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Urteil

19 O 271/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0228.19O271.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist vom Landgericht H für Inkassodienstleistungen zugelassen. Mit der Klage macht sie abgetretene Rechte von Verbrauchern auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentscheidung bezüglich mehrerer verschiedener Darlehensvertragsverhältnisse geltend. Die Darlehensnehmer haben ihre Ansprüche jeweils an die Klägerin abgetreten. In allen Fällen lösten die Darlehensnehmer die Darlehen vorzeitig ab und leisteten eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Es wurde jeweils – zu Ausnahmefällen sogleich - eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, die auch eine Abgeltungsklausel enthält. Diese lautet wie folgt: „Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v. g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Die Kläger widerriefen jeweils die Verträge. Den Darlehensverträgen waren jeweils Widerrufsbelehrungen beigegeben, wobei es sich um sechs verschiedene Belehrungen handelt. Wegen deren Inhalts wird jeweils auf die Anlagen, den konkreten Vertrag betreffend, verwiesen. Im Rahmen der Nummerierung der einzelnen Verträge, die insoweit den Vortrag der Klageschrift aufgreift, steht die erste Ziffer für die jeweilige Gruppe von verwandten inhaltsgleichen Belehrungen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Vertragsverhältnisse: Nr. Vertragsnr. Darlehens-nehmer Vertragsschluss Aufhebungs- vertrag Widerruf Höhe VFE in € 1.6 ########## Hr. A 2005 16. /18.02.2016 29.04.2016 4.626,86 1.7 ########## Hr. P 2005 06./11.08.2012 13.05.2016 15.720,88 1.8 ########## Fr. B, Hr. Q 2006 14.01.2014 30.04./11.05.2016 14.424,40 1.9 ########## Ehel. F 2005 19./28.08.2015 28.05.2016 13.785,52 1.10 ########## Ehel. W 2005 27./30.05.2011 12.06.2016 4.181,80 1.11 ########## Ehel. T2 2005 23./29.03.2012 07.09.2014 10.350,85 1.12 ########## Ehel. L3 2005 2014? 13.06.2016 16.040,09 1.13 ########## Fr. Y 2006 28.05./29.06.2015 17.06.2016 9.815,36 2.6 ########## Ehel. C2 2006 25.02./03.03.2016 21.05.2016 7.046,03 2.7 ########## Hr. G, Fr. Z 2004 27./30.07.2011 21.06.2016 11.781,09 3.3 ########## Ehel. L 2006-09 11./17.01.2013 27.05.2016 22.228,43 3.4 ########## Hr. G2, Fr. Z 2006 22./25.10.2010 05.06.2016 13.730,98 4.6 ########## Ehel. F2 2009 26.03.2014 27.04.2016 10.880,35 4.7 ########## Ehel. Z2 2008 10./11.09.2013 02.06.2016 19.763,16 4.8 ########## Fr. W2 2008 01./11.04.2014 11.06.2016 10.870,84 4.9 ########## Ehel. L2 2007 30.05./01.06.2012 13.06.2016 26.544,39 4.10 ########## Ehel. C 2008 26.08./10.09.2015 30.05.2016 23.816,29 5.4 ########## Ehel. T 2009 27.10./30.10.2014 05.08.2014/ 24.05.2016 37.471,01 5.5 ########## Fr. X 2007 14./17.01.2015 01.06.2016 3.999,55 6 ########## Ehel. P2 2002 04./08.08.2009 01.06.2016 8.018,41 Erläuterungen Ist nur ein Datum bei Verträgen angegeben, wurde das weitere von den Parteien nicht mitgeteilt. Die Daten sind – falls abweichend vorgetragen – den jeweiligen Anlagen entnommen. Auf diese wird zu den Details der Verträge jeweils verwiesen. Die Eheleute L2 (4.9) und T (5.4) schlossen jeweils mehrere Verträge, aber mit der jeweils inhaltsgleichen Belehrung, ebenso die Darlehensnehmerin W2 (4.8). Die Eheleute T2 (1.11) schlossen drei Verträge mit gleicher Belehrung (Variante 1). Die Eheleute L (3.3) schlossen vier (Variante 1, zweimal Variante 4 und Variante 5), die Eheleute C (4.0) zwei Darlehensverträge mit verschiedenen Belehrungen (Variante 4 und 5). Nach der Zählung der Klägerin wurden diese entsprechend der Belehrung zum anteilsmäßig größten Darlehen eingeordnet. Angegeben ist jeweils der Gesamtbetrag der Vorfälligkeitsentschädigung. Im Falle Y (1.13) erklärte die Darlehensnehmerin die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt, unterschrieb jedoch die Aufhebungsvereinbarung. Im Falle des Darlehensnehmers A (1.6) wurde 2007 die Mitdarlehensnehmerin Fr. B2 aus der Schuld entlassen, gleiches gilt für die Mitdarlehensnehmerin des Herrn P (1.7). Die Eheleute C2 (2.6) fragten im Dezember 2015 schon wegen einer Vertragsaufhebung an. Die Eheleute T (5.4) erklärten am 06.05.2013 die Kündigung des Vertrages und erkundigten sich nach der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage B120). Die Eheleute L3 (1.12) leisteten im Jahre 2014 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.040,09 € an die Beklagte (vgl. Anlage K135). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Darlehensnehmer ihre Verträge noch widerrufen konnten, da sie falsch belehrt worden seien. Die jeweils verwendeten Belehrungen genügten nicht dem jeweils gültigen gesetzlichen Muster. Zudem seien sie auch nicht gesetzeskonform, wozu im Einzelnen zu den jeweils verwendeten Belehrungen ausgeführt wird. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Die Darlehensnehmer hätten eine Aufhebungsvereinbarung nur geschlossen, weil sie anders die vertragliche Bindung nicht hätten aufheben können. Im Falle der Darlehensnehmer T (5.4) gebe es keinen von beiden Parteien unterschriebenen Darlehensvertrag, sondern sie hätten nur Exemplare ohne ihre Unterschriften. Die Darlehensnehmer P (1.7) und L3 (1.12) hätten ihre Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 285.096,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 07.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die jeweils verwendeten Belehrungen für wirksam, wozu sie im Einzelnen vorträgt. Sie beruft sich darauf, dass die Ansprüche auch verwirkt seien. Denn durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung hätten die Darlehensnehmer jeweils deutlich gemacht, dass sie die Vertragsbeziehung für beendet hielten und nicht mehr auf den Vertrag zurückkommen wollten, worauf sie vertraut habe. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Akte LG Bonn 19 O 1/17 war beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Ansprüche aus dem Widerrufsrecht haben die Darlehensnehmer, die ihre Forderungen an die Klägerin abgetreten haben, - mit Ausnahme der Eheleute T (5.4, dazu unter 2.) - zumindest verwirkt. a) Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02v ; Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 392/01). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979 - V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.06.1956 – I ZR 71/54). Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Bei einer anzuwendenden objektiven Beurteilung, die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muss, kann es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommen. Die Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 -, juris; Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56; RG, Urteil vom 27.10.1931 - II 25/31 -, RGZ 134, 38). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 - 9 U 59/00; s. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14). b) Nach diesen Vorgaben sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Darlehensnehmer, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung jeweils vorlag, viele Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärten, als erfüllt an. Hierbei ist jeweils von einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren auszugehen. Die Darlehensverträge wurden jeweils im Januar 2009 oder zeitlich davor, im frühesten Falle 2002, geschlossen. Die Widerrufserklärungen stammen zumeist aus dem Jahre 2016, nur in zwei Fällen aus dem Jahr 2014. Die Darlehensnehmer haben auch jeweils Umstände gesetzt, aus deren Vorliegen die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass sie den Vertrag im Jahre 2016 (bzw. 2014) nicht mehr widerrufen würden. In sämtlichen genannten Fällen haben die Parteien den Darlehensvertrag durch eine Aufhebungsvereinbarung vorzeitig abgelöst. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, im Falle P (1.7) gäbe es keine von beiden Seiten unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung, so hat die Klägerin eine solche selbst vorgelegt (Anlage K 110). Im Falle der Darlehensnehmer L3 (1.12) liegt eine solche nicht vor. Jedoch geht aus der klägerseits vorgelegten Zinsbescheinigung für das Jahr 2014 (Anlage K135) hervor, dass die Kläger die Darlehensvaluta am 15.08.2014 zurückgeführt haben und auch eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben. Hiermit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag jeweils als beendet ansehen wollen und auf diesen nicht mehr zurückkommen wollen. Denn es handelt sich um eine Endabrechnung des Vertrages, die sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien gegenüber stellt. Gegenstand der Aufhebung ist insbesondere auch die Freigabe von Sicherheiten durch die Beklagten (OLG Köln, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 U 241/15 zitiert nach NRWE; fortgeführt durch OLG Köln, Hinweis vom 17.10.2016 – 13 U 115/16, Beschl. v. 30.11.2016 – 13 U 176/15, Beschl. V. 20.02.2017 – 12 U 125/16). Dies ist insbesondere auch in der am Ende der Vereinbarung jeweils verwandten Abgeltungsklausel manifestiert. Diese bezieht sich eindeutig auf die „vorgenannten Beträge“, zu denen jeweils auch die Vorfälligkeitsentschädigung gehört. Auch ist die Rede davon, dass hiermit sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollten. Dies kann die Beklagte nur so verstehen, dass die jeweiligen Darlehensnehmer sich jeweils damit einverstanden erklärt haben, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Insofern sind die Fälle, die streitgegenständlich sind, auch ähnlich genug gelagert, damit das Gericht diese einheitlich bewerten kann. Denn es wurde in allen Fällen eine – bezüglich der Vertragsregelungen, nicht der Zahlungsbeträge - inhaltsgleiche Aufhebungsvereinbarung verwendet. Die Aufhebung geschah auch in jedem Fall mindestens mehrere Monate vor dem Widerruf, zum Teil auch mehrere Jahre. Die Erklärung konnte also bei der Beklagten auch bekannt werden und es konnte sich dadurch Vertrauen bilden. Dies gilt auch für die Fälle A (1.6) und C2 (2.6). Hier liegen zwischen der Aufhebungsvereinbarung und dem Widerruf nur rund zwei bzw. drei Monate. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nur auf den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruf abzustellen. Dieser beträgt hier elf bzw. zehn Jahre. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte Kenntnis von der Aufhebung erlangt und so ein Vertrauen dahingehend bilden kann, dass die Darlehensnehmer den Vertrag einvernehmlich mit ihr zurückzahlen wollen. Hierfür genügt auch ein sehr kurzer Zeitraum (st. Rechtsprechung des OLG Köln, einen Monat für ausreichend haltend OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 - 24 U 24/17). Dem steht im Falle der Darlehensnehmerin Y (1.13) auch nicht entgegen, dass diese im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung einen Vorbehalt bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung und der Kosten erklärt hat (vgl. Anlage K140). Die Beklagte konnte dies nur so verstehen, dass sich dieser Vorbehalt nur auf die Zahlung eines Betrages für die Auflösung bezogen hat. Denn die Darlehensnehmerin hat gleichzeitig klar erklärt, dass sie den Vertrag vorzeitig beenden und die Valuta zurückzahlen sowie die Sicherheiten zurück erhalten möchte. So ist es auch in der Folge vollzogen worden. Auf diese grundsätzliche Beendigung durfte die Beklagte in der Folge vertrauen. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten steht nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegen, dass die Beklagte möglicherweise teilweise eine inhaltlich fehlerhafte Belehrung verwendet hat und jedenfalls nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des BGH zum Umfang der Schutzwirkung des Muster im Jahr 2012 (vgl. z.B. BGH Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11) die Möglichkeit gehabt hätte, den Verbrauchern nachträglich eine Belehrung zu erteilen und dadurch die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. auszulösen. Diese Umstände sind zwar in die Interessenabwägung mit einzustellen (offenlassend BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16). Insofern ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen für die Beklagte um ein Massengeschäft handelt und es schon deshalb fraglich erscheint, ob in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen. Insbesondere war die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen. Ebenfalls steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.01.2018 erfolgten Vortrag im Geschäftsjahr 2015 Rückstellungen für mögliche Widerrufe gebildet hat. Denn hierdurch ist nicht erkennbar, für welche möglichen Widerrufe diese Rückstellungen konkret gebildet worden sind. So ist gerichtsbekannt, dass auch eine Vielzahl von Darlehensverträgen widerrufen wurde, die noch weiter regulär liefen und nicht aufgehoben worden sind, so dass hier die Frage eines Vertrauens der Beklagten auf den Fortbestand ganz anders zu beurteilen wäre. Hinzu kommt, dass durch die Führung von Prozessen der Beklagten – zumindest zunächst einmal – Kosten entstehen, selbst wenn sie selbst der Ansicht ist, korrekt belehrt zu haben und diese Prozesse letztlich ohne Kostentragung zu gewinnen zu können. Insofern war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen. 2. Im Falle der Eheleute T (5.4) war das zweiwöchige Widerrufsrecht bereits im Jahre 2009 abgelaufen. Denn diese sind bezüglich beider Verträge – jeweils wortgleich - korrekt belehrt worden (s. Anlage K189a und K189b). Mit der Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer  ein Exemplar dieser Belehrung  und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat“, gibt die Beklagte § 355 a.F. (in der Fassung gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) wieder. Eine präzisere Formulierung als der Gesetzgeber selbst hat die Beklagte nicht zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15 Rn. 8; wohl ebenso Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Deutlichkeit, damit der Verstoß gegen § 355 a.F. BGB, liegt nicht vor. Es überzeugt nicht, wenn die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – verweist, denn die dort verwendete Belehrung ist mit der der Beklagten nicht zu vergleichen. Anders als in der Entscheidung vom 10.03.2009 knüpft die Belehrung der Beklagten an das Angebot des Darlehensnehmers an. Im Darlehensantrag sind die Kläger als Darlehensnehmer bezeichnet, weshalb das vom Bundesgerichtshof besorgte Missverständnis, der Verbraucher könne meinen, die Frist beginne ohne Rücksicht auf seine Willenserklärung bereits mit der Zusendung der Erklärung der Bank, nicht entstehen kann. Unwirksam ist nach der o.g. Entscheidung des BGH nur eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher erteilt wird, bevor er seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung überhaupt abgegeben hat, denn die Belehrung muss sich stets auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers beziehen (vgl. zur Unterscheidung BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil vom 05.11.1997 – VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 1998, 167541); Urteil vom 23.09.2010 – VII ZR 6/10 -, BGHZ 187, 97, Rn. 26), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ( „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“) die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem“ verwendet hat. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374 Rz. 7). Eine Belehrung zu den Besonderheiten bei Fernabsatzgeschäften nach § 312b BGB a.F. war nicht erforderlich, da ein solches unstreitig nicht vorliegt. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass im Falle der Eheleute T eine persönliche Beratung durch einen Vermittler stattgefunden hat. Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang. Soweit die Klägerin beanstandet, dass missverständlich und fälschlicherweise nur auf die Pflicht des Darlehensnehmers hingewiesen werde, Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu erstatten, dringen sie mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich nach Ansicht der Kammer Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Eine besondere Hinweispflicht über die grundsätzlichen Pflichten des Darlehensgebers zur Rückerstattung empfangener Leistungen und ggf. Zahlung von Nutzungsersatz hinaus traf die Beklagte nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2015 – 13 W 33/15, Tz. 4). Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechend Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers. Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zutreffend vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand ebenfalls eine klare Regelung: Dem Grunde nach durch die Angaben in der Passage zu den Widerrufsfolgen und hinsichtlich der Frist für die Leistung der Beklagten durch die gesetzlichen Vorgaben. Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein separater Hinweis auf die Zahlungsfrist des Darlehensgebers erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (so jüngst: OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15). Zumal die Regelung über den automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten betrifft (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2015 – 9 U 176/14, Tz. 45, juris). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Tz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2002 - I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt, muss es einem Kreditinstitut in einem Formularvertrag, der für unterschiedliche Fallgestaltungen offen sein muss, möglich sein, die entsprechende Belehrung bezüglich eines verbundenen Geschäfts vorsorglich vorzunehmen, ohne dass dies einen verwirrenden oder ablenkenden Zusatz darstellt (so auch OLG München, Urt. v. 09.11.2015 – 19 U 4833/14, BKR 2016, 30, 33; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15; OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 – 13 U 139/15 –, Rn. 18, juris und BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16). Dass die Belehrung in Form einer Sammelbelehrung erfolgt, da sie zusätzlich auch eine Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts aufführt, hat keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zur Folge (siehe auch OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 –, Rn. 24, NJW 2003, 3703; BGH, Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 156/08, Rn. 25). Nach Ansicht der Kammer musste einem durchschnittlichen Verbraucher in der vorliegenden Vertragskonstellation klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, aufgrund derer die Beklagte irgendwie als Partei des Immobiliengeschäfts in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Die Informationen bzgl. des verbundenen Geschäfts sind zutreffend. Die Kläger reißen den Satz „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen“ aus dem Zusammenhang; unmittelbar nachfolgend hat die Beklagte folgenden Satz geschrieben: „Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der A2 Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.“ Der Satz davor lautet: „Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.“ Dies ist zutreffend und verdeutlicht dem Verbraucher seine Rechte; mehr noch, ihm wird mit der Beklagten ein weiterer Widerrufsadressat benannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin tritt auch keine Verwirrung des Darlehensnehmers aufgrund des unmittelbar an die Widerrufsbelehrung anschließenden Hinweises der Beklagten auf die „Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist“ ein. Soweit dort der Darlehensnehmer darauf hingewiesen wird, dass er sich mit der Unterzeichnung für einen Monat an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung binde, ist insbesondere durch die optische Gestaltung dieses Hinweises, der durch eine durchgezogene Linie und einen Seitenumbruch von der vorhergehenden, eingerahmten Widerrufsbelehrung getrennt ist, klar erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche Fristen handelt. Für den verständigen Leser kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen anderen als denjenigen Zeitraum betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht (OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2015 –13 W 33/15, Beschluss vom 07.07.2017 – 12 U 203/16). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 285.096,29 €