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Urteil

2 O 294/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0716.2O294.18.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.795,36 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw P mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.795,36 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw P mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs P 2.0 $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$######. Der Kläger erwarb ausweislich der Rechnung vom 27.01.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug von der B AG & Co. KG gebraucht zu einem Kaufpreis von 18.590,64 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor $$ ### EU 5 ausgestattet. Bei Kaufvertragsschluss war der P 44.438 km gefahren. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 96.611 km auf. Zur Verminderung von Stickoxid (NOx) wird seit vielen Jahren bei Dieselmotoren eine Abgasrückführung vorgenommen. Bei der Verbrennung entsteht durch Sauerstoff und Stickstoff NOx. Ausgetretenes Abgas aus dem Auslassbereich des Motors wird durch ein Abgasrückführungsventil wieder in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet. Das zurückgeleitete Abgas ersetzt einen Teil der erforderlichen Frischladung, die es zur Verbrennung braucht. Das zurückgeleitete Abgas verlässt den Motor nicht, bleibt also im Kreislauf. Im Ergebnis führt das zu geringeren NOx-Emissionen. Die im $$ ### eingesetzte Motorsteuerung kannte zwei Betriebsmodi: Betriebsmodus 1: hohe Abgasrückführungsquote, weniger NOx Betriebsmodus 0: geringere Abgasrückführungsquote, mehr NOx als bei 1. Die Software der Motorsteuerung erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand war und den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Denn Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Die Software schaltete im NEFZ automatisch in den Modus 1. Im NEFZ galt somit die Vorgabe der NOx-optimierten Abgasrückführung. Erkennt die Software einen Einsatz im Straßenverkehr, so bewirkt die Programmierung einen Motorbetrieb, bei welchem die Abgasrückführung reduziert wird und der zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führt (Modus 0). Gäbe es bei dem Fahrzeug nur diesen im Straßenbetrieb aktiven Modus, würde das Fahrzeug im Prüfstand die Grenzwerte nicht einhalten. Die Verwendung dieser Software legte die Beklagte weder im Rahmen der Tests zur Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch bei der Bewerbung des Fahrzeuges am Markt offen. Die Beklagte brachte den Motor und das Fahrzeug in Verkehr. Dabei bescheinigte sie unter Bezugnahme auf eine Typengenehmigung die Übereinstimmung mit dem vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeugtyp. Die Verwendung der Software wurde erst im Herbst 2015 öffentlich bekannt. Mit Bescheid gegenüber der Beklagten vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt in Nebenbestimmungen zu den betroffenen Typgenehmigungen die Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Software sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit dem danach in Absprache mit dem KBA entwickelten Software-Update läuft das Fahrzeug sowohl im Prüfstand als auch im Straßenverkehr nur noch in einem veränderten Modus 1. Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte nicht angeschlossen. Er begehrt im hiesigen Prozess die Erstattung des Kaufpreises aus Delikt abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, wobei er von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km ausgeht, sowie Deliktszinsen ab Kaufvertragsschluss und Rechtshängigkeitszinsen. Der Kläger behauptet, dass er den Wagen in Kenntnis der von der Beklagten eingesetzten Software nicht gekauft hätte. Der Kläger behauptet weiter, der Vorstand der Beklagten habe den Einsatz der Software gebilligt. Er ist zudem der Ansicht, das Software-Update, das er – insoweit unstreitig – aufspielen ließ, führe nicht zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.013,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag von 15.110,64 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw P mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$######. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihr Vorstand habe keine Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungs-Software gehabt. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware handele es sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung. Eine solche läge nur vor, wenn im Laufe des realen Fahrbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Das sei aber nicht der Fall, denn die streitgegenständliche Software habe gar nicht auf das Emissionskontrollsystem eingewirkt, vielmehr habe sie dazu geführt, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt würden. Ohnehin komme es für die Typgenehmigung allein auf die Emissionen auf dem Prüfstand an. Zudem sei die Annahme eines Schadens bei Durchführung des Software-Updates ausgeschlossen. Durch die Abstimmung und Überprüfung der technischen Maßnahmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sei sichergestellt, dass sich die technischen Maßnahmen nicht negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Leistung, die Lebensdauer und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken würden. Die Klage ist der Beklagten am 21.01.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2019 (Bl. ### f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn zur Entscheidung des streitgegenständlichen Sachverhaltes berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubter Handlung dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das ist bei einem Begehungsdelikt sowohl derjenige Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch derjenige Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist, der sogenannte Erfolgsort. Bei einer Vermögensbeeinträchtigung im Falle einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist Erfolgsort der Belegenheitsort des Klägervermögens (vgl. Schultzky in Zöller, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.) Belegenheitsort seines Vermögens war bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses der Wohnort des Klägers in X. B. Die Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger dringt mit seinem Zahlungsanspruch im Umfang von 14.795,36 Euro durch, zudem kann er Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Anspruch auf Deliktszinsen ist indes nicht gegeben. I. Der Kläger kann gemäß § 826 BGB den um den Wert der gezogenen Nutzungen reduzierten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges verlangen. 1. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit den von ihr hergestellten Motoren, in der die streitgegenständliche Software mit Umschaltlogik eingesetzt ist, gegen die guten Sitten verstoßen. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 - Rn. 16 m.w.N.). b) Anders als die Beklagte meint, ist die Abschaltvorrichtung in dem Motor gesetzwidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Das insoweit von der Beklagten angeführte Gegenargument, es liege keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch. Auch europäisches Recht ist nach Sinn und Zweck auszulegen. Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte. c) Die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Fahrzeuge durch die Beklagte erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese mit den manipulierten Motoren im Straßenverkehr verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff-, insbesondere Stickoxid-Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt. Die Beklagte hat hierbei durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 - Rn. 47). Nur sie wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Es liegt auf der Hand, dass weder Händler noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben. Darin liegt eine Täuschung, mit der die Beklagte den Zweck verfolgte, zur Umgehung finanzieller und technischer Probleme rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Ihr planmäßig verschleierndes Vorgehen begründet einen Sittenverstoß. Das Verhalten der Beklagten ist nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden in hohem Maße verwerflich. Nur dadurch, dass die Beklagte ihr Wissen verschwiegen und damit das marktrelevante Wissensgefälle aufrecht erhalten hat, konnte sie mit diesen Motoren überhaupt Umsatz generieren. Bei transparenter Handhabung hätte sie ihren Umsatz im Segment der Dieselfahrzeuge nur halten können, wenn sie Motoren bzw. Fahrzeuge entwickelt hätte, die ohne Manipulation die geltenden Abgaswerte einhalten. Entweder war sie hierzu technisch nicht in der Lage, oder sie war nicht bereit, den damit verbundenen höheren Forschungs- und/oder Fertigungsaufwand zu betreiben. Im letzteren Fall geschah dies aus Profitgier und/oder um Wettbewerber am Markt zu verdrängen. Die Verhaltensweise geht über den Unwert eines einfachen Verstoßes gegen geltendes Recht weit hinaus. Die Aufrechterhaltung eines Wissensvorsprunges über laufend begangene eigene Rechtsverletzungen zur Sicherung der Marktstellung, zur Kaschierung innovativen Unvermögens oder zur Steigerung des Profites steht moralisch tief und degradiert andere Marktteilnehmer zu bloßen Objekten eigener verwerflicher Strategien (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 - 19 O 327/17 Rn. 90). 2. Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß auch kausal an seinem Vermögen geschädigt. a) Da bereits die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden darstellt, liegt in jedem durch die sittenwidrige Handlung herbeigeführten Vertragsschluss, gleich ob dieser für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig ist oder nicht, ein Schaden (sog. Vertragserschleichung). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96 Rn. 25 ff.) ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Sie muss, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden eintreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vertragspartner durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rn. 28). Danach hat der Kläger hier einen auf der sittenwidrigen Schädigung beruhenden Schaden erlitten. Denn sie ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Die Erwirkung der Typengenehmigung durch die Abschalteinrichtung und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung stellen einen gravierenden Mangel dar (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 28). Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Der dem Kläger entstandene Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, dass der Kläger das Software-Update aufgespielt hat und ob dieses tatsächlich dazu führt, dass das Fahrzeug (erstmals) in einem technisch einwandfreien, sicheren und gesetzeskonformen Zustand wäre. Auch kommt es nicht auf das Ausmaß des Wertverlustes des Fahrzeugs infolge der manipulierten Software an. Die Rechtsfolgen der §§ 249 ff. BGB können nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen. b) Der Sittenverstoß der Beklagten war für die Entstehung des Schadens auch kausal. aa) Der Kläger hat dargelegt, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Software-Manipulation gewusst hätte. Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Neufahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Ein durchschnittlicher Käufer erwartet ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Nach den Grundsätzen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte kein verständiger Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, wenn er über die Software-Manipulation aufgeklärt worden wäre und deshalb jedenfalls im Fall einer Entdeckung mit Problemen durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zur drohenden Stilllegung des Fahrzeugs hätte rechnen müssen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18 Rn. 45 f.; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16 Rn. 31). bb) Die durch die Beklagte verletzten EU-Abgasnormen (hier konkret: Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) schützen jedenfalls mittelbar auch die Entscheidungsfreiheit eines potentiellen Autokäufers, der sich vor einem Kauf über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeuges informieren möchte. Die effektive Umsetzung des Europarechts gebietet es, Schadensersatzansprüche auch dort zuzuerkennen, wo die verletzten Normen primär keinen individualisierten Schutzzweck verfolgen. 3. Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten handelten rechtswidrig und in Bezug auf den Sittenverstoß und den dadurch bei dem Kläger eingetretenen Schaden vorsätzlich. a) Der Schädigungsvorsatz selbst ergibt sich aus Art und Umfang des sittenwidrigen Handelns und aus dem verwerflichen Ziel der Umsatzsteigerung zu Lasten der Käufer. Die Einbringung der manipulierten Software in den Motor ist eine willensgetragene Handlung. Diese vollzieht sich nicht von selbst, sondern setzt eine vorherige, bewusste Entscheidung voraus. Das zu Grunde liegende Wissen und Wollen betrifft auch die Sittenwidrigkeit und den dadurch bei dem Erwerber entstehenden Vermögensschaden. Beide Merkmale sind von der Entscheidung, eine gesetzwidrige Software einzusetzen, nicht trennbar und liegen auf der Hand. b) Der Verstoß erfolgte durch Personen im Hause der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB im Rahmen der Deliktshaftung zurechnen lassen muss. Aufgrund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnis von dem Einsatz der oben beschriebenen Software verfügte. Die Entwicklung einer solchen Software, die in zahlreichen Modellen der Beklagten selbst und mit ihr konzernmäßig verbundener Fahrzeughersteller zum Einsatz kommt, erfordert - unabhängig von der Frage ihrer Legalität - ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten. Eine konkrete namentliche Benennung obliegt dem Kläger nicht. Grundsätzlich hat der Kläger als Anspruchsteller die Voraussetzungen der Zurechnungsnormen darzulegen und - da sie von der Beklagten bestritten wurden - zu beweisen. Der Kläger behauptet, dass der Vorstand die Manipulationen veranlasst, jedenfalls gekannt haben muss. Er bewegt sich damit zumindest zum Teil im Bereich der Spekulation, was die Beklagte als mangelnde Substantiierung zurückweist. Allerdings ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass der Kläger zu entsprechendem Vortrag nicht in der Lage ist. Er hat keinen Einblick in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsabläufe der Beklagten und stützt sich im Wesentlichen auf Vermutungen und Spekulationen, denen man aber angesichts umfangreichster in Bezug genommener Anlagen sowie Medienberichten und behördlichen Verfahren im In- und Ausland tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht absprechen kann. Dem Kläger ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann weiter kommuniziert worden ist (vgl. u.a. LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 1 O 29/17 - juris Rn. 65 ff.). Dieses strukturelle Informationsdefizit begründet - entgegen der von der Beklagten vertretenen Position - eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten dazu, wer konkret in ihrem Haus die zum Einsatz der Software führenden Entscheidungen getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.2005, VIII ZR 368/03 Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach den vorstehenden Erwägungen erfüllt. Der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Klägers, die maßgeblichen Entscheidungen seien von Repräsentanten der Beklagten getroffen worden, ist damit nicht prozessordnungsgemäß bestritten und gilt mithin gemäß § 138 Abs. 2 u. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte legt nicht konkret dar, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rn. 31 ff.). 4. Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Danach kann der Kläger im Rahmen der Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, auch von der Beklagten als Hersteller, nicht nur von seinem Kaufvertragspartner. Er muss allerdings, da er durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf als sie ohne die Schädigung stünde, seinerseits die erhaltenen Gebrauchsvorteile herausgeben. Der Kläger hat danach einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 14.795,36 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus dem gezahlten Kaufpreis i.H.v. 18.590,64 Euro abzüglich des Nutzungsersatzes in Höhe von 3.795,36 Euro zusammen. Sind der Vorteil und der Ersatzanspruch gleichartig, dann wird der Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es hierfür einer Gestaltungserklärung des Schädigers bedarf; ist die Gleichartigkeit von Vorteil und Ersatzanspruch zu verneinen, dann muss der Geschädigte den Vorteil Zug um Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 279). Zunächst hat der Kläger als erlangten ungleichartigen Vorteil Eigentum und Besitz am erworbenen Fahrzeug herauszugeben. Zu berücksichtigen sind weiter die erlangten Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs. Diese sind nicht auskehrbar, so dass hierfür Wertersatz in Geld in zu leisten ist. Die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW Diesel schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf 300.000 km (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18). Die bisherige Laufleistung beträgt, wie die Parteien unstreitig gestellt haben, 96.611 km. Hieraus ergibt sich ein Nutzungsersatz von 3.795,28 Euro (Bruttokaufpreis (18.590,64 Euro) x gefahrene Kilometer (52.173km) : Restlaufleistung bei Kauf (255.562 km)). II. Die Beklagte schuldet daneben auch Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB. III. Die Beklagte schuldet indes keine Deliktszinsen aus § 849 BGB für die Zeit von Kaufvertragsschluss bis Rechtshängigkeit, denn die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Bestimmung gewährt in einigen Fällen der unerlaubten Handlung – Entzug und Beschädigung einer Sache – einen pauschalierten Mindestbetrag als Ausgleich für den Nutzungsausfall, ohne dass es des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (Jauernig/ Teichmann , 17. Aufl. 2018, BGB § 849 Rn. 1). Dem Kläger ist zuzugeben, dass auch der Entzug von Geld als Schadensereignis denkbar ist. Indes stand dem Kläger im hiesigen Fall die Gegenleistung, nämlich das streitgegenständliche Fahrzeug die ganze Zeit uneingeschränkt zur Verfügung, ihm ist also in dem Zeitraum gerade kein monetärer Schaden durch entgangene Nutzungsmöglichkeiten entstanden. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter Ausgleich von Nachteilen erhalten muss, nicht aber Vorteile aus einem Schadensereignis ziehen soll. Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.04.2019 (16 U 30/19) setzt sich mit dieser Fragestellung entgegen der Auffassung des Klägers nicht auseinander. Der Senat weist lediglich ohne Begründung darauf hin, dass er die von der Vorinstanz angenommenen Nebenforderungen ebenfalls für begründet erachtet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 15.110,64 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem begehrten Schadensersatz ohne die begehrten Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen, insoweit handelt es sich um Nebenforderungen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .