Beschluss
11 U 257/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Allein die Suspendierung einer iranischen Bank vom SWIFT-Abkommen berechtigt eine deutsche Telefon-Anbieterin nicht zur fristlosen Beendigung der Versorgungsverträge mit einer deutschen Niederlassung dieser Bank.(Rn.15)
2. Die Vertragspartnerin der Telefon-Anbieterin ist berechtigt, mittels einer einstweiligen Verfügung die Weiterversorgung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sicherzustellen. Die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig.(Rn.31)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2018, Az.: 319 O 265/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Suspendierung einer iranischen Bank vom SWIFT-Abkommen berechtigt eine deutsche Telefon-Anbieterin nicht zur fristlosen Beendigung der Versorgungsverträge mit einer deutschen Niederlassung dieser Bank.(Rn.15) 2. Die Vertragspartnerin der Telefon-Anbieterin ist berechtigt, mittels einer einstweiligen Verfügung die Weiterversorgung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sicherzustellen. Die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig.(Rn.31) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2018, Az.: 319 O 265/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten. I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung eingeschränkt erlassen. Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten geben dem Senat keinen Anlass, diese Entscheidung abzuändern. Die Verfügungsbeklagte wird dementsprechend auch die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Teile der Berufung zu tragen haben (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Der Verfügungsantrag ist zulässig. a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich bei verständiger Würdigung hinreichend ergebe, dass der Verfügungsantrag nicht für die Hamburger Zweigniederlassung, sondern für die M-Bank Iran als Unternehmensträgerin gestellt worden sei, was die Verfügungsklägerin erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27. November 2018 noch einmal ausdrücklich bestätigt hatte. aa) Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 –, BGHZ 214, 294, Rn. 19). Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit dem Antrag bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, a.a.O., Rn. 20). Gerade der Umstand, dass Zweigniederlassungen grundsätzlich nicht parteifähig sind (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 50 Rn. 26a), lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass Verfügungsklägerin nicht die Zweigniederlassung selbst, sondern die Unternehmensträgerin im Iran sein sollte. Andernfalls würde der mit dem Antrag verfolgte Zweck, Eilrechtsschutz zu erhalten, an der möglicherweise falschen Bezeichnung scheitern. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich die Parteifähigkeit der Hamburger Zweigniederlassung ausnahmsweise aus § 53 KWG ergibt. bb) Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Parteibezeichnung der Verfügungsklägerin sei nicht missverständlich, da dort die Hamburger Adresse verwendet werde, folgt hieraus nichts anderes. Ein Unternehmensträger kann auch unter der Firma der Zweigniederlassung klagen (Zöller/Althammer, a.a.O.). cc) Auch der Einwand, die im Aktivrubrum bezeichneten Geschäftsleiter der Hamburger Zweigniederlassung seien keine Organe der iranischen Bank, greift nicht durch. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, den die Verfügungsklägerin mit dem Schriftsatz vom 27. November 2018 eingereicht hat, sind die Herren D. und Dr. G. als Geschäftsleiter und Gesamtprokuristen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vertretungsberechtigt. b) Soweit die Verfügungsbeklagte nunmehr die Stellung einer Prozesskostensicherheit fordert, dringt sie damit nicht durch. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht ein, wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt. Die Verfügungsklägerin hat mit der Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Hamburger Zweigniederlassung befindet, seit Dezember 1970 in ihrem Eigentum steht (Anlage BB 1). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Wert dieses Grundstücks ausreichen würde, um der Verfügungsbeklagten im Falle des Obsiegens eine hinreichende Sicherheit für ihre Kosten zu gewähren. Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage eines Kontoauszuges glaubhaft gemacht, am 6. März 2019 bei der Bundesbank über ein Vermögen von rund xxx Mio. Euro verfügt zu haben (Anlage BB 2). Darauf, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt eine Prozesskostensicherheit geleistet werden muss, kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu LG Bonn, Beschluss vom 23. November 2011 - 31 O 27/18 -, Rn. 23 ff., juris). c) Schließlich dringt die Verfügungsbeklagte auch nicht mit ihrem Bestreiten der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin durch. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihrer Hamburger Geschäftsleiter (Anlage BB 3) glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigten für beide Instanzen beauftragt sind. Die Geschäftsleiter, die wie gezeigt Vertretungsmacht für die Verfügungsklägerin besitzen, haben die Prozessvollmacht zudem noch einmal bestätigt. 2. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch, denn die Verfügungsbeklagte ist weiterhin verpflichtet, die streitgegenständlichen Verträge zu erfüllen, die noch nicht durch eine wirksame ordentliche Kündigung beendet worden sind. a) Die fristlose Kündigung vom 16. November 2018 ist unwirksam. Die Suspendierung der Verfügungsklägerin aus dem SWIFT-Netz der Banken zum 12. November 2018 stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist es einem Vertragspartner grundsätzlich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, wenn feststeht, dass er die Gegenleistung nicht erhalten wird. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angeboten, die geschuldeten Zahlungen für das nächste Jahr im Voraus zu bezahlen. Unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin hierzu nach den Verträgen berechtigt ist, müsste sich die Verfügungsbeklagte auf eine solche Änderung einlassen, weil diese für die Verfügungsklägerin ein ersichtlich milderes Mittel als die fristlose Kündigung ist. Das Kündigungsrecht ist nämlich u.a. dann ausgeschlossen, wenn sich die Störung durch Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse beseitigen lässt und beiden Parteien die Fortsetzung des Vertrages zuzumuten ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 314 Rn. 9). Warum ihr die Entgegennahme von Vorauszahlungen nicht zuzumuten sein sollte, hat die Verfügungsbeklagte nicht dargetan. Angesichts der unterschiedlichen Laufzeiten der Verträge, von denen der letzte nach der Darstellung der Verfügungsbeklagten am 7. Januar 2021 abläuft, und des sich dadurch stetig verringernden Entgeltes wäre es der Verfügungsbeklagten sogar zuzumuten, Vorauszahlungen für die gesamten Vertragslaufzeiten zu akzeptieren, zumal sie bereits eine Vorauszahlung für das gesamte Jahr 2018 und für die ersten vier Monate des laufenden Jahres entgegengenommen hat. Wegen dieses unkomplizierten Abwicklungsprozederes gibt es keinen Grund, der Verfügungsbeklagten die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten. Mit denselben Erwägungen wäre der Verfügungsklägerin angesichts der vergleichsweise geringen Beträge von monatlich rund 2.000,00 Euro sogar zu gestatten, ihren Zahlungspflichten gegenüber der Verfügungsbeklagten erforderlichenfalls mit Barzahlungen nachzukommen. b) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die streitgegenständlichen Verträge gemäß § 313 BGB berufen. aa) Der Senat hat bereits Zweifel daran, dass die Auffassung der Verfügungsbeklagten, wonach es stillschweigende Vertragsgrundlage geworden sei, dass keine der Parteien durch die Verträge an dem ungehinderten Agieren im üblichen Wirtschaftsleben beeinträchtigt sein würde, überhaupt zutreffen kann. Ein solches pauschales, vom Einzelfall abgekoppeltes Verständnis wird letztlich jede Vertragspartei haben. bb) Im Ergebnis kann diese Frage aber unbeantwortet bleiben, denn allein die befürchteten Einbußen auf dem US-amerikanischen Markt infolge von Reputationsverlusten, die bei der fortgesetzten Versorgung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eintreten könnten, rechtfertigen eine kompensationslose Vertragsauflösung nicht. Vielmehr muss der Verfügungsbeklagten das Festhalten am Vertrag unzumutbar sein (BGH, a.a.O., Rn. 22). Das setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. Palandt/Grüneberg, § 313 Rn. 24 m.w.N.). (1) Diese hohen Anforderungen erfüllt die Sorge der Verfügungsbeklagten vor wirtschaftlichen Nachteilen auf dem US-Markt schon für sich genommen nicht. Die Verfügungsbeklagte hat die Bedeutung des US-Marktes für ihren wirtschaftlichen Erfolg zwar selbst mehrfach hervorgehoben, dabei aber nicht plausibel dargetan, warum allein die Versorgung der Hamburger Niederlassung einer iranischen Bank mit Telekommunikationsleistungen im Umfang von ca. 2.000,00 Euro im Monat zu einem erheblichen Reputationsverlust in den USA führen kann. Es bleibt bereits offen, auf welchem Wege die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin einer breiten Öffentlichkeit in den Vereinigten Staaten überhaupt zur Kenntnis gelangen sollte. (2) Nach der Überzeugung des Senats ist dies nur denkbar, wenn durch US-amerikanische Behörden öffentlicher Druck auf die Verfügungsbeklagte ausgeübt werden würde. Tatsächlich dürfte das Vorgehen der Verfügungsbeklagten auch in erster Linie darauf beruhen, den Secondary Sanctions der Vereinigten Staaten zu entgehen, mit denen Wirtschaftsteilnehmern für den Fall, dass sie ihre Geschäftstätigkeit mit dem Iran nicht einstellen, angedroht wird, den Zugang zum US-Markt zu beschränken. Hiermit würde sie aber ihre Verpflichtung aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/110 der Kommission vom 6. Juni 2018 (EU-Blocking-Verordnung) umgehen. Danach ist es u.a. juristischen Personen der EU-Mitgliedstaaten (Art. 11) untersagt, Forderungen oder Verboten im Zusammenhang mit den Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen die Islamische Republik Iran nachzukommen. (a) Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf zurückziehen möchte, dass Art. 5 EU-Blocking-Verordnung konkrete Sanktionsandrohung durch us-amerikanische Behörden erfordere, die ihr gegenüber noch nicht ergangen seien, gilt das zuvor Gesagte: Die Verfügungsbeklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich ihre wirtschaftlichen Befürchtungen nicht auf Secondary Sanctions beziehen. Wenn es ihr aber als Reaktion auf US-amerikanische Drohungen untersagt wäre, die Vertragsbeziehungen zur Verfügungsklägerin fristlos zu beenden, kann allein die Sorge vor solchen Maßnahmen nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen führen. (b) Dass die Regelungen der EU-Blocking-Verordnung keinen Kontrahierungszwang statuieren, trifft sicher zu, die Verfügungsbeklagte übersieht bei ihrer Argumentation aber, dass sie bereits freiwillig mit der Verfügungsklägerin kontrahiert hat. Die grundsätzliche Pflicht, sich an einen geschlossenen Vertrag zu halten, lässt sich schon im Ansatz nicht mit einem Kontrahierungszwang gleichsetzen. (c) Auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf den Leitfaden der Europäischen Kommission vom 7. August 2018 (2018/C 277 I/03), in dessen Ziff. 5 es u.a. heißt, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran oder Kuba aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen, verfängt nicht. Ersichtlich wird damit nicht das Recht gewährt, einen gültigen Vertrag aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen fristlos zu beenden. Insoweit trägt auch die Bezugnahme der Verfügungsklägerin auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2018 nicht, da es dort - anders als vorliegend - um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ging. Auch die ansonsten angeführten Fundstellen geben für die hier entscheidende Frage nichts her. Deshalb fällt das Argument der Klägerin, iranische Unternehmen seien aufgrund der EU-Blocking-Verordnung nicht anders zu behandeln als sonstige Unternehmen, auch auf sie zurück, da eine fristlose Kündigung aus rein wirtschaftlichen Erwägungen auch gegenüber nicht-iranischen Unternehmen grundsätzlich nicht in Betracht kommen würde. (3) Hinzu treten die Nachteile, die der Verfügungsklägerin durch die fristlose Beendigung der Verträge entstehen. Dass die sofortige Einstellung der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen eine Bank erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Verfügungsbeklagte nicht die einzige Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen in Hamburg ist. Insoweit ist aber den Befürchtungen der Verfügungsklägerin Rechnung zu tragen, dass auch die anderen Anbieter aus Sorge vor Beeinträchtigungen des US-Geschäfts nicht bereit wären, mit ihr zu kontrahieren. Auch nach der Überzeugung der Verfügungsbeklagten bestünde insoweit kein Kontrahierungszwang. c) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten verhält sich die Verfügungsklägerin auch nicht treuwidrig, wenn sie auf die Erfüllung der bestehenden Verträge besteht. Sie ist nicht verpflichtet, auf die wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsbeklagten dergestalt Rücksicht zu nehmen, dass sie die grundlose Beendigung gültiger Verträge hinzunehmen hat. Dies folgt bereits aus den Erwägungen unter a) und b). Zudem hat die Verfügungsbeklagte durch die ordentliche Kündigung der Verträge deutlich gemacht, dass sie nicht bereit ist, auf die zuvor beschriebenen Befürchtungen der Verfügungsklägerin unabhängig von der Vertragslage Rücksicht zu nehmen. 3. Die Verfügungsklägerin hat auch den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungsbeklagte im Berufungsverfahren an ihrer Auffassung festhält, es sei der Verfügungsklägerin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil sie die erforderlichen Telekommunikationsleistungen jederzeit am Markt frei erwerben könne, dringt sie damit auch gegenüber dem Senat nicht durch. Die Verfügungsbeklagte ist vertraglich verpflichtet, die entsprechende Versorgung der Verfügungsklägerin sicherzustellen. Da sie nicht erklärt hat, sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den Vertrag gebunden zu fühlen, muss die Verfügungsklägerin jederzeit befürchten, dass die Verfügungsbeklagte die Versorgung einstellt. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, dass mit der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest teilweise, nämlich für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, vorweggenommen wird. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies vorliegend ausnahmsweise zulässig. Würde man dies anders sehen, hätte die Verfügungsklägerin keine effektive Möglichkeit, ihre Weiterversorgung sicherzustellen. Vielmehr hätte dann die Verfügungsbeklagte die Möglichkeit, vollendete Tatsachen zu schaffen, indem sie die Belieferung der Verfügungsklägerin einstellt. Es liegt nahe, dass die Verfügungsklägerin eine Umstellung ihrer gesamten Telekommunikation auf einen anderen Anbieter wegen des damit verbundenen Aufwands nicht lediglich für eine Übergangszeit vornehmen würde. Ein solches Vorgehen der Verfügungsbeklagten wäre rechtsmissbräuchlich. II. Vor diesem Hintergrund rät der Senat, die Berufung schon aus Kostengründen zurückzunehmen.