Urteil
11 O 56/18 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0319.11O56.18.00
3mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Verlag mit Sitz in der Schweiz, der sich seit dem Jahre 1982 für die Krebsbekämpfung engagiert. Sie hat die Kollektion ZZ - als Alternative zu B-Karten – entwickelt. Einen Teil der Einnahmen aus dem Kartenverkauf spendet sie der STIFTUNG A Europa. Seit 1986 beauftragte die Klägerin die Beklagte jährlich mit dem Versand von Vorweihnachtsmailings in Deutschland, hauptsächlich an Geschäftskunden. Das Mailing 2016 bestand aus einem hochwertigen Katalog für Grußkarten im DIN-A-4 Format (Anlage K1). Seit mehreren Jahren arbeitet die Klägerin mit der Firma C GmbH in P (im Folgenden: Firma C) als Lettershop zusammen. Diese be- und verarbeitet die Mailings, indem sie die Kataloge personalisiert, kuvertiert und schließlich von der Beklagten an ihrem Standort in P abholen lässt. Sie ist ein sog. professioneller Dienstleister, der besonders von der Beklagten zertifiziert wurde. Im August beauftragte die Klägerin die Firma C mit den Mailings für 2016. Diese berechnete der Klägerin für ihre Leistungen am 08.08.2016 einen Betrag von 4.054,40 € (Anlage K3). Die Klägerin erwarb – gleichfalls im August 2016 - 20.700 Geschäftskundenadressen von der Firma T GmbH (im Folgenden: Firma T), um auch an diese Anschriften den Weihnachtskatalog zu schicken und dadurch Neukunden zu gewinnen. Unter dem 08.08.2016 berechnete die Firma T der Klägerin 3.000 €. (Anlage K2). In den Jahren 2010 bis 2015 sowie 2017 und 2018 schrieb die Klägerin nur ihre Bestandskunden an und kaufte keine neuen Adressen hinzu. Für das Weihnachtsgeschäft 2016 druckte die Firma X GmbH in D (im Folgenden: Druckerei) im Auftrag der Klägerin 24.010 Exemplare des Katalogs „ZZ 2016“; die Druckkosten hierfür beliefen sich auf 9.500,54 € netto (Anlage K4). Die Firma C übergab der Beklagten im Namen der Klägerin 23.084 Kataloge; 20.700 waren adressiert an die potenziellen Neukunden, die restlichen 2.384 an Bestandskunden der Klägerin. Für die Abholung bei der Firma C und den Transport der Fracht in ihr Express Logistik Depot D6 in P am 16.09.2016 bediente sich die Beklagte der Z GmbH (Im Folgenden Firma Z). Die Einlieferung der Kataloge in das Depot der Beklagten erfolgte auf Paletten. Der Lieferschein der Beklagten (Anlage K5) weist oben rechts neben der Nummer des Frachtauftrages „Entsorgungsfahrt“ auf. Als „planmäßige Ankunft“ bei der Firma C ist auf dem Lieferschein der 06.09.2016 um 16.00 Uhr vorgesehen, als „planmäßige Abfahrt“ 16.30 Uhr. Unter „Ist-Ankunft“ und „Ist-Abfahrt“ findet sich keine Eintragung. Die Abholung der Kataloge erfolgte auf 12 Paletten; zudem holte die Firma Z weitere 15 Paletten Infopost „KY“ – hierbei handelt es sich um ein wöchentliches Informationsblatt des Y-Konzerns - ab. Die Gebindeinformation der Beklagten betreffend den Auftrag der Klägerin (Anlage K6) weist als „Einlieferungszeit“ „16.09.2016, 00.00 Uhr“ aus; zudem finden sich in dieser weitere Eintragungen zu einer Auflösung der Gebinde im Zeitraum vom 16.9. bis zum 20.9. Auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Beklagte berechnete der Klägerin für die 23.084 Sendungen ein Entgelt von jeweils 0,72 €, mithin insgesamt 15.340,53 € netto (Anlage B1), das per Bankeinzug beglichen wurde. Die Bestandskunden der Klägerin sind bundesweit ansässig. Die Klägerin berechnet den ihr durch eine angeblich unzulänglich erfolgte Auslieferung der Kataloge entstandenen Schaden wie folgt: ausgehend von einer Responsequote von mindestens 3,5 % der angeschriebenen Kunden hätte sie 807 Bestellungen erhalten; jeder dieser Kunden hätte (ausgehend von behaupteten 150 – 200 Karten pro Bestellung in der Vergangenheit) 150 Karten bestellt = 121.050 Karten (bzw. 124.000 Karten, SS vom 18.01.2019, S.8) zu je 1,69 € pro Karte (geschätzter Durchschnittseinzelstückpreis) = 227.114,50 € zzgl. individueller Firmeneindruck, der erfahrungsgemäß von 20 Kunden mitbestellt werde, durchschnittlich mit einem Wert von 140 € pro Bestellung = weitere 22.540 € (bzw. 25.000 €, SS vom 18.1.19, Seite 8) abzgl. Spende iHv etwa 19.840 € (entspricht etwa 0,16 € pro Karte) abzgl. Kosten 31.898,94 € sowie ersparte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Handling von geschätzt 20.028,10 € = 175.191,46 € Hilfsweise begehrt die Klägerin Wertersatz in Höhe von 77.235,41 €, den sie wie folgt berechnet: Porto: 18.255,23 € Druckkosten: 9.185,45 € Kosten Fa.C 4.054,40 € Gestaltungskosten 45.740,33 € Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Postwurfsendungsvertrages zu; bei dem eingeklagten Betrag handele es sich um einen Teilbetrag hiervon. Sie behauptet, es sei in der Vorweihnachtszeit 2016 zu keinen nennenswerten Neukundenbestellungen der in den Katalogen beworbenen Grußkarten gekommen. Insgesamt seien etwa 92 % aller Bestellungen von ihren Bestandskunden und lediglich 16 Bestellungen von Neukunden eingegangen; letztere hätten ihr Angebot allerdings auch über das Internet in Erfahrung gebracht haben können. Die Resonanzquote der Neubestellungen betrage damit lediglich knapp 0,7 %, was angesichts der Hochwertigkeit des Kataloges vollkommen ungewöhnlich und marktunüblich sei. Die minimal zu erwartende, branchenübliche Resonanzquote liege entsprechend den Ausführungen des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen F bei 3,5 % bis 5% (Anlage K7). In den Jahren mit zugekauften Adressen sei die Anzahl der verkauften Karten entsprechend hoch gewesen; die Responsequote habe bei etwa 4 % gelegen, durchschnittlich 150 Karten habe jeder Neukunde gekauft. Dies gelte insbesondere für die Jahre 2006 und 1999; in 2006 habe sie etwa 11.000 Adressen hinzugekauft. Die mangelnde Reaktion der angesprochenen 20.700 potentiellen Neukunden sowie die unzulänglichen Angaben der Beklagten zur behaupteten Ausführung des Auftrags ließen nur den Schluss zu, dass die Beklagte die Info-Post nicht bzw. in unzureichendem Umfang ausgeliefert habe. Bereits der Begriff „Entsorgungsfahrt“ in dem Lieferschein lege den Schluss nahe, dass die Kataloge weggeworfen worden seien, was auch den fast nicht vorhandenen Rücklauf erklären würde. Die Angabe zur tatsächlichen Abholzeit fehle; auch habe die Beklagte die Zeitangaben nicht erläutert, nach denen ihr Subunternehmer die Kataloge bei der Firma C später abgeholt haben soll, als sie bei der Beklagten eingeliefert worden sein sollen. Nach den Gebindeinformationen seien die Paletten völlig losgelöst von den Postleitzahlen wahllos verteilt worden. Die Zeitangabe „0.00 Uhr“ sei für jegliche Tätigkeit mehr als ungewöhnlich. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Gebindeinformation erstellt worden sei, ohne dass die Paletten zugegen waren. Eine Überprüfung der ungewöhnlichen Dokumentation habe die Beklagte offenbar unterlassen, obwohl ihr diese möglich und zumutbar gewesen sei. Andere Einflussfaktoren in ihrem Marktumfeld kämen nicht in Frage. Es habe sich um aktuelle Adressen von guter Qualität gehandelt; die Adressenauswahl sei zutreffend ausgerichtet gewesen, was auch der Gutachter F bestätigt habe. Betreffend die Abholung und den Transport der Paletten als wertvollem Wirtschaftsgut gelte nichts anderes als bei Paketsendungen; abzustellen sei nicht auf den einzelnen Brief. Daher habe die Beklagte durchgehende Schnittstellenkontrollen durchzuführen gehabt; dem genüge ihr Vortrag nicht. Die Paletten wiesen Scancodes auf, ebenso die entsprechenden Unterlagen / Gebindeinformationen. Vor diesem Hintergrund sei eine Nachweisverpflichtung der Beklagten auch nicht mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Beklagte sei ihrer Einlassungsobliegenheit u.a. wegen der missverständlichen Bezeichnung ihres Auftrags als „Entsorgungsfahrt“ nicht nachgekommen; daher spreche eine widerlegliche Vermutung für qualifiziertes Verschulden. Eine in AGB der Beklagten ggf. vorgesehene Haftungsbegrenzung greife vor diesem Hintergrund nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe ordnungsgemäß erfüllt.Die 12 Paletten mit den Prospekten der Klägerin seien bei ihr im Depot P in der K-Straße – hierbei handelt es sich um ein auf Presse- und Werbesendungen und deren Einspeisung in die bundesweite Briefverteilung spezialisiertes Depot der Beklagten - am 16.9. um 14.22 Uhr zusammen mit weiteren Paletten angeliefert worden. Bei einer „Entsorgung“ handele es sich um den Terminus für die Abholfahrt der zu befördernden Güter vom Kunden zum eigenen Lager. 11 Paletten seien von der Firma C als sog. Leitzonen-Paletten entsprechend den ersten Ziffern der Postleitzahlen in Deutschland von 0 bis 9 sortiert gewesen, und zwar jeweils eine für die PLZ 0 sowie 2 bis 6, jeweils zwei für die PLZ 7 und 9. Für die PLZ 1 habe es keine eigene Palette gegeben. Die letzte Palette sei als „Deutschlandpalette“ mit vermischten PLZ 0-9 aufgegeben worden, weil sich eine weitere Einzelbündelung aufgrund der geringen Menge der Sendungen nicht mehr rentiert habe; diese könne, müsse aber nicht Sendungen mit allen PLZ enthalten haben. Die Paletten für die PLZ 6 sowie die Deutschlandpalette seien direkt in ihrem Depot in P aufgelöst und die Kataloge in ihr Briefverteilungssystem eingespeist worden, die anderen Paletten der Klägerin und der Firma Y seien an ihre Depots für die jeweilige PLZ weitergeleitet und dort an den Daten und in der Anzahl entsprechend der Anlage K6 geöffnet und weiterbefördert worden. Alle 12 Paletten seien am 20.9. aufgelöst und eingespeist gewesen; die Zustellung sei kurz darauf erfolgt. Anlässlich der Reklamation der Klägerin sei bereits frühzeitig eine Überprüfung vorgenommen worden; hierbei seien keine Fehlleistungen festgestellt worden. Hierfür spreche auch, dass die Antwortquote der bundesweit ansässigen Bestandskunden der Klägerin wie üblich gewesen sei. Zwischen ihr und der Klägerin seien ihre AGB Brief National (Anlage B 2a, Bl.### d.A.) vereinbart gewesen. Ein Zustellnachweis der einzelnen Kataloge, die Briefsendungen seien, sei nicht geschuldet; es handele sich um klassische Massensendungen des Postverkehrs. Im Briefverkehr schulde sie auch keine Schnittstellenkontrolle. Nach § 6 ihrer AGB hafte sie zudem nicht für Folgeschäden; auch liege keine Leichtfertigkeit vor. Sämtliche Angaben der Klägerin zum Schaden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen und beruft sich insbesondere auch darauf, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen tatsächlichen Umständen das Gutachten F basiere. Sie behauptet, ein – unterstellter - signifikanter Rückgang des Kartenverkaufs beruhe insbesondere darauf, dass sich der Markt zu Lasten der Klägerin insbesondere wegen der vermehrten Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verkleinert habe. Jedenfalls sei der Schaden aber um den Teil zu kürzen, den die Klägerin üblicherweise selbst an Dritte spende. Auch seien Allgemeinkosten der Klägerin als Abzugsposten zu berücksichtigen. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Forderung sei verjährt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Zwischen den Parteien ist am 16.09.2016 ein Vertrag über den Versand von 23.084 Katalogen unter Einbeziehung der damals geltenden AGB der Beklagten zustande gekommen. Die Einbeziehung der entsprechenden AGB der Beklagten ergibt sich aufgrund der Kaufmannseigenschaft beider Parteien - jedenfalls - aus dem ausdrücklichen Verweis auf diese in dem konkreten Auftrag. Die Einlieferungsliste (Anlage B1) enthält den – üblichen - Aufdruck "Es gelten die AGB BRIEF NATIONAL in der zum Einlieferungszeitpunkt aktuellen Fassung" (Anlage B 2a). Gegenstand des Auftrags war - auch dies ergibt sich aus dem Auftrag und der Entgeltberechnung - die Beförderung von 23.084 einzelnen Sendungen, hier Katalogen, zu einem Entgelt von 0,72 € pro Sendung, mithin zu einem Gesamtpreis von 15.340,53 € netto, und nicht die Beförderung von Paletten. Der Vortrag der Klägerin reicht bereits nicht aus, eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Beförderung der Kataloge anzunehmen. Zwar trifft grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ihre Beförderungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beförderung der Sendungen und deren Einwurf in die Briefkästen der Adressaten allein in ihrer Sphäre abspielt und die Klägerin auf diese keine Einflussmöglichkeiten hat. Allerdings ist - nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung - in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verteilung von Katalogen über die Beklagte um ein Massengeschäft handelt und der Nachweis der Erfüllung auch für die Beklagte schwierig ist. Aus diesem Grunde dürfen einerseits die Anforderungen nicht überspannt werden, andererseits muss der Kunde zunächst jedenfalls Anhaltspunkte dafür benennen und substantiieren, dass die Beklagte Sendungen tatsächlich nicht verteilt hat. Von dem Kunden kann erwartet werden, dass er die fehlende oder gegenüber berechtigten Erwartungen zurückbleibende Resonanz auf seine Werbeaktion näher schildert, etwaige Umsatzeinbußen substantiiert und auch deutlich macht, warum aus seiner Sicht andere nahe liegende Ursachen für etwaige Einbußen nicht in Betracht kommen. Entsprechende Ausführungen überfordern den Kunden nicht und werden den Besonderheiten des Massengeschäftes gerecht (vgl. insoweit OLG Schleswig, 3 U 34/06, juris-Tz. 27 m.w.N.). Dem ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Sie berücksichtigt bereits nicht, dass sie in den Jahren 2010 bis 2015 sowie 2017 und 2018 unstreitig nur ihre Bestandskunden anschrieb und keine neuen Adressen hinzukaufte. Ihr Vorgehen im für ihren Anspruch maßgeblichen Jahr 2016 unterscheidet sich damit erheblich von dem in den umliegenden 8 Jahren. Der Zukauf von Neuadressen stellte für die Klägerin eher einen Ausnahmefall, jedenfalls aber nicht den Regelfall dar, aufgrund dessen ihr stabile Zahlen für das „Neukundengeschäft“ hätte vorliegen können. Doch auch für andere Jahre, in denen die Klägerin Adressen hinzugekauft hat, fehlen jegliche konkrete Angaben zu erfolgten Bestellungen, erzielten Umsätzen und angefallenen Kosten. Insgesamt hat die Klägerin zu ihren Erwartungen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich in erster Linie auf den Inhalt des Gutachtens F (Anlage K7) bezogen. Diesem sind allerdings konkrete Zahlen aus Vorjahren gleichfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr beruht das Gutachten in erster Linie auf Endzahlen bzw. Durchschnittswerten als Anknüpfungstatsachen, die ihm von der Klägerin bezogen auf ihren Betrieb offenbar mitgeteilt wurden. Dies reicht indes nicht aus. Aufgrund welcher Umstände der Gutachter die Qualität der klägerseits erworbenen Adressen als "gut" einstuft ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Umstände der von ihm herangezogenen und als "verlässlich" bewerteten Studie aus den USA (Seite 6). Konkrete Ausführungen zu den fünf Erfolgsfaktoren, die nach seinen Ausführungen die Responsequote beeinflussen, finden sich nicht. Den Durchschnittspreis von 1,69 € hat der Gutachter allein aufgrund der entsprechenden prozentualen Endangaben der Klägerin zum Absatz ermittelt (Seite 8); auch die als durchschnittlich angenommene Bestellmenge schätzte er allein anhand ihm von der Klägerin mitgeteilter drei Stückzahlen und nicht etwa aufgrund der Auswertung ihm zur Verfügung gestellter Unterlagen für mehrere Jahre (Seite 8). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Quote, die er im Hinblick auf die Zusatzleistung "individueller Firmendruck" mit 20 % angegeben hat (Seite 9). Weitere Abgaben wären der Klägerin insoweit indes ohne weiteres möglich gewesen. Auch hätte sie z.B. mitteilen können, aus welchen PLZ-Bereichen sie tatsächlich Bestellungen erhielt und aus welchen gar keine. Da ihre Bestandskunden unstreitig bundesweit verteilt sind, hätten auch Angaben zu deren Bestellungen und Geschäftssitzen Anhaltspunkte dafür sein können, dass ggf. in PLZ-Bereichen keine Kataloge verteilt wurden. Letztlich verbleibt unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Schilderungen der Beklagten zur Ausführung des Auftrags an "Merkwürdigkeiten" nach Auffassung der Kammer, dass der tatsächliche Abholzeitpunkt der Kataloge bei der Firma C nicht in den Lieferschein eingetragen wurde (Anlage K5) und die Einlieferungszeit in den Gebindeinformationen (Anlage K6) mit "0.00 Uhr" offenbar – zumindest - unzutreffend erfasst wurde. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass die Beklagte die 23.084 Kataloge nicht oder unvollständig in die Briefkästen der Adressaten ausgeliefert hat. Die Beklagte hat das ihr Mögliche ausgeführt; Schnittstellenkontrollen bei der Verteilung der einzelnen Briefe hatte sie nicht durchzuführen; dementsprechend greift auch die sog. „Paketrechtsprechung“ nicht. Dies gilt auch für die Ausführungen der Klägerin zum Verschulden bzw. zur Leichtfertigkeit, die die Klägerin zudem noch mit denen zur Pflichtverletzung unzutreffend vermischt. Ihre Ausführungen zu dem behaupteten Schaden sind aus denselben Erwägungen bereits nicht ausreichend. Fakten, aufgrund derer die in die Berechnung einbezogenen Posten und Umstände nachvollziehbar wären, sind bereits nicht vorgetragen; aus dem Gutachten ergeben sie sich auch nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund nicht nachzukommen. Auch ein Gutachter wäre, um eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung zu haben, zunächst einmal auf zahlreiche ergänzende Informationen der Klägerin angewiesen. Deren "Erforschung" und Beschaffung ist allerdings nicht Gegenstand der Tätigkeit eines gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen. Vielmehr liegt dessen Aufgabe in erster Linie darin, aus feststehenden Tatsachen kraft besonderer Sachkunde Schlussfolgerungen zu ziehen, um dem Gericht die Überzeugung von einer streitigen Behauptung zu verschaffen. Es geht also um die Vermittlung von Fachwissen auf der Grundlage von Sachvortrag. Dieser Sachvortrag fehlt hier jedoch bereits. Darauf, dass der Vortrag der Klägerin zur behaupteten mangelhaften Erfüllung durch die Beklagte und zum Schaden unzureichend ist, hat das Gericht im Anschluss an entsprechende Ausführungen der Beklagten bereits im Zuge der Ladung am 14.12.2018 und nochmals im Rahmen der ausführlichen Erörterung im Gütetermin hingewiesen. II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung des hilfsweise begehrten Wertersatzes zu. Auch dieser Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. Dies jedoch - wie bereits unter I.) ausgeführt- nicht feststellbar. Auf die entsprechenden Ausführungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. IV. Streitwert: 100.000 € Es hat keine Wertaddition nach § 45 I 3 GKG zu erfolgen, da die mit dem "Hilfsanspruch" geltend gemachten Kosten bereits bei der Berechnung des Schadens des Hauptanspruch als Kostenfaktoren mindernd zu berücksichtigen gewesen wären.