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Beschluss

62 KLs -213 Js 41/19- 1/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0819.62KLS213JS41.19.1.00
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Tenor

I.

Die Beteiligung folgender Gesellschaften am Verfahren wird, soweit dieses die Einziehung betrifft, angeordnet, § 424 Abs. 1 StPO:

1. A GmbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus CumEx-Eigenhandelsgeschäften der A  (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Jahren 2007 bis 2011 (Fälle 1, 2, 4, 33, 34 der Anklage) resultieren.

2. X MBH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds S (Fälle 5 - 10 der Anklage) und U (Fälle 28 - 29 der Anklage) resultieren.

3. G -Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds N (Fälle 11 - 12 der Anklage) resultieren.

4. C mbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds P (Fälle 26 - 27 der Anklage) und K (Fälle 30 - 32 der Anklage) resultieren.

5. T GmbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds Z (Fälle 13 - 25 der Anklage) resultieren.

II.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen, soweit diese in den Fällen 1, 2, 4, 33 und 34 der Anklage möglich wäre gegen die A  (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien.

III.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung weiter abgesehen, soweit diese möglich wäre

1.

gegen die in den Fällen 5 - 32 der Anklage tätig gewordenen Depotbanken;

2.

gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die - ohne Täter oder Teilnehmer der angeklagten Steuerhinterziehungen zu sein - im Vorfeld der jeweiligen Steueranrechnung bzw. -erstattung wirtschaftlich von den angeklagten Taten profitiert haben;

3.

gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die in den Fällen 5 - 32 der Anklage in die dort genannten Investmentfonds investiert haben.

Entscheidungsgründe
I. Die Beteiligung folgender Gesellschaften am Verfahren wird, soweit dieses die Einziehung betrifft, angeordnet, § 424 Abs. 1 StPO: 1. A GmbH Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus CumEx-Eigenhandelsgeschäften der A (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Jahren 2007 bis 2011 (Fälle 1, 2, 4, 33, 34 der Anklage) resultieren. 2. X MBH Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds S (Fälle 5 - 10 der Anklage) und U (Fälle 28 - 29 der Anklage) resultieren. 3. G -Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds N (Fälle 11 - 12 der Anklage) resultieren. 4. C mbH Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds P (Fälle 26 - 27 der Anklage) und K (Fälle 30 - 32 der Anklage) resultieren. 5. T GmbH Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds Z (Fälle 13 - 25 der Anklage) resultieren. II. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen, soweit diese in den Fällen 1, 2, 4, 33 und 34 der Anklage möglich wäre gegen die A (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien. III. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung weiter abgesehen, soweit diese möglich wäre 1. gegen die in den Fällen 5 - 32 der Anklage tätig gewordenen Depotbanken; 2. gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die - ohne Täter oder Teilnehmer der angeklagten Steuerhinterziehungen zu sein - im Vorfeld der jeweiligen Steueranrechnung bzw. -erstattung wirtschaftlich von den angeklagten Taten profitiert haben; 3. gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die in den Fällen 5 - 32 der Anklage in die dort genannten Investmentfonds investiert haben. G r ü n d e : Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 73 ff. StGB beantragt, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob vermögensabschöpfende Entscheidungen zu treffen sind. Dies gilt auch, soweit Einziehungsmaßnahmen gegen eine Person in Betracht kommen, die nicht Beschuldigter ist, § 424 Abs. 1 StPO. Auf die Einziehung von Taterträgen sind dabei gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB, § 14 EGStPO die Regelungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anzuwenden. Nach derzeitigem Verfahrensstand gilt zu den vorgenannten potentiellen Drittbegünstigten: zu I. In Bezug auf diese Gesellschaften liegen die verfahrensrechtlichen und die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehungsbeteiligung vor. 1. § 424 Abs. 1 StPO sperrt eine Einziehungsbeteiligung, wenn eine Staatsanwaltschaft in Deutschland gegen die betreffende Person im Zusammenhang mit den angeklagten Taten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren führt. Unbeachtlich ist dagegen der Umstand, dass gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ein Verfahren nach § 30 OWiG i.V.m. § 444 StPO geführt wird, solange eine Geldbuße nicht festgesetzt ist, § 30 Abs. 5 OWiG. a) Die in § 424 Abs. 1 StPO normierte Sperrwirkung steht der Anordnung der Einziehungsbeteiligung nur entgegen, wenn die betreffende Person Beschuldigter eines Strafverfahrens ist. Dem Umstand, dass gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ein Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG geführt wird, kommt eine entsprechende Sperrwirkung nicht zu. aa) Einziehungsbeteiligter im Sinne des § 424 Abs. 1 StPO kann nur derjenige sein, gegen den wegen des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhaltes aktuell nirgendwo in Deutschland ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird. In der strafprozessualen Literatur wird teilweise angenommen, Beschuldigter im Sinne von § 424 Abs. 1 StPO - und damit von der Sperrwirkung umfasst - sei nur derjenige, gegen den auch in dem „konkreten“ bzw. „nämlichen“ Strafverfahren ermittelt werde (BeckOK-StPO/Temming, § 424 Rn. 5; MüKo-StPO/Putzke/Scheinfeld, § 424 Rn. 2; Retemeyer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 424 Rn. 5; iE auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 424 Rn. 9). Danach kämen z.B. weitere Beschuldigte in denjenigen Verfahren, aus denen die Staatsanwaltschaft die hier angeklagten Komplexe ausgetrennt hat, im vorliegenden Verfahren als Einziehungsbeteiligte im Sinne des § 424 Abs. 1 StPO in Betracht. Diesem Verständnis folgt die Kammer nicht. Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine auf das konkrete Verfahren bezogene Deutung des Beschuldigtenbegriffs nicht entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien geben dafür keinen Anhaltspunkt. Vielmehr verweist die Begründung zum Regierungsentwurf in diesem Zusammenhang lediglich ohne weitere Differenzierung auf § 157 StPO (BT-Drucks. 18/9525, S. 88). Auch Sinn und Zweck der Einziehungsregelungen gebieten die teleologische Reduktion des Beschuldigtenbegriffs - mit der Folge eines erweiterten Anwendungsbereichs der Einziehungsbeteiligung nach § 424 Abs. 1 StPO - nicht. Selbst dann, wenn anderswo geführte Ermittlungsverfahren im weiteren Verlauf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden sollten, bliebe - die weiteren Voraussetzungen als gegeben unterstellt - die Möglichkeit, die selbständige Einziehung gegen dort vormals Beschuldigte im objektiven Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB zu bewirken (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 72). bb) Die Geltung des formellen Beschuldigtenbegriffs im Sinne des § 157 StPO in § 424 Abs. 1 StPO hat im Gegenzug zur Folge, dass Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht von der Einziehungsbeteiligung ausgenommen sind. Insoweit stehen im Übrigen bereits die unterschiedlichen Zielrichtungen und Beteiligungsmöglichkeiten einer Gleichsetzung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entgegen. Daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristische Personen in bestimmten Konstellationen einen beschuldigtenähnlichen Status haben können, folgt nichts Abweichendes. Auch die in § 30 Abs. 5 OWiG angeordnete Sperrwirkung vermag frühestens dann Geltung für das Einziehungsverfahren zu entfalten, wenn eine Geldbuße tatsächlich rechtskräftig festgesetzt worden ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 5 OWiG zielt die Regelung ausschließlich auf die Vermeidung einer „doppelten Sanktionierung“ ab (BT-Drs. 7/550, S. 344). Allein der Umstand, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt werden, hindert die Anordnung der Einziehungsbeteiligung hiernach schon vor dem Hintergrund nicht, dass nicht feststeht, ob oder wann in diesen Verfahren Geldbußen tatsächlich verhängt werden. Die Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 3 GG stehen dem nicht entgegen, da die Einziehung auch nach Maßgabe der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung der §§ 73 ff. StGB keine Strafe darstellt und auch keinen strafähnlichen Charakter aufweist (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 48). Das vorsorgliche Absehen von der Einziehungsbeteiligung im Hinblick auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Sperrwirkung nach § 30 Abs. 5 OWiG widerspräche zudem Sinn und Zweck des Einziehungsrechts, durch das gewährleistet werden soll, dass aus Straftaten erlangte Vermögenswerte effektiv und vollständig abgeschöpft werden. Schließlich belegt auch der Umstand, dass die Kammer keine Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 30 Abs. 1 OWiG - die von den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen abweichen - zu prüfen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Bußgeldverfahren eine verfahrensrechtliche Sperre nicht in Betracht kommt. b) Es ist nicht ersichtlich, dass gegen eine der im Tenor unter I. genannten Gesellschaften bislang rechtskräftig eine Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG festgesetzt wurde. 2. a) Hinsichtlich der im Tenor unter I. genannten Gesellschaften liegen zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB mit der für die Einbeziehungsentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Durch die in den Bescheiden vom 20.04.2009, 14.04.2010, 05.04.2011, 30.03.2012 und 04.10.2013 verfügten Anrechnungen von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag sind in den Eigenhandelsfällen (1, 2, 4, 33 und 34 der Anklage) Steuervorteile unmittelbar der A GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) zugeflossen. In den Fällen 5 - 32 der Anklage sind im Zusammenhang mit den Erstattungen von Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag den jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften Beträge in Höhe der erfolgten Steuererstattungen zugeflossen. aa) Die A GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben - bei unterstellter Tatbestands-verwirklichung und nach Maßgabe der Darstellung in der Anklageschrift - „durch die Tat“ etwas erlangt im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung („dadurch“) nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.). Dies hat erst recht nach der in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nunmehr inhaltsgleich zu § 73 Abs. 1 StGB gebrauchten Formulierung zu gelten, wonach es darauf ankommt, dass der Täter oder Teilnehmer bzw. der andere „durch die Tat“ etwas erlangt hat. Von der Regelung werden somit grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte erfasst, die dem Tatbeteiligten - oder im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Drittbegünstigten - in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7). Anknüpfungspunkt der Einziehungsentscheidung ist dabei die konkrete Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also der Tatbestand desjenigen Strafgesetzes, das der Täter oder Teilnehmer verwirklicht hat, hier konkret der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO. Hiervon ausgehend hat zunächst die A GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) durch die in den Jahren 2007 bis 2011 erfolgten Steueranrechnungen „Etwas“ erlangt, da es sich bei diesen nach Maßgabe des Anklagevorwurfs um die nicht gerechtfertigten Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO handelt. Dementsprechend sind die Steuervorteile der A GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung zugeflossen. Dass die Steueranrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 durch das Finanzamt für Großunternehmen B mit Bescheiden vom 11. und 13. Dezember 2017 zurückgenommen wurden, steht der Einziehungsbeteiligung hinsichtlich der insoweit erlangten Steuervorteile nicht entgegen. Tatsächliche Rückzahlungen sind auf die Bescheide vom 11. und 13. Dezember 2017 bislang nicht erfolgt. Auch sind diese aufgrund der erfolgten Einsprüche der A GmbH nicht in Bestandskraft erwachsen und werden aufgrund der angeordneten Aussetzung der Vollziehung gegenwärtig nicht vollstreckt. Ein Vorrang des Steuerverfahrens vor dem Einziehungsverfahren besteht nicht, sondern wäre frühestens ab Eintritt der Bestandskraft der Bescheide anzunehmen. Hinsichtlich der Kapitalverwaltungsgesellschaften liegt im Hinblick auf die Fälle 5 – 32 der Anklage das erlangte „Etwas“ in den auf die Steuererstattungen entfallenden Beträgen. Dem steht weder die Zwischenschaltung der Depotbanken noch die rechtliche Stellung des von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Sondervermögens entgegen. (1) Hinsichtlich der Kapitalverwaltungsgesellschaften ist von einem „durch die Tat“ erlangten Etwas unabhängig davon auszugehen, dass diesen bzw. den von ihnen verwalteten Sondervermögen von ihren Depotbanken gegebenenfalls bereits vor Beantragung der Steuererstattungen Beträge in Höhe der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag gutgeschrieben wurden und die Depotbanken gegebenenfalls erst anschließend Anträge auf Erstattung der Steuern stellten. Im Hinblick auf das Jahr 2009 folgt dies daraus, dass die den Steuererklärungen vorgeschalteten Gutschriften durch die Depotbanken aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bzw. als bloße Serviceleistungen, nicht aber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgten. Insbesondere reichten die Depotbanken die Steueranmeldungen aber stellvertretend für die Sondervermögen bzw. die Kapitalverwaltungsgesellschaften bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundeszentralamt für Steuern ein, so dass die Erstattung der Steuer jeweils zugunsten der Sondervermögen bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaften erfolgte. Erst durch die Erstattung der Steuer manifestierte sich das durch die Steuerhinterziehung Erlangte. Auch bewirkte erst die tatsächliche Erstattung, dass die von der Depotbank vorab zugunsten der Sondervermögen bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaften gutgeschriebenen Beträge bei diesen verblieben. Hinsichtlich des Jahres 2010 entsprach das Vorgehen der Depotbanken zwar der im Tatzeitpunkt bestehenden Gesetzessystematik nach § 11 Abs. 2 InvStG a.F. i.V.m. § 44b Abs. 6 EStG, beruhte also nicht auf einer bloßen Serviceleistung. Gleichwohl stellte § 11 Abs. 2 InvStG a.F. im Ergebnis eindeutig klar, dass die Steuer gegenüber „dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank“ erstattet wird. Auch in dieser Konstellation erfolgte die nun vom Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank vorgenommene Erstattung der Steuer also im Ergebnis zugunsten der Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. des von dieser verwalteten Sondervermögens. Erst durch die Erstattung der Steuer manifestierte sich damit das durch die Steuerhinterziehung Erlangte. Auch bewirkte erst die tatsächliche Erstattung, dass die von der Depotbank vorab zugunsten der Sondervermögen bzw. der Kapitalverwaltungsgesellschaften gutgeschriebenen Beträge bei diesen verblieben. (2) Das erlangte „Etwas“ in Gestalt der auf die Steuererstattungen entfallenden Beträge ist den Kapitalverwaltungsgesellschaften - jedenfalls vorübergehend - auch unabhängig von der rechtlichen Stellung des von ihnen verwalteten, selbst nicht rechtsfähigen Sondervermögens zugeflossen. „Etwas“ im Sinne des Einziehungsrechts ist die Gesamtheit des materiell tatsächlich Erlangten (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 12). Ausreichend ist insoweit, wenn dem Täter oder Teilnehmer - bzw. im Falle des § 73b StGB dem Dritten - die Vermögenswerte zu irgendeinem Zeitpunkt, wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 13, 16, 19). Aus der Tat erlangt ist ein Vermögenswert bereits dann, wenn der Beteiligte bzw. Dritte über diesen die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 18.07.2018 - 5 StR 645/17, juris Rn. 7). Nach diesen Maßgaben haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften im Zusammenhang mit den in den Fällen 5 - 32 der Anklage erfolgten Steuererstattungen bereits durch die Buchung der erstatteten Beträge bei den Depotbanken „Etwas“ im Sinne des § 73b StGB erlangt, denn diese Beträge unterlagen der Verfügungsbefugnis der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zum Schutz des Sondervermögens binden die Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich nur im Innenverhältnis und schränken insbesondere ihre Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis nur für bestimmte Geschäfte ein. Auch § 26 Abs. 1 Nr. 2 InvG a.F. normiert kein generelles Zustimmungserfordernis der Depotbank, vielmehr erfasst die Regelung allein den Fall, dass Mittel des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder über Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten verfügt werden soll (Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, § 26 Rn. 9 f.). bb) Es ist zum jetzigen Zeitpunkt auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angeklagten im Sinne von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „für“ die in Ziffer I. des Tenors genannten Gesellschaften handelten. Handeln „für einen anderen“ setzt nicht voraus, dass der Tatbeteiligte in einem Vertretungs- und Organschaftsverhältnis zu dem Dritten steht (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 54). Vielmehr genügt, dass der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54). Erforderlich sind hiernach weder rechtliche Beziehungen zwischen dem Empfänger und dem Täter bzw. Teilnehmer noch ein auf die Zuwendung des Vermögensvorteils an den Drittempfänger gezieltes Handeln (LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 54). Selbst ein rein faktisches Handeln, das auch im Interesse eines Dritten erfolgt, kann die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfüllen (BGH, Beschluss vom 07.12.2000 - 4 StR 485/00, juris Rn. 5; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73b Rn. 6; Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1110 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 666; Korte, NZWiSt 2018, 231, 233; Podolsky in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 28. Kapitel III. Rn. 31, 35 f.). Nach diesen Maßgaben hat jedenfalls der Angeschuldigte F mit hinreichender Wahrscheinlichkeit „für“ die A GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin oder Organgesellschaft) sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaften gehandelt. Zwischen ihm und den Einziehungsbeteiligten bestanden hierzu durchweg vertragliche, zum Teil sogar schriftliche Vereinbarungen, so exemplarisch: Investment Partnership Agreement zwischen A gesellschaft auf Aktien und W und F vom 29.02.2008 (in späteren Jahren fortgeschrieben); D und M in Respect of the Portfolio Management of seperate investment funds (Sondervermögen) mit X, jeweils vom 22.04.2009; Investment Advisory Agreement vom 17.04.2019 und Sideletter vom 20.04.2019 mit T GmbH; Q for Investment Funds mit der Rechtsvorgängerin der E vom 23.03.2019 Laut Aktenlage zielten die aufgrund dieser zuvor getroffenen Vereinbarungen von den Angeklagten in Gang gesetzten und überwachten Aktientransaktionen (von ihnen gewollt) auch gerade auf den Eintritt derjenigen Handelsergebnisse, die Grundlage für die Steuererklärungen und die hierdurch verursachten Steueranrechnungen bzw. -erstattungen waren. cc) Soweit der BGH in seiner zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. ergangenen Rechtsprechung die einschlägigen Drittbeteiligungsfälle mittels Bildung von Fallgruppen - auf die auch die Gesetzesbegründung zu § 73b StGB n.F. ausdrücklich Bezug nimmt (BT-Drs. 18/9525, S. 66) - weiter konkretisiert hat, folgt hieraus nichts Abweichendes. Den vom BGH ursprünglich benannten Fallgruppen in Gestalt der Vertretungsfälle, der Verschiebungsfälle sowie der Erfüllungsfälle sollte kein abschließender Charakter zukommen (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 41 spricht insoweit ausdrücklich von den „wichtigsten Fallgruppen“). Insbesondere ist aber nicht erkennbar, dass unter Geltung des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. die „Vertretungsfälle im weiteren Sinn“ auf Konstellationen beschränkt werden sollten, in denen das Tätigwerden des Täters bzw. Teilnehmers im Organisationsinteresse des Dritten auf eine unmittelbare Eingliederung in die Organisationseinheit zurückzuführen ist. Schon im Wortlaut des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. ist eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Arbeits- und vergleichbare Verhältnisse nicht angelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Einziehungsrecht, vielmehr sollte durch die Reform der §§ 73 ff. StGB gerade die wirksame und effektive Abschöpfung sämtlicher aus einer Straftat herrührender Vermögenswerte gewährleistet werden (BT-Drs. 18/9525, S. 45). Auch kann schon der zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH zu den „Vertretungsfällen im weiteren Sinn“ nicht entnommen werden, dass das von ihm insoweit geforderte Zurechnungsverhältnis auf die - in Literatur und Rechtsprechung vorrangig behandelten - Fälle einer betrieblichen Eingliederung des Täters oder Teilnehmers beschränkt sein sollte (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 42 ff. beleuchtet insoweit erkennbar lediglich beispielhaft die Fälle unmittelbarer betrieblicher Eingliederung). Eine generelle Differenzierung zwischen Personen, bei denen sich der (betriebliche) Zusammenhang zum Dritten aus einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis ergibt, auf der einen und Personen, die aufgrund eines Auftrags- oder auftragsähnlichen Vertragsverhältnisses oder sonstiger Absprachen zugunsten des Dritten tätig werden, auf der anderen Seite ist hiernach nicht angezeigt. Vielmehr kommen grundsätzlich auch außenstehende Dritte als Täter oder Teilnehmer der Bezugstat in Betracht (Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1110 f.; Lackner/Kühl-Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 2). Soweit in der Literatur teilweise eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dergestalt befürwortet wird, dass die Tat von einer im Einflussbereich des Dritten stehenden Person begangen sein muss (Sch/Sch-Eser/Schuster, 30. Aufl., § 73b Rn. 4), vermag die Kammer dem aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso Lackner/Kühl-Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 2). Vor diesem Hintergrund steht der Anwendung des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB im vorliegenden Kontext nicht entgegen, dass der Angeschuldigte F seine Tatbeiträge nicht als Angestellter einer der in Ziffer I. des Tenors genannten Gesellschaften erbracht hat. Nach Aktenlage wurde er auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder sonstiger Absprachen gleichermaßen zielgerichtet zu ihren Gunsten tätig. dd) Die Anordnung der Einziehungsbeteiligung hat schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der § 73e Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 47, 232 AO oder § 73e Abs. 2 StGB nicht (teilweise) zu unterbleiben. (1) Dies gilt unabhängig davon, ob die Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nach Maßgabe der §§ 47, 232 AO überhaupt den Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 1 a.E. StGB - sowie korrespondierend des § 459g Abs. 4 StPO - zu begründen vermag (so unter anderem Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2359; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 316 f.) oder ob dies unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB zu verneinen ist (in diese Richtung OLG München, Urteil vom 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18, juris Rn. 23 ff.; zum Ganzen Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 316 f.). Denn zum jetzigen Zeitpunkt kann eine abschließende Prüfung, ob und in welchem Umfang Verjährung hinsichtlich der Ansprüche des Fiskus eingetreten ist, nicht erfolgen. Vielmehr ist eine Beurteilung insoweit erst nach Abschluss der Feststellungen zur Sache möglich, insbesondere zu den Fragen, ob und zu welchem Zeitpunkt welche Verjährungsfrist zu laufen begann und ob Unterbrechenstatbestände einschlägig sind. (2) Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht erkennbar, dass der Wert des Erlangen nicht mehr im Vermögen der Einziehungsbeteiligten vorhanden ist, mit der Folge, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen wäre. Die Regelung ist nicht bereits dann anwendbar, wenn das ursprünglich vom Dritten Erlangte nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Vielmehr ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn auch ein Gegenwert des Erlangten nicht mehr vorhanden ist (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73e Rn. 6). Dementsprechend hat die Anordnung der Einziehung grundsätzlich bereits dann zu erfolgen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem Erlangten zurückbleibt (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - 1 StR 46/06, juris Rn. 22; Sch/Sch-Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73e Rn. 4). Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen Bezug zu den Straftaten aufweist (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - 1 StR 46/06, juris Rn. 22 f.). Abweichendes gilt allenfalls, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass das vorhandene Vermögen in keinem denkbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Straftaten steht (BGH, Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02, juris Rn. 10; Urteil vom 27.10.2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267). Dies kann nur aufgrund einer tragfähigen Tatsachengrundlage angenommen werden (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73e Rn. 7), die der Feststellung im Rahmen der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Selbst wenn für die Einziehungsbeteiligten - etwa im Hinblick auf die erfolgte Auflösung der Fonds und die damit verbundenen Gewinnausschüttungen in den Fällen 5 - 32 der Anklage - davon auszugehen sein sollte, das bei ihnen gegenwärtig vorhandene Vermögen stehe in keinem denkbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten, würde dies die Einziehung indes nicht hindern, wenn auf Seiten der Einziehungsbeteiligten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter von einem jedenfalls leichtfertigen Handeln hinsichtlich der Umstände auszugehen wäre, welche die Anordnung der Einziehung ansonsten zugelassen hätten. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der im Ermittlungsverfahren getätigten Einlassungen und Aussagen zum Kenntnisstand der in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte involvierten Personen sowie aufgrund des Umstandes, dass in weitem Umfang Ermittlungsverfahren gegen die auf Seiten der Einziehungsbeteiligten Verantwortlichen geführt werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. b) Die Einziehungsbeteiligung ist nach § 424 Abs. 1 StPO bereits dann anzuordnen, wenn im Einzelfall wahrscheinlich ist, dass die gesetzlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 424 Rn. 7; KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 424 Rn. 5). Unangemessener zusätzlicher Verfahrensaufwand ist durch die Beteiligung der im Tenor unter I. genannten Gesellschaften nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten, denn die zum Schuld- und ggf. zum Strafausspruch festzustellenden Tatsachen decken sich in diesen Fällen weitgehend mit den für eine Einziehungsentscheidung festzustellenden Tatsachen. zu II. In Bezug auf die Organgesellschaft A (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien sieht das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Beteiligung am Verfahren ab. 1. Von § 421 StPO werden grundsätzlich alle Fälle der Einziehung und Wertersatz-einziehung erfasst, die Vorschrift ermöglicht mithin auch das Absehen von der Einziehung nach § 73b StGB (vgl. Gercke u.a., StPO, 6. Aufl., § 421 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 1). Soweit zu § 424 StPO - soweit ersichtlich - mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, die Anordnung der Einziehungsbeteiligung sei bei Vorlage der gesetzlich normierten Voraussetzungen zwingend (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 424 Rn. 8; MüKo-StPO/Putzke/Scheinfeld, § 424 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 424 Rn. 10; BeckOK-StPO/Temming, § 424 Rn. 3), folgt hieraus nicht, dass eine Entscheidung nach § 421 StPO bei Drittbeteiligten erst erfolgen kann, wenn zunächst deren Beteiligung nach § 424 StPO angeordnet worden ist. Zwar wird in diesem Zusammenhang mehrheitlich davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über die Einziehung im Sinne von § 424 Abs. 1 StPO immer schon dann zu treffen sei, wenn im Einzelfall wahrscheinlich ist, dass die gesetzlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen (KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl. 2019, § 424 Rn. 5 mit zahlreichen Verweisen). Jedoch soll dies nicht gelten, wenn das Gericht von vornherein eine Entscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO treffen möchte (KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 424 Rn. 5). Der Wortlaut des § 424 Abs. 1 StPO steht hiermit in Einklang, da die Anordnung der Einziehungsbeteiligung hiernach nur gegenüber demjenigen erfolgt, gegen den sich die Einziehung „richtet“. Diese Voraussetzung liegt im Falle einer Entscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO nicht vor, solange das Gericht nicht von § 421 Abs. 2 StPO Gebrauch macht (so im Ergebnis auch KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 424 Rn. 5). 2. Soweit die Kammer in den Fällen 1, 2, 4, 33 und 34 der Anklage auch die Organgesellschaft zu einer möglichen Einziehungsbeteiligung angehört hat, kommt es für die Frage eines dort abzuschöpfenden Tatertrages darauf an, inwieweit und wann die vom zuständigen Finanzamt zunächst der Organträgerin (A GmbH bzw. Rechtsvorgängerin) angerechneten Steuerbeträge in der Folge an diese Organgesellschaft geflossen sind. Die abschließende Klärung dieser Frage ist bis zum vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung am 04.09.2019 nicht möglich. Soweit nach entsprechender Klärung materiellrechtlich eine Einziehungsbeteiligung dieser Organgesellschaft in Betracht käme, könnte diese mithin auch erst nach Beginn der Hauptverhandlung angeordnet werden. In diesem Fall wären dieser Gesellschaft ihre Beteiligungsrechte im Hauptverfahren (§§ 427, 430 StPO) zunächst nicht eröffnet. Unter Umständen wären Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen. Dies und der Umstand, dass die betreffenden Anrechnungsbeträge zu 100 % Gegenstand des Einziehungsverfahrens gegen die Organträgerin sind, rechtfertigen es, von einer Einziehungsbeteiligung der Organgesellschaft abzusehen. Es ist derzeit nichts dazu ersichtlich, dass die Organgesellschaft in größerem Umfang als die Organträgerin zur etwaigen Leistung in der Lage ist. zu III. 1. Auch in Bezug auf die in den Fällen 5 - 32 der Anklage tätig gewordenen Depotbanken sieht das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Beteiligung am Verfahren ab. Soweit die Depotbanken in die Beantragung und Auskehrung der Steuergutschriften eingebunden waren, sind die betreffenden Beträge in keinem der Fälle bei diesen verblieben. Die Steuergutschriften waren vielmehr in allen Fällen - unabhängig vom konkreten Zahlungsweg - von Beginn an wirtschaftlich für die Kapitalverwaltungs-gesellschaften bzw. für die von diesen verwalteten Sondervermögen bestimmt. Da durch die Beteiligung der Kapitalverwaltungsgesellschaften auch insoweit 100 % der Gutschriftsbeträge erfasst sind, sieht die Kammer auch in Bezug auf die Depotbanken von einer Beteiligung am Verfahren ab. zu III. 2. Weiter sieht das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die - ohne Täter oder Teilnehmer der angeklagten Steuerhinterziehungen zu sein - im Vorfeld der jeweiligen Steueranrechnung bzw. -erstattung wirtschaftlich von den angeklagten Taten profitiert haben, entsprechend § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Beteiligung am Verfahren ab. Solche Profite wurden z.B. erzielt durch die Vereinnahmung von Zinsen für zur Hebelung des Investitionskapitals gewährte Darlehen, durch die Vereinnahmung von Gebühren für Wertpapier- oder Derivatgeschäfte oder für die Wertpapierleihe, durch die Vereinnahmung sogenannter Pre-Trading-Gewinne oder durch die Vereinnahmung von Gebühren für die Erstellung von Berufsträgerbescheinigungen. Eine Einziehungsbeteiligung solcher Personen oder Gesellschaften ist zum Teil bereits materiellrechtlich gesperrt, soll aber jedenfalls wegen des damit verbundenen unangemessenen Aufwandes gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterbleiben. 1. Materiellrechtlich ist die Abschöpfung von Taterträgen bei anderen als Tätern oder Teilnehmern nur unter den Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 StGB möglich. a) Eine Vermögensabschöpfung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, sogenannte Verschiebungsfälle, scheidet in den Fällen nach Ziffer III. 2. des Tenors bereits materiellrechtlich aus. Diese Fallgruppe ist durch einen Durchgangserwerb bei einem Tatbeteiligten gekennzeichnet (BT-Drucks. 18/9525, S. 66; Sch/Sch-Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73b Rn. 6; vgl. zur alten Rechtslage etwa Rhode, wistra 2012, 85, 86). Dies erfordert zwar nicht, dass der Dritte die Taterträge unmittelbar von dem Täter oder Teilnehmer erlangt hat. Indes ist eine (ununterbrochene) Bereicherungskette ausgehend vom Täter oder Teilnehmer erforderlich (BT-Drucks. 18/9525, S. 66). Hieran fehlt es nach der Anklage in Bezug auf die Angeklagten. Diese haben selbst unmittelbar keine Vermögenswerte erlangt, die sie sodann an Dritte weiter übertragen haben. Ob die Drittbegünstigten, die im Vorfeld der Steueranrechnung oder -erstattung finanzielle Gewinne erzielten, diese von anderen Personen erlangt haben, die an den angeklagten Taten als Täter oder Teilnehmer beteiligt waren, kann dahin stehen, weil es in Bezug auf diese an einer Anklageerhebung im hiesigen Verfahren und damit an einem Prozessverhältnis fehlt. b) § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eröffnet die Abschöpfung bei Dritten, wenn der jeweilige Drittbegünstigte durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. aa) Erträge, die ein Drittbeteiligter für die Tat erlangt hat, sind dagegen bei diesem - anders als bei Tätern oder Teilnehmern (für die § 73 Abs. 1 StGB gilt) - nicht nach dieser Vorschrift abschöpfbar. Eine unterschiedliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch die Tat“ im Rahmen von § 73 Abs. 1 StGB einerseits und von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB andererseits kommt aus systematischen Gründen nicht in Betracht. bb) Ob bereits im Vorfeld der Steueranrechnung bzw. -erstattung profitierende Drittbegünstigte als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommen, hängt mithin zunächst davon ab, inwieweit die diesen Drittbegünstigten etwa zugeflossenen Erträge durch die Tat erlangt wurden. Umfasst hiervon sind lediglich solche Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7). Anknüpfungspunkt der Einziehungsentscheidung ist dabei die konkrete Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also der Tatbestand desjenigen Strafgesetzes, das der Täter oder Teilnehmer verwirklicht hat, hier konkret der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO. Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten dagegen bereits in der Phase der Tatvorbereitung oder erst nach Tatbeendigung zufließen, sind nicht „durch die Tat“ erlangt (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8, 10 f.; vgl. auch Bach, NZWiSt 2019, 62, 64; Knauer/Schomburg, NZSt 2019, 305, 316). Zu prüfen ist hierzu also in einem ersten Schritt, wann die Angeklagten im Rahmen einer etwaigen Tatbestandsverwirklichung jedenfalls das Vorbereitungsstadium verließen und wann mithin das Stadium eines strafbaren Versuches erreicht wurde. Dies können, abhängig davon, ob die Angeklagten gegebenenfalls in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft handelten (vgl. dazu Eröffnungsbeschluss vom 08.07.2019, dort Ziff. II.1.), verschiedene Zeitpunkte sein. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, wann die in Frage stehenden Profite konkret erzielt wurden. Das Gericht hat im Eröffnungsbeschluss dargelegt, dass nach der Anklage insoweit keine abschließende rechtliche Bewertung der den Angeklagten vorgeworfenen Tatbeiträge möglich ist. Damit fehlen zum jetzigen Zeitpunkt zugleich die Grundlagen für die im Rahmen der Einziehung zu prüfende Frage, ob die hier behandelten Profite „durch die Tat“ im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erlangt wurden. 2. Das Gericht hält in Bezug auf die in Ziffer III. 2. des Tenors genannte Personengruppe danach ein Absehen von der Einziehung für angemessen. Die Akte benennt an zahlreichen Stellen natürliche und juristische Personen, die im Vorfeld der jeweiligen Steueranrechnung bzw. -erstattung wirtschaftlich von den angeklagten Taten profitiert haben. Diese leben zum Teil im Ausland oder haben dort ihren Sitz. Das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung in Bezug auf diese unterstellt, hätte das Gericht für die dann anstehende Einziehungsentscheidung umfangreiche weitere Sachaufklärung zu betreiben. So wären die zu Grunde liegenden vertraglichen Absprachen, die daraus konkret erwachsenen Rechtspositionen und die Art und insbesondere die Höhe der jeweils konkret vereinnahmten Vorteile festzustellen. Zudem wären die Voraussetzungen des die Einziehung sperrenden § 73e Abs. 2 StPO zu prüfen. Entsprechende Beweiserhebungen würden, soweit derzeit absehbar, den für die Schuld- und ggf. die Straffrage anfallenden Verfahrensaufwand weit übersteigen. Die Kommunikation mit vielen dieser Drittbegünstigten würde zudem zunächst zeitintensive Rechtshilfeersuchen erfordern. Die damit einhergehende Verfahrensverzögerung ist den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten. Hinzu kommt, dass gegen viele dieser Profiteure bzw. gegen deren Vertreter separate Ermittlungsverfahren laufen. Soweit es dort zur Anklage kommt, sind in diesen Verfahren entsprechende Feststellungen ohnehin zu treffen, so dass Abschöpfungsmaßnahmen dort mit deutlich geringerem Aufwand umzusetzen wären. zu III. 3. Schließlich sieht das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die in den Fällen 5 - 32 der Anklage in die dort genannten Investmentfonds investiert haben, entsprechend § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Beteiligung am Verfahren ab. Ungeachtet der Fragen, ob die Investoren bereits vor der Beendigung der gegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 11) einziehbare Vermögensvorteile erlangt hatten und ob die Angeklagten im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB „für“ die Investoren handelten, ist zu erwarten, dass das Verfahren im Hinblick auf die Vermögensabschöpfung insoweit jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Für eine gegen die Investoren gerichtete Anordnung der Einziehung von Taterträgen bedarf es in nennenswertem Umfang weiterer Feststellungen, etwa zu den beteiligten Personen und Gesellschaften, zu den jeweiligen Gewinnvereinbarungen, zu den konkreten Geldflüssen, zu den nach § 73d Abs. 1 StGB eventuell abziehbaren Aufwendungen und zu einem möglichen Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 2 StGB. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand erfordert dies über die Klärung der Schuld- und Straffrage hinaus in erheblichem Umfang zusätzliche zeitintensive Beweiserhebungen, zumal es sich bei den Investoren zum Teil auch um ausländische Personen und Gesellschaften handelt. Zudem sind deren Erträge vom potentiell gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuordnenden Einziehungsvolumen umfasst. M i t t e i l u n g e n u n d H i n w e i s e : 1. Der die Einziehungsbeteiligung anordnende Teil dieses Beschlusses ist nicht anfechtbar, § 424 Abs. 4 Satz 1 StPO. 2. Auch soweit das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft entsprechend § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung absieht, ist seine Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 16). § 424 Abs. 4 Satz 2 StPO ist auf diese mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ergangene Ermessensentscheidung des Gerichts nicht anwendbar. Diese Norm eröffnet ein Rechtsmittel vielmehr nur in den Fällen, in denen das Gericht die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung Dritter am Einziehungsverfahren verneint. 3. Auf §§ 421 Abs. 2, 422, 424 Abs. 2 und Abs. 3 StPO wird hingewiesen. 4. Das Gericht hat die Hauptverhandlung bislang auf folgende Tage terminiert: Mittwoch, 04.09.2019, 09:30 Uhr,Erdgeschoss, Sitzungssaal S 0.11 (Saalbau), Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn mit folgenden Fortsetzungsterminen: am Mittwoch, 18.09.2019, um 09:30 Uhr,1. Etage, Sitzungssaal S 1.20 (Saalbau), Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, (dieser Saal gilt auch für die weiteren Folgetermine)am Donnerstag, 19.09.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 24.09.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 25.09.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 26.09.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 01.10.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 02.10.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 24.10.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 29.10.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 30.10.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 31.10.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 05.11.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 06.11.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 07.11.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 19.11.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 20.11.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 21.11.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 26.11.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 27.11.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 28.11.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 03.12.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 04.12.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 10.12.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 11.12.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 12.12.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 17.12.2019, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 18.12.2019, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 19.12.2019, um 09:30 Uhr,am Dienstag, 07.01.2020, um 09:30 Uhr,am Mittwoch, 08.01.2020, um 09:30 Uhr,am Donnerstag, 09.01.2020, um 09:30 Uhr. Änderungen bezüglich einzelner Sitzungstage, des jeweiligen Sitzungsbeginns sowie hinsichtlich des Sitzungssaales bleiben vorbehalten. Eventuell ist eine Fortsetzung der Hauptverhandlung über die hier genannten Tage hinaus erforderlich. 5. Die Einziehungsbeteiligten haben, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der gesetzlichen Vertreter eines Einziehungsbeteiligten (§ 427 Abs. 2 Satz 1 StPO) behält das Gericht sich vor. Gemäß §§ 424 Abs. 5, 429 Abs. 3 StPO werden die Einziehungsbeteiligten insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. Das Gericht kann auch ohne die Einziehungsbeteiligten verhandeln. Die Einziehungsbeteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Das Gericht wird gegebenenfalls über die Einziehung auch ihnen gegenüber entscheiden. Derzeit stehen in Bezug auf die verschiedenen Beteiligten zunächst Einziehungen in Höhe der in den jeweiligen Anhörungsschreiben vom 19.06.2019 bzw. vom 02.07.2019 genannten Beträge im Raum. Diese Beträge gehen auf das in der Anklageschrift enthaltene Zahlenwerk zurück. Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen bleiben in Abhängigkeit von den in der Hauptverhandlung insoweit zu treffenden Feststellungen vorbehalten. Für die Berücksichtigung etwaiger Aufwendungen gilt § 73d Abs. 1 StGB. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach §§ 73 Abs. 2, 73b Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einziehung von gezogenen Nutzungen anzuordnen hat. In Betracht kommen insoweit z.B. Zinsen. Diese kann das Gericht, gegebenenfalls unter Anwendung der §§ 235, 238 AO, schätzen, § 73d Abs. 2 StGB. In Bezug auf die Einziehungsbeteiligte zu 2. ist für die Fälle 5 - 10 (S) auf Basis des in der Anklage dargestellten Sachverhaltes auf Folgendes hinzuweisen: Die Anklage geht insoweit von 37 gehandelten Aktiengattungen aus (Tabelle Bl. ## f. der Anklage). Darauf entfielen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 108.152.138,12 €. Allerdings wurden hiervon am 04.06.2009 47.295.650 € storniert. Ausweislich der Anklage (dort Seite ##) sind die betreffenden Anträge nach zwischenzeitlicher Erstattung erneut gestellt worden und es ist insoweit zu einer zweiten Auszahlung gekommen. Dies stellt die Tabelle auf Seiten ## f. der Anklage dar, dort erscheinen entsprechend einige Gattungen mit identischem Erstattungsbetrag doppelt. Unabhängig davon, von welchem vorsatzgetragenen Steuerschaden im Rahmen des § 370 AO insoweit auszugehen wäre, beträgt der tatsächliche Zufluss an erstatteten Steuern in diesen Fällen lediglich 60.856.488,12 € (108.152.138,12 minus Storno in Höhe von 47.295.650). Der bezüglich der Einziehungsbeteiligten zu 2. insoweit nach der Anklage im Raum stehende Einziehungsbetrag reduziert sich daher gegenüber dem im Anhörungsschreiben vom 19.06.2019 genannten Betrag um den Stornobetrag von 47.295.650 €. 6. Soweit die Einziehungsbeteiligten beabsichtigen, regelmäßig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wird um entsprechende Mitteilung gebeten, damit die Platzbedürfnisse hier realistisch geplant werden können. 7. Das Gericht ist im Termin am 04.09.2019 wie folgt besetzt: Vorsitzender Richter am Landgericht Y als Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. O Richter am Landgericht Dr. L als beisitzende Richter Schöffin 1: H Schöffin 2: J