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Beschluss

XI ZR 170/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsinformation entsprach in der maßgeblichen Fassung des EGBGB den gesetzlichen Anforderungen; der Widerruf der Kläger war daher verspätet und unbeachtlich. • Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO schließt eine sachliche Entscheidung über eine zweitinstanzliche Klageerweiterung nicht ohne Weiteres aus; wird jedoch so entschieden, sind die Erweiterung und eine etwaige Widerklage nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. • Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 524 Abs. 4 ZPO begründet nicht zwingend die Zulassung der Revision, wenn sichergestellt werden kann, dass bei richtiger Anwendung des Rechts die Entscheidung nicht anders ausfallen würde.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Verbraucherdarlehen: Widerrufsinformation ausreichend; Widerruf verspätet • Die Widerrufsinformation entsprach in der maßgeblichen Fassung des EGBGB den gesetzlichen Anforderungen; der Widerruf der Kläger war daher verspätet und unbeachtlich. • Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO schließt eine sachliche Entscheidung über eine zweitinstanzliche Klageerweiterung nicht ohne Weiteres aus; wird jedoch so entschieden, sind die Erweiterung und eine etwaige Widerklage nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. • Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 524 Abs. 4 ZPO begründet nicht zwingend die Zulassung der Revision, wenn sichergestellt werden kann, dass bei richtiger Anwendung des Rechts die Entscheidung nicht anders ausfallen würde. Die Kläger schlossen am 2. Februar 2011 drei Verbraucherdarlehensverträge über insgesamt 275.601,21 € und stellten zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 350.000 €. Den Darlehensverträgen war eine Widerrufsinformation beigefügt, die nach Auffassung des Senats im relevanten Zeitraum der Anlage zum EGBGB entsprach. Die Kläger widerriefen ihre Vertragswillenserklärungen Ende 2014 bzw. Anfang 2015. Sie verlangten Freigabe der Grundschuld, Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs; hilfsweise begehrten sie in zweiter Instanz die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung zurück; das Berufungsgericht entschied über den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag sachlich. • Die verwendete Widerrufsinformation entsprach im maßgeblichen Zeitraum der Anlage zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. und enthielt die gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben; sie war klar und verständlich, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Angaben erkennen konnte. • Da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war, war der Widerruf der Kläger ins Leere gehend und somit unbeachtlich; deshalb bedurfte es keiner weiteren Rechtsfortbildung zur Widerrufsfrage. • Die Frage der Abtretung oder Freigabe der Grundschuld ist vor dem Hintergrund, dass die Grundschuld als Sicherungsmittel auch Rückgewähransprüche sichern kann, so zu behandeln, dass ein Anspruch auf Freigabe regelmäßig auf ein Angebot zur Abtretung gegen Leistung eines bestimmten Betrags beschränkt ist; ein Zug-um-Zug-Fingieren kommt hier nicht durchgehend in Betracht. • Das Berufungsgericht hat durch seine Sachentscheidung über den zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag gegen § 524 Abs. 4 ZPO verstoßen, weil bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Klageerweiterung eigentlich ihre Wirkung verlieren müsste; diese formelle Rechtsverletzung begründet jedoch nicht die Zulassung der Revision. • Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage kann ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Anwendung der Maßstäbe ein anderes Gericht die Wirksamkeit des Widerrufs anders beurteilen würde; daher bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Widerrufsinformation der Beklagten entsprach den gesetzlichen Anforderungen, der Widerruf der Kläger war bereits nach Ablauf der Frist wirkungslos. Zwar hat das Berufungsgericht formell gegen § 524 Abs. 4 ZPO verstoßen, indem es den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag materiell entschieden hat, dieser Verfahrensfehler ändert jedoch nichts am Ergebnis, weil sich bei richtiger rechtlicher Würdigung die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anders darstellen würde. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Gegenstandswert des Verfahrens wird bis 500.000 € festgesetzt.