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Urteil

10 O 254/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0128.10O254.18.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.322,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent jährlich vom 21.05.2015 bis zum 25.05.2018 und von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer $$$$$$#$$$$######.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung zu Ziff. 1 (Übereignung des Fahrzeugs) in Annahmeverzug befindet.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.322,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozent jährlich vom 21.05.2015 bis zum 25.05.2018 und von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer $$$$$$#$$$$######. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung zu Ziff. 1 (Übereignung des Fahrzeugs) in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in einen von ihm erworbenen Pkw verbaut wurde, auf Schadensersatz – hier in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs – in Anspruch. Der Kläger erwarb von der Firma Z Automobile (B) am 20.05.2015 für einen Kaufpreis von 23.950,00 Euro das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug X 2,0 l $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### (erstmals zugelassen am 13.06.2013) mit einer seinerzeitigen Fahrleistung von 31.929 km (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde in der Folge an den Kläger ausgeliefert. In dem Fahrzeug ist der Motor $$ ### 2,0 l – Euro 5 – verbaut, bei dem unstreitig eine Steuerungssoftware mit Umschaltlogik (im Folgenden: „Abschaltlogik“) verwandt wurde. Diese erkennt die standardisierten Prüfstandbedingungen der Abgasuntersuchung im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und sorgt dafür, dass nur unter diesen Bedingungen durch erhöhte Abgasrückführung besonders geringe Stickstoffoxidemissionen entstehen (sog. „Modus 1“). Dadurch weichen die bei der Abgasuntersuchung aufgezeichneten maßgeblichen Messungen irreführend in positiver Weise von den Emissionen im normalen Fahrbetrieb (sog. „Modus 0“) ab. Deshalb wies das Kraftfahrtbundesamt die Hersteller im Herbst 2015 an, die Abschaltlogik aus den Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Von dieser Anordnung war auch das klägerische Fahrzeug betroffen. Im Rahmen eines von der Beklagten daraufhin veranlassten Software-Updates wurde die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Pkw am 08.11.2016 mit einer neuen Version überspielt. Die technischen Einzelheiten dieses Updates und seine Auswirkungen sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls arbeitet die Steuerungssoftware nun einheitlich in einem einzigen Modus, unabhängig davon, ob das Fahrzeug unter den Bedingungen des NEFZ oder im normalen Straßenverkehr betrieben wird. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2018 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.05.2018 auf, an ihn den Kaufpreis von 23.950,00 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, ihm sei es beim Erwerb des streitgegenständlichen Pkw auch auf die Umweltfreundlichkeit und Schadstoffarmut angekommen, insbesondere wegen des damit erhöhten Fahrzeugwerts und des Erhalts der grünen Plakette für das Befahren von Umweltzonen im Innenstadtverkehr. In Kenntnis der manipulierten Steuerungssoftware hätte er das Fahrzeug nicht erworben, zumal es ggf. zu Problemen mit dem Kraftfahrtbundesamt kommen könne. Die Software verwende eine gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung EG Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung, unabhängig von den Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes sei die Zulassung erloschen. Die aufgespielte neue Software sei nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beheben. Denn hierdurch steige der Verbrauch an und die Motorleistung nehme ab. Auch weise der Rußpartikelfilter, dessen Erneuerung Tausende Euro koste, eine kürzere Lebensdauer auf. Es verbleibe ungeachtet des Software-Updates jedenfalls ein merkantiler Minderwert von mindestens 30 %. Der Kläger ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. §§ 6, 27 EG-FGV sowie aus §§ 826, 31 BGB. In dem Inverkehrbringen der Motoren mit der Manipulationssoftware liege eine unerlaubte Handlung der Beklagten und zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Der Kläger behauptet, es sei von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen, mithin habe die Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt noch 268.071 km betragen. Am 20.07.2018 habe das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 117.875 km aufgewiesen (Bl. 7 der Klageschrift). In der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2019 hat der Kläger behauptet, der Kilometerstand betrage derzeit 128.500 km. Mit Schriftsatz vom 12.01.2019, bei Gericht eingegangen am 15.01.2019, behauptet der Kläger nun einen Kilometerstand zum 07.01.2019 von 128.827 km. Er behauptet, er habe am 09.07.2018 an seine Prozessbevollmächtigten außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro gezahlt. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 20.07.2018, der Beklagten zugestellt am 15.08.2018, zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.950,00 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 7.678,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2017 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs X (FIN: $$$$$$#$$$$######) zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung zu Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet; die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2019 hat der Kläger die Klage erweitert. Er ist der Ansicht, dass ihm Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit Kaufpreiszahlung aus § 849 BGB zustünden, da diese Vorschrift auch auf den deliktischen Entzug von Geldmitteln anzuwenden sei. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p. a. vom 20.05.2015 bis zum 25.05.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2017 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs X (FIN: $$$$$$#$$$$######) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.678,58 Euro zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung zu Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.100,51 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die eingesetzte Abschaltlogik sei jederzeit gesetzeskonform gewesen, da die vorgegebenen Emissionswerte im Prüfstand eingehalten worden seien, auf die es nach den einschlägigen Vorschriften allein ankomme. Das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und habe über alle erforderlichen Genehmigungen und insbesondere auch die Einstufung in die Abgasnorm EU 5 verfügt, sodass die Kaufentscheidung des Klägers nicht durch die Verwendung der Abschaltlogik beeinflusst worden sein könne. Diesem sei auch unter normativen Gesichtspunkten kein Schaden entstanden, da sich das Fahrzeug für seine subjektiven Zwecke voll verwenden ließe. Sie behauptet, durch das durchgeführte Software-Update am klägerischen Fahrzeug sei die Problematik des erhöhten Stickoxidausstoßes vollständig behoben. Nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Kraftstoffverbrauch, Motorleistung, CO2-Emissionen oder Verschleiß seien wegen einer Umstellung auf einen optimierten Modus 1 nicht zu erwarten, der Wert der Fahrzeuge bleibe stabil. Die Beklagte ist der Ansicht, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. ein Betrug liege nicht vor, könne aber jedenfalls keinen Vorstandsmitgliedern zugerechnet werden. Die gegenteilige Ansicht würde die Grenze zwischen Delikts- und vertraglichem Gewährleistungsrecht verwischen. Auf Vorschriften der EG-FGV könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht verletzt seien, jedenfalls aber keine subjektiven Rechte begründeten. Sie bestreitet den vom Kläger mitgeteilten Kilometerstand vom 20.07.2018 von 117.875 km sowie den in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Kilometerstand von 128.500 km mit Nichtwissen. Auch behauptet sie, es sei nur von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km auszugehen. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Kläger die geltend gemachten Gebühren bezahlt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe jedenfalls deswegen kein Anspruch aus § 849 BGB, weil der Kläger gegen Hingabe der Geldmittel die Möglichkeit zur Nutzung einer gleichwertigen Sache erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2019 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 1. Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande kamen. Die Beklagte ließ zu, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer manipulierten Motorensoftware in Verkehr gebracht wurde, ohne hierüber ausdrücklich aufzuklären. Zur Wirkungsweise der installierten Abschaltlogik wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das „Austricksen“ der Abgasprüfung stellt sich gegenüber dem Endverbraucher als konkludente Täuschung dar, da das Nichtvorhandensein der Abschaltlogik schlüssig mit dem planmäßigen Inverkehrbringen der Fahrzeuge erklärt wurde. Für das Verhältnis zwischen Hersteller und Endverbraucher gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein entsprechendes Informationsdefizit auch bei dem rechtsgeschäftlichen Zwischenhändler vorliegt, was bei den Autohäusern vorliegend der Fall ist. Dass der von der Beklagten hergestellte Motor erst noch in ein Fahrzeug eingebaut werden musste, entlastet die Beklagte im Verhältnis zum Endverbraucher nicht; die Verwendung ihres Motors war ihr bekannt. Hier entsprechen zum einen die real erreichten Abgaswerte nicht jenen, die der Kunde aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar muss ein Kunde durchaus davon ausgehen, dass unter Laborbedingungen ermittelte Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können, weil sie – auch zum Zwecke der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen – von womöglich unrealistischen Prämissen bezüglich Zuladung, elektrischen Verbrauchern, Vorbedingungen und anderem ausgehen. Kein Kunde muss jedoch erwarten, dass dieser normale Abweichung durch den Einsatz einer Software erheblich vergrößert wird, die keinerlei technischen Nutzen hat, sondern deren einziger Zweck es ist, unter Testbedingungen – und nur unter diesen Testbedingungen – günstigere Werte zu erzielen. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, mit der kein Kunde rechnen muss. Zum anderen ist unabhängig von den tatsächlich erreichten Messwerten bereits als selbstverständlich miterklärt, dass die beworbene Typengenehmigung nicht auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Es besteht hier eine Parallele zur Annahme einer konkludenten Täuschung im Falle von Wettmanipulationen (BGH, Urt. v. 20.12.2012, 4 StR 125/12, Rn. 30 f. – juris). Das vom Kläger erworbene Fahrzeug war zudem unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (vgl. (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 16.07.2018, 27 U 10/18, Rn. 7 ff. – juris; OLG Celle, Beschluss v. 30.06.2016, 7 W 26/16, Rn. 6 – juris; OLG Hamm, Beschluss v. 21.06.2016, 28 W 14/16, Rn. 28 – juris). 2. Dem Kläger ist hierdurch ein Schaden entstanden, weil er aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss und sich so zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete. Es kann dabei dahinstehen, ob der Neuwert des Fahrzeugs seinerzeit unter Berücksichtigung der nunmehr zu Tage getretenen Umstände tatsächlich unterhalb des Kaufpreises lag und ob dies durch das vorgenommene Softwareupdate behoben werden könnte. Denn ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer Gesamtsaldierung der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis (Differenzmethode), sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, unabhängig davon, ob ihr eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urt. v. 19.07.2004, II ZR 402/02, Rn. 41 – juris; MüKo-BGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 42). So ist anerkannt, dass die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGH, Beschluss v. 09.07.1986, GSZ 1/86, Rn. 26 ff. – juris). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 21.12.2004, VI ZR 306/03, Rn. 16 – juris). Die Täuschung ist insofern kausal für den Vertragsschluss und damit den Schaden im Sinne des § 826 BGB. Keinem Käufer kann unterstellt werden, ein aufgrund einer bewusst eingebauten Umschaltlogik mit Bedenken hinsichtlich seiner Zulassung behaftetes Fahrzeug erwerben zu wollen (vgl. zum Altlastenverdacht als Mangel: BGH, Urt. v. 21.07.2017, V ZR 250/15, Rn. 6 ff. – juris). Dass diese Bedenken bestehen, zeigt bereits die Anweisung des Kraftfahrtbundesamtes, die mit der Androhung der Außerbetriebsetzung verbunden war. Unerheblich ist insofern auch, inwieweit es dem Kläger persönlich auf die Erreichung bestimmter Abgaswerte ankam. 3. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Es reicht vielmehr aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 20.11.1960, VI ZR 6/90, Rn. 20 – juris). Ausgehend hiervon zielt die Manipulation der Abgaswerte nicht bloß auf eine Umgehung von Umweltvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dient, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es wie oben ausgeführt mit einem Makel behaftet ist. 4. Das Verhalten ist auch sittenwidrig. Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 16 – juris), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der Umschaltlogik auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabes als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht einfach vorgeschriebene Abgaswerte außer acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulationen an diesem Prototyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Das Verhalten der Beklagten stellt sich damit nicht nur objektiv, sondern gerade auch in Relation zu dem Kläger als Endverbraucher als sittenwidrig dar (MüKo-BGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 22). 5. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestandes § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 13 – juris). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Muttersteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 17.12.1998, II ZR 266/97, Rn. 11 – juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Umgekehrt hat die Beklagte sich nicht dazu geäußert, wie und durch wen es bei ihr zum Einbau der Abschaltlogik kam und wer hierbei die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Sie beschränkt sich ausschließlich darauf, pauschal seit Jahren andauernde Ermittlungen zu behaupten. Es kann dabei dahinstehen, ob im Rahmen des § 826 BGB die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung Anwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15). Denn anders als etwa bei der Haftung für Prospektmängel (BGH a.a.O.) ist es logisch nicht denkbar, dass das zur Bejahung des Vorsatzes und der Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB erforderliche Wissen innerhalb der Beklagten auf mehrere Personen aufgeteilt war. Die Entscheidung zum Einbau der Software beinhaltet notwendigerweise das Wissen um die dargestellte Schädigung der Endverbraucher. 6. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei er die ungewollte Verbindlichkeit nicht eingegangen. Der in der Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen bestehende Schaden entfällt auch nicht bereits durch die Vornahme des Software-Updates. Die Ausführungen der Beklagten dazu, welche Verbesserungen im „veränderten Modus 1“ (Bl. 10 der Klageerwiderung) genau dafür sorgen sollen, dass die Leistungsmerkmale des Fahrzeugs so wie im „partikeloptimierte[n] Modus 0" (Bl. 6 der Klageerwiderung), aber die Emissionen wie im alten Modus 1 funktionieren, sind äußerst pauschal. Es ist insoweit nur vom Aufgreifen der „Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre“ die Rede, ohne genauer zu erläutern, was man sich darunter vorstellen soll. Es bleibt die Frage, wieso eine Abschaltlogik konstruiert und eingesetzt wurde, anstatt unmittelbar den "veränderten Modus 1" zu entwickeln. Schadensrechtlich hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises von 23.950,00 Euro abzüglich eines Nutzungsausgleichs für die gefahrenen Kilometer im Rahmen der Vorteilsausgleichung. Zur Berechnung des Nutzungsausgleichs hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die gesamte Laufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 300.000 km geschätzt, mithin noch 268.071 km bei Erwerb durch den Kläger. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte nicht ernsthaft im Gegensatz zu ihrem sonstigen Vorbringen eine mindere Qualität der von ihr hergestellten und vertriebenen Motoren behaupten möchte. Jedenfalls fehlt es insofern aber an substantiiertem Vorbringen der Beklagten zu den Gründen für eine geringere Gesamtlaufleistung. Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer war von 128.500 km am 07.01.2019 und damit von vom Kläger gefahrenen 96.571 km auszugehen. Für den Vortrag hinsichtlich der Kilometerstände, für den prinzipiell die Beklagte als ihr günstigen Umstand darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urt. v. 31.01.1991, IX ZR 124/90, Rn. 9 – juris), trifft den Kläger als tatsächlichen Nutzer des Fahrzeugs zwar eine sekundäre Darlegungslast. Dieser hat er aber mit der bloßen Angabe plausibler Laufleistungen genügt, da die Beklagte diese weiterhin nur mit Nichtwissen bestreitet und auch keine Umstände ersichtlich sind, die die Angaben des Klägers in Frage stellen. Auf Vorbringen im erst nach Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12.01.2019 (§ 296a ZPO) kam es dabei nicht mehr an. Dass die durchschnittliche monatliche Laufleistung nach Klageerhebung deutlich nachgelassen hat, mag jahreszeitlich oder eben durch die Entscheidung bedingt sein, das Auto nun endgültig zurückgeben zu wollen. Aus diesen Daten errechnet sich nach der Formel des linearen Wertschwunds Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Kilometer / voraussichtliche Gesamtlaufleistung ein Abzugsbetrag von 8.627,85 Euro. Daraus ergibt sich eine Hauptforderung von 15.322,15 Euro. 7. Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 280, 286, 288 BGB nach Ablauf der mit dem Schriftsatz vom 25.04.2018 gesetzten Frist bis zum 25.05.2018 verpflichtet, da sie dadurch in Verzug geriet. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB besteht der Anspruch ab dem 26.05.2018, dem auf das Fristende folgenden Tag. Soweit mit dem Klageantrag Zinsen bereits seit dem 26.05.2017 verlangt waren, war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. aus § 849 BGB seit dem Kauf des Fahrzeugs. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte bei Entziehung einer Sache einen geschuldeten Wertersatz ab Entziehung verzinst verlangen. Sache im Sinne dieser Vorschrift ist auch Buchgeld und der Begriff der Entziehung umfasst auch Vermögensverfügungen des Verletzten, soweit sie auf Betrug oder anderen deliktischen Handlungen beruhen (BGH, Urt. v. 26.11.2007, II ZR 167/06, Rn. 4 – juris). Die Vorschrift soll dem Geschädigten eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung als "abstrakten Mindestbetrag" gewähren und damit Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der hypothetisch gezogenen Nutzungen beseitigen (BGH, Urt. v. 24.02.1983, VI ZR 191/81, Rn. 10 – juris). Ein solcher Zinsanspruch wird nicht dem Grunde nach dadurch in Frage gestellt, dass es sich hier um ein Austauschgeschäft handelte und der Kläger das Fahrzeug in der fraglichen Zeit nutzen konnte. Denn ihm kann die pauschale Entschädigung nach § 849 BGB nicht völlig unter Hinweis darauf versagt werden, dass ihm ja der Kaufpreis nicht kompensationslos "entzogen" wurde. Dies würde verkennen, dass er durch Täuschung zu einem für ihn nachteiligen Kaufvertragsschluss veranlasst wurde und nach seinem zu respektierenden Willen letztlich gerade keine automatische Kompensation der Nutzbarkeit der Kaufpreissumme durch Nutzbarkeit eines "solchen" Fahrzeugs eintreten kann. Ein Zinsanspruch besteht hier aber auch nicht aus dem vollen Kaufpreis, sondern nur aus dem tenorierten Ausgleichsbetrag. Denn soweit der Kläger tatsächlich Nutzungen aus dem Fahrzeug gezogen hat, stellen diese faktisch ein Äquivalent für den hingegebenen Kaufpreis dar. Anderenfalls bestünde ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises aus § 849 BGB auch bei Nutzung des Fahrzeugs bis zur Schrottreife und dem damit vollständigen "Verzehr" des Kaufpreises durch den Nutzungsausgleich. Dies erschiene nicht mehr interessengerecht. II. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Das tatsächliche Angebot des Klägers gemäß § 294 BGB war entbehrlich und konnte durch das im Klageantrag in der mündlichen Verhandlung enthaltene, mit Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug erfolgte wörtliche Angebot (§ 295 BGB) ersetzt werden. Denn die Beklagte hatte die Zug um Zug zu erbringende Leistung an den Kläger mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 23.10.2018 vorher endgültig abgelehnt (§ 298 BGB). III. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro. Denn die Beklagte ist ihm im Rahmen von § 826 BGB zum Ausgleich notwendiger Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung verpflichtet. Zugrundezulegen war – angesichts der Kilometerleistung des Fahrzeugs bei Beauftragung von 117.875 km – ein Gegenstandswert von 16.271,41 Euro. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die berechneten Gebühren an seine Prozessbevollmächtigten entrichtet hat. Es ist hier kein Anhaltspunkt für das Gegenteil ersichtlich. Eine Nichtgeltendmachung von gesetzlichen Gebühren durch einen Rechtsanwalt wäre standeswidrig, § 49b BRAO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.271,42 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .