Urteil
31 O 27/18
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:1221.31O27.18.00
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Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 23.11.2018 – 31 O 27/18 – wird bestätigt.
2.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 23.11.2018 – 31 O 27/18 – wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. T a t b e s t a n d : Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine iranische Bank mit Sitz in X und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, der Filiale in G, ist mit der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), einem Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in D, durch Verträge über Mobilfunk-Leistungen sowie Festnetz-/Internet-Leistungen verbunden. Die Klägerin unterliegt seit dem 04.11.2018 den von der amerikanischen Regierung gegen iranische Unternehmen und den iranischen Staat verhängten Embargomaßnahmen. Sie ist u.a. seit dem 12.11.2018 von der Teilnahme am SWIFT-System für internationale Überweisungen ausgeschlossen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.11.2018 zu den jeweiligen Kundennummern ########## und ######## gegenüber der Klägerin die im Einzelnen aufgeführten Leistungen gekündigt und die Leistungseinstellung angekündigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie davon ausgehen müsse, "dass Sie ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können". Entsprechend der Ankündigung hat sie die Leistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt. Durch die Abschaltung des Internetzugangs sind die noch verbleibenden Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs sowie der Email-Verkehr ebenso unterbrochen worden wie das Sicherheitssystem für das Gebäude (u.a. die Verbindung zur Polizei). Die Klägerin verfügt über Euro-Guthaben bei der Deutschen Bundesbank in neunstelliger Höhe. Zahlungsrückstände bei der Beklagten bestehen nicht. Die Klägerin hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Eine ordentliche Kündigung sei nicht erklärt. Angesichts der vorhandenen Guthaben bestehe keine Gefahr eines Zahlungsausfalls. Sie biete der Beklagten auch an, einen Betrag für die nächsten zwei Jahre als Sicherheit oder Vorauskasse zu leisten. Sie könne trotz der Suspendierung aus dem SWIFT-System auch weiterhin Zahlungen mit SEPA sowie Online-Banking im Rahmen des Target 2 über die Deutsche Bundesbank durchführen. Soweit sie Mailadressen über eine Webseite unterhalte, könnte damit jedoch nicht der betriebliche Zahlungs- und Geschäftsverkehr gewährleistet werde, wie ihn die BaFin für das Bestehen der Banklizenz voraussetze. Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten und den Folgen der Sperre sei auch der Erlass einer die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung zulässig. Insoweit hat sie die Anträge mit Schriftsatz vom 23.11.2018 auf den Internetanschluss und die Festnetzanschlüsse konkretisiert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 23.11.2018 im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, den zur Kundennummer ########## eingerichteten Internetanschluss der Klägerin sofort wiederherzustellen und die Sperre der zur Kundennummer ########## bestehenden Festnetzanschlüsse sofort aufzuheben. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch erhoben und Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zur Hauptsache gestellt. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.11.2018 – 31 O 27/18 zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 23.11.2018 – 31 O 27/18 – den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen, sowie die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der Kammer vom 23.11.2018 ohne – notfalls gegen – Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Die Beklagte hält schon den Antrag für unzulässig, da nach dem Rubrum der Antragsschrift Klägerin die Zweigniederlassung in G sei, die jedoch als solche nicht parteifähig sei, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Wenn jedoch die in X ansässige Gesellschaft die Klägerin sein sollte, so bestehe sie auf Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO und rüge vorsorglich auch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten. Zur Sache behauptet die Beklagte, dass die Klägerin durch die Auswirkungen der Suspendierung der iranischen Banken aus dem SWIFT-System in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Dies mache ihr nach ihrer Auffassung, die Fortführung des Vertrages unzumutbar. Zudem könne die Klägerin aus den genannten Gründen nicht mehr der Anforderung nach Nr. 4.1 AGB-Mobilfunk nachkommen, wonach der Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sei. Nach Nr. 10.4 dieser AGB sei die Beklagte berechtigt, aus wichtigem Grund zu kündigen, der insbesondere bei einer erheblichen Verletzung der dem Kunden nach den AGB obliegenden Verpflichtung vorliege. Nach Nr. 4.3 der AGB sei sie zudem berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Eine Abmahnung sei bei Abwägung aller Umstände nicht erforderlich gewesen. Die EU-Blocking-VO stehe der Kündigung nicht entgegen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch nicht erforderlich, da es genügend andere Wettbewerber gebe, die Telekommunikationsdienstleistungen anböten. So gebe die Klägerin auch auf ihrer Webseite noch zwei Mailadressen an, über die sie erreichbar sei. Im Übrigen nehme eine einstweilige Verfügung in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 (Bl. 151 d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Beklagten nach Überprüfung zu bestätigen. 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin parteifähig. a. Verfügungsklägerin ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht die Filiale G als Zweigniederlassung, sondern die als Aktiengesellschaft nach iranischem Recht verfasste Bank, handelnd allerdings entsprechend § 17 HGB unter der Firma ihrer Zweigniederlassung. Dies hat die Klägerin auf die Ausführungen im Widerspruch der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und schriftsätzlich noch einmal klargestellt. Dieses Verständnis ergab sich aber bereits bei sachgerechter Auslegung der Antragsschrift, da ohne besondere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden konnte, dass die Antragsschrift irrigerweise von der eigenen Rechts- und Parteifähigkeit der Zweigniederlassung ausgegangen wäre. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht nach § 50 Abs. 1 ZPO aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit nach iranischem Recht. Diese ist nicht angezweifelt worden. b. Die Prozessbevollmächtigten haben auch ihre Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) für die Klägerin nachgewiesen. Diese Vollmacht ist zwar nicht vom Vorstand der iranischen Hauptniederlassung unterschrieben worden, sondern von den Geschäftsleitern der Zweigniederlassung. Deren Vertretungsbefugnis ergibt sich jedoch aus deren Eintragung als Geschäftsleiter im Handelsregister des Amtsgerichts G, die von der Hauptgesellschaft veranlasst worden sein muss. Auch wenn die Zweigniederlassung mit Ausnahme von Teilaspekten nach dem KWG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hat dies keinen Einfluss auf die durch den Handelsregistereintrag zum Ausdruck kommende Bevollmächtigung der Geschäftsleiter für das die Zweigniederlassung betreffende Geschäft durch die Hauptgesellschaft. Die Erteilung einer Prozessvollmacht hat auch einen unmittelbaren Bezug zum Geschäft der Zweigniederlassung, so dass insoweit kein Anhaltspunkt für einen Mangel der Vollmacht besteht. c. Die Klage ist auch nicht wegen der erhobenen Einrede der Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO unzulässig, da diese Vorschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Anwendung findet. Grundsätzlich kann die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 110 ZPO Sicherheit für die ihr entstehenden Prozesskosten verlangen. Da die Klägerin als Aktiengesellschaft nach iranischem Recht ihren Sitz im Iran hat und die Zweigniederlassung sowie inländisches Vermögen nicht zu einem (weiteren) Verwaltungssitz in Deutschland führen, liegen die materiellen Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO vor. Kläger mit dem Sitz im Iran sind zudem nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ausgenommen. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 gewährleistet zwar den gleichen Zugang zu den deutschen Gerichten, sieht jedoch nicht ausdrücklich eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit vor (vgl. zuletzt zur Auslegung einer entsprechenden Regelung im deutsch-saudischen Freundschaftsabkommen: BGH NJW-RR 2018, 1458 ff. mit Nachweisen zum Streitstand). Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt werden, da nach zutreffender Ansicht § 110 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung findet. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 110 ZPO überhaupt (analog) auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist, da der Wortlaut sich auf Klageverfahren bezieht. Insoweit werden in Rechtsprechung und Literatur die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 110 ZPO, die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit sowie differenzierte Lösungen vertreten. Dabei dürfte zur Zeit herrschend die Ansicht sein, die nur bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch gegen eine erlassene einstweilige Verfügung § 110 ZPO für anwendbar hält (vgl. etwa Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 110 Rn 4; Schmidt/Karten in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 110 Rn 5 jew. m.w.N.). Dem besonderen Rechtscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber auch dieses nicht gerecht, so dass zutreffend die Ansicht ist, die § 110 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht anwendet, da dies dem Beschleunigungsinteresse dieses Verfahrens widerspricht (so auch OLG Köln Urteil vom 13.08.2004 – 6 U 140/04, OLGR Köln 2005, 139 f.,; LG Hamburg v. 28.02.2017 – 327 O 29/17). Wortlaut und Systematik unterscheiden deutlich zwischen Klageverfahren, auf die § 110 ZPO unmittelbar Anwendung findet, und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Notwendigkeit in einem Zwischenrechtsstreit über Grund und Höhe einer Prozesskostensicherheit entscheiden zu müssen, steht mit dem Beschleunigungsbedürfnis und dem nur summarischen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Einklang (vgl. ausführlich OLG Köln a.a.O.). Ein schützenswertes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 110 ZPO besteht auch deshalb nicht, da die Möglichkeit der Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 921 Satz 2 bzw. § 924 Abs. 3 ZPO besteht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält (OLG Köln a.a.O.). Soweit die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben wird, berührt dies zwar die Zulässigkeit der Klage, so dass hierüber nach § 280 Abs. 1 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann. Auch dies erscheint im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zweckmäßig. Es ist insoweit auch anerkannt, dass die Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit daher in den Gründen des Endurteils mitentschieden werden kann (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 113 Rn 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 112 Rn 1). 2. Die eidesstattliche Verfügung war in der Sache zu bestätigen. Die Klägerin hat den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat aufgrund der geschlossenen Verträge gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen betreffend den unter der Kundennummer ########## eingerichteten Festnetz- und Internetanschluss. Die Beklagte hat diese Verträge nicht wirksam mit Schreiben vom 16.11.2018 außerordentlich gekündigt. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge gemäß § 314 Abs. 1 BGB bzw. der entsprechenden AGB sowie einer darauf basierenden Sperre der Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45k TKG) liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben sich lediglich darauf berufen, dass sie davon ausgehen müsse, dass die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Damit hat sie jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vorgetragen, aufgrund dessen der Beklagten bei Würdigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Insbesondere eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zur Erfüllung der aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen entstehenden Verpflichtungen ist durch die Betroffenheit vom US-Embargo und dem Ausschluss der Klägerin aus dem SWIFT-System nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht – und dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten -, dass ihr ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die mutmaßlich der Beklagten zustehenden Beträge, ggf. auch vorab als Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. Im Übrigen ist dieser Fall der Absicherung des Vorleistungspflichtigen auch konkret in § 321 BGB geregelt, so dass eine fristlose Kündigung der Verträge aus diesem Grund nur unter besonderen Umständen möglich sein dürfte, die hier jedenfalls nicht erkennbar sind. Die Kündigung ist auch nicht aufgrund Nr. 10.4 der AGB Mobilfunk bzw. gleichlautender Bedingungen für den Festnetzverkehr wegen eines erheblichen Vertragsverstoßes gerechtfertigt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass es der Klägerin zukünftig kaum noch möglich sein werde, entsprechend den Vorgaben ihrer AGB der Beklagten ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, handelt es sich zunächst noch um reine Mutmaßungen. Die Klägerin ist bisher mit keinen Zahlungen rückständig geblieben und hat für die Zukunft – entsprechend dem Rechtsgedanken des § 321 BGB – Sicherheit angeboten. Insoweit dürfte selbst beim Ausfall des SEPA-Lastschriftmandats ohne konkrete Vertragsstörungen keine erhebliche Vertragsverletzung vorliegen. Die Kündigungserklärung vom 16.11.2018 beinhaltet nicht zugleich eine ordentliche Kündigung der bestehenden Verträge. Dafür bestehen weder Anhaltspunkte im Text des Schreibens noch aus dem sonstigen Verhalten der Beklagten. Ohne wirksame Vertragskündigung oder erheblichen Zahlungsverzug liegen auch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Sperre von Telekommunikationsleistungen nicht vor. Sowohl § 45k TKG als auch Nr. 4.3 AGB Mobilfunk setzen jeweils schwerwiegende Vertragsverletzungen voraus, die nach dem Vorstehenden jedoch nicht vorliegen. b. Die Klägerin hat auch einen besonderen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Beklagte hat unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung den Festnetz- und den Internetanschluss abgeschaltet, so dass der Bankgeschäftsverkehr der Klägerin bei der Vornahme von Zahlungen, die außerhalb des SWIFT-Systems noch möglich sind, und die Kommunikation per E-Mail unterbrochen war. Gleichzeitig war die Gebäudesicherheit durch die Unterbrechung der Verbindung u.a. zur Polizei nicht mehr gewährleistet. Ohne eine funktionsfähige Kommunikationsinfrastruktur, die von der BaFin gefordert wird, war zudem die Banklizenz der Klägerin gefährdet. Diese gravierenden Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb durch einen rechtswidrigen Eingriff rechtfertigen es, der Beklagten schon im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Erbringung der vertraglichen Telekommunikationsdienstleistungen aufzugeben. Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie kurzfristig keinen anderen Telekommunikationsdienstleister für die sofortige weitere Erbringung dieser Dienstleistungen finden konnte. Dem ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin zwei namensbezogenen Mailadressen unterhält, hat sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese auf einem Internetraum eines Providers beruhen, der aber für den Zahlungsverkehr nicht geeignet sei. II. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO analog. Die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus ihrem Rechtscharakter (vgl. Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 922 Rn 7). Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen, da dies mit dem Charakter der einstweiligen Verfügung und dem Inhalt der getroffenen Anordnung nicht vereinbar ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung nach § 939 ZPO liegen nicht vor. Streitwert: € 50.000,00