Urteil
17 O 246/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0205.17O246.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtungen nach erklärtem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Die Kläger wandten sich im Jahr 2010 an die Vermittler B in Y und M in F. Mit diesen bestand mehrmals persönlicher Kontakt, der auch zum Gespräch über die Bedingungen der ins Auge gefassten Darlehensverträge genutzt wurde. In der Folge ließ die Beklagte dem Kläger zu 1) einen von ihr vorformulierten jedoch noch nicht unterschriebenen Darlehensantrag zur Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -###, zukommen (Anlage K1). Dieser sah die Gewährung eines durch Grundschuld abzusichernden Darlehens über 80.000,00 € mit einem bis zum 30.09.2020 gebundenen Zinssatz von nominal 3,66 %, effektiv 3,72 % gegen Tilgungsaussetzung unter Abtretung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag vor. Die monatliche Zinszahlung sollte 244,00 € betragen. Bestandteil der Unterlagen war eine in den Vertragstext einbezogene Widerrufsinformation. Zugleich übersandte die Beklagte eine Schuldbeitrittserklärung der Klägerin zu 2) nebst Widerrufsbelehrung. Bestandteil der Vertragsunterlagen waren neben einem Unterlagenverzeichnis (Anlage K1) die Finanzierungsbedingungen (Anlage zum Protokoll, Bl. ###-## d.GA.) und ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (Anlage B3.2, Bl. ###-### d.GA.) Zudem ließ die Beklagte der Klägerin zu 2) auf der erörterten Grundlage einen von ihr vorformulierten jedoch noch nicht unterschriebenen Darlehensantrag zur Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -###, zukommen (Anlage K2). Dieser sah die Gewährung eines durch Grundschuld abzusichernden Darlehens über 37.000,00 € mit einem bis zum 30.09.2020 gebundenen Zinssatz von nominal 3,66 %, effektiv 3,72 % gegen Tilgungsaussetzung unter Abtretung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag vor. Die monatliche Zinszahlung sollte 112,85 € betragen. Bestandteil der Unterlagen war eine in den Vertragstext einbezogene Widerrufsinformation. Zugleich übersandte die Beklagte eine Schuldbeitrittserklärung des Klägers zu 1) nebst Widerrufsbelehrung. Bestandteil der Vertragsunterlagen waren neben einem Unterlagenverzeichnis (Anlage K2) die Finanzierungsbedingungen (Anlage B3.1, Bl. ##-## d.GA.) und ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (Anlage B1, Bl. ##-## d.GA.) Der Kläger zu 1) unterschrieb am 07.07.2010 den an ihn gerichteten Darlehensantrag nebst Merkblatt sowie den Schuldbeitritt zum Darlehen der Klägerin zu 2) nebst Merkblatt, die wiederum ebenfalls am 07.07.2010 ihren Darlehensantrag nebst Merkblatt und den Schuldbeitritt zum Darlehen des Klägers zu 1) nebst Merkblatt unterschrieb. Sie ließen der Beklagten die von ihnen unterschriebenen Dokumente zukommen, während sie die für sie bestimmten Doppel behielten. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2010 die Annahme der Verträge. Mit Schreiben vom 06.11.2015 (Anlage K3) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten: „Widerruf Darlehen Sehr geehrte Damen und Herren hiermit widerrufen wir unsere Darlehensverträge über € 80.000,00 und € 37.000,00 zu der Hauptdarlehensnummer ##########. Der Widerruf ist noch möglich da wir nicht ordnungsgemäß über unser Widerrufsrecht belehrt worden sind. Die Widerrufsbelehrung macht den Fristbeginn von dem Erhalt von den Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB abhängig […].“ Zugleich forderten sie die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs und Abrechnung des Darlehens bis zum 20.11.2015 auf und stellten die künftigen Ratenzahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Die Beklagte wies das Ansinnen der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2015 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2016 vertieften die Kläger ihren Rechtsstandpunkt unter näherer Darlegung der Unwirksamkeit der Widerrufsinformationen zu den Darlehensverträgen. Hinsichtlich Inhalt und Gestaltung der vorbezeichneten Anlagen wird auf diese Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsinformationen unwirksam seien. Die Widerrufsinformation stelle fälschlicherweise als Pflichtangabe auf die Aufsichtsbehörde und Angaben zum Kündigungsverfahren ab. Mangels – unstreitig – nicht erfolgter Angabe der Aufsichtsbehörde, habe das Recht zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung bestanden. Hinsichtlich der nach ihrer Ansicht resultierenden Folgen des Widerrufs nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche wird auf die Klageschrift nebst Anlagen K7-K12 verwiesen. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelange, ihnen stünden die insofern errechneten Ansprüche aus der Rückabwicklung nicht zu, werde der Hilfsantrag gestellt. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer #######-### (-###) über 80.000,00 € auf Grund ihres Widerrufs vom 06.11.2015 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 21.07.2016 einen Betrag in Höhe von 77.366,99 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer #######-### (-###) über 37.000,00 € auf Grund ihres Widerrufs vom 06.11.2015 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 21.07.2016 einen Betrag in Höhe von 35.770,34 € zu zahlen; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Darlehensverträge zu der Nummer #######-### (-###) und der Nummer #######-### auf Grund ihres Widerrufs vom 06.11.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger nicht zum Widerruf berechtigt gewesen seien. Die Widerrufsinformationen seien wirksam, die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde führe allenfalls zum einem Fortbestand des Widerrufsrechts bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss. Im Übrigen hätten die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Den Klägern stünden auch nicht die von ihnen berechneten Forderungen zu. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Restschuld des Klägers zu 1) aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer #######-###, Unterkontonummer -###, über ursprünglich 80.000,00 € beläuft sich mangels wirksamen Widerrufs vom 06.11.2015 am 21.07.2016 nicht nur auf 77.366,99 €. Die Zahlungsverpflichtung bei Fortsetzung des Darlehensvertrages steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger zu 1) war am 06.11.2015 nicht mehr zum Widerruf berechtigt. Dem Kläger zu 1) stand ursprünglich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, 355 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 geltenden Fassung wegen in diesen Zeitraum fallenden Vertragsschlusses vom 07./12.07.2010 zu (Art. 229 §§ 22 Abs. 2, 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB und Art. 6 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I, S. 977) – jeweils a.F.). Die §§ 355 bis 359a BGB a.F. galten gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB tritt und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt. Gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Bei Schriftformerfordernis des Vertrages beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation. Soweit die Beklagte über die gesetzlichen Vorgaben hinaus den Beginn der Widerrufsfrist von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. abhängig gemacht hat und beispielhaft gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. nicht erforderliche Pflichtangaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. aufzählt, handelt es sich um Abweichungen zu Gunsten des Verbrauchers, die zulässig sind (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 26.05.2009 – XI ZR 242/08 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 23-31; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 -, Rn. 22; BGH, Urteil vom 05.12.2017 – XI ZR 253/15 – Rn. 22). Die Widerrufsinformation ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 -, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, Rn. 24ff.; BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, Rn. 14ff.; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 –, Rn. 7). Dass der Kläger zu 1) entgegen der Widerrufsinformation nicht über die Aufsichtsbehörde informiert wurde, hatte zwar zur Folge, dass die Widerrufsfrist auf Grund zu Gunsten des Klägers zu 1) vereinbarter weiterer Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Das Recht zum Widerruf ist jedoch gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach dem Vertragsschluss im Juli 2010 und damit weit vor dem Widerruf vom 06.11.2015 erloschen. Gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Zwar erlischt gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. abweichend hiervon das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB bzw. hier des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist sowie unter weiteren Voraussetzungen nicht bei Fernabsatzverträgen. Allerdings ist die Widerrufsinformation ordnungsgemäß (s.o.). Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich nicht, weil die Kläger mehrfach persönlichen Kontakt mit zwei Vermittlern hatten, sodass hier Gelegenheit bestand, die Vertragskonditionen zu besprechen und entsprechende Rückfragen zu stellen. Gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.6.2014, § 312c Rn. 29, 34, 38 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 380/03 Rn. 35). Denn Schutzzweck der Fernabsatzregelungen ist es, die für Distanzgeschäfte typischen Defizite zu kompensieren. Der Verbraucher kann Ware und Dienstleistung nicht prüfen und er kann niemanden um Informationen bitten, die ihm im Distanzwege nicht zur Verfügung gestellt werden. Beim Einsatz von Mitteln der Direktkommunikation entstehen diese Defizite typischerweise nicht. Der Verbraucher kann zumindest die ihm wichtigen Informationen abfragen, wenn ihm – wie vorliegend – ein Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung stand (vgl. Schmidt-Ränsch a.a.O., Rn. 36; OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 - Rn. 11). Besteht für den Verbraucher die Möglichkeit eines unmittelbaren Kontakts mit dem Vermittler, so handelt es sich um ein Mittel der Direktkommunikation (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 312c BGB, Rn. 29; RegE, BT-Drs. 14/2658, S. 30). Unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers, also seiner Stellung als Vertreter oder Bote einer Seite, kommt es auf Art und Umfang seiner Mitwirkung bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages an (vgl. Erwägungsgrund 19 der vollharmonisierenden Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG). (LG Bonn, Urteil vom 12.05.2016 - 17 O 401/15 -, bestätigt durch OLG Köln, Beschlüsse vom 28.09.2016 und 08.11.2016 – 13 U 205/16; LG Bonn, Beschlüsse vom 09.06.2016 und 25.07.2016 – 3 O 118/16 -, bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2016 – 12 W 10/16). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Es hat unstreitig eine Direktkommunikation zwischen dem Kläger zu 1) und zwei Vermittlern stattgefunden. In der unstreitig mit dem Vermittler geführten Beratung bestand für den Kläger zu 1) die Möglichkeit, Auskünfte über den Vertragsinhalt des Darlehensvertrages und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die in der Widerrufsinformation oder vom Gesetz im Übrigen aufgestellten Voraussetzungen für den Fristbeginn tatsächlich erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2017 – 12 U 203/16 -; Wildemann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 355 BGB, Rn. 39; Grothe in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Ed. 17, Stand 01.02.2010, § 355 BGB, Rn. 14-16; Masuch in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 355 BGB, Rn. 66ff.). Die Restschuld der Klägerin zu 2) aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer #######-### (-###) über ursprünglich 37.000,00 € beläuft sich mangels wirksamen Widerrufs vom 06.11.2015 am 21.07.2016 nicht auf einen Betrag in Höhe von 35.770,34 €. Die Zahlungsverpflichtung bei Fortsetzung des Darlehensvertrages steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin zu 2) war am 06.11.2015 nicht mehr zum Widerruf berechtigt. Die Widerrufsinformation war ordnungsgemäß und ihr Widerrufsrecht wegen fehlender Angaben zur Aufsichtsbehörde ist bereits sechs Monate nach Vertragsabschluss im Juli 2010 erloschen. Auf die obigen Ausführungen, die entsprechend gelten, wird insofern verwiesen. Die Kläger haben auch ausdrücklich jeweils - lediglich - die Darlehensverträge über 80.000,00 € und 37.000,00 € widerrufen. Dies folgt auch daraus, dass sie ihr Recht zum Widerruf auf vermeintlich fehlerhafte Angaben der Widerrufsinformationen zu Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB stützen. Dieses Verständnis hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2016 auch ausgeführt. Die innerprozessuale Bedingung für den Antrag zu 3) ist nicht eingetreten. Die Darlehensverträge haben sich mangels Widerrufsrechts bereits nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, sodass über die sich aus einem etwaig wirksamen Widerruf resultierenden Ansprüche nicht zu befinden ist. Dementsprechend ist auch über eine etwaig abweichende Beurteilung, die von dem Hilfsantrag erfasst sein soll, nicht zu befinden. Die Nebenforderungen teile das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.730,22 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .