Urteil
19 O 362/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0321.19O362.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger als Verbraucher schlossen mit der beklagten Bank um Juni 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K1/B2). Sie nahmen einen Betrag in Höhe von 365.000,00 € zu einem Zinssatz von 4,53 % p.a.nom. auf. Die Unterschrift der Kläger auf dem Antrag trägt das Datum 10.06.2010, der Antrag wurde jedoch erst am 11.06.2010 ausgedruckt. Die Beklagte nahm den Antrag unter dem 16.06.2010 an. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigegen, wegen deren Inhalts auf die Anlage K1 verwiesen wird. Satz 2 der Belehrung lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Daneben wurde ein weiterer Vertrag über Kreditmittel der X geschlossen, der jedoch nicht streitgegenständlich ist. Unter dem 13.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages. Die Kläger sind der Ansicht, der Vertrag sei auch im Jahre 2016 noch widerruflich gewesen. Denn die Beklagte habe die geforderten Pflichtangaben nicht gemacht. Die Belehrung verweise darauf, dass fristauslösend auch die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde sei, es genüge aber nicht, dass diese Angabe nur im Merkblatt für den Verbraucher gemacht werde, da sie im Vertrag gemacht werden müsse. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehensnummer ########## – Darlehenskonto-Nr. ########## – ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung vom 13.06.2016 kein Anspruch auf Zahlung des Vertragszinsen und auf vertragsmäßiger Tilgung mehr zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Belehrung sei wirksam. Auch wenn man darauf abstellen wolle, dass sie die Aufsichtsbehörde nicht im Vertrag genannt habe, so führe dies nur zur Anwendung der Regelung des § 355 Abs. 4 BGB, der nach der Übergangsregelung noch bis 30.07.2010 anwendbar gewesen sei. Hiernach sei das Widerrufsrecht spätestens nach sechs Monaten erloschen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs stand den Klägern kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB (in der vom 11.06. bis 30.07.2010 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) mehr zu. Es ist vorliegend auf den Gesetzesstand ab dem 11.06.2010 abzustellen. Es ist unstreitig geblieben, dass die Erklärung der Kläger nicht vom 10., sondern frühestens vom 11.06.2010 stammen kann, da das Dokument, das sie unterschrieben, erst an diesem Tag erstellt worden ist. Da Widerrufsrecht der Kläger ist gem. § 355 Abs. 4 S. 1 BGB (in der Fassung gültig ab dem 11.06.2010) spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Denn zum einen genügt die erteilte Belehrung den Anforderungen des § 495 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). Zum anderen ist vorliegend die Regelung des § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. anwendbar mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen wäre. Von dieser Regelung sind Fälle erfasst, in denen zwar korrekt zum Widerrufsrecht belehrt worden ist, aber weitere Informationspflichten nicht korrekt erfüllt worden sind. Es ist daher auch nicht zu entscheiden, ob die fehlende Angabe über die zuständige Aufsichtsbehörde im Vertrag dazu führt, dass die Beklagte alle Pflichtangaben korrekt erteilt hat. Denn selbst wenn dies einen Fehler darstellen würde, wäre die gerade genannte Regelung anwendbar. § 495 Abs. 2 BGB a.F. erklärt die Regelung des § 355 BGB ohne Einschränkungen für anwendbar. Dies entspricht damit dem Gesetzesstand zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserklärungen der Parteien abgegeben wurden. Eine Änderung der Rechtslage ist erst mit der Novellierung des § 495 BGB in der Fassung vom 24.07.2010, gültig ab dem 30.07.2010, eingetreten, in der in Absatz 2 Satz 2 hinzugetreten ist, der § 355 Abs. 4 BGB für nicht anwendbar erklärt. Auch wenn es sich hierbei möglicherweise um ein Versehen des Gesetzgebers handeln sollte, das dieser rasch korrigieren wollte, ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und nicht interpretierbar. Auch wurde ein Vertrauen der Beklagten darauf begründet, dass in dieser Übergangszeit die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB Anwendung finden konnte. Dies ist gerade vor dem Hintergrund bedeutsam, dass in dieser Übergangszeit auch kein gesetzliches Muster existierte, an dem sich die Beklagte hätte orientieren können (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2017 – 12 U 203/16). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 165.912,89 € (Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger bis Widerruf) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .