Urteil
3 U 79/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0319.3U79.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – Az. 31 O 4/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – Az. 31 O 4/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Über die zwischen den Parteien erstinstanzlich streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit hat das Landgericht Gießen durch den Verweisungsbeschluss mit Bindungswirkung entschieden. Gemäß § 513 II ZPO könnte die Berufung ohnehin nicht auf eine zu Unrecht angenommene Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden. 2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die berechtigten Ansprüche der Klägerin von der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich erfüllt worden sind und die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich geltend gemachten darüber hinausgehenden gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin nicht bestehen. a. Dies gilt zunächst für die gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgten Ansprüche, für die der Senat eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen vermag. (1) Der Senat folgt dem Landgericht in der Einschätzung, dass die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die von der Klägerin primär verfolgten vertraglichen Ansprüche nicht passivlegitimiert ist, weil sie in Bezug auf den konkreten Auftrag zur Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung nicht die Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin der Klägerin geworden ist (vgl. hierzu Seiten 8 f., 13 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 323 f., 328 d.A.). Die Einlieferung der streitgegenständlichen Paketsendung erfolgte seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin unstreitig unter Verwendung der an die A GmbH vergebene Kundennummer und damit zu den Bedingungen des Rahmenvertrages vom 29.03.2016 zwischen der A GmbH und der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage B 1, Bl. 36 ff. d.A. nebst den Anlagen zu diesem Vertrag, Anlage B 2, Bl. 130 ff. d.A.). Durch die Verwendung einer der in diesem Rahmenvertrag für das Produkt „W“ vergebenen Abrechnungsnummern machte die Versicherungsnehmerin der Klägerin zugleich deutlich, die Paketsendung zu den für dieses Produkt geltenden Bedingungen versenden zu wollen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Rahmenvertrag nicht von der Beklagten zu 2), sondern lediglich von der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossen und unterzeichnet worden ist. Jedoch weist die Präambel des Rahmenvertrages eindeutig darauf hin, dass für internationale Beförderungen wie u.a. Beförderungen nach dem Produkt „W“, die Beklagte zu 1) im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) handele. Angesichts der konkreten Benennung dieses von der Versicherungsnehmerin der Klägerin explizit ausgewählten Produkts in der Präambel des Rahmenvertrages bedarf es aus Sicht des Senates an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der in Rede stehenden Beförderung insgesamt um eine internationale Beförderung handelt oder in rechtlicher Hinsicht eine Aufsplittung in Teilstrecken vorzunehmen ist. Denn ungeachtet dieser von der Klägerin aufgeworfenen rechtlichen Frage wurde die Beklagte zu 1) nach den im Rahmenvertrag geschlossenen Vereinbarungen bei der Beförderung von Sendungen nach dem Produkt „W“ nur im Namen der Beklagten zu 2) und gerade nicht im eigenen Namen tätig. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, dass angesichts der Konzernverbundenheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte zu 1) insoweit mit Vollmacht der Beklagten zu 2) handelte, kann aus Sicht des Senates dahinstehen und bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist dem Landgericht in der Einschätzung zu folgen, dass die Beklagte zu 2) ein etwaiges vollmachtloses Handeln der Beklagten zu 1) jedenfalls nachträglich genehmigt und dem Vertrag damit zur Wirksamkeit verholfen hat, § 177 I BGB. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist aus Sicht des Senates dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten zu 2) mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Denn diese hat die streitgegenständliche Paketsendung im eigenen Namen abgerechnet (vgl. das Abrechnungsschreiben vom 31.10.2016, Anlage B 3, Bl. 158 f. d.A.), der Versicherungsnehmerin der Klägerin Mitteilung über den Verlust gemacht, die Erbringung einer Erstattungsleistung angekündigt (vgl. Schreiben vom 28.04.2017, Anlage K 3, Bl. 19 d.A.) und schließlich auch die angekündigte Erstattungsleistung erbracht. Hierdurch hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das von der Beklagten zu 1) in ihrem Namen abgeschlossene Rechtsgeschäft mit allen rechtlichen Konsequenzen gegen sich gelten lassen will. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung kann nicht erkannt werden, dass die Beklagte zu 1) mit dieser Art der Vertragsgestaltung die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten hätte und es ihr vor diesem Hintergrund verwehrt wäre, sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen, §§ 134, 138, 242 BGB. Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468). Dem schließt sich der Senat aus den überzeugenden Erwägungen der vorgenannten Entscheidungen an und macht sie sich zu eigen. Weitere Ausführungen hierzu erscheinen vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. (2) Die Beklagte zu 1) kann von der Klägerin auch nicht als ausführende Frachtführerin in Anspruch genommen werden. Zum einen kommt bei einer internationalen Postsendung auf der Grundlage des Weltpostvertrages – dessen Gültigkeit unterstellt (dazu siehe unten) – die Anwendung der nationalen frachtrechtlichen Normen (§ 437 HGB) ebenso wenig in Betracht wie die Anwendung der Vorschriften der CMR oder des MÜ. Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR). Der Weltpostvertrag selbst enthält keine Norm, die eine Haftung der Beklagten zu 1) begründen könnte. Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat vor dem Hintergrund, dass die vertragsschließenden Staaten des Weltpostvertrages für die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallenden Postdienstleistungen gerade bewusst davon abgesehen haben, ein Regelwerk zu vereinbaren, das nach der Beförderung im Staat des Absenders und der Beförderung im Ausland unterscheidet und sich stattdessen für eine einheitliche Haftungsregelung entschieden haben (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307). b. Auch eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 2) vermag der Senat auf der Grundlage der zwischen dieser und der Versicherungsnehmerin der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erkennen. Die Haftung der Beklagten zu 2) für den unstreitigen Verlust der streitgegenständlichen Paketsendung bemisst sich nach den Vorschriften der §§ 5, 1.2 des Rahmenvertrages vom 29.03.2016 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen AGB X der Beklagten zu 2) (Stand: 01.01.2016, Bl. 286 f. d.A.) und in Verbindung mit dem in § 1 (3) der AGB X in Bezug genommenen Weltpostvertrag einschließlich seiner Nebenabkommen in der jeweils gültigen Fassung. Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 2) für den Verlust von bedingungsgerechten Paketen sieht § 6 (1) der AGB X vor, dass die Beklagte zu 2) nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens und nur bis zu den Höchstgrenzen des § 6 (3) haftet. Letztgenannte Vorschrift beschränkt die Haftung der Beklagten zu 2) vorbehaltlich zwingender anderer gesetzlicher Vorschriften entsprechend den Bestimmungen des Weltpostvertrages auf 40 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds pro Paket zuzüglich 4,50 Sonderziehungsrechten je kg. In eben dieser Höhe ist aber seitens der Beklagten zu 2) bereits außergerichtlich eine Erstattungsleistung erfolgt, durch die unstreitig sämtliche unter Anwendung des § 6 (3) begründeten Ansprüche der Klägerin erfüllt worden sind. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. Der Streit der Parteien betrifft lediglich die Frage, ob § 6 (3) der AGB X, der im Hinblick auf die in ihm verankerte Haftung den – materiell mit den Haftungsregelungen in den Weltpostverträgen 2004, 2008, 2012 und 2016 übereinstimmenden – Regelungen des Weltpostvertrages von Peking aus dem Jahr 1999 entspricht, auf die streitgegenständliche im Jahr 2016 erfolgte Beförderung Anwendung finden kann. Wie die AGB X sieht der Weltpostvertrag 1999 in den Art. 34, 37 in Verbindung mit Art. 701 RL, Art. 501 § 2 RE für gewöhnliche Postpakete eine auf den vorgenannten Haftungshöchstbetrag begrenzte verschuldensunabhängige Obhutshaftung der nationalen Postverwaltung bei Verlust oder Beschädigung ohne die Möglichkeit der Durchbrechung dieser Haftungshöchstgrenzen bei qualifiziertem Verschulden vor. Sowohl Frankreich, zu dem Neu Kaledonien gehört, als auch Deutschland sind Mitglieder des Weltpostvereins und haben am 15.09.1999 den Weltpostvertrag von Peking unterzeichnet. In beiden Ländern wurde der Weltpostvertrag 1999 auch unstreitig ratifiziert. In Deutschland erfolgte dies mit Ratifikationsgesetz vom 18.06.2002, Art. 59 II GG. Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406). Allerdings ist der Weltpostvertrag 1999 nach seinem Art. 65 auf völkerrechtlicher Ebene an dem Tag außer Kraft getreten, an dem der ihm nachfolgende Weltpostvertrag des Kongresses von Bukarest im Jahr 2004 seinerseits mit allen Nebenverträgen in Kraft getreten ist (vgl. Teutsch in: MünchKomm, a.a.O., Posttransport Rn. 38). Das war nach Art. 38 Weltpostvertrag 2004 am 01.01.2006 der Fall (vgl. hierzu auch Teutsch in: MünchKomm, a.a.O., Posttransport Rn. 38). Zu einer Ratifikation dieses Folgeweltpostvertrages kam es in Deutschland jedoch ebenso wenig wie zu einer Ratifikation der weiteren nachfolgenden Weltpostverträge vom 12.08.2008 und vom 11.10.2012. Erst durch Gesetz zu den Verträgen vom 05.10.2004, 12.08.2008, 11.10.2012 und 06.10.2016 des Weltpostvereins vom 21.06.2019 wurden in Deutschland sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindlichen Weltpostverträge nebst ihren Nebenverträgen ratifiziert (vgl. Teutsch in: MünchKomm, a.a.O., Posttransport Rn. 38). Dies konnte sich aber letztlich nur noch auf den zu diesem Zeitpunkt in völkerrechtlicher Hinsicht gültigen Weltpostvertrag 2016 beziehen, der mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist und seinerseits die Vorgängerverträge außer Kraft gesetzt hat. Die vorherigen, zum Zeitpunkt der Ratifikation bereits wieder außer Kraft getretenen Weltpostverträge 2004, 2008 und 2012 wurden dagegen zu keinem Zeitpunkt in Deutschland ratifiziert. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin zu Recht die Frage nach der Rechtslage im Zwischenzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 21.06.2019 aufgeworfen, in den auch die Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung fällt. Die Kommentarliteratur zu CMR und MÜ ist insoweit unergiebig (vgl. Reuschle in: Staub, HGB 5. Auflage 2017, Art. 1 EMR Rn. 92; Ruhwedel in: Münchener Kommentar, HGB 3. Auflage 2014, Art. 2 MÜ Rn. 9; Bahnsen in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 3. Auflage 2015, Art. 1 CMR Rn. 25; Pokrant in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., Art. 2 MÜ Rn. 1, 5). Denn zwar geht sie einhellig von der Gültigkeit und Maßgeblichkeit des Weltpostvertrages 1999 auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Kommentierung aus, indes ohne jegliche Begründung und ohne ein Eingehen auf die vorstehende Problematik. Die Klägerin vertritt insoweit gestützt auf eine Kommentierung von Czerwenka (in: Münchener Anwaltshandbuch Internationales Wirtschaftsrecht, § 8 Rn. 413 f.; zustimmend Teutsch in: MünchKomm, a.a.O., Posttransport Rn. 38) die Auffassung, mit dem Inkrafttreten des Weltpostvertrages 2004 sei der Weltpostvertrag 1999 außer Kraft getreten und habe auch in Deutschland seine Gültigkeit verloren mit der Folge, dass sich die Beklagte seit diesem Tage nicht mehr auf ihn berufen könne. Auch von einer stillschweigenden Fortgeltung des Weltpostvertrages 1999 bis zur Ratifikation eines nachfolgenden Weltpostvertrages könne nicht ausgegangen werden. Hiergegen spreche der eindeutige Wortlaut der Art. 65 Weltpostvertrag 1999, Art. 38 Weltpostvertrag 2004 (vgl. Teutsch in: MünchKomm, a.a.O., Posttransport Rn. 38). Auch auf die – materiell gleichlautenden – Haftungsbestimmungen der Weltpostverträge 2004, 2008 und 2012 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese nicht ratifiziert worden seien. Dies habe zur Folge, dass es beginnend mit dem 01.01.2006 bis zum 21.06.2019 in Deutschland überhaupt keine gültigen international einheitlichen Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Postverkehr mehr gegeben habe, weshalb sich die Haftung der Beklagten für internationale Postbeförderungen in diesem Zeitraum nach den nach Maßgabe des IPR zu bestimmenden frachtrechtlichen Haftungsregelungen – CMR, MÜ, HGB – richte und nicht nach dem Haftungsregime der Weltpostverträge. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.10.2002 – Az. III ZR 248/00, WRP 2002, 1442). Diese ist zwar nicht zum Weltpostvertrag 1999 ergangen, sondern zu einem seiner Vorgängerverträge, namentlich dem Weltpostvertrag 1989. Die vom Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze und die von ihm angestellten Erwägungen erscheinen dem Senat jedoch uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall und die vorskizzierte Problematik übertragbar zu sein. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung unter Berufung auf das Völkervertragsrecht, wie es im Wiener Übereinkommen vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge (im folgenden: WVK, vgl. auch das Zustimmungsgesetz zur WVK vom 03.08.1985) kodifiziert worden ist, ausgeführt, ein völkerrechtlicher Vertrag, wie der Weltpostvertrag ihn darstelle, trete für einen vertragsschließenden Staat erst dann in Kraft, wenn dieser die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, erteile (BGH WRP 2002, 1442). Dies gelte auch dann, wenn im Vertrag selbst ein vorher liegendes Datum seines Inkrafttretens genannt sei, vgl. Art. 24 III WVK. Spätere Vertragsänderungen seien für die vertragsschließenden Staaten erst und nur dann verbindlich, wenn alle Parteien der Änderung zugestimmt hätten, Art. 40 IV i.V.m. Art. 30 IV lit. b WVK (vgl. BGH WRP 2002, 1442). Dem schließt der Senat sich vollinhaltlich an. Nach Art.. 30 IV lit. b WVK findet bei zeitlich aufeinanderfolgenden Verträgen dann, wenn nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren gehören, im Verhältnis eines Staates, der Vertragspartei beider Verträge ist, und eines anderen Staates, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge der Verträge derjenige Vertrag Anwendung, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören. Etwas andere gilt nach der WVK nur dann, wenn – ausnahmsweise – festgestellt werden kann, dass die Vertragsparteien rückwirkend gebunden oder aber die Bestimmungen eines nicht bindenden (Änderungs-) Vertrags vorläufig anwendbar sein sollen, vgl. §§ 25, 28 WVK. Derartiges hat der Bundesgerichtshof für die Vertragstexte der Weltpostverträge 1989 und 1994 einschließlich der entsprechenden Satzung des Weltpostvereins ebenso wenig festzustellen vermocht, wie der Senat hierfür in den Vertragstexten der Weltpostverträge 1999 und 2004, ihren ergänzenden Bestimmungen oder der Satzung des Weltpostvereins Anhaltspunkte zu erkennen vermag. Art. VI Ziffer 5 des 8. Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins spricht aus Sicht des Senates im Gegenteil gegen eine solche Annahme, folgt aus ihm doch in der logischen Konsequenz im Ergebnis die Weitergeltung der alten Verträge in Ermangelung einer Ratifizierung der neuen. Entsprechend hat auch der Senat in einer älteren Entscheidung bereits in Bezug auf das Verhältnis des PPA 1974 und des PPA 1994 entschieden, dass ungeachtet des Inkrafttretens des PPA 1994 in dem zur Entscheidung stehenden Fall die Regelungen des PPA 1974 anzuwenden seien, weil nur dieses von beiden Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits gleichermaßen ratifiziert worden war (vgl. Senat TranspR 2005, 406). Nichts anderes gilt aus Sicht des Senates im vorliegenden Fall. Ungeachtet des Inkrafttretens der Weltpostverträge 2004, 2008, 2012 und 2016 in anderen Mitgliedstaaten des Weltpostvereins haben diese jedenfalls in Deutschland in Ermangelung ihrer Ratifikation durch den deutschen Gesetzgeber keine Gültigkeit erlangt, so dass für die vorliegend in Rede stehende Postbeförderung von Deutschland nach Neu Kaledonien (Frankreich) die Bestimmungen des Weltpostvertrages 1999 als dem letzten dieser beiden Staaten gleichermaßen ratifizierten Vertrag Gültigkeit beanspruchen und zwar auch unmittelbar im Verhältnis der nationalen Postverwaltungen zu ihren Kunden (vgl. BGH WRP 2002, 1442). Eine andere Bewertung erscheint dem Senat auch nicht deshalb geboten, weil Frankreich der WVK nicht beigetreten ist. Denn bei der in Art. 30 WVK getroffenen Regelung zu dem Verhältnis zeitlich aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand handelt es sich um eine bloße Kodifizierung von Völkergewohnheitsrecht, das ungeachtet des fehlenden Beitritts Frankreichs zur WVK auch im Verhältnis zu Frankreich Geltung beansprucht (vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB (Neubearbeitung 2019), Einleitung IPR Rn. 607 m.w.N.; vgl. auch Bechtold WRP 1998, 134 Fn. 40). Der Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2020 rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung und gibt weder Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zur Zulassung der Revision. Insbesondere scheint dem Senat der in ihm hervorgehobene Umstand, dass die in Bezug genommene Entscheidung des BGH nicht vom Transportsenat, sondern vom 3. Zivilsenat stammt, nicht von Bedeutung zu sein. Denn die Frage der (Fort-)Geltung eines völkerrechtlichen Übereinkommens ist keine originär transportrechtliche Fragestellung, sondern eine solche, die sich bei völkerrechtlichen Übereinkommen unterschiedlichsten Inhalts gleichermaßen stellt. 3. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Da sämtliche der klägerseits aufgeworfenen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind und der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den dort aufgestellten Grundsätzen abweicht, bedarf es einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.842,10 €.