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Beschluss

21 KLs-664 Js 23/14-18/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0917.21KLS664JS23.14.1.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 -, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 € angeordnet wird; darüber hinausgehend wird der dingliche Arrest aufgehoben.

Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 - 50 Gs 769/14 -, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 € angeordnet wird; darüber hinausgehend wird der dingliche Arrest aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Angeklagten wird zurückgewiesen. Gründe: Der vom Amtsgericht Bonn angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten war auf einen Betrag von 41.000,00 € entsprechend des Netto-Vermögenswerts der Miteigentumsanteile an den drei in Rede stehenden Grundstücken zu beschränken, da alles dafür spricht, dass nur in dieser Höhe in Bezug auf die Grundstücke das Absehen vom Verfall von Wertersatz wegen des aus den Taten Erlangten bezüglich des Angeklagten Q festzustellen sein wird. Die vom Angeklagten beantragte vollständige Aufhebung des dinglichen Arrests war hingegen nicht anzuordnen, da die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests (im entsprechend des Tenors beschränkten Umfang) auch angesichts des Zeitablaufs weiterhin verhältnismäßig ist. Dem Angeklagten ist darin zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 316h EGStGB noch die alte Fassung der §§ 73 ff. StGB und der §§ 111 ff. StPO Anwendung finden (soweit es um die Frage von Verfall/Einziehung geht). Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04) vermag die Kammer indes unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs - insbesondere unter Berücksichtigung des nicht dem Angeklagten zurechenbaren langen Zeitablaufs seit dem 09.05.2014 - keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests i.H.v. 41.000,00 € zu erkennen, maßgeblich weil vorliegend weit mehr als nur ein dringender Tatverdacht vorliegt. Es liegt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen die Strafbarkeit betreffend bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen den Angeklagten Q vor, aus welchen sich sämtliche Anknüpfungstatsachen für die nun noch zu treffende Verfalls-/Einziehungsentscheidung dem Grunde nach ergeben, mit Ausnahme des Netto-Verkehrswerts der Miteigentumsanteile der in Rede stehenden drei Grundstücke. Noch nicht abschließend geklärt ist allein die Entscheidung nach § 111 Abs. 2 StPO a.F. und in diesem Zusammenhang die Frage des Ausschlusses der Anordnung des Verfalls aufgrund der Härteklausel des § 73c Abs. 1 StGB a.F. - und im Falle von dessen Verneinung die Höhe des Betrages. Insoweit liegt inzwischen auch ein aus Sicht der Kammer nach vorläufiger Bewertung nachvollziehbares Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. P vor, gegen welches auch der Angeklagte bisher keine Einwände erhoben hat. Demnach beträgt der - rechtlich entsprechend der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 05.07.2017 maßgebliche - Netto-Verkehrswert insgesamt 41.000,00 €. Prognostisch ist auf Basis dieser Sachlage ein Ausschluss der Anordnung des Verfalls (bzw. der Feststellung des Absehens hiervon) weder gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB noch gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB gerechtfertigt. Da also alles dafür spricht, dass die Miteigentumsanteile des Angeklagten an den Grundstücken im Rahmen der Rückgewinnungshilfe dem Zugriff der Geschädigten offen zu stehen haben werden, war auch in Ansehung des Eigentumsrechts des Angeklagten die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests verhältnismäßig.