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2 O 294/19, 2 O 249/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0331.2O294.18.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?(Rn.55) 2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. d) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstandes im Fall der Auszahlung des Kreditbetrages an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrages von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?(Rn.74) 3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?(Rn.86) 4. a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? b) (falls die vorstehende Frage a) bejaht wird) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?(Rn.107) 5. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraph, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss ? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG macht? c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?(Rn.131) 6. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?(Rn.149) 7. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?(Rn.170) 8. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?(Rn.183)
Tenor
I. In den vorliegenden Verfahren – 2 O 294/19 - und – 2 O 249/19 – bleibt es bei der jeweils mit Beschluss vom 10.01.2020 angeordneten Aussetzung der Verfahren. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt? 2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. d) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstandes im Fall der Auszahlung des Kreditbetrages an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrages von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat? 3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss? 4. a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? b) (falls die vorstehende Frage a) bejaht wird) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt? 5. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraph, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG macht? c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist? 6. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird? 7. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat? 8. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?
Entscheidungsgründe
I. In den vorliegenden Verfahren – 2 O 294/19 - und – 2 O 249/19 – bleibt es bei der jeweils mit Beschluss vom 10.01.2020 angeordneten Aussetzung der Verfahren. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt? 2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. d) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstandes im Fall der Auszahlung des Kreditbetrages an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrages von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat? 3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist? b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss? 4. a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? b) (falls die vorstehende Frage a) bejaht wird) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt? 5. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraph, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG macht? c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist? 6. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird? 7. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat? 8. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat? b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat? A. Den zwei vorgelegten Verfahren liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: I. Verfahren - 2 O 294/19 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der B. Bank GmbH einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 04.05.2017 (Anlage B 4) über einen Nettodarlehensbetrag von 24.401,84 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs BMW 520 D zur privaten Nutzung diente. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 23.500,-- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 1.000,-- € an die Verkäuferin A. GmbH in R. und finanzierte den restlichen Betrag von 22.500,-- € sowie die drei Einmalbeiträge für Versicherungen (zwei Ratenschutzversicherungen und eine „Shortfall GAP Versicherung“) von insgesamt 1.901,84 € über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin als Darlehensvermittlerin. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag weiter, dass der Kläger die Darlehenssumme von 25.814,98 € (Nettodarlehensbetrag von 24.401,84 € zuzüglich Zinsen von 1.413,14 €) ab 05.05.2017 mittels 47 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 309,25 € und einer Schlussrate von 11.280,-- € zum 05.04.2021 zurückzuzahlen hat. Mit Schreiben vom 13.06.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seit dem 13.06.2019 aus dem Darlehensvertrag vom 04.05.2017 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg und die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Beklagte hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Außerdem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung und der Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts. II. Verfahren - 2 O 249/19 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der A. Bank, Zweigniederlassung der V. GmbH einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 23.03.2016 (Anlage K 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 37.710,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Audi TT Coupé 2.0 TFSI quattro 169(230) kW(PS) S zur privaten Nutzung diente. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis von 37.710,-- € über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin Autohaus L. als Darlehensvermittlerin. Vereinbart wurde weiter, dass der Kläger die Darlehenssumme von 39.447,40 € (Nettodarlehensbetrag von 37.710,-- € zuzüglich Zinsen von 1.737,40 €) ab 01.05.2016 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 395,65 € und einer Schlussrate von 20.456,20 € zum 01.04.2020 zurückzuzahlen hat. Mit Schreiben vom 12.01.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geleisteten 43 Darlehensraten in Höhe von insgesamt 17.012,95 € zurückzuzahlen. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weder Zins- noch Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag schuldet, und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Daneben will der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf ihr Zurückbehaltungsrecht wegen ihres angeblichen Anspruchs auf Bezahlung der Darlehenszinsen bis zur Herausgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte meint weiter, der Kläger müsse Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten, der auf einen Umgang des Klägers mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und stützt darauf eine Hilfsaufrechnung wegen des bis zum 14.08.2019 eingetretenen Wertverlusts in Höhe von 14.676,36 €, und außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht sowie eine auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts in der in den vorgelegten Fällen anwendbaren Fassung lauten: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 2. die Art des Darlehens, ... 9. die Auszahlungsbedingungen, ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, ... § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, ... § 7 Weitere Angaben im Vertrag (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: ... 3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, 4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 247 Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen .... (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag ... (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt (1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist bei beiden vorgelegten Verfahren abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor unter II. 1. – 6. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Absatz 2 und 14 RL 2008/08/EG und der unter II. 7. und 8. gestellten Fragen zu den im Unionsrecht maßgebenden Grundsätzen für eine Verwirkung oder eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Ravensburg in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags auch örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Käufers/Darlehensnehmers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18 - ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 42). II. Der Erfolg der Klagen dem Grunde nach hängt davon ab, ob der jeweilige Widerruf der Darlehensverträge wirksam war, und ob sich gegebenenfalls der jeweilige Kreditgeber auf den Einwand der Verwirkung oder den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts berufen kann. 1. Die Wirksamkeit der jeweiligen Widerrufserklärung der Kläger setzt voraus, dass die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. In einem solchen Fall wird die Frist gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre bei den vorgelegten Verfahren insbesondere auszugehen, wenn mindestens eine der zwingenden Angaben gemäß Art. 10 Absatz 2 lit. a), d), l), r), s) und t) RL 2008/48/EG (bzw. eine der Pflichtangaben nach den entsprechenden nationalen Vorschriften Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 11 EGBGB; Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB; Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 EGBGB) nicht vorschriftsgemäß im Kreditvertrag enthalten ist. 2. Auch wenn bei den vorgelegten Verfahren die beiderseitigen Vertragspflichten zum Zeitpunkt des Widerrufs zu einem großen Teil bereits erfüllt waren, war ein Widerruf grundsätzlich noch zulässig, da das deutsche Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (sog. ewiges Widerrufsrecht, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. Gleichwohl können sich die Kreditgeber in den vorgelegten Verfahren möglicherweise mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts oder den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts berufen, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten. Auch wenn die Voraussetzungen nach nationalem Recht gegeben sein sollten, muss aber geprüft werden, welche Voraussetzungen nach Unionsrecht für den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 208/48/EG gelten. Sofern diese Voraussetzungen vom nationalen Recht abweichen, wäre die Folgefrage zu klären, ob ein Rückgriff auf vom Unionsrecht abweichende nationalrechtliche Regeln durch die nationalen Gerichte zulässig ist. 3. Sofern die Widerrufserklärungen wirksam waren und außerdem der (möglicherweise erhobene) Einwand der Verwirkung oder der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nicht durchgreift, wären die Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB an den jeweiligen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Der in beiden Verfahren gestellte Antrag auf Feststellung, dass der jeweilige Kläger keine Zins- und Tilgungsraten aus dem Darlehensvertrag mehr schuldet, wäre dann begründet. Der weitere Antrag des Klägers im Verfahren – 2 O 249/19 – auf Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten wäre § 357a Absatz 1 BGB ebenfalls begründet, wobei die genaue Höhe des Anspruchs unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu klären wäre, und außerdem das Bestehen der weiteren von der Beklagten geltend gemachten Gegenrechte und Gegenansprüche sowie des Anspruchs des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu der Vorlagefrage I. 1. 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB muss klar und verständlich die Art des Darlehens angegeben werden. In dem vorgelegten Verfahren – 2 O 294/18 - ist die Art des Darlehens bei den Regelungen des Darlehensvertrages nicht umschrieben. In der dem Vertrag beigefügten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite, die durch die fortlaufende Paginierung Bestandteil der Vertragsurkunde geworden ist, wird zur Kreditart Folgendes ausgeführt: Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz Im Verfahren – 2 O 249/19 - fehlen ebenfalls umschreibende Angaben zur Darlehensart bei den Regelungen des Darlehensvertrages. In dem Darlehensvertrag findet sich allerdings auf S. 1 noch der Hinweis: Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus sind zu beachten. In den Europäischen Standardinformationen, die der Kläger erhalten hat, wird zur Kreditart Folgendes ausgeführt: Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate) Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB zur Kreditart sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: a) Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 51; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 42) genügt die Angabe, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten handelt, den unionsrechtlichen Vorgaben. b) Nach anderer Ansicht hat der Darlehensgeber deutlich zu machen, dass es sich um eine besondere Form des Darlehens handelt, etwa um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder einen Überziehungskredit (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 78). Im Anschluss an die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/11643 S. 12) soll sich auch ein Hinweis auf die nähere Ausgestaltung, etwa als befristeter Vertrag MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 491a Rn. 15), empfehlen. 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form die Art des Kredits anzugeben ist. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass die Abzahlung in Raten und die feste Verzinsung genannt werden. Diese Auslegung der RL 2008/48/EG hält der BGH für die allein richtige, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 41 f.). Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. a) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend, auch eine alternative Auslegung ist vertretbar. Insbesondere der systematische Zusammenhang könnte dafür sprechen, dass bei der Art des Kredits auch mitgeteilt werden muss, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt, denn Art. 3 lit. n) RL 2008/48/EG definiert verbundene Kreditverträge als speziellen Typus von Kreditverträgen, und Art. 15 RL 2008/48/EG regelt besondere Rechtsfolgen für die Konstellation eines verbundenen Kreditvertrags. Auch könnte aus der Systematik herzuleiten sein, dass ausdrücklich klargestellt werden muss, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Darlehensvertrag handelt, denn Art. 13 RL 2008/48/EG trifft für unbefristete Kreditverträge besondere Regelungen. 3. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird die Vorlagefrage II. 1. bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den beiden vorgelegten Verfahren nicht vollständig erfolgt. II. Zu der Vorlagefrage II. 2. 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 9 EGBGB müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich die Auszahlungsbedingungen angegeben werden. Im Verfahren - 2 O 294/19 - enthält der Kreditvertrag in der Rubrik „Wichtige Hinweise“ die Information für den Kreditnehmer, dass die Auszahlung des Darlehens zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer erfolgt. Im Verfahren – 2 O 249/19 – enthält der Kreditvertrag auf Seite 5 (im vorletzten Absatz vor der Unterschrift des Kreditnehmers) die Information, dass das Darlehen an die Verkäufer-/Vermittler-/Reparaturfirma ausgezahlt werden soll. In beiden Kreditverträgen wird allerdings nicht darüber informiert, dass mit erfolgter Zahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlischt und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des gekauften Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen kann. 2. Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2019 – 8 O 188/18 –, juris Rn. 54f.) genügt für die Pflichtangaben der Hinweis an den Darlehensnehmer, dass die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer erfolgt. b) Nach den Gesetzesmaterialien zu Art. 247 §§ 6 Absatz 1, 3 Absatz 1 Nr. 9 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 124) ist bei den Auszahlungsbedingungen im Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten insbesondere anzugeben, wenn der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand. Von Teilen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine entsprechende Angabe im Kreditvertrag daher gefordert (Artz in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 116; Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 2; LG Berlin, Urteil vom 14.12.2018 – 38 O 62/18 –, diesel-widerruf.de). 3. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. d) Alt. 2 RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung scheint wiederum nicht eindeutig zu sein: Es ist die restriktive Interpretation möglich, dass es bei Auszahlung des Darlehensbetrags an einen Dritten ausreicht, wenn dem Verbraucher lediglich mitgeteilt wird, an wen der Kreditbetrag ausgezahlt wird. Diese Auslegung des Art. 10 Absatz 2 lit. d) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. So könnte die Formulierung, dass die Angaben in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen, auch so interpretiert werden, dass der Verbraucher bei einem zum Zweck der Autofinanzierung geschlossenen verbundenen Kreditvertrag darüber aufgeklärt werden muss, welche Leistungen er statt dem Darlehensbetrag erhält, dass er nämlich in Höhe des an den Verkäufer ausbezahlten Betrages von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen, befreit wird, und dass er (sofern der Kaufpreis vollständig bezahlt ist) die Aushändigung des Kaufgegenstandes vom Verkäufer verlangen kann. 4. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Wird die Vorlagefrage II. 2. bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Nr. 9 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) und b) 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden. Im Verfahren - 2 O 294/19 - findet sich in dem Kreditvertrag unter Ziff. 3.3. der Darlehensbedingungen dazu folgende Regelung: Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Im Verfahren – 2 O 249/19 – finden sich im Kreditvertrag unter Ziff. 5 Satz 3 und 4 der Darlehensbedingungen folgende Angaben: Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Im Verfahren - 2 O 249/19 - heißt es außerdem in den dem Kläger zur Verfügung gestellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zum Verzugszinssatz: Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. 2. Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: a) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Auflage, § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, Rn. 5.104), der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 –XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. b) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage, Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen und konkret zu erläutern, wie der Verzugszins angepasst wird. 3. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird. Der BGH hält allein diese Interpretation nach der RL 2008/48/EG für richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe, und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass in Art. 3 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich bestimmt ist, dass der Ausdruck „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher [bezeichnet], die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 22 f.) Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG erscheint jedoch nicht als zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz „gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung“ und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Die nach der Richtlinie gebotene Klarheit und Prägnanz könnte es möglicherweise auch erfordern, dass der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes erläutert werden muss, nämlich dass der Verzugszinssatz nach nationalem Recht gemäß §§ 247, 288 Absatz 1 BGB fünf Prozentpunkte über einem von der Deutschen Bundesbank halbjährlich bekanntgemachten Basiszinssatz liegt, oder dass zumindest sowohl auf § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB als auch auf 247 BGB verwiesen werden muss, da sich aus diesen Vorschriften die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt. Auch kann wohl aus der Tatsache, dass der Richtliniengeber den Verzugszins - anders als den Effektivzins in Art. 3 Buchst. i) RL 2008/48 EG – nicht in Art. 3 der RL 2008/48/EG definiert hat, nichts für die entscheidende Frage hergeleitet werden, ob der Verzugszinssatz gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG als absolute Zahl anzugeben ist. Es ist nämlich auch ohne eine gesetzliche Definition in der Richtlinie vollkommen klar, dass auch der Verzugszinssatz als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt wird. Die maßgebliche Auslegungsfrage in diesem Zusammenhang ist hingegen, ob es genügt, wenn dabei auf einen anderweitig bekanntgemachten Referenzzinssatz Bezug genommen wird, oder ob es erforderlich ist, dem Verbraucher einen genauen bei Vertragsschluss geltenden Zinssatz im Form einer Prozentzahl anzugeben. 4. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der beiden Vorlagefragen II. 3. a) und b) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht vollständig erfolgt und der Lauf der Widerrufsfrist hat nicht begonnen. Denn es fehlt in den Kreditverträgen die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes mit einer genauen (absoluten) Prozentzahl oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes (Basiszinssatz gem. § 247 BGB) als genaue Prozentzahl. Der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz in den Kreditverträgen wird in dem Kreditvertrag in beiden Kreditverträgen nicht vollständig erläutert. Zwar wird im Verfahren – 2 O 294/19 – in den Darlehensbedingungen auf die zweimal im Jahr erfolgende Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank hingewiesen. Es wird aber nicht mitgeteilt, woraus dieser Basiszinssatz hergeleitet wird, nämlich aus dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, und es wird auch nicht auf § 247 Absatz 1 BGB verwiesen, wo dies geregelt ist. Im Verfahren - 2 O 247/19 - gilt das Gleiche, selbst wenn man den Inhalt der den Kläger ausgehändigten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (die wegen fehlender Wahrung der Schriftform wohl nicht Inhalt des Darlehensvertrages geworden sind, vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 51) in die Würdigung mit einbezieht. Denn weder im Kreditvertrag noch in den Standardinformationen wird die konkrete Herleitung des Basiszinssatzes mitgeteilt. IV. Zu den Vorlagefragen II. 4. a) und b) 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich angegeben werden: 3. die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Im vorgelegten Verfahren – 2 O 294/19 – wird im Darlehensvertrag unter Ziff. 4.3. der Darlehensbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem mitgeteilt: 3.3. Vorfälligkeitsentschädigung Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung gem. Ziff. 4.1. kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen , die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme - den der Bank entgangenen Gewinn - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie - nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt). (...) Im vorgelegten Verfahren - 2 O 249/19 - enthält der Darlehensvertrag unter Ziff. 2 lit. c) der Darlehensbedingungen zur Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem folgende Informationen: c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Aus den obenstehenden Regelungen in den Darlehensbedingungen ergibt sich also, dass die Beklagten jeweils beabsichtigten, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Somit mussten sie die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB erteilen. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die vertraglichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in den Kreditverträgen jeweils ordnungsgemäß erfolgt sind. 2. Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach einer verbreiteten Auffassung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18 -, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118). Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 45 ff.). Nach Ansicht des BGH wird die Berechnungsmethode hinreichend transparent und prägnant dargetan, wenn die nach seiner Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benannt werden, „nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand“ (BGH, a.a.O.). b) Nach der Gegenansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 53; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 86; Maier, VuR 2019, 166) muss eine konkrete für den Verbraucher verständliche Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angegeben werden. Nach dieser Auffassung sollen die Angaben es dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher ermöglichen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vertraglichen Angaben zumindest grob einzuschätzen. Hiernach soll die bloße Angabe der Faktoren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, nicht ausreichen, da der Darlehensnehmer im Gegensatz zur Bank weder die auf die einzelnen Faktoren entfallenden Beträge kenne (nämlich die Höhe des entgangenen Gewinns, das Ausmaß des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten), noch ein durchschnittlicher Verbraucher die einzelnen Faktoren ins Verhältnis setzen könne (LG Tübingen, a.a.O., juris Rn. 90). 3. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Der Wortlaut der Bestimmung, der die klare und prägnante Angabe der Art der Berechnung im Kreditvertrag erfordert, scheint wiederum nicht eindeutig zu sein: Es ist die Interpretation möglich, dass zur Erläuterung der Art der Berechnung der geschuldeten Entschädigung auf die Grundsätze der Rechtsprechung und die dabei zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren Bezug genommen werden kann, ohne einen konkreten Rechenweg zu nennen. Diese Auslegung der RL 2008/48/EG hält der BGH für allein richtig, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 17 f.). Die vorgenannte Auslegung des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG erscheint jedoch nicht zwingend, auch eine alternative Auslegung ist vertretbar. So könnte die Formulierung, dass die Angaben in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen, auch so interpretiert werden, dass ein konkreter für einen Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg anzugeben ist. Der Erwägungsgrund (39) RL 2008/48/EG, wonach die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Vertrags für den Verbraucher verständlich sein soll, sowie darüber hinaus für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll, könnte in diese Richtung deuten. 4. Wird die Frage II. 4. a) bejaht, ist außerdem die Frage II. 4. b) zu beantworten, ob Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt. Denn eine verbreitete Ansicht in der nationalen Rechtsprechung und Literatur nimmt an, dass die unzureichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich dadurch sanktioniert werde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Absatz 2 Nr. 2 BGB entfalle (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 66 ff.; MüKo/Fritsche, BGB, 8. Auflage 2019, § 356b Rn. 9). Nach der Gegenansicht ist dies mit Art. 10 Absatz lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG nicht zu vereinbaren (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 57). Der Wortlaut der Richtlinie und auch der Erwägungsgrund (39) RL 2008/48/EG, wonach der Verbraucher schon im vorvertraglichen Stadium transparent und verständlich informiert werden soll, könnten für die letztgenannte Auffassung sprechen. 5. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Werden die Vorlagefragen II. 4. a) und b) beide bejaht, sind die in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Lauf der Widerrufsfrist hat nicht begonnen. V. Zu den Vorlagefragen II. 5. a) bis c) 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB muss klar und verständlich das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags angegeben werden. Bei dem vorgelegten Verfahren – 2 O 294/19 – wird im Kreditvertrag in den Darlehensbedingungen in Ziff. 4.4 zwar mitgeteilt, dass das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Der maßgebliche Gesetzesparagraph § 314 BGB wird allerdings nicht genannt, und es wird auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung nach § 314 Absatz 3 BGB innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Bei dem vorgelegten Verfahren – 2 O 249/19 - wird im Kreditvertrag auf das nach nationalem Recht bei Dauerschuldverhältnissen, also auch bei dem hier gegenständlichen befristeten Darlehensvertrag, bestehende Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB überhaupt nicht hingewiesen. Auch wird das einzuhaltende Verfahren (insbesondere Form und Frist für eine Kündigung des Darlehensnehmers) nicht mitgeteilt. Unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen (Seite 3 des Kreditvertrags) wird zwar ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers aus wichtigem Grund besteht, jedoch nicht angegeben, welche Form und Frist für eine Kündigung des Darlehensgebers gilt, insbesondere dass eine solche Kündigung nach der nationalen Regelung in § 492 Absatz 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss. 2. Zu den Anforderungen an die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das gilt zunächst für die Frage, ob auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen überhaupt hingewiesen werden muss: a) Nach einer verbreiteten Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2019 – 6 U 2/19 –, juris Rn. 36; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auflage Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.) der sich der BGH angeschlossen hat (Urteil vom 05.11.2019 –XI ZR 650/18- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 29), muss bei befristeten Darlehensverträgen nur über das in Art. 13 Absatz 1 RL 2008/48/EG geregelte ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers informiert werden, nicht jedoch über das im nationalen Recht in § 314 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Nach Auffassung des BGH steht dies im Einklang mit der RL 2008/48/EG, denn diese erfordere keine Angaben über „alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die – zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen enthalten sind“. Dafür spricht nach Meinung des BGH, dass in Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG von einem bestimmten Kündigungsrecht die Rede sei, über das Angaben zu machen sind, während der Richtliniengeber in Erwägungsgrund (33) eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert habe. Der systematische Zusammenhang legt daher aus der Sicht des BGH nahe, dass nur über die in Art. 13 RL 2008/48/EG genannten Kündigungsrechte Angaben erforderlich sind, nicht jedoch über weitere Kündigungsrechte (BGH, a.a.O, Rn. 38). In der Literatur wird hierzu noch weitergehend auch die Ansicht vertreten, dass Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen sei, dass nur über die vollharmonisierend in der Richtlinie geregelten Kündigungsrechte informiert werden darf und die lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte gar nicht in die zwingenden Angaben aufgenommen dürfen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474). Hierfür wird unter anderem geltend gemacht, dass die RL 2008/48/EG die Vergleichbarkeit der Vertragsinhalte bezwecke, und außerdem wolle die Richtlinie verhindern, dass Darlehensgeber ihr Informationsmaterial in Abhängigkeit vom jeweiligen Mitgliedstaat ausdifferenzieren müssten (Rosenkranz, a. a. O.). b) Nach der Gegenauffassung muss die Bank den Darlehensnehmer – jedenfalls bei befristeten Verträgen – auch über das nach nationalem Recht bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB informieren (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 – 318 O 141/18 -, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen; PWW/Nobbe, BGB, 14. Auflage, § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Auflage, § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 492 Rn. 20). Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf den in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck gekommenen Willen des nationalen Gesetzgebers (RegE BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte), dass bei befristeten Darlehen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ Die RL 2008/48/EG steht nach dieser Ansicht einer Pflicht zur Information über national geregelte Kündigungsrechte nicht entgegen, da der Richtliniengeber hinsichtlich der Kündigungsrechte ausdrücklich keine Vollharmonisierung beabsichtigt habe (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 - 318 O 141/18 -; Maier, VuR 2019, 163). 3. Umstritten ist zum Umfang der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB weiter die Frage, ob es erforderlich ist, den Verbraucher auf Form- und Fristerfordernisse bei den lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten hinzuweisen. a) Die oben unter 2. a) geschilderte restriktive Auffassung wonach nationale Kündigungsrechte bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB nicht erwähnt werden dürfen oder jedenfalls nicht erwähnt werden müssen, hält dementsprechend erst recht auch Angaben zu den formellen Erfordernissen bei der Ausübung von im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten für entbehrlich (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474). b) Die Gegenauffassung hält es für zwingend, dass dem Verbraucher mitgeteilt wird, in welcher Form und Frist die Parteien des Kreditvertrags ihre Kündigungsrechte ausüben müssen, und meint, dass dazu insbesondere auch die Mitteilung gehöre, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Absatz 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Diese Ansicht verweist zunächst darauf, dass dem Wortlaut des Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG nicht zu entnehmen sei, dass er nur auf das Kündigungsrecht gemäß Art. 13 RL 2008/48/EG beschränkt sei, da der Wortlaut anders als bei anderen Pflichtangaben nicht mit gegebenenfalls beginne und daher nicht auf besondere Fallgestaltungen der Kündigung bezogen sei. Außerdem stützt sich diese Auffassung auf das von Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG betonte Ziel der Sicherung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Für die Auslegung, dass auch hinsichtlich der Kündigungsrechte des Darlehensgebers über die formellen Anforderungen an die Kündigungserklärung zu informieren ist, wird weiter geltend gemacht, dass Art. 10 RL 2008/48/EG nicht zwischen Kündigungsrechten des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers unterscheide und in Art. 13 und in Erwägungsgrund (33) RL 2008/48/EG Kündigungsrechte beider Vertragsparteien angesprochen würden. 4. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Der Wortlaut der Richtlinie scheint in dieser Frage nicht eindeutig zu sein: Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG könnte vor dem Hintergrund des gemäß Erwägungsgrund (9) RL 2008/48/EG verfolgten Ziels der Vollharmonisierung so interpretiert werden, dass der Richtliniengeber zwar bewusst weiterhin national geregelte Kündigungsrechte zulassen wollte, dass der Verbraucher aber nur über die in der Richtlinie selbst geregelten Kündigungsrechte informiert werden muss. Insbesondere das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG genannte Ziel einer Erleichterung des freien Verkehrs von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter könnte hierfür sprechen. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 11.02.2020 (– XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 21) aus, dass die Auslegung des nationalen Rechts in seinem Urteil vom 05.11.2019 sich auf den Wortlaut des Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/24/EG und die Systematik und den Regelungszweck der Richtlinie stützen könne, und dass diese Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig richtig sei, dass es keinen Raum für vernünftige Zweifel gebe. Dabei beruft er sich auf das Vorliegen eines „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16). Diese Auslegung erscheint ist jedoch nicht zwingend. Auch eine abweichende Interpretation ist vertretbar (siehe oben 3. b). Eine Klärung durch Vorlage an den EuGH erscheint als notwendig (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753 [757]). Insbesondere das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG ebenfalls betonte Ziel eines ausreichenden Niveaus des Verbraucherschutzes könnte es als erforderlich erscheinen lassen, dass auch über national geregelte Kündigungsrechte und die dafür geltenden formellen Voraussetzungen informiert wird. Dafür könnte auch Erwägungsgrund (24) RL 2008/48/EG sprechen, wonach der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages umfassend informiert werden soll, und auch Erwägungsgrund (31) RL 2008/48/EG, wonach alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Schließlich ist auch die Auslegung möglich, dass die Richtlinie zwar einerseits eine Information über national geregelte Kündigungsrechte nicht zwingend vorschreibt, andererseits aber einer nationalen Regelung, die die Nennung eines national geregelten Kündigungsrechts - wie etwa das Sonderkündigungsrecht gem. § 314 BGB - gebietet, auch nicht entgegensteht. 5. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der Vorlagefragen II. 5. a) bis c) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Lauf der Widerrufsfrist hat nicht begonnen. VI. Zu der Vorlagefrage II. 6. 1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB muss ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. In dem vorgelegten Verfahren - 2 O 294/19 – enthält der Darlehensvertrag vom 04.05.2017 dazu folgende Information: Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes der Deutschen Banken e.V.“, www.bdb.de eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307,10062 Berlin, zu richten. Die weiteren in § 5 Absatz 1 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“ (gültig ab 01.02.2017) aufgeführten Zugangsvoraussetzungen (etwa die Schilderung der Streitigkeit, die Darstellung eines konkreten Begehrens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen in Kopie) werden im Darlehensantrag nicht genannt. Im Verfahren – 2 O 249/19 - wird im Darlehensvertrag vom 23.03.2016 in Ziff. 14 der Darlehensbedingungen mitgeteilt: Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307,10062 Berlin, Fax: 030-16633169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten. Aus Ziff. 3 der vorgenannten „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ (wobei bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 23.03.2016 die für Beschwerden ab dem 01.01.2015 geltende Verfahrensordnung laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30.10.2014, BAnz AT 25.11.2014 B1, galt) konnte ein Kunde dann entnehmen, welche formalen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann (erforderlich ist hiernach eine kurze Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der notwendigen Unterlagen). 2. Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen: a) Nach der Ansicht des BGH (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – (ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37ff.) müssen nicht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde im Kreditvertrag genannt werden, vielmehr ist es zulässig, auf die im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren zu verweisen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass dadurch eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information vermieden würde, außerdem sei die Verweisung auf die Verfahrensordnung dynamisch, so dass die bei Vertragsschluss geltende Verfahrensordnung für die Einlegung der Beschwerde bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sei. b) Das LG Düsseldorf prüft abweichend davon in seinem Urteil vom 23.05.2019 (– 8 O 188/18 – ECLI:DE:LGD:2019:0523.8O188.18.00, juris Rn. 51), ob die formalen Voraussetzungen des Schlichtungsantrages im Kreditvertrag richtig mitgeteilt worden sind. Auch von Teilen der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Zugang zu einem Schlichtungsverfahren und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen dafür, müssten im Kreditvertrag mitgeteilt werden (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 149; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Auflage, § 492 Rn. 34). 3. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben ist, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein: Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass wegen der Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde auf eine Verfahrensordnung im Internet verwiesen wird. Der BGH beruft sich mit Beschluss vom 11.02.2020 (– XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 37ff.) insoweit auf das Vorliegen eines „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16). Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. t) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere die von der Richtlinie geforderte Klarheit und Prägnanz könnte es als nötig erscheinen lassen, dass die formalen Zugangsvoraussetzungen für das Schlichtungsverfahren komplett im Kreditvertrag selbst wiedergegeben werden, damit der Verbraucher klar und ohne großen Aufwand ersieht, wie er ein solches Verfahren in zulässiger Form einleiten kann. Insbesondere könnte es nicht klar und prägnant genug sein, hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen auf eine mehrseitige Verfahrensordnung im Internet zu verweisen, wobei der Verbraucher zunächst die aktuell gültige Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten muss, um die richtige Ziffer der Verfahrensordnung zu finden, in der die formalen Zugangsvoraussetzungen einer Kundenbeschwerde geregelt sind. Auch wenn man der erstgenannten Auffassung des BGH dahingehend folgte, dass eine Verweisung auf eine im Internet zugängliche Verfahrensordnung generell möglich ist, könnten jedenfalls Bedenken bestehen, wenn dynamisch auf eine erst in Zukunft zum Zeitpunkt einer etwaigen späteren Kundenbeschwerde geltende Verfahrensordnung verwiesen wird, deren Inhalt naturgemäß bei Vertragsschluss nicht bekannt ist. 4. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird die Vorlagefrage II. 6. bejaht, sind die in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 4 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Verfahren nicht im erforderlichen Umfang erfolgt und die Widerrufsfrist hat nicht begonnen. VII. Zu den Vorlagefragen II. 7. a) und b) 1. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH, denen sich Instanzgerichte und Literatur teilweise angeschlossen haben, kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18 mit weiteren Nachweisen; KG, Urteil vom 13.02.20219 – 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/Hönninger, 9. Auflage 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus. Dies begründet der BGH damit, dass eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“, weil es Ziel der Nachbelehrung sei, dem Verbraucher die fortbestehende Widerruflichkeit seiner Willenserklärung in das Bewusstsein zu rücken, diese Willenserklärung aber keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastbaren Rechtsfolgen mehr zeitige (BGH, a. a. O., juris Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH kommt es bei der Verwirkung darauf an, ob der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272). Ebenso kommt nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH eine Verwirkung nicht in Frage, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt war und auch nicht bekannt hätte sein können (BGH, Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 177/03 -, juris Rn. 64). Auch kann nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 30. 11. 2010 − VI ZB 30/10 -, juris Rn. 10 ff., NJOZ 2011, 1409 Rn. 12). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass einem Widerrufsberechtigten, der sein Recht nicht kennt, wegen seines Verhaltens kein Vorwurf der Illoyalität gegenüber dem Anspruchsverpflichteten gemacht werden könne, und dass ohne positive Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht eine Verwirkung von vornherein nicht in Betracht komme. Außerdem wird geltend gemacht, dass das Widerrufsrecht unter anderem den Sinn habe, den Verbraucher vor den Gefahren besonders unübersehbarer Geschäfte im Kontakt mit professionell Handelnden zu schützen, und dass der Verbraucher insoweit auch bei beendeten Verträgen schutzwürdig sei, weil er als nicht ausreichend Belehrter etwa sein Wahlrecht zwischen der außerordentlichen Kündigung (bei der regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt) und dem Widerruf nicht sachgerecht ausüben könne (Knops, NJW 2018, 425, 429). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, welche Rechtsgrundsätze für den Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts nach dem Recht der Europäischen Union gelten. a) Der EuGH hat in der Rechtssache Diy-Mar u. Akar/Kommission geurteilt, dass einem Berechtigten ein Fristablauf nicht entgegengehalten werden kann, wenn „bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende die von einem Einzelnen mit normalem Kenntnisstand zu verlangen [ist], eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden“ konnte (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - ECLI: EU:C:2007:717, Diy-Mar u. Akar/Kommission, Rn. 32, 36). Außerdem kann sich der Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 – ECLI:EU:C:2013:864, Endress/Allianz, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001, - C-481/99 - ECLI:EU:C:2013:864, Heininger/Bayerische Hypo, Rn. 47). b) Des Weiteren unterliegt die Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie dem nationalen Recht unterliegt, dem Grundsatz der Effektivität (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, - C-479/12 - ECLI:EU:C:2014:75, Gautzsch/Duna, Rn. 30). Dabei setzt die Möglichkeit zur effizienten Wahrnehmung seiner Rechte jedenfalls voraus, dass sich der Berechtigte keines durch die Rechtsordnung des Mitgliedstaates vorgesehenen Hindernisses gegenübersieht, das ihm eine Geltendmachung praktisch unmöglich macht. Aus dem Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht wird hergeleitet, dass eine vom nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der der Antragsteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Schlussanträge des GA Wathelet vom 05.09.2013 - C-479/12 – Gautzsch/Duna, Celex–Nr. 62012CC0479, Rn. 33). Dementsprechend könnte auch bei der Verwirkung anzunehmen sein, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Kennenmüssens und der Beginn der Verwirkungsfrist zeitlich übereinstimmen (EuGH, Schlussanträge des GA Trstenjak vom 03.02.2011 - C-482/09 – Budejovicky Budvar/Anheuser Busch, Celex-Nr. 62009CC0482, Rn. 7). Außerdem könnte nach dem Effektivitätsgrundsatz ein Rückgriff auf nationale Regeln zum Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben unzulässig sein, als sich diese Regeln nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der europäischen Gerichte decken (Knops, AöR 2018, 143 m. w. Nachw.). Vorbehaltlich einer entsprechenden Rechtsfortbildung durch den EuGH könnte es unzulässig sein, dass sich ein nationales Gericht unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzt (so C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie). Die Entscheidung des EuGH im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008,- C-412/06 – ECLI:EU:C:2008:215 Hamilton/ Volksbank, Rn. 30) zeigt zwar, dass insbesondere nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Darlehensvertrag ein im nationalen Recht angeordnetes Erlöschen des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht gegen die RL 2008/48/EG verstößt. Allerdings dürfte eine solche Anordnung dem nationalen Gesetzgeber und nicht dem Rechtsanwender obliegen (EuGH, a. a. O., Rn. 30). c) Die vorgenannten Grundsätze des Unionsrechts lassen es als fraglich erscheinen, ob bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung überhaupt in Betracht kommt. Aber auch wenn man den Einwand der Verwirkung in den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Erteilung von Pflichtangaben unionsrechtlich grundsätzlich für zulässig hielte, erscheint es zweifelhaft, ob die Zeitdauer und sonstige Umstände bei der Gesamtabwägung der für und gegen eine Verwirkung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, wenn der Verbraucher während des für die Verwirkung maßgeblichen Zeitraums und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht. 3. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der Vorlagefragen II. 7. a) oder b) bejaht, können sich bei den vorgelegten Fällen die jeweiligen Beklagten voraussichtlich nicht erfolgreich auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts berufen. Im vorgelegten Verfahren – 2 O 249/19 – wurde der Einwand der Verwirkung zwar bisher nicht erhoben, das ist aber im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit noch möglich. VIII. Zu den Vorlagefragen II. 8. a) und b) 1. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: a) Nach der Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) sind dem Einwand des Rechtsmissbrauchs enge Grenzen gesetzt. Nach dieser Entscheidung folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass die Möglichkeit der unbefristeten Geltendmachung des Widerrufsrechts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, die nicht durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden könne (BGH, a.a.O., juris Rn. 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 – juris Rn. 16) bei einem Widerruf durch einen Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden ist, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2013 in Sachen Endress – Allianz (– C-209/12 - ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30) keinen Fall der unzulässigen Rechtsausübung an, und führt aus, die Versicherung könne schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. b) In dem neueren Urteil des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR69.18.0, juris Rn. 18) wird dagegen betont, dass die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall darstellen könne, worunter der BGH ausdrücklich auch die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs fasst. In der Literatur trifft diese Entscheidung teilweise auf Zustimmung, wobei ausdrücklich befürwortet wird, dass bei der im Einzelfall erforderlichen Abwägung nach § 242 BGB, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, die Zeitdauer zu berücksichtigen sei, die seit Vertragschluss verstrichen ist (Herresthal, NJW 2019, 14). Diese Ansicht stützt sich darauf, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen, mit zunehmender Zeitdauer seit Vertragsschluss in den Hintergrund trete (Herresthal, a.a.O.). Es wird konzediert, dass diese Überlegung in einem Spannungsverhältnis zu dem früheren Grundsatzurteil des BGH vom 12.7.2016 (- XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) steht, in dem die Irrelevanz des Schutzzwecks des Widerrufsrechts für dessen Ausübung postuliert wird. Es wird jedoch betont, dass dieser vom BGH damals aufgestellte Grundsatz durch die gesetzgeberische Neuregelung im BGB modifiziert sei, wonach nunmehr bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und anderen Vertragsarten vorgesehen sei, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt (Herresthal, NJW 2019, 14). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist somit maßgebend, welche Rechtsgrundsätze für den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 S. 1 RL 2008/48/EG nach dem Recht der Europäischen Union gelten. Insofern ist die Auslegung denkbar, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008, 48/EG die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 – ECLI:EU:C:2013:864, Endress/Allianz, Rn. 30; EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 – ECLI:EU:C:2013:864, Heininger/Bayerische Hypo, Rn. 47). Auch wenn man den Einwand des Rechtsmissbrauchs in den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Erteilung von Pflichtangaben unionsrechtlich grundsätzlich für zulässig hielte, ist es dennoch fraglich, inwiefern die Zeitdauer und sonstige Umstände bei der Gesamtabwägung der für und gegen einen Rechtsmissbrauch sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Unionsrechtlich ist die Auslegung möglich, dass die Berücksichtigung dieser Umstände nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände wusste oder wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht. Insoweit könnten die gleichen Argumente eine Rolle spielen, die auch gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechen, soweit der Verbraucher nicht wusste oder wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht (siehe oben VII. 2.). 3. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Wird eine der Vorlagefragen II. 8. a) oder b) bejaht, können sich bei den vorgelegten Fällen die jeweiligen Beklagten voraussichtlich nicht erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts berufen. Im vorgelegten Verfahren – 2 O 249/19 – wurde der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwar bisher nicht erhoben, das ist aber im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit noch möglich. E. I. Der Einzelrichter ist gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV unions- und nationalrechtlich zur Vorlage befugt. Vorlageberechtigt ist auch der für die Entscheidung zuständige Einzelrichter eines Landgerichts (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30 f.; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2020 - 3 O 31/20 -, juris Rn. 190; a. A. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48). Aus der zwingenden Vorschrift des Art. 267 Absatz 2 AEUV ergibt sich, dass der Einzelrichter das Verfahren der Kammer nicht gem. § 348 a Absatz 2 ZPO zur Rückübertragung vorlegen musste. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Absatz 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts muss es dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35). Besteht nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorlagerecht, kann dieses durch nationale Verfahrensvorschriften nicht eingeschränkt werden (Classen in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage 2015, Rn. 74). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der BGH mit Beschluss vom 11.02.2020 (– XI ZR 648/18 - ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 17, 21, 22) hinsichtlich der mit den Fragen gem. Tenor II. 3., 4. a) und 5. dieses Beschlusses aufgeworfenen Fragen ausgeführt hat, die richtige Auslegung des Unionsrechts sei derart offenkundig, dass es keinen Raum für vernünftige Zweifel gebe, und sich dabei auf das Vorliegen eines „acte clair“ im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des EuGH vom 06.10.1982 – C-283/81 - ECLI:EU:C:1982:335, C.I.L.F.I.T., Rn. 16) berufen hat. Denn das nicht letztinstanzlich entscheidende Gericht ist auch bei einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung durch das übergeordnete Gericht nicht gehindert, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen vorzulegen. Das nicht letztinstanzlich entscheidende Gericht muss, wenn es der Auffassung ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einer das Unionsrecht verletzenden Entscheidung kommen könnte, frei entscheiden können, ob es dem Gerichtshof die Fragen vorlegt, die ihm zweifelhaft sind (Gaitanides in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, Art. 267 Rn. 53; Kaufmann in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 48. EL Juli 2019, Rn. 96). II. Die Vorlagefragen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher auch noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und die vorgelegten Rechtsstreitigkeiten auszusetzen. III. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wurden entsprechend den Empfehlungen des Gerichtshofs (Amtsblatt der EU vom 20.07.2018 – 2018/C 257/01 -, Ziffer 25) zwei bei dem vorlegenden Einzelrichter anhängige Verfahren miteinander verbunden, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die vorgelegten Fragen trotz der etwaigen vorzeitigen Erledigung bezüglich einer der beiden Rechtssachen zu beantworten. Die vom LG Ravensburg mit Beschluss vom 07.01.2020 (– 2 O 315/19 -ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0107.2O315.19.00) vorgelegten Fragen, die Gegenstand der bei dem Gerichtshof bereits anhängigen Rechtssache Nummer C-33/20 sind, stimmen mit den Vorlagefragen II. 3. a) und b), 4. a) und 5. a) und c) im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wörtlich überein, so dass möglicherweise eine Verbindung und gemeinsame Entscheidung der Verfahren in Betracht kommen könnte. Weiterhin stimmen die fünf vorgelegten Fragen des Vorabentscheidungsersuchens vom 05.03.2020 (LG Ravensburg, - 2 O 328/19 -, - 2 O 280/19 – und - 2 O 334/19 – ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0305.2O328.19.00) mit den Vorlagefragen II. 3., 4. a), 5., 7. und 8. im vorliegenden Verfahren überein, so dass auch insoweit eine Verbindung und gemeinsame Entscheidung in Betracht kommen könnte. IV. Der Vorlagebeschluss kann schriftlich ergehen, ohne dass es eines Verkündungstermins bedarf (LG Erfurt, Beschl. v. 25.3.2019 - 8 O 1045/18 -, juris Rn. 89; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2020 - 3 O 31/20 -, juris Rn. 189).