wird gemäß der §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 73b StGB sowie §§ 244a Abs.1, 25 Abs.2, 53 StGB - ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gem. § 33 Abs. 4 StPO - zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für das Land NRW (Justizfiskus), vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn, Herbert Rabius Straße 3, 53225 Bonn, - Gläubiger - der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 Euro in das Vermögen des Q, geboren am ##.##.#### in E wohnhaft: C-Straße, in N deutscher Staatsangehöriger in gesamtschuldnerischer Haftung mit den Beschuldigten I, geboren am ##.##.####, in T und N, geboren am ##.##.####, in T angeordnet. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 88.668,82 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Beschuldigte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 934 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Beschuldigten Q, I und N sind nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis dringend verdächtig, sich gemeinsam mit weiteren teilweise noch unbekannten Mittätern seit Herbst 2013 zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, die fortwährend Diebstähle in Autohäuser und Industriebetriebe im gesamten Rheinland begeht, um hierdurch, insbesondere durch die Erlangung von hochwertigen Fahrzeugfelgen samt Reifen und den Verkauf über den Mitbeschuldigten B, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In Ausführung dieser Abrede kam es allein innerhalb der letzten Wochen zu folgenden Straftaten: 1. Am frühen Morgen des 04.04.2014 begab sich der Beschuldigte I zwischen 0:50 Uhr und 4:17 Uhr gemäß des gemeinsamen Tatplans und der Bandenabrede gemeinsam mit den Beschuldigten Q und N zum Verkaufsgelände der Firma M GmbH an der Straße T in O. Dort entwendeten die Beschuldigten an zwei Fahrzeugen der Marke Audi A4 und A5 unter Aufbocken der Fahrzeuge mit Pflastersteinen die kompletten Leichtmetallräder samt Reifen im Gesamtwert von 5914,96 Euro, um diese für sich zu verwenden und gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die Kompletträder wurden im Folgenden über den E-Bay-Handel des Beschuldigten B verkauft. 2. In der Nacht vom 14.04.2014 auf den 15.04.2014 begab sich der Beschuldigte I gemäß des gemeinsamen Tatplans und der Bandenabrede gemeinsam mit den Beschuldigten N und X zum Gelände des Autohauses M GmbH an der Straße N in C. Unter Zuhilfenahme von auf dem Nachbargrundstück entwendeten Porenbetonsteinen bockten sie dort zehn Fahrzeuge der Marke Volvo auf und begannen damit, die Radmuttern der Reifen zu lösen, um diese zu entwenden und für sich zu verwenden. Da die Beschuldigten während der Tat durch einen Anwohner entdeckt wurden, welcher die Polizei verständigte, mussten sie die Tat aufgeben und die Flucht ergreifen. An den Fahrzeugen entstand aufgrund der unsachgemäß ausgeführten Montagearbeiten ein weiterer Sachschaden in unbekannter Höhe. 3. In der Nacht vom 27.04.2014 auf den 28.04.2014 begab sich der Beschuldigte I gemeinsam mit den Beschuldigten N, C und L gemäß des gemeinsamen Tatplans und der Bandenabrede zum Verkaufsgelände des Autohauses T GmbH an der Straße J in C. Dort montierten sie unter Aufbocken des Fahrzeuges mit Pflastersteinen von einem dort befindlichen Fahrzeug der Marke Audi A6 den kompletten Reifensatz samt Felgen im Wert von 3.860 Euro ab und entwendeten diesen, um ihn für sich zu verwenden und gewinnbringend weiter zu verkaufen. An dem Fahrzeug entstand aufgrund der unsachgemäß ausgeführten Montagearbeiten ein weiterer Sachschaden in unbekannter Höhe. 4. In der Nacht vom 29.04.2014 auf den 30.04.2014 begab sich der Beschuldigte I gemäß des gemeinsamen Tatplans gemeinsam mit den Beschuldigten Q und N zum Gelände der Firma Autohaus I GmbH an der der Straße J in X. Dort verschafften sie sich Zutritt zum Gelände, indem sie den massiven Metallgitterzaun aufschnitten. Auf dem Gelände entwendeten sie unter Zuhilfenahme von Pflastersteinen und Altreifen zum Aufbocken der Fahrzeuge von 28 Fahrzeugen der Marke BMW die kompletten Sätze Leichtmetallfelgen samt Reifen im Wert von 23.244,46 Euro, um diese für sich zu verwenden und gewinnbringend weiter zu verkaufen. An den Fahrzeugen entstand aufgrund der unsachgemäß ausgeführten Montagearbeiten ein weiterer Sachschaden in unbekannter Höhe. 5. In der Nacht vom 29.04.2014 auf den 30.04.2014 begab sich der Beschuldigte I außerdem gemäß des gemeinsamen Tatplans gemeinsam mit den Beschuldigten Q und N zum Firmengelände der Firma S GbR an der Straße J in X. Dort brachen sie anhand des Entfernens der Schließzylinder drei Garagen auf und entwendeten aus diesen mindestens 80 Leichtmetallfelgen samt Reifen im Wert von mindestens 10.000 Euro, um diese für sich zu verwenden und gewinnbringend zu verkaufen. An den Garagen entstand aufgrund der Einbruchsarbeiten ein weiterer Sachschaden in unbekannter Höhe. 6. In der Nacht vom 01.05.2014 auf den 02.05.2014 begab sich der Beschuldigte I gemäß des gemeinsamen Tatplans gemeinsam mit den Beschuldigten Q und N zum umzäunten Gelände des Autohauses X & Co.KG an der Straße E in N. Dort verschafften sie sich Zutritt und entwendeten von neun Neufahrzeugen der Marke Audi die kompletten Leichtmetallfelgen samt Reifen im Wert von insgesamt 30.707,40 Euro um diese für sich zu verwenden und gewinnbringend zu verkaufen. Von weiteren 13 Fahrzeugen entfernten sie zwar teilweise die Radmuttern, konnten die Felgen jedoch aufgrund der vorhandenen Felgenschlösser nicht entwenden. An den Fahrzeugen entstand aufgrund der unsachgemäß ausgeführten Montagearbeiten ein weiterer Sachschaden in unbekannter Höhe. 7. In der Nacht vom 05.05.2014 auf den 06.05.2014 begab sich der Beschuldigte I gemäß des gemeinsamen Tatplans und der Bandenabrede gemeinsam mit den Beschuldigten Q und N zum umzäunten Gelände der Firma L GmbH an der Straße C in O. Dort verschafften sie sich durch Übersteigen des Zauns Zutritt. Auf dem Gelände montierten sie unter Aufbocken der Fahrzeuge mit Pflastersteinen von zehn dort befindlichen Fahrzeugen der Marke Mercedes Benz die kompletten Reifensätze samt Leichtmetallfelgen im Wert von 18.802 Euro ab und entwendeten diese, um sie für sich zu verwenden. An den Fahrzeugen entstand aufgrund der unsachgemäß ausgeführten Montagearbeiten ein weiterer Sachschaden in noch unbekannter Höhe. Auf diese Art und Weise erlangte der Beschuldigte I zwischen dem 04.04.2014 und dem 06.05.2014 Wertgegenstände, nämlich hochwertige Leichtmetallfelgen samt Reifen, im Wert von insgesamt 92.528,82 Euro. Da davon auszugehen, dass das Erlangte bei dem Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, hat er nach § 73 a StGB Wertersatz zu leisten. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gem. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a StGB vorliegen. Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO). Ergänzend ist auszuführen, dass im Strafverfahren eine zivilrechtliche Betrachtungsweise des Arrestgrundes fehl am Platz ist (”Ein Arrestgrund liegt nur dann vor, wenn der Möbelwagen schon vor der Tür steht ...”). Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 31.01.2002, Az. 14 (XI) Qs 56 / 01, dazu ausgeführt: ”Unstreitig ist, dass ein Arrestgrund gemäß § 917 ZPO immer dann vorliegt, soweit der Schuldner das Vermögen des Gläubigers durch eine Straftat schädigt (Baumbach / Lauterbach, § 917 Rn 5). Nach den vorstehenden Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer einer Straftat schuldig gemacht und sich zu Unrecht auf Kosten der Geschädigten bereichert. Dieser Umstand ist allein ausreichend, um einen Arrestgrund zu begründen. Diese Argumentation ist auch nachvollziehbar, da im Verhältnis Straftäter zu Geschädigten nicht die zivilrechtlichen Maßstäbe angelegt werden können, wie im Verhältnis Gläubiger zu - redlichem - Schuldner.” Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte, der sich entschieden hat, durch eine Straftat Geld zu erlangen, jetzt geläutert sein und nicht entsprechend seinem vormalig praktizierten Verhalten versuchen sollte, den Anspruch der Verletzten zu vereiteln. Ein Gesinnungswechsel ist ernsthaft nicht erkennbar. Zum Arrestgrund wird ergänzend hingewiesen auf die Veröffentlichung von Bittmann / Kühn in wistra 2002, 248 ff. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die für den Arrestgrund notwendige Prognoseentscheidung nicht voraussetze, dass der Beschuldigte / Angeklagte bereits mit Vermögensverschiebungen begonnen oder sie gar erfolgreich vorgenommen habe, und könne solange getroffen werden, wie der Arrestanspruch nicht befriedigt oder anderweitig gesichert sei und der Beschuldigte / Angeklagte Zugriff auf sein Vermögen habe. Der Verdacht einer Straftat habe indizielle Wirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes.