Beschluss
26 U 73/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2020:0304.26U73.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn – Einzelrichterin – vom 23.09.2019 (Az. 17 O 124/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 6 1. 7 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 8 2. 9 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 10 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29.01.2019 ausgeführt hat, ist die Forderung des Klägers verjährt. 11 Die geltend gemachten deliktischen Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2015, sodass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 eintrat. Die bei dem Landgericht am 17.05.2019 eingegangene Klageschrift vom 08.05.2019 vermochte daher die Verjährung nicht mehr i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. 12 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 13 Die hiernach erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist; weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können; ferner kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an, es genügt vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187 mwN). Ohne Belang ist auch, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH aaO). 14 Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können; ausreichend ist allerdings, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – zu erheben (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH aaO). 15 Unter Beachtung vorstehender Grundsätze teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass angesichts der seit September 2015 einsetzenden Medienberichterstattung sowie mangels Vorbringens entgegenstehender auf den konkreten Sachverhalt bezogener Gesichtspunkte davon auszugehen ist, dass sich dem Kläger das Betroffensein seines Fahrzeuges sowie ein hieraus resultierender deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten förmlich hätte aufdrängen müssen. 16 Dass dem Kläger diese Medienberichterstattung entgangen wäre, behauptet er selbst schon nicht. Die Medienberichterstattung beschränkte sich nicht auf Fahrzeuge der Beklagten. Bereits im September 2015 wurde umfänglich darüber berichtet, dass auch Fahrzeuge der Marke A sowie konkret auch der von dem Kläger erworbene A von dem Dieselskandal betroffen seien. Wenn aber, wovon mangels substantiellen Bestreitens auszugehen ist, dem Kläger durch die Medienberichterstattung das Betroffensein des etwa zwei Jahre zuvor erworbenen Modells A bekannt war, hatte er hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme, dass ihm ein deliktischer Schadensanspruch zusteht. Ihm musste sich die Existenz eines solchen geradezu aufdrängen. In den Medien wurde umfänglich von einer seitens der Beklagten verwendeten „Schummelsoftware“ berichtet. Bereits mit dieser Berichterstattung sowie der sich aufdrängenden Annahme des Betroffenseins seines eigenen Fahrzeugs hatte der Kläger die einen deliktischen Anspruch nach § 826 BGB stützenden Tatsachen ihrem wesentlichen Kern nach in der Hand; die fehlende Unkenntnis der Einzelumstände (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187 mwN) war demgegenüber für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. 17 Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass er durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Beklagten hergestellten Motor von dieser „betrogen“ worden war und das erworbene Fahrzeug infolgedessen einen Minderwert aufwies. Dass der Kläger möglicherweise anhand dieser Umstände nicht den rechtlichen Schluss gezogen haben mag, dass er die Erstattung des Kaufpreises verlangen könne, ist unerheblich; denn es kommt grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH aaO); gleiches gilt für die Subsumtion unter das Merkmal der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Es kommt allein auf die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen an, die ihrem wesentlichen Kerngehalt nach zu bejahen ist. 18 Dass dem Kläger, insoweit nicht vorwerfbar, die näheren konzerninternen Umstände der Entwicklung und des Vertriebs der „Schummelsoftware“ nicht bekannt waren, ist ebenfalls für den Beginn der Verjährungsfrist nicht von Belang. 19 Gegenstand der Medienberichterstattung war auch die Verwicklung des B-Vorstandes (etwa: „Weitere B-Vorstände müssen gehen“, „B suspendiert Entwicklungsvorstände“, „Köpfe rollen bei B; Wer musste schon gehen?“), sodass sich auch eine auf § 31 BGB beruhende Haftung der Beklagten aufdrängen musste. Bereits anhand der Medienberichterstattung hätte der Kläger den – in einem gerichtlichen Verfahren ausreichenden (s. etwa OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.11.2019, Az. 17 U 146/19) – Sachvortrag erheben können, dass wenigstens ein Mitglied des Vorstands von der Entscheidung zur serienmäßigen Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt und dies gebilligt habe. 20 Schließlich war vorliegend der Verjährungsbeginn zum Ende des Jahres 2015 auch nicht etwa wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage (s. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713) hinausgeschoben. Eine Rechtslage ist nicht schon dann in diesem Sinne unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist; bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urt. v. 21.02.2018, Az. IV ZR 385/16, NJW 2018, 1469). 21 So liegt der Fall hier. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB (noch) nicht. Dies hat den Kläger nicht davon abgehalten, mit Schreiben vom 16.01.2019 einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten zu verfolgen und schließlich Klage zu erheben. Zutreffend ist, dass sich bis Ende des Jahres 2015 noch keine herrschende obergerichtliche, einen Anspruch aus § 826 BGB bejahende Rechtsprechung gebildet hatte. Dieser Umstand vermag jedoch die Unzumutbarkeit einer Klageerhebung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht zu begründen. Denn die Klageerhebung muss anhand der zur Kenntnis gelangten bzw. grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen lediglich Erfolg versprechend, nicht jedoch risikolos möglich sein (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681). Dies war bereits Ende des Jahres 2015 der Fall. Der vorliegend infrage stehende deliktsrechtliche Anspruch gegenüber der Beklagten, dessen Bejahung allgemeinen delikts- und schadensrechtlichen Grundsätzen folgt, ist nicht mit den Fallkonstellationen zu vergleichen, in denen der Bundesgerichtshof ausnahmsweise die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bejaht hatte. Letztere waren dergestalt gelagert, dass zum Zeitpunkt des eigentlichen Beginns der Verjährung eine entgegengesetzte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (so BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713), oder aber nach diesem Zeitpunkt die bisherige Rechtsnormanwendung eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung erfuhr (so BGH, Urt. v. 25.02.1999, Az. IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041). 22 3. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 24 4. 25 Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.980,00 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG).