Urteil
17 O 124/19
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0923.17O124.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz. Die Klagepartei erwarb am 23.07.2013 bei der Firma XY- einer Vertragshändlerin der B - das im Tenor genannte Fahrzeug zu Eigentum. Der Kaufpreis betrug 18.980,00 €. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand in Höhe von 149.500 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs PC### EU5 ausgestattet, bei dem die Motorsoftware so konfiguriert ist, dass im Prüfbetrieb auf dem Rollenprüfstand (NEFZ) die Stickoxidemissionswerte (NOx) optimiert werden, wohingegen im realen Fahrbetrieb die Abgaswerte für Stickoxid höher liegen. Diesen Motortyp und auch diesen Motor im Konkreten hat die Beklagte entwickelt und an die B verkauft. Nach Aufkommen des sog. D-Abgasskandals entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp freigegeben wurde. Die durchgeführte technische Überarbeitung des Fahrzeugs mit dem Software-Update benötigte in einer Vertragswerkstatt eine Arbeitszeit von rund einer halben Stunde und die Kosten beliefen sich auf weniger als 100 €. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klagepartei trägt vor, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand in Höhe von 173.617 km aufgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht habe, was sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Die durch das Inverkehrbringen entstandene Schädigung sei auch vorsätzlich gewesen, da ihr klar sein mussten, dass die Kunden wegen der Nichteinhaltung der Abgasvorschriften wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Sittenwidrigkeit sei zu bejahen, da die Beklagte in Kenntnis der Nichteinhaltung der Vorschriften ihrem Gewinnstreben Vorzug gegeben habe. Vor dem Rückrufschreiben habe er keine Kenntnis von einem Schadenersatzanspruch gehabt. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis sei im Hinblick auf die Pressestimmen nicht anzunehmen. Insbesondere sie nicht klar gewesen, welche Modelle und Baureihen betroffen gewesen seien, sowie wer der richtige Anspruchsgegner sei. Die Klagepartei beantragt mit der am 21.05.2019 eingegangenen und der Beklagten am 26.06.2019 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.980,00 € nebst Zinsen in Höhe5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges B R# mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$#$$###### zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% aus 18.980,00 € seit dem 23.07.2013 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1. Genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des vorgerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und verweist darauf, dass sie insbesondere keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf §§ 826, 31 BGB treffe. IM Hinblick auf die – einzeln dargelegte – Presseberichterstattung habe bei dem Kläger jedenfalls Ende des Jahres 2015 grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf einen Schadenersatzanspruch bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die – wegen §§ 756, 765 ZPO auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag – zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Hierbei kann die Kammer dahinstehen lassen, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, denn sämtliche in Betracht kommende Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Mai 2019 bereits abgelaufen. Denn die Verjährungsfrist hatte mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (vgl. hierzu m.w.N. MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 199 Rn. 28). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die oben genannten Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat; In diesem Fall liegt grob fahrlässige Unkenntnis aber erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Nachforschungen des Gläubigers zum Erfolg geführt hätten (MüKoBGB/Grothe,8. Aufl. 2018, BGB § 199 Rn. 31). Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgetragene und auch allgemein bekannte Situation der Pressberichtserstattung lag jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor, sollte der Kläger Ende des Jahres 2015 tatsächlich angenommen haben, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu haben. Insbesondere ist auch und gerade das klägerische Fahrzeug seit dem 25.09.2015 (tagesschau.de) mit als betroffen gelistet. In sämtlichen – auch den leicht zugänglichen – Medien wurde bereits im Oktober 2015 über die Betroffenheit der B Fahrzeuge und auch des R# berichtet und dass die Beklagte die entsprechenden Motoren geliefert hatte. Hierdurch stellt es ein schweres Verschulden gegen sich selbst dar (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040, 108; aus der neueren Rspr. etwa BGH NJW-RR 2010, 681 (683)), wenn der Kläger sich nicht weiter informiert und in Folge dessen einen Anspruch nicht geahnt haben sollte. Andere Anspruchsgrundlagen, welche der Klage zum Erfolg verhelfen würden, sind nicht ersichtlich. Mangels Anspruch in der Hauptsache kommt weder die begehrte Feststellung noch ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert : bis 19.000,00 €