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Urteil

1 O 324/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0301.1O324.23.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.108,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.822,19 € seit dem 28.07.2023 bis zum 04.12.2023, aus 4.108,34 € seit dem 04.12.2023 und aus 135,41 € seit dem 16.08.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 676,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.108,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.822,19 € seit dem 28.07.2023 bis zum 04.12.2023, aus 4.108,34 € seit dem 04.12.2023 und aus 135,41 € seit dem 16.08.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 676,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für die Anmietung von zwei Mietfahrzeugen ihrer nachfolgend benannten Kunden in Anspruch. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden waren zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihrer unfallbeschädigten Fahrzeuge vermietete die Klägerin ihren Kunden Ersatzfahrzeuge, wobei die Beklagte zu Fall 1. die Notwendigkeit der Anmietdauer von 66 Tagen bestreitet. 1. Mit Vertrag vom 17.04.2023 (Bl.11 d.A.) vermietete die Klägerin der A GmbH einen Volkswagen Caddy Maxi EcoProfi der Mietwagenklasse 5. Die Kundin nutzte das Fahrzeug in der Zeit vom 17.04. bis zum 21.06.2023 und legte mit dem Fahrzeug 2.086 Kilometer zurück. Hierfür stellte die Klägerin ihr einen Betrag von 6.822,19 € in Rechnung (Bl.10 d.A.). Das verunfallte Fahrzeug der Kundin war ein Volkswagen T6.1 ABT Transporter der Mietwagenklasse 7. Nach Erhalt der Reparaturrechnung am 20.11.2023 zahlte die Beklagte für die Dauer von 33 Tagen an die Klägerin 2.849,26 €. 2. Mit Vertrag vom 20.07.2023 (Bl.14 d.A.) vermietete die Klägerin Herrn B einen Nissan Micra der Mietwagenklasse 3. Der Kunde nutzte das Fahrzeug in der Zeit vom 10.07. bis zum 14.07.2023. Hierfür stellte die Klägerin ihm einen Betrag von 588,73 € nach der Mietwagenklasse 2 in Rechnung (Bl.13 d.A.). Das verunfallte Fahrzeug des Kunden war ein Dacia Duster der Mietwagenklasse 3. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 453,32 €. Die Differenz zwischen diesen Rechnungsbeträgen und den Zahlungen ist Gegenstand dieses Rechtsstreites. Wegen der Berechnung und Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird auf die eingangs zitierten Rechnungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der eingeklagten Rechtsanwaltskosten (Tabelle Bl.21 d.A.). Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die streitgegenständlichen Mietwagenkosten seien der Höhe nach ersatzfähig. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Kosten sei als Orientierungshilfe auf das arithmetische Mittel der in der SchwackeListe (Automietpreisspiegel 2022) im Postleitzahlengebiet der Autovermietung ausgewiesenen Normaltarife nach Wochen-, 3-Tages- und Tagesspreisen (vgl. Bl.17 d.A. für Gruppe 5 und Bl.16 d.A. für Gruppe 2) abzustellen, zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten (Tabellen Bl.18 – 19 d.A.) soweit angefallen, erbracht und vereinbart. Die in den Fällen 1. und 2. abgerechneten Beträge lägen – was zwischen den Parteien unstreitig ist – noch unterhalb der sich aus dieser Orientierungshilfe ergebenden Werte. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die mit der Klageschrift eingereichte und in rechnerischer Hinsicht unstreitige Übersicht „Vergleichsberechnung“ (Tabellen Bl.20 d.A.). Die Klägerin vertritt ferner die Rechtsansicht, die von der Beklagten zitierte FraunhoferListe (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO) käme seit den neuesten Ausgaben ab 2020 als Schätzungsgrundlage nicht mehr in Betracht. Sie behauptet – was die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 19.01.2024 bestritten hat -, Fraunhofer vermische mit der Preisermittlung anhand von Angeboten auf der Basis des ACRISS-Systems unterschiedliche Mietwagenklassen zu einem arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe. Sie trägt hierzu unwidersprochen folgendes vor:  In Kapitel 5 der FraunhoferListe ab 2020 werde ausgeführt, einen gleitenden Durchschnitt nach Fahrzeugklassen ermittelt zu haben. Dies bedeute eine Glättung (= Entfernung) von Daten. Die ersichtlich starken Marktpreisschwankungen würden gleichverteilt gewichtet. Eine sachgerechte Bildung eines realen Markpreises sie dadurch unmöglich.  Im Vorwort der FraunhoferListe Ausgabe 2021 werde der Aufbau und die Nutzung eines Datenpools von insgesamt 3.987 (in der Ausgabe 2022: 3.370) Einzeladressen der Stationen von Mietwagenanbietern im gesamten Bundesgebiet genannt, die telefonische Erhebung von 4.503 Einzelpreisen beziehe sich aber nur auf 2.408 (in der Ausgabe 2022: 1.876) Anmietstationen, die für die weiteren Auswertungen genutzt worden seien. Die Aussage einer 100-prozentigen Telefonerhebung auf Seite 31 des Vorwortes sei in Anbetracht der Differenz von 1.579 (in der Ausgabe 2022: 1.854) Adressen (Stationen) befremdlich.  Für 2021 seien keine Preise für die Fahrzeugklassen 1., 2. und 4. erhoben worden, für 2022 keine Preise für die Klassen 1. und 2.  Schwacke ermittele die Mietwagenklassen aller Fahrzeuge nach der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller. Fraunhofer ermittele seine Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege, wobei die Mietwagenunternehmen dort die Fahrzeuge auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems anbieten würden. Dies sei eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke. Die Autovermieter würden im Internet also keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen anbieten, die durch 4 Buchstaben für die Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), die Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), das Getriebe („Unbekannt“, Schaltung, Automatik, Allrad) und den Treibstoff gekennzeichnet seien.  Das beispielhaft auf Seite 12 der Replik (Bl.85 d.A.) angeführte Internetangebot eines Vermieters betreffend einem „VW Golf oder ähnlich“ mit dem ACRISS-Code CLMR erfasse Fahrzeuge mit einem Preisunterschied von 30.000,00 €.  Im Fall 1. ermittele Fraunhofer für Gruppe 5 einen durchschnittlichen Internetpreis von 53,65 €, der tatsächliche Preis im Raum C habe jedoch im Jahre 2022 80,35 € betragen.  Das Gutachten über Mietwagenpreise in der Region C für das Jahr 2022 des Bundesverbandes der Autovermieter e. V. vom 22.03.2023 (Bl.134 – 227 d.A.) komme deshalb zu dem zutreffenden Schluss, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise nicht der Realität entsprächen.  Im Fall 2. (Gruppe 2) habe Fraunhofer keine Werte ermittelt.  Hätten die Geschädigten der Fälle 1. und 2. ein ihrer Mietwagenklasse und Größe (Elektrotransporter und Klein-SUV) annährend vergleichbares Fahrzeug im Internet angemietet, so hätten sie einen höheren Mietzins als bei der Klägerin gezahlt (vgl. Screenshots der Firma D, Seiten 17 und 18 der Replik = Bl.90 und 91 d.A.). Die Klägerin verweist schließlich zur Reparaturdauer von 66 Tage im Fall 1. auf die eingereichte Reparaturrechnung vom 02.10.2023 (Bl.112 – 118 d.A.) nebst dem Reparaturablaufplan vom 14.09.2023 (Bl.111 d.A.) der Autohaus E GmbH & Co. KG. Hinsichtlich des mit der Klage ursprünglich begehrten Zahlungsbetrages für den Fall 1. haben die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 04.12. und 14.12.2023 übereinstimmend in Höhe von 2.849,26 € für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.108,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.822,19 € seit dem 28.07.2023 bis zum 04.12.2023, aus 4.108,34 € seit dem 04.12.2023 und aus 135,41 € seit dem 16.08.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 676,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, für die Beurteilung der Erforderlichkeit die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sei als Orientierungshilfe allein auf die Listen des Fraunhofer-Institutes, und zwar den Marktpreisspiegel Mietwagen 2022 (so Seite 3 der Klageerwiderung) für das Postleitzahlengebiet 53 (Interneterhebung; Anzug als Anlage F1 = Bl.54 d.A.) und der Übersicht für das Postleitzahlengebiet 5 (telefonische Erhebung; Auszug als Anlage F2 = Bl.55 d.A.9 abzustellen. Die Beklagte behauptet, der Schwacke Mietpreisspiegel bilde aufgrund gravierender Erhebungsmängel nicht die tatsächliche Marktlage ab. Dazu würde an die Autovermieter ein Bogen zur Datenerhebung ausgegeben, in die jeder Autovermieter seine Preise eintragen könne, davon in eine Tabelle den „Unfallersatztarif“, ferner – was zwischen den Parteien unstreitig ist - in eine andere Tabelle den Tarif für Selbstzahler. Überprüft würden die Angaben – von wenige Stichproben abgesehen – nicht. Ausweislich des als Anlage F3 (Bl.56 – 58 d.A.) vorgelegten Angebotes der Firma D in G für eine ad-hoc-Anmietung vom 30.10.2023 hätte der Kunde im Fall 2. einen Pkw VW T-Cross oder gleichwertig für einen Zeitraum von 5 Tagen zu einem Preis von lediglich 243,99 € anmieten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 22.12.2013 = Bl.271 d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.108,34 € für den Fall 1. sowie von 135,41 € für den Fall 2. aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. 1. Zur Frage der ersatzfähigen Höhe von Mietwagenkosten hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 16.03.2028 – 1 O 224/17 – die Berechnung aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2015 und 2016) und der Fraunhofer-Liste 2015 und 2016 befürwortet (ebenso Urteil vom 29.12.2017 – 1 O 281/17 -) und dazu folgendes ausgeführt: a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke („Schwacke-Liste“) und der Fraunhofer-Liste jeweils aus dem Jahre 2015 beziehungsweise 2016 in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 – 15 U 59/16 = NJOZ 2018, 96, 97 Rd.4; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016 – 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei den Fraunhofer-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse: Die Fraunhofer-Liste beruht, wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S.4 unter B. = Bl.38 d.A.) bestätigt, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin in der Replik (dort S.2 – 9) auf einer eher „internetlastigen“ (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14 = Bl.85 – 88 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der Schwacke-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der Schwacke-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der Fraunhofer-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft. b) Dieser, nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auch nach den eingangs aufgezeigten Kriterien errechnete, Tarif stellt den hier im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 315 unter II.3; Balke SVR 2015, 300 m.w.N.). Die demgegenüber von der Beklagten aufgeworfene Frage der Ersatzfähigkeit der (vollen) Sätze eines Unfallersatztarifes bei der Zugänglichkeit eines Normaltarifes für den Geschädigten (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.34 m.w.N.), bedarf deshalb in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung. 2. Hinsichtlich der Eignung der Fraunhofer-Liste seit den neuesten Ausgaben ab 2020 als Schätzungsgrundlage hat die Klägerin indes substantiiert und einleuchtend konkrete Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass dieser neue Marktpreisspiegel an inhaltlichen und methodischen Fehlern leidet. Diese Mängel stehen einer Heranziehung der vorgelegten Fraunhofer-Liste 2022 (so Seite 3 der Klageerwiderung) beziehungsweise 2021 (so Seite 18 der Replik) im vorliegenden Fall entgegen. Insoweit wird auf das deshalb ausführlich im Tatbestand wiedergegebene Vorbringen der Klägerin Bezug genommen. Die Beklagte setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich nicht auseinander (§ 138 Abs-1 und Abs.2 ZPO), obwohl ihr dies als insoweit branchenkundige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Sie verweist allein auf die fehlende Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels (Seite 6 der Klageerwiderung) und stützt dies auf die Erhebung Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 (Seite 8 ebenda) sowie auf die Eignung der Fraunhofer-Liste aussprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 – (Seite 8 ebenda) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 – (Seiten 3ff. des Schriftsatzes vom 04.12.2023). Diese Aspekte und die damalige Rechtsprechung fanden aber bereits Eingang in die vorstehend unter I.1. zitierten Urteile des erkennenden Gerichts. Sie stellen deshalb weder die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in der damaligen und erst Recht nicht in der aktuellen Fassung in Frage. Gleiches gilt für die Eignung der Fraunhofer-Liste in der/den diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fassung/en, die bereits in einem weiteren rechtskräftigen Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22.09.2023 – 1 O 36/23 – (Kopie Bl.119 – 130 d.A.) für den dort zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt verneint worden ist. Diese Entscheidung ist in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert worden (vgl. Seite 1 des Sitzungsprotokolls), ohne dass die Beklagte hierzu konkrete Umstände dargetan hat, die eine abweichende Beurteilung tragen könnten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.01.2024 (Seite 2) führt die Beklagte erstmals aus: Es wird bestritten, dass in der Fraunhofer-Liste für eine bestimmte Mietwagenklasse die Werte verschiedener Mietwagenklassen vermischt sind . Der diesbezügliche Klägervortrag fand sich indes bereits in der Replik vom 16.11.2023, während sich der der Beklagten gewährte Schriftsatznachlass lediglich auf den Klägerschriftsatz vom 14.12.2023 bezog (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls). Dieses erstmalige Bestreiten entkräftet aber in dieser Allgemeinheit unabhängig von der bestehenden Präklusionswirkung (arg. § 296a ZPO) den eingangs dargestellten substantiierten Klägervortrag nicht (arg. § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). 3. Anschließend an diese Würdigung verbleibt damit als Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten in den streitgegenständlichen Fällen 1. und 2. nach § 287 ZPO allein das arithmetische Mittel der in der klägerseits vorgelegten Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2022). a) Für den Fall 1. ergibt sich daraus für das Postleitzahlengebiet 533* eine Wochenpauschale von 680,76 € und eine 3-Tagespauschale von 351,61 € (vgl. Mietpreisspiegel Bl.17 d.A.), mithin für die streitgegenständlichen 9 Wochen und 7 Tage ein Betrag von 6.478,45 €. Ausgehend von dem eingangs errechneten Normaltarif von 6.478,45 € erhöht sich dieser noch um einen Aufschlag von 20% (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 – 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; sowie bereits das erkennende Gericht mit Urteil vom 16.03.2018 – 1 O 224/17). Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Im Vergleich zu diesen Werten rechnete die Klägerin unter dem 05.07.2023 einen geringeren Betrag von 4.407,15 € netto für die reine Miete des Fahrzeuges ab. Die Erforderlichkeit der in der Rechnung der Klägerin ferner mit 1.280,40 € ausgewiesenen Haftungsreduzierung (vgl. Seite 11 der Klageerwiderung) bedarf keiner Vertiefung. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Position wird die Grenze der oben genannten erforderlichen Kosten eingehalten. Gleiches gilt für die Positionen „Zustellen“ und „Abholung“. Soweit die Beklagte die Notwendigkeit einer Anmietung über 66 Tage bestritten hat, erklärt sich die Reparaturdauer aus der dazu vorgelegten Reparaturrechnung vom 02.10.2023 nebst dem Reparaturablaufplan vom 14.09.2023. Gerade Letzterer weist die konkreten Gründe für die Dauer der komplexen Reparaturmaßnahmen im Einzelnen aus. Ein Verstoß der geschädigten Kundin gegen eine Schadensminderungspflicht ist weder erkennbar noch von der Beklagten dargelegt worden. Gleiches gilt für einen nach dem Beklagtenschriftsatz vom 04.12.2023 (Seite 2) lediglich noch verbleibenden Verdacht einer unzutreffenden Dokumentation und/oder Abrechnung der Autohaus E GmbH & Co. KG. Die eingetretenen Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung, dem Fahrzeugtransport und den Reparaturarbeiten selbst sind vielmehr dem Schädiger zuzurechnen (vgl. nur Grüneberg/ders., BGB, 83.Aufl. 2024, § 249 Rd.37 m.w.N.). Das ursprünglich mit Seite 11 der Klageerwiderung formulierte pauschale Bestreiten der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges hat die Beklagte auf die konkrete Bezeichnung des Fahrzeuges in der Replik (dort Seite 36) nicht aufrechterhalten (§ 138 Abs.3 ZPO). b) Für den Fall 2. ergibt sich in Anwendung dieser Grundsätze daraus für das Postleitzahlengebiet 533* eine 3-Tagespauschale von 278,22 € sowie zwei 1-Tageschpauschalen von insgesamt 198,58 € (vgl. Mietpreisspiegel Bl.16 d.A.), mithin ein Betrag von 476,80 €. Dieser erhöht sich ausweislich der in rechnerischer Hinsicht unstreitigen Übersicht „Vergleichsberechnung“ (Tabellen Bl.20 d.A.) zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten (Tabellen Bl.18 – 19 d.A.) auf 776,89 €. Nach den insoweit für Fall 2. entsprechend geltenden Ausführungen unter I.3.a) ist der von der Klägerin unter dem 20.07.2023 abgerechnete Betrag von 588,73 € damit ersatzfähig. Die ursprünglich mit Seite 13 der Klageerwiderung pauschal bestrittene Erforderlichkeit eines Navigationsgerätes hat die Beklagte nach dem Hinweis in der Replik (dort Seite 35) auf das ihr vorliegende Schadensgutachten nicht aufrechterhalten (§ 138 Abs.3 ZPO). 4. Dass den Geschädigten von diesen ortsüblichen Normaltarifen abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten (§ 254 Abs.2 BGB), hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan (vgl. auch OLG Köln NJOZ 2018, 96, 97f. Rd.5ff. und Rd.10). Konkreter Tatsachenvortrag hierzu fehlt. Der Hinweis auf ein am 30.10.2023 ermitteltes Angebotes der Firma D für den Fall 2. ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht aussagekräftig. II. Die dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 676,24 € sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen. III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 ZPO, wobei die Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auch die auf den teilweise für erledigt erklärten Streitwertanteil entfallenden Kosten zu tragen hat. Denn die Beklagte wäre ohne die erfolgte Teilzahlung aus den unter I. dargestellten Gründen zur Zahlung des Gesamtbetrages von 6.957,60 € verurteilt worden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 6.957,60 € bis zum 14.12.2023 und 4.108,34 € zuzüglich der Summe der bis dahin angefallenen Kosten für danach.