OffeneUrteileSuche
Urteil

19 O 421/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0919.19O421.17.00
2mal zitiert
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.968,80 EUR nebst Zinsen  in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der X AG erhaltenen Eigentumsurkunden an

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage B, W, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000,

       50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Y, Q, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-000,

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage G, F, Costa Rica,

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage C, P, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000

im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG (Amtsgericht U, Az: 000 IN 000/14 $-00-0).

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.968,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der X AG erhaltenen Eigentumsurkunden an  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage B, W, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000,  50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Y, Q, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-000,  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage G, F, Costa Rica,  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage C, P, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG (Amtsgericht U, Az: 000 IN 000/14 $-00-0). Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 2012 und 2013 an einem „Öko-Invest“, dem ein betrügerisches Geschäftsmodell zugrunde lag. In diesem Zusammenhang wurde der Initiator des Modells, Herr Z, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts U vom 11.12.2015 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt (Az: 0/00 KLs 0000 Js 000000/13-0/15; Anl. K4). Der Beklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts U vom 12.05.2016 wegen Beihilfe zu zwei Fällen des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt (Az: 0/00 KLs 0000 Js 000000/14 [00/15]). Seine Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017 (Az: 0 StR 00/17, Anl. K119) als unbegründet verworfen. Im Mittelpunkt des Geschäftsmodells stand die X AG, die sich darstellte als in der Forstwirtschaft tätiges, global operierendes Unternehmen, das unter anderem Teakholz-Investments in Costa Rica anbot. Neben der X AG gab es die X Costa Rica S.A. sowie weitere in- und ausländische Gesellschaften, die an dem Anlagekonzept beteiligt waren und an die Anlegergelder flossen. Es wurden Anleger geworben, die laut Werbeprospekt (Anl. K10) Eigentümer von Teakbäumen bzw. Teakbaum-Setzlingen werden sollten. Damit sollten die Einkünfte aus Verkäufen keiner steuerbaren Einkommensart unterfallen und steuerfrei sein (Anl. K10 S. 10, siehe auch Anl. K13). Das Holz sollte nach einer 20-jährigen „Umtriebszeit“ und nach „ökologisch und sozial nachhaltiger“ Pflege geerntet werden; aus dem Erlös sollte sich die Rendite der Anleger ergeben, die im Werbeprospekt mit geplant 13 % angegeben wurde (Anl. K10 S. 10, s.a. Anl. K51). Tatsächlich konnten die Anleger kein Eigentum an einzelnen Bäumen in Costa Rica erwerben. Ein Großteil der Anlegergelder wurde auf Konten verschiedener überwiegend im Ausland befindlicher Gesellschaften der X Group transferiert. Im Zeitraum September 2009 bis April 2014 schlossen mindestens 763 geschädigte Anleger Kaufverträge über einen Gesamtwert von knapp 19,5 Mio. EUR ab (s. Strafurteil Anl. K1 S. 14). Im April 2014 führte eine Strafanzeige zu Ende der Vertriebstätigkeit der X AG; im September 2014 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Unterstützungshandlungen, auf die sich die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten bezieht, bestanden nach dem Strafurteil darin, dass der Beklagte Z in 2009 Kapital als Anschubfinanzierung verschaffte, ihm Geschäftsräume zur Verfügung stellte, ihm beim Erwerb einer Gesellschaft in Panama und bei der Gründung einer anderen Gesellschaft in der Schweiz half, ihn beim Vertrieb und der Suche nach Mitarbeitern unterstützte und mit ihm weitere betrügerische Öko-Invest-Anlageobjekte plante. Die Verurteilung des Beklagten stützte sich u.a. darauf, dass er sich sowohl hinsichtlich seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des Z als auch hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterstützungshandlungen – mit Ausnahme der Anschubfinanzierung – „geständig eingelassen“ hatte (Anl. K1 S. ## ff.). Nachdem das Landgericht U im Hauptverhandlungstermin gegen Z den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass gegen den Beklagten eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich mit Z begangenen Betrugs in Betracht komme, reichten die Strafverteidiger des Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2015 eine erste Einlassung zur Akte (Anl. K72). Im April 2016 reichten sie eine weitere, als „Persönliche Erklärung“ überschriebene Einlassung nach (Anl. K54d, Bl. ### ff. d.A.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte den Widerruf seines „Geständnisses“ erklärt. Der Kläger hatte, nachdem er im Fernsehen ein Interview mit Herrn Z gesehen hatte, Kontakt mit ihm bzw. der X AG aufgenommen und Interesse für das „Öko-Invest“ gezeigt. Er zahlte zwischen dem 03.08.2012 und dem 13.06.2013 einen Gesamtbetrag von 26.211,00 EUR an die X AG (Überweisungsbelege Anl. K3) und erhielt im Gegenzug Eigentumsurkunden für insgesamt 350 Teakbäume (Anl. K2, s.a. Anl. K50a). Den gezahlten Betrag fordert der Kläger mit der Klage zurück. Der Beklagte wird von anderen Anlegern in Parallelverfahren ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch genommen, insgesamt in Höhe von etwa 4 Mio. EUR. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm gegenüber wegen Beihilfe zum betrügerischen Vorgehen des Z zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Der Kläger behauptet, er sei darüber getäuscht worden, dass er kein Eigentum an den Bäumen habe erwerben können, weil die X AG (unstreitig) selbst nicht Eigentümerin der Bäume war. Die versprochene Rendite sei völlig utopisch gewesen, denn man habe nach 20 Jahren nur etwa die Hälfte der Bäume wieder aufforsten können. Der zugrunde gelegte Marktpreis sei unzutreffend gewesen. Der Beklagte habe von dem betrügerischen Vorgehen des Z gewusst und ihn unterstützt. Zur Begründung und zum Beweis stützt sich der Kläger insbesondere auf das Strafurteil. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.211,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den von der X AG erhaltenen Eigentumsurkunden an  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage B, W, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000,  50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Y, Q, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-000,  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage G, F, Costa Rica,  100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage C, P, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG (Amtsgericht U, Az: 000 IN 000/00 G-00-0), 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht gegeben seien. Der Kläger könne sich nicht auf das Strafurteil stützen, denn dieses sei nicht bindend für das Zivilgericht. Er trage zwar eine erhöhte Darlegungslast, jedoch finde keine Beweislastumkehr statt. Vielmehr müsse der Kläger die Beilhilfehandlung darlegen und beweisen. Der Kläger könne sich nicht auf die „geständige Einlassung“ stützen, denn diese sei widerrufen worden. Der Beklagte behauptet hierzu, er habe die „geständige Einlassung“ im Strafverfahren auf Anraten seines damaligen Verteidigers abgegeben, weil sich in der Untersuchungshaft sein Gesundheitszustand verschlechtert und er gehofft habe, auf diese Weise früher entlassen und ärztlich behandelt zu werden. Auch habe der Berichterstatter im Strafverfahren ihm erklärt, dass andernfalls eine Verurteilung als Mittäter mit einem entsprechend höheren Strafrahmen möglich sei, bei entsprechender Einlassung sei eine Verurteilung wegen Beihilfe möglich; auch habe man ihm eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Er strebe eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis von den betrügerischen Plänen des Z gehabt. Er habe auch keine finanziellen Vorteile aus der Tat des Z gezogen. Soweit er Z unterstützt habe, sei dies aus persönlicher Verbundenheit heraus geschehen und als sozialadäquates Handeln zu bewerten. Für die Öko-Invest-Pläne des Z habe er Interesse gezeigt, weil er immer an neuen unternehmerischen Ideen interessiert gewesen sei. Über eine strafrechtliche Relevanz habe er sich keine Gedanken gemacht, das sei ihm letztlich gleichgültig gewesen. Eine Rendite von 13 % habe er durchaus für möglich gehalten, zumal das Schweizer Unternehmen K ebenfalls mit einer solchen Rendite geworben habe (s. Anl. B11). Soweit objektive Unterstützungshandlungen vorlägen, seien diese nicht kausal für den hier geltend gemachten Schaden geworden. Die Strafurteile des Landgerichts U vom 12.05.2016 (Anl. K1) und vom 11.12.2015 (Anl. K4) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 20.06.2018 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache in dem zugesprochenen Umfang Erfolg. I. Der Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§§ 830, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 3, 27 StGB) in der zugesprochenen Höhe verpflichtet. Anspruchsmindernd muss der Kläger sich allerdings ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). 1. Der Kläger hat durch zulässige Bezugnahme auf das Strafurteil des Landgerichts U vom 12.05.2016 (Anl. K1) dargelegt, dass der Beklagte vorsätzlich an einem betrügerisch angelegten Geldanlagemodell mitgewirkt hat. Der Beklagte hat dadurch zu Lasten des Klägers den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug erfüllt. Er hat im Bewusstsein, das Vermögen etwaiger Anleger – mithin auch des Klägers – zu gefährden, den Haupttäter Z bei der Entwicklung und Errichtung des Geschäftsmodells der X AG unterstützt, obwohl er wusste, dass das Geld der Anleger nicht in der im Werbeprospekt (Anl. K10) beworbenen Weise angelegt werden würde. a) Der objektive Tatbestand der Beihilfe zum Betrug ist erfüllt. Schadensersatzpflichtig wegen Betrugs macht sich, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Als Gehilfe macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Der Gehilfe haftet gleich dem Täter (§ 830 BGB). aa) Der Haupttäter Z hat einen Betrug begangen, so das eine vorsätzlich begangene und rechtswidrige Haupttat vorliegt. Dies steht fest nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts U vom 11.12.2015 (Anl. K4, S. ## ff.). Nach den Feststellungen des genannten Urteils wurden die Anleger bei ihren Investitionen in Teak- und Kautschukbäume durch die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter der X GmbH, der Vertriebsgesellschaft der X Gruppe, darüber getäuscht, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden, sowie darüber, dass die Verantwortlichen der X AG beabsichtigten, die Gelder zu ihren Gunsten zu investieren und nach Ablauf der Laufzeit den Gewinn aus der Verwertung des Holzes auszuzahlen. Hierdurch wurde ein entsprechender Irrtum bei den Anlegern, auch bei dem Kläger, hervorgerufen. Sie – d.h. auch der Kläger - nahmen jeweils irrtumsbedingte Vermögensverfügungen vor, indem sie „Kaufverträge“ abgeschlossen und den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto der X AG überwiesen. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb an gepflanzten Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich war und dass Z von vornherein nicht beabsichtigte, die Bäume am Ende der Vertragslaufzeit zu Gunsten der Anleger zu verwerten und einen Gewinn von „ca. 13 %“ auszuzahlen, hätten sie die Überweisungen an die X AG nicht vorgenommen. Den Anlegern, mithin auch dem Kläger, ist durch die Überweisungen ein stoffgleicher Vermögensschaden in Höhe der Überweisungsbeträge entstanden. Das Strafurteil gegen Z (Anl. K4) kann durch die Kammer als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Zwar entfaltet ein Urteil im Strafverfahren keine Bindungswirkung im Zivilprozess; es stellt jedoch substantiiertes Parteivorbringen des Klägers dar, das unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast auf Beklagtenseite erhöht (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10, BeckRS 2012, 04956 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor §322 Rn. 11 m.w.N.). Die Tatsachenfeststellungen des Urteils hinsichtlich der Haupttat hat der Beklagte nicht substantiiert entkräftet. Dass der Haupttäter Z ein betrügerisches Anlagemodell geplant und umgesetzt hat, wird vom Beklagten nicht wirksam in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte einwendet, die Käufer seien nicht darüber getäuscht worden, dass sie kein Eigentum an den Bäumen erwerben könnten, und es sei auch nicht über eine bestimmte Verwendung der angelegten Gelder oder über die erzielbare Rendite getäuscht worden, bezieht er sich auf dieselben festgestellten Tatsachen, die auch dem Strafurteil zugrunde liegen, und nimmt lediglich eine andere rechtliche Bewertung vor. Das Zivilgericht ist indes nicht gehindert, sich der rechtlichen Bewertung der Strafkammer anzuschließen. Einer Beweiserhebung bedarf es daher insoweit nicht. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, Z habe keine Anlegergelder unterschlagen und nicht über die Kaufpreiskalkulation getäuscht, ist dies für die Feststellung eines Betrugs unerheblich. bb) Indem der Beklagte den Haupttäter Z bei der Planung und Umsetzung des betrügerischen Anlagemodells unterstützt hat, hat er den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug auch zum Nachteil des Klägers erfüllt und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB tatbestandlich verstoßen. Der Kläger hat durch die Bezugnahme auf das Urteil im Strafverfahren (Anl. K1) substantiiert ein betrügerisches Handeln des Beklagten auch zu seinem Schaden dargetan. Dabei ist es ausreichend, dass der Geschädigte die Straftat in den wesentlichen Grundzügen schildert und ergänzend auf die Ausführungen des Strafurteils Bezug nimmt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2007 – 1 U 2691/05, NJW 2008, 1453, 1454). Der Kläger kann sich vorliegend auf das Strafurteil stützen, obwohl er nicht als Geschädigter aufgeführt ist, denn die von ihm dargelegte Straftat zu seinen Lasten entspricht dem im Strafurteil dargestellten Muster der Anlagebetrugsfälle. Hinsichtlich der Tätigkeiten, mit denen der Beklagte den Haupttäter Z bei dessen Tatausführung unterstützte, heißt es im Strafurteil, dass der Beklagte Z bei der Beschaffung des erforderlichen Startkapitals behilflich war, ihm die Nutzung seiner Geschäftsräume gestattete, ihm bei der Suche nach neuen Geschäftsräumen half, ihn unterstützte bei der Gründung einer Gesellschaft in Panama und einer weiteren dem Geldtransfer dienenden Gesellschaft in der Schweiz, sich an der Planung neuer Vertriebskonzepte und Produkte beteiligte und sich schließlich nach Zs Festnahme betätigte, um Vermögenswerte in Costa Rica zu sichern (Anl. K1 S. ## ff.) Das Vorliegen von Handlungen, die objektiv als Unterstützung des Haupttäters und mithin als Beihilfehandlungen gewertet werden können, hat der Beklagte nicht wirksam bestritten. Der Beklagte hat bereits in seiner ersten Einlassung vom 14.09.2015 (Anl. K72) im Strafverfahren objektive Unterstützungshandlungen eingeräumt. Er habe zusammenfassend Z „immer wieder in der ein oder anderen Weise unterstützt“; sollte dies strafrechtlich als Beihilfe zu betrachten sein, werde er sich dieser Verantwortung stellen. Auch in seiner zweiten Einlassung vom April 2016 (Anl. K54d Bl. ### ff. d.A.) hat er angegeben, er habe Z Kontakte zu Vertriebsleuten vermittelt, über einen befreundeten Rechtsanwalt den Kontakt zur R (R) T und deren Niederlassung in Panama hergestellt sowie Kontakte zur Gründung der A AG in der Schweiz und zur Übernahme der D Ltd. bei der R in T. Auch habe er zugelassen, dass Z Aktivitäten für die X AG von seinem (des Beklagten) Büro aus entwickelte. Schließlich habe er sich nach Zs Inhaftierung „überaus aktiv engagiert“. Ungeachtet des „Widerrufs“ seiner Einlassungen hat der Beklagte nicht bestritten, eine derartige Einlassung abgegeben zu haben. Er hat auch nicht behauptet, dass die Einlassung hinsichtlich seines objektiven Tatbeitrags unrichtig war. Soweit er im vorliegenden Verfahren von der Einlassung abzurücken versucht, bezieht sich dies vielmehr allein auf den subjektiven Tatbestand. b) Der Beklagte handelte nach der Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich und hat damit den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug erfüllt. Die Beihilfe setzt in subjektiver Hinsicht den sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz voraus, d.h. der eigene – zumindest bedingte – Vorsatz des Gehilfen muss sich auf eine vorsätzliche Haupttat beziehen, und der Gehilfe muss den für die Haupttat erforderlichen Vorsatz des Haupttäters zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Gehilfe muss die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollen. Hierbei muss er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen, von deren Einzelheiten braucht er hingegen keine bestimmte Vorstellung zu haben. Ein besonderes Interesse an der Tat braucht der Gehilfe nicht zu haben; es steht seinem Vorsatz sogar nicht entgegen, wenn er die Haupttat missbilligt oder sich von ihr – innerlich oder durch Erklärungen gegenüber dem Haupttäter – distanziert. Kein Beihilfevorsatz liegt allerdings vor, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kennt oder nur allgemein für möglich hält; auch die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht jedenfalls im Grundsatz nicht aus. In zeitlicher Hinsicht muss die Beihilfe nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden; es genügt die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung oder aber erst nach Vollendung der Haupttat im Zeitraum bis zu deren Beendigung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2010 – 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532, 539). Dass der Beklagte nach diesem Maßstab zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, steht wiederum zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Strafurteils (Anl. K1). Darin heißt es, der Beklagte habe „ein strafbares Verhalten des gesondert verfolgten Z nicht nur billigend in Kauf genommen, was für eine Strafbarkeit ausreichend wäre, sondern (hatte) positiv Kenntnis, dass er ein betrügerisches Geschäftsmodell fördert und die Anleger ‚ihr Geld weg werfen‘“ (Anl. K1 S. 89). Dabei stützt die Strafkammer ihre Feststellungen unter anderem darauf, dass der Beklagte sich geständig eingelassen hatte (Anl. K1 S. ##). Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren auf einen Widerruf seines „Geständnisses“. Zwar entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann das Geständnis jedoch eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist, sofern nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit des Geständnisses vorgebracht werden und alle Beweise erschöpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001; OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2012 – 6 U 67/11, BeckRS 2012, 15313; OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 – 3 U 145/08, BeckRS 2012, 04976; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 – 4 U 179/05, BeckRS 2006, 05566; KG, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 10589/99, juris, Rn. 24). Die Kammer ist aufgrund der beiden Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren davon überzeugt, dass der Beklagte vorsätzlich Beihilfe zur Haupttat des Z leistete. In seiner ersten Einlassung vom 14.09.2015 formulierte der Beklagte in subjektiver Hinsicht, er hätte „erkennen können“, dass sein Verhalten „auch den Tatbestand einer möglichen strafrechtlichen Beihilfe erfüllen könnte“. An eine solche Möglichkeit habe er „zwar nie konkret gedacht, da ich eigentlich immer davon ausgegangen bin, vielleicht auch ausgehen wollte, dass die Geschäfte, die Z machte, korrekt waren. Die Möglichkeit eines eventuellen Anlagebetruges habe ich nie gesehen, hätte ihn aber rückblickend sehen können, ja, auch sehen müssen“ (Anl. K54c Bl. ### d.A.). In der zweiten Einlassung vom April 2016 erklärte der Beklagte, es sei „nach wie vor richtig, wenn ich in meiner schriftlichen Einlassung in meinem Strafverfahren mein Verhalten im Zusammenhang mit den Geschäften der Firma X und mit Herrn Z in Verbindung mit einer strafrechtlichen Beihilfe gebracht habe“. Weiter heißt es: „Als Herr Z mir Mitte 2009 erzählte, er habe jetzt eine unbelastete AG gekauft und würde mit dieser groß in Ökoinvestments einsteigen, war mein erster und bis zur Verhaftung Zs fortbestehender Gedanke, dass er sich hier wieder strafbar machen könnte …. Ich habe daher in all den Hilfe- und Unterstützungshandlungen in der nachfolgenden Zeit in Kauf genommen, dass bei Herrn Z schädigende Überlegungen zum Nachteil der Anleger vorhanden sein könnten. In diesem Bewusstsein habe ich ihn unterstützt“ (Anl. K54d Bl. ### f. d.A.). Der Beklagte hat nicht bestritten, diese beiden Erklärungen abgegeben zu haben. Er hat darin betont, dass beiden Erklärungen lange und intensive Gespräche mit seinen Verteidigern vorausgegangen seien. Insofern hat er zum Ausdruck gebracht, dass die ihm im Einzelnen bekannten strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Dies ist für die Kammer ein wichtiges und zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung ausreichendes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache, von deren Vorliegen die Kammer ausgeht (§ 286 ZPO), da es dem Beklagten nicht gelungen ist, diese Indizwirkung durch seinen Vortrag zu erschüttern. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass ein Geständnis, auch wenn es im Rahmen einer sog. Absprache oder Verständigung im Strafverfahren abgegeben wurde, die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO unberührt lässt (s. § 257c StPO, s. Fischer in: Karlsruher Kommentar, 7. Aufl. 2013, Einl. Rn. 155) und damit einer strengen Überprüfung der Glaubwürdigkeit unterliegt. Für den Beweiswert des strafgerichtlichen Urteils spricht daher, dass das Strafgericht nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten ist, die Wahrheit zu erforschen und damit auch die Richtigkeit eines Geständnisses anhand der übrigen Beweismittel zu überprüfen (vgl. KG, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 10589/99, juris, Rn. 28; LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 16.11.2005 – 1 O 11466/04, BeckRS 2005, 152035, Rn. 49). Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen zum subjektiven Tatbstand der Beihilfe nicht nur auf der Einlassung des Beklagten, sondern auch auf der Würdigung anderer Beweismittel beruhten: So stützt die Strafkammer sich auf im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Telefonate (Anl.1 S. 68, 74, 75, 76), E-Mails (Anl. K1 S. 69, 73, 74, 75), Zeugenaussagen (Anl. 1 S. 69, 70, 75, 77, 78) sowie Urkunden (Anl. 1 S. 70, 75, 76). Es erscheint insofern ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beklagte seine zweite Einlassung im April 2016 abgegeben hätte, wenn er nicht im Hinblick auf die im Strafverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel und die abgeschlossene Beweisaufnahme mit einer Verurteilung hätte rechnen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anklage im Strafverfahren gegen den Beklagten sich zunächst auf den Vorwurf der Geldwäsche beschränkt hatte und sodann auf den Vorwurf des mittäterschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betrugs erweitert worden war (vgl. Anl. K96). Der Beklagte, der bis zu seiner Verurteilung als Gesellschafter und Geschäftsführer in großem Umfang unternehmerisch aktiv war, musste mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen und damit, seiner Geschäftstätigkeit zukünftig nicht mehr nachgehen zu können. Dass er sich bei dieser Sachlage durch ein falsches Geständnis selbst belastet und seine bisherigen unternehmerischen Erfolge aufs Spiel gesetzt hätte, wenn er sich unschuldig gefühlt hätte, überzeugt die Kammer nicht. Für den Beklagten ging es vielmehr im Strafverfahren darum, den Strafrahmen und damit die wirtschaftlichen Folgen für seine unternehmerische Tätigkeit möglichst günstig zu beeinflussen. Der Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Angaben in seinen Einlassungen vom 14.09.2015 und vom April 2016 unrichtig waren und im Zivilverfahren daher nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können: Soweit der Beklagte bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer erklärt hat, er habe die Einlassung abgegeben, weil ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.2015 (Anl. K122) ergibt sich vielmehr, dass in einer Vorbesprechung dem Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Kammer bereit sei, Gespräche über eine Verfahrensverständigung zu führen auf der Grundlage eines Strafrahmens von mindestens 2 Jahren 4 Monaten. Dem Beklagten drohte mithin selbst im für ihn günstigsten Fall eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. § 56 Abs. 2 StGB). Die Tatsache, dass der Beklagte sich im Zivilverfahren in unzutreffender Weise darüber geäußert hat, wie es zur geständigen Einlassung im Strafverfahren kam, schwächt die auch die Überzeugungskraft seines sonstigen Vortrags. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, er habe die Einlassung unter dem Druck gesundheitlicher Probleme abgegeben und sich davon versprochen, schneller aus der U-Haft entlassen zu werden, um sich ärztlich behandeln lassen zu können. Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass dieser Vortrag zuträfe, so ergäbe sich daraus nicht die Unrichtigkeit seiner im Strafverfahren abgegebenen Einlassung. Vielmehr ließe sich sein Verhalten den Schluss darauf zu, dass er seine Erklärung abgegeben hat in der Erwartung, dass die Strafkammer zwar ohne entsprechende Erklärung ebenfalls zumindest von einer strafbaren Beihilfe ausgehen würde, sich das Verfahren aber länger hinziehen würde. Zum anderen greift auch sein Einwand nicht durch, dass er zu der Einlassung gebracht worden sei, weil ihm andernfalls eine Verurteilung als Mittäter in Aussicht gestellt worden sei. Träfe dies zu, spräche dies ebenfalls nicht für die Unrichtigkeit seiner Einlassung. Dass der Beklagte diese behauptete Erklärung des Berichterstatters im Strafverfahren ernst genommen haben will, spricht vielmehr dafür, dass er sogar eine Verurteilung als Mittäter und zu einem höheren Strafmaß für möglich gehalten hat. Soweit der Beklagte die Beweiskraft seiner Einlassung durch den Hinweis zu relativieren versucht, es sei ihm nur unter großen Anstrengungen und nach zahlreichen Übungsdurchgängen möglich gewesen, sich die im Wortlaut vorgegebene Erklärung zu eigen zu machen, spricht dies ebenfalls nicht gegen ihre inhaltliche Richtigkeit. Es mag sein, dass der Beklagte bis zum Abschluss des Strafverfahrens davon ausging, er habe „eigentlich“ nichts Unrechtes im Sinn gehabt und sei lediglich hilfsbereit und unvorsichtig gewesen. Gleichwohl hat er durch die Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass er die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens nachvollziehen kann und bereit ist, diese zu akzeptieren. Dieses Verhalten des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im Zivilverfahren nur nachvollziehbar, wenn der Beklagte ernsthaft mit einer Verurteilung gerechnet hat. Auch der Einwand des Beklagten, er habe kein „Geständnis“, sondern lediglich eine „persönliche Erklärung“ abgegeben und sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung nur unter dem Einfluss Dritter zustande gekommen sei, vermag ihre Beweiskraft nicht zu schwächen. Anders als in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00, BeckRS 2000, 4304) handelte es sich bei der Erklärung nicht um spontane Antworten auf richterliche Fragen und Vorhalte. Vielmehr wurde der Wortlaut der Erklärung von ihm in eigener Verantwortung nach wiederholter Durchsicht und in ausführlicher Absprache mit seinen Verteidigern festgelegt. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte eine erste Einlassung bereits im September 2015 abgegeben hatte und sodann eine zweite im April 2016, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits umfangreich Beweis erhoben worden war. Das Ergebnis dieser bis zur Abgabe der geständigen Einlassung durchgeführten Beweisaufnahme stand ausweislich der im Strafurteil (Anl. K1 S. 68 ff.) dargelegten tragenden Erwägungen für die Verurteilung im Einklang mit der geständigen Einlassung. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte das Geständnis im Zusammenhang mit seiner Revisionsbegründung nicht erwähnt hat. Den Einwand, er sei mit unzulässigem Druck und unzutreffenden Versprechungen dazu gebracht worden, ein unwahres Geständnis abzulegen. hätte er ohne weiteres in der Revisionsinstanz erheben können. Dass er dies nicht getan hat, spricht dafür, dass er seine Einlassung allein im Hinblick auf die Strafzumessung abgegeben hat. c) Da die Kammer aufgrund der vom Kläger vorgelegten Strafurteile (Anl. K1, K4) von der vorsätzlichen Beihilfehandlung des Beklagten und damit auch seiner deliktischen Haftung überzeugt ist, brauchten die weiteren seitens des Klägers angebotenen Beweis nicht erhoben zu werden (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, Vor § 84 Rn. 12). Auch die vom Beklagten angebotenen Beweise waren nicht zu erheben. Im Einzelnen: Soweit der Beklagte der Auffassung ist, seine geständigen Einlassungen könnten im Zivilverfahren nicht berücksichtigt werden, da er sie wirksam widerrufen habe, und zum Beweis Zeugnis der behandelnden Ärzte sowie der Mitinsassen in der Untersuchungshaft anbietet, kann der Vortrag (wie oben dargelegt) zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies die Beweiskraft seiner Einlassungen mindert. Dem Beweisantrag, Z oder andere im Strafverfahren vernommenen Zeugen mündlich zu vernehmen, war nicht stattzugeben, weil er sich nicht auf konkrete beweisbedürftige Tatsachen bzw. konkrete Tatsachenbehauptungen bezieht, sondern der Beklagte im Ergebnis lediglich geltend macht, dass die Strafkammer die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Danach reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus, um den substantiierten Darlegungen des Klägers entgegenzutreten. Soweit die Kammer ihre Überzeugung auf die Strafurteile gegen den Beklagten und gegen Z stützt und damit mittelbar auch auf Aussagen der in den Strafverfahren vernommenen Zeugen, kann der Beklagte daraus nicht herleiten, dass die erneute Vernehmung dieser Zeugen im Zivilverfahren geboten wäre. Auch wenn, wie bereits dargelegt, keine Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil normiert ist, ist in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen, es sei denn, dass gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit vorgebracht werden (vgl. KG, Beschluss vom 02.07.2009 – 12 U 113/09, NZV 2010, 153; OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.1994 – 5 U 89/91, NJW-RR 1995, 727, 278; OLG Köln, Urteil vom 11.01.1991 – 19 U 105/90, BeckRS 1991, 00862 Rn. 7). Die Beweiskraft des Strafurteils und der in ihm enthaltenen tatsächlichen Feststellungen würde entkräftet, wenn die Zivilkammer (und mit ihr sämtliche Zivilkammern in angeblich 34 Parallelverfahren) auf diesem Wege gezwungen werden könnte, die im Strafverfahren durchgeführte Beweisaufnahme vollständig zu wiederholen und zusätzlich sämtliche beteiligten Richter und Staatsanwälte sowie die im Ermittlungsverfahren tätigen Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf sämtliche Beweisangebote des Beklagten im Zusammenhang mit den im Strafurteil festgestellten Beihilfehandlungen. Diese stehen, wie oben ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren. Deren Unrichtigkeit hat der Beklagte im Zivilverfahren nicht ausreichend dargelegt. 2. Der Betrug des Haupttäters Z und die Beihilfeleistung des Beklagten waren ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Damit liegt die haftungsbegründende Kausalität vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (s. Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, Rn. 28 ff.). Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger seine Anlageentscheidung aufgrund des Werbeprospekts oder auch bzw. nur aufgrund der mit den Prospektangaben übereinstimmenden Aussagen des Herrn Z im Fernsehen oder der jeweiligen Gesprächspartner bei seinen etwaigen Verkaufsgesprächen getätigt hat. Dem Kläger ist durch das Handeln des Täters und des Beklagten ein Schaden i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB entstanden, der darin besteht, dass er viermal eine Anlageentscheidung tätigte und sich gegenüber der X AG zur Zahlung von insgesamt 26.211,00 EUR „Kaufpreis“ verpflichtete, um damit Eigentum an Teakbäumen zu erwerben. Seine jeweilige Vermögensverfügung hat unmittelbar i.S.d. § 263 StGB zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Vermögensminderung geführt, denn der Kläger hat keine den Überweisungsbeträgen entsprechenden Vermögenswerte als Gegenleistung erhalten. Es ist unerheblich, dass sich nicht das eigentliche Anlagerisiko verwirklichte, sondern die X AG in Insolvenz geriet. Die hierin liegende Abweichung des vorgestellten und gebilligten Kausalverlaufs von dem dann tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf ist für die Haftung des Beklagten unerheblich. Auch der Schutzzweck der verletzten Norm steht seiner Haftung nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30. 1. 2007 - 1 U 2691/05, NJW 2008, 1453). 3. Der Kläger kann im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die streitgegenständliche Anlage nicht getätigt. Er kann daher die an die X AG gezahlten Beträge zurückverlangen Zug um Zug gegen Rück“übereignung“ der Teak-Bäume bzw. – da Eigentum an den Bäumen tatsächlich nicht übertragen wurde und somit auch nicht zurückgewährt werden kann – gegen Rückgabe der Eigentumsurkunden. Der Zahlungsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 4. Der Kläger muss sich allerdings nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden zurechnen lassen, dessen Höhe die Kammer auf 1/5 bemisst. Wie in den Strafurteilen (Anl. K1 S. 91, Anl. K4 S. 77) festgestellt wurde, handelten die Anleger gutgläubig bzw. leichtgläubig, indem sie allein aufgrund telefonischer Angebote gegen Erhalt eines „Zertifikats“ in Kenntnis ihrer fehlenden Kontrollmöglichkeit bezüglich der Gegebenheiten vor Ort teilweise wiederholt hohe Gelbeträge investierten. Dies gilt auch für den Kläger, dessen Interesse nach eigenen Angaben durch eine Fernsehsendung mit Herrn Z geweckt worden war. Zwar kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe seinen Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. 11. 2010 - VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347, Rn. 30 m.w.N.). Außerdem kommt ein Mitverschulden eines nur fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einem zumindest bedingt vorsätzlich handelnden Schädiger grundsätzlich nicht in Betracht (BGH a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt, vielmehr kann ausnahmsweise eine Schadensteilung in Betracht kommen, etwa bei besonders leichtfertigem Verhalten des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 – 4 U 179/05, BeckRS 2006, 05566). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Vorsatz des Schädigers nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden darf. Hier hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass der Kläger die in eigenen Angelegenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer Acht gelassen hat, indem er zwischen August 2012 und Juni 2013 viermal vierstellige Geldbeträge bei der X AG investierte. Dabei ist nicht ersichtlich, dass er - abgesehen von dem Fernsehbeitrag, den er in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer erwähnte – konkrete Informationen einholte und Nachforschungen über die X AG anstellte. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Beklagten lediglich bedingter Vorsatz und eine Beihilfe zum Betrug des Z nachgewiesen werden kann. Der Beklagte ist weder mit dem Kläger noch mit sonstigen Anlegern jemals persönlich in Kontakt getreten und hat kein Vertrauen in Anspruch genommen; eine vertragliche Aufklärungs- oder Vermögensbetreuungspflicht des Beklagten gegenüber den Anlegern bzw. dem Kläger bestand ebenfalls nicht. II. Der Antrag, festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, war abzuweisen. Es kann dahin stehen, ob der Antrag zulässig ist, obwohl er keine Angabe dazu enthält, auf welche Leistung des Klägers sich der Annahmeverzug beziehen soll. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die von ihm zu bewirkende Leistung ordnungsgemäß angeboten hat. Zwar kann in der Klageerhebung ein wörtliches Angebot nach § 295 S. 1 BGB zu sehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1996 - V ZR 292/95, NJW 1997, 581); dies reicht jedoch nur dann zur Begründung des Annahmeverzugs aus, wenn der Gläubiger zuvor bestimmt und eindeutig erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Dass dies vor Klageerhebung der Fall war, hat der Kläger nicht dargelegt. III. Der Antrag, dass dem Anspruch des Klägers eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt, ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf § 302 InsO gegeben. Der Antrag ist auch begründet, wie unter I. dargelegt. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Zug-um-Zug-Gegenleistung bleibt unbeachtet, weil sie keinen Vollstreckungsschaden verursachen kann (vgl. Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 709 Rn. 5). Soweit der Beklagte geltend macht, dass eine Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil ihm einen nicht zu ersetzen Nachteil bringen würde, ist ein förmlicher Antrag nach § 712 ZPO bisher nicht gestellt worden; eine Glaubhaftmachung nach § 714 ZPO fehlt ebenfalls. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, dass die Zahlung auf die Klageforderung im Rahmen der Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, der Beklagte jedoch im Rahmen des § 712 ZPO gleichwohl in der Lage wäre, den entsprechenden Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufzubringen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 03.09.2018 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Der Streitwert wird auf 26.211,00 EUR festgesetzt.