts zu befinden hat. Denn der Europäische Richtliniengeber hat bereits im Rahmen der Richtlinie die widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer grundsätzlich vollständig abgewogen, sodass Abweichungen zu Gunsten einer Vertragspartei das Gesamtgefüge dieser Abwägung beeinträchtigen und damit europarechtswidrig würde. Die gesamte Richtlinie ist damit von dem im Europarecht etablierten Verbraucherleitbild geprägt. Jedenfalls einem solchen Verbraucher ist der Begriff des „Vertragsabschlusses“ verständlich. Der Vertragsabschluss ist ein die Lebenswirklichkeit nahezu täglich begleitendes Element. Ohne dass sich der Verbraucher der rechtlichen Konstruktion stets bewusst ist, schließt er regelmäßig Verträge und kann durchaus einordnen, dass ein Vertrag eine beidseitige Übereinkunft erfordert und dass sich beide Vertragsparteien einander erklärt haben müssen. Dass die rechtlich exakte Bestimmung des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses und des Zugangs einer Erklärung dabei häufig tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten begegnet, ist dem sich derart im Rechtsverkehr bewegenden Verbraucher ebenfalls im Grundsatz bewusst. Dem begegnet der aufgeklärte Verbraucher jedoch durch geeignete Maßnahmen, sei es durch die Wahrnehmung der weithin bekannten Möglichkeit des (Einwurf-)Einschreibens oder jedenfalls der Rückfrage beim Vertragspartner, ob und wann seine Erklärung eingegangen ist. Ebenfalls ist insofern zu berücksichtigen, dass bereits rein tatsächlich im vorliegenden Fall der Vertragsschluss durch Zugang der Annahmeerklärung der Bank bei den Klägern erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt lag allein im Wahrnehmungsbereich der Kläger selbst. Die übrigen Klageanträge teilen dieses Schicksal. Die Restdarlehensvaluta bei fortgesetztem Darlehen steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Kläger haben auch auf die Restvaluta ab dem Widerruf weiterhin Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zu zahlen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht geschuldet. Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.854,21 € bis zum 05.07.2017 (Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf) und seitdem auf 37.177,18 € festgesetzt,21.075,60 € für den Klageantrag zu 1) (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO), 14.950,83 € für den Klageantrag zu 2) (negative Feststellungsklage gewendet gegen eine von der Beklagten zu Grunde gelegte Darlehensvaluta in Höhe von 96.500,00 €) und 1.150,75 € für den Klageantrag zu 3) (Restdarlehensvaluta nach Berechnung der Beklagten: 4.827,01 €). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.