OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 4/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0503.31O4.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadenersatz wegen einer bei der Beförderung verlorenen Paketsendung in Anspruch. Die Klägerin ist Transportversicherer der L GmbH. Die Beklagte zu 1) hat – zuletzt unter dem 29.03.2016 – mit der X Services GmbH in W einen Rahmenvertrag über die Beförderung von Paketen geschlossen (Anlage B 1, Bl. ## ff.). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die L GmbH, ist gemäß der Anlage 1 zu diesem Vertrag (Anlage B 2, Bl. ### ff.) berechtigt, im Rahmen dieses Vertrages Pakete zur nationalen und internationalen Paketbeförderung einzuliefern. Insoweit verwendet sie die der X Services GmbH zugewiesene EKP-Nummer (Kundennummer) und die ihr nach der Anlage 1 (dort Seite 23-24, Bl. ### f.) zugewiesene Abrechnungsnummer für die entsprechenden Produkte. In der Präambel des Rahmenvertrages heißt es, die Beklagte zu 1) als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) handele bei Beförderungsverträgen über die nationalen Paket-Produkte als Hauptfrachtführer im eigenen Namen. Im Übrigen, insbesondere bei internationalen Beförderungen wie bei den Produkten Weltpaket u.a., handele sie im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2). Nach § 1.2 des Rahmenvertrages bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den jeweils aktuellen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar für alle sonstigen grenzüberschreitenden Transporte nach der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Z PAKET INTERNATIONAL (AGB PAKET INTERNATIONAL). Nach § 5 des Rahmenvertrages richtet sich die Haftung der Beklagten vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften nach den für die jeweilige Leistung einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 1.2. In § 6 Abs. 3 AGB PAKET INTERNATIONAL (Bl. ###) wird die Haftung der Beklagten vorbehaltlich zwingender anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvertrages auf 40 Sonderziehungsrechte des IWF pro Paket zuzüglich 4,50 SZR je Kg begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages wird auf die Anlage B 1 (Bl. ## ff.) verwiesen. Die L GmbH verkaufte mit Rechnung vom 14.10.2016 eine Partie Mobiltelefone an die Firma A zu einem Preis von 13.342,10 € (Anlage K 1, Bl. ## ff.). Sie beauftragte die Beklagte zu 1) mit dem Transport eines Paketes mit einem Gewicht von 28,5 Kg von G in Hessen zur Firma A nach O, Neu-Kaledonien, zu festen Kosten. Die Sendung wurde vollständig und unbeschädigt an die Beklagte zu 1) übergeben (Q-Auslandeinlieferungsliste vom 21./24.10.2016, K 2, Bl. ##). Sie wurde jedoch nicht bei der Empfängerin abgeliefert, sondern geriet unterwegs in Verlust. Der genaue Ort des Verlustes ist nicht bekannt. Die Beklagte zu 2) stellte die Paketbeförderung im Rahmen einer Monatsrechnung für Weltpakete vom 31.10.2016 (Anlage B 3, Bl. ### f.) in Rechnung. Die Beklagte zu 2) bestätigte mit Schreiben vom 28.04.2017 den Verlust und erstattete einen Betrag in Höhe von 500,00 € entsprechend der Transportversicherung gem. Anlage 1 zum Rahmenvertrag. Mit Schreiben vom 19.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Setzung einer Frist bis zum 03.08.2018 zum Ausgleich des Betrages von 12.842,10 € auf, den sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin reguliert habe. Eine weitere Zahlung durch die Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien ihr nach §§ 452, 425 ff., 435 HGB ggf. i.V.m. § 459 HGB und i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG zur Erstattung des von ihr regulierten Schadens verpflichtet. Die Beklagten seien ihr als Gesamtschuldner nach § 437 Abs. 3 HGB verpflichtet, da nicht auszuschließen sei, dass der Verlust bereits bei der nationalen Beförderung zum Flughafen eingetreten sei. Die Beklagten hätten nicht ausreichend dargelegt, wo der Schadensort im Sinne des § 452a HGB sei. Die Klägerin behauptet, das Paket habe die in der Rechnung vom 14.10.2016 aufgeführten Gegenstände mit dem Rechnungswert zum Inhalt gehabt. Die Handelsrechnung begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die darin aufgeführten Gegenstände im Paket befunden hätten. Durch die Zahlung von 500,00 € habe die Beklagte zudem ein Zeugnis gegen sich selbst geschaffen. Sie, die Klägerin, habe ihrer Versicherungsnehmerin den übersteigenden Verlust von 12.842,10 € erstattet. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) für den Abschluss des Rahmenvertrages bevollmächtigt habe. Entsprechende Vertragsklauseln seien zudem wettbewerbswidrig und nichtig. Sie bestreitet weiter, dass das Paket überhaupt von der Beklagten zu 2) befördert worden sei. Das Paket sei vielmehr ausschließlich von der Beklagten zu 1) befördert worden, die damit ausführender Frachtführer im Sinne des § 437 HGB geworden sei. Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, dass auch nach den AGB der Beklagten die Bestimmungen des Weltpostvertrages (WPV) keine Anwendung finden könnten, da bei der grenzüberschreitenden multimodalen Beförderung von Paketen immer die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (Art. 47/ 49 MÜ), des CMR (Art. 41 CMR), des CMNI und/oder die halb zwingenden seerechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. Haftungsbegrenzungen nach dem WPV könnten allenfalls deren Mitglieder, also die Beklagte zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1) als Vertragspartner für sich in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei der Weltpostvertrag nicht mehr in Geltung. Nach Art. 65 des WPV in der gesetzlich ratifizierten Fassung von 1999 sollte der Weltpostvertrag mit Inkrafttreten des auf dem nachfolgenden Kongress verabschiedeten neuen Weltpostvertrages außer Kraft treten. Da ein solcher auf dem Kongress im Jahre 2004 in Bukarest verabschiedet, am 01.01.2006 in Kraft getreten, jedoch von der Bundesrepublik ebenso wie spätere Fassungen nicht ratifiziert worden ist, seien die Regelungen des Weltpostvertrages nicht mehr anwendbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.842,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hält sich nicht für passivlegitimiert, da nach der Präambel des Rahmenvertrages vom 29.03.2016 sie bei internationalen Beförderungen im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) handele, auch wenn sie die Abholung des Pakets organisiert habe. Die Beklagten bestreiten die Regulierung, den Inhalt und den Wert des verschlossen übergebenen Paketes. Ein Anscheinsbeweis aufgrund begleitender Lieferpapiere bestehe nicht. Ein Wert sei bei Einlieferung trotz der ungewöhnlichen Höhe nicht angegeben worden. Anderenfalls hätte es als Wertsendung aufgegeben werden können. Nach den Ermittlungen der Beklagten zu 2) sei das Paket am Flughafen in Neu-Kaledonien angekommen. Eine Auslieferung an den Empfänger habe die dortige Postverwaltung jedoch nicht bestätigen können. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Vorschriften des HGB, wie auch des Montrealer Übereinkommens, (Art. 2 Ziff. 3 MÜ) und des CMR-Übereinkommens (Art. 1 Ziff. 4a CMR) unanwendbar seien, sondern Ansprüche sich nur nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages in der Fassung von 1999 richteten, da eine internationale Postbeförderung in Auftrag gegeben worden sei. Dieser sehe nach Art. 34 WPV i.V.m. RE 501 der ergänzenden Paketpostbestimmungen eine Haftung von 40 SZR zzgl. 4,5 SZR des IWF vor. Dies entspräche einem Betrag von etwa 202 €. Der Weltpostvertrag in der Fassung von 1999, der am 08.11.2002 nach Ratifizierung durch den deutschen Gesetzgeber in Kraft getreten ist, sei weiter geltendes Recht, da er weder vom Gesetzgeber aufgehoben worden, noch sonst außer Kraft getreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2019 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet, weil sie zwar Vertragspartner des Paketbeförderungsvertrages geworden ist und grundsätzlich für den Verlust des bei der Beklagten zu 1) eingelieferten Paketes haftet, sich jedoch gegenüber möglichen auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf die Haftungsbeschränkungen des Weltpostvertrages berufen kann. a. Passivlegitimiert für etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag über die Beförderung des Paketes nach O, Neu-Kaledonien, ist die Beklagte zu 2). Nach Abs. 2 der Präambel des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Fa. X Services GmbH erfolgt eine internationale Paketbeförderung im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2). Diesem Rahmenvertrag hat sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin unterworfen, indem sie das Paket auf der Einreichungsliste mit Kundennummer und Abrechnungsnummer aus dem Rahmenvertrag eingereicht hat. Die Beklagte zu 2) ist insoweit wirksam durch die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Rahmen- und des Einzelvertrages vertreten worden. Die Vertretungsmacht der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) ist zwar nicht konkret vorgetragen, dürfte aber angesichts des Konzernverbundes und der regelmäßigen Gestaltung der dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannten Rahmenverträge für Paketbeförderungen ohne weitere Anhaltspunkte kaum zweifelhaft sein. Dies kann aber auch dahinstehen, da sich eine Genehmigung eines etwa vollmachtlosen Verhaltens konkludent aus der vorgetragenen Abrechnungsweise durch die Beklagte zu 2) (vgl. insoweit die Rechnung im Abrechnungsverfahren Weltpaket, Anlage B 3, Bl. ###) sowie deren Prozessverhalten ergeben würde. Der Auftrag zur Beförderung eines Paketes nach Neu-Kaledonien stellt sich auch insgesamt als internationale Beförderung im Sinne des Absatzes 2 der Präambel dar und kann nicht in einen nationalen Transport bis zur Grenze und eine dann folgende internationale Beförderung aufgespalten werden. Dies ergibt sich nicht nur aus den vom Bundesgerichtshof für die Beförderungen auf der Grundlage des Weltpostvertrages aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH NJW-RR 2005, 1258, 1259), sondern findet in der Präambel des Rahmenvertrages durch die Anknüpfung an konkrete Produkte, wie das hier streitgegenständliche Weltpaket, seine ausdrückliche Bestätigung. b. Der Klägerin steht jedoch kein weiterer Schadensersatzbetrag wegen Verletzung des Paketbeförderungsvertrages zu. Etwaige Ansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin hat die Beklagte zu 2) bereits durch Zahlung von 500,00 € ausgeglichen. Die Haftung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus dem geschlossenen Rahmenvertrag in Verbindung mit den AGB PAKET INTERNATIONAL der Beklagten zu 2). Nach § 6 Abs. 3 dieser AGB ist die Haftung allerdings entsprechend den Regelungen des Art. 34 WPV i.V.m. RE 501 Abs. 2.1 PPR (Parcel Post Regulations) auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Paket und 4,50 SZR je Kilogramm beschränkt. Dies entspricht einem Betrag von ca. 202 €. Danach war für den Verlust des beförderten Paketes insgesamt nur der im Rahmen des Produktes Weltpaket (GK) Premium (vgl. Seite 22 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, Bl. ###) versicherte Betrag von 500,00 € geschuldet. Der Abschluss einer darüber hinausgehenden Transportversicherung bei der Beklagten zu 2) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung ist nicht nach § 435 HGB unwirksam, da die §§ 407 ff. HGB oder andere internationale Regelungswerke über Beförderungen wie CMR und MÜ, die bei Postsendungen unanwendbar sind, wegen der vorrangigen Regelungen des Weltpostvertrages vom 15.09.1999, die durch Gesetz vom 18.06.2002 (BGBl. 2002 II 1446) geltendes innerdeutsches Recht geworden sind und noch fortgelten, keine Anwendung finden. Die Pekinger Verträge des Weltpostvereins vom 15.09.1999 sind durch das Transformationsgesetz vom 18.06.2002 mit Wirkung ab 08.11.2002 (Hinterlegung der Ratifikationsurkunde) zu nationalem Recht mit Wirkung gegenüber den Kunden der Beklagten zu 2) geworden (vgl. BGHZ 153, 327 ff.; BGH NJW-RR 2005, 1258 ff.; TranspR 2006, 468 ff.). Diese Regelungen des Art. 34 WPV i.V.m. den ergänzenden Bestimmungen zum Paketpostverkehr sind weder durch den deutschen Gesetzgeber aufgehoben worden noch sonst außer Kraft getreten. Die Regelungen des Weltpostvertrages sind insbesondere trotz in Art. 65 WPV getroffenen Regelung zum Außerkrafttreten im Verhältnis zu den Kunden der Beklagten zu 2) weiterhin anwendbar. Inn Art. 65 WPV heißt es, dass der Vertrag mit Inkrafttreten der Verträge des folgenden Kongresses außer Kraft tritt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass seit 1964 auf den alle inzwischen vier Jahre stattfindenden Kongressen jeweils der Weltpostvertrag mit etwaigen Änderungen in der revidierten Fassung neu beschlossen wird. So ist vom Kongress des Weltpostvereins in den Jahren 2004, 2008, 2012 und 2016 jeweils der Weltpostvertrag neu beschlossen worden. Die jeweiligen Fassungen enthielten sowohl die unveränderten Haftungsregelungen für Pakete als auch dem Art. 65 entsprechende Regelungen für das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten des Weltpostvertrages. Die Verträge wurden jeweils von einer Regierungsdelegation unterzeichnet, sind jedoch nicht im Rahmen eines förmlichen Ratifizierungsverfahrens umgesetzt worden. Welche Auswirkungen die in vielen Staaten verzögerte oder unterbliebene Ratifizierung der jeweiligen Neufasssungen vor dem Hintergrund der nach der Satzung des Weltpostvereins (Art. 22) bestehenden Umsetzungspflicht und gleichzeitig der praktischen Fortführung des Postdienstes auf der Grundlage des Weltpostvertrages völkerrechtlich hat, kann dahinstehenden (vgl. zu den verschiedenen Begründungsansätzen vom Völkergewohnheitsrecht bis zu faktischen Wirkungen, Frenzel, Sekundärrechtssetzungsakte internationaler Organisationen: völkerrechtliche Konzeption und verfassungsrechtliche Voraussetzungen, Tübingen 2011, S. 118 ff. m.w.N.). Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Ratifizierung des Weltpostvertrages vom 15.06.1999 im Jahre 2002 auch schon das absehbare Außerkrafttreten dieses für den internationalen Postverkehr bedeutenden Regelungswerkes beschließen wollte. Dies lässt sich weder den Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz vom 18.06.2002 (vgl. insbesondere BT-Drs. 14/7977) entnehmen noch entspricht es Sinn und Zweck des Gesetzes, das die internationalen Postdienste zu gewährleisten will. Es ist aus der Begründung zum Regierungsentwurf ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Jahre 2002 davon ausgegangen wäre, dass er einen vermeintlich vertragslosen Zustand beenden müsse, da der vorhergehende Weltpostvertrag von Seoul bereits seit dem 01.01.2001 außer Kraft war (Art. 65 des WPV vom 15.09.1999). Anlass für das Ratifizierungsverfahren waren nach der Gesetzesbegründung und der beigefügten Denkschrift (BT-Drs. 14/7977, S. 83) vielmehr die umfangreichen Änderungen des Pekinger Vertragswerks zum Vertrag von Seoul. Diese Änderungen sollten in Kraft gesetzt werden. Auch für frühere verzögerte Ratifizierungen ist der Gesetzgeber – soweit ersichtlich – in keinem Fall von zeitlichen Regelungslücken ausgegangen. Der Gesetzgeber ist auch für die Zeit nach 2006 – ohne dies näher zu problematisieren – von der Fortgeltung des Weltpostvertrages für die Bundesrepublik Deutschland ausgegangen. So wird auf diesen z.B. in § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24.03.2011 Bezug genommen. Soweit nunmehr mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.03.2019 (BR-Drs. 105/19) die letzte Fassung des Weltpostvertrages von Istanbul 2016 neben verschiedenen, teilweise älteren Zusatzprotokollen ratifiziert werden soll, lässt sich diesem entgegen der Ansicht der Klägerin keine klare Aussage bezüglich einer fehlenden Fortgeltung des Weltpostvertrages von 1999 im innerstaatlichen Recht entnehmen. Aus der Zielsetzung auf Seite 1 des Gesetzentwurfs wird vielmehr deutlich, dass die inhaltlichen Änderungen des Weltpostvertrages in Istanbul 2016 sowie verschiedene andere zwischenzeitlich erfolgte Änderungen zur Satzung und Verfahrensordnung nunmehr in Kraft treten sollen. Der Gesetzentwurf lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass der Weltpostvertrag nach fast 15 Jahren Pause wieder in Kraft gesetzt werden solle. In der beigefügten Denkschrift (BR-Drs. 105/19, S. 100 l.Sp.) heißt es vielmehr: „Die bisher geltenden Verträge des Weltpostvereins beruhen auf Beschlüssen des XXII. Weltpostkongresses von Peking 1999, denen für Deutschland mit Vertragsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. 2002 II S. 1446, 1449) zugestimmt wurde“. Dies lässt sich nur als Erläuterung der aktuellen innerstaatlichen Rechtslage mit noch bestehender Geltung des Vertragswerks von Peking erklären. Insoweit hat das durch Art. 65 WPV und entsprechende Vorschriften bewirkte Außerkrafttreten der jeweiligen Weltpostverträge auf der Ebene des Weltpostvereins keinen unmittelbaren Einfluss auf das durch den Weltpostvertrag 1999 und Art. 4 des Gesetzes vom 18.06.2002 bestimmte Verhältnis der Beklagten zu 2) zu ihren Kunden im Rahmen der internationalen Paketbeförderung (a.A. wohl nur Czerwenka, in: Münchner Anwaltshandbuch, Internationales Wirtschaftsrecht, § 8 Rn 413 f.). Die einheitliche Geltung des Weltpostvertrages für den gesamten Beförderungsvorgang, auch soweit er zunächst noch innerstaatlich erfolgt, hat der Bundesgerichtshof in den o.g. Entscheidungen bereits eingehend begründet. 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert, da sie nicht Vertragspartner des streitgegenständlichen Paketbeförderungsvertrages geworden ist. Nach Abs. 2 der Präambel des Rahmenvertrages erfolgt – wie oben ausgeführt - eine internationale Paketbeförderung im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2). Eine Haftung der Beklagten zu 1) als ausführender Frachtführer nach § 437 HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Regeln des HGB keine Anwendung finden auf die internationale Paketbeförderung nach Weltpostvertrag, was auch für die erste innerdeutsche Teilstrecke gilt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1058, 1059). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Ein etwaiger Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nach § 566 ZPO wäre beim Revisionsgericht zu stellen. Streitwert: 12.842,10 €