Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges XY Z mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### im Wege des Schadensersatzes an den Kläger 8.177,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten „XY-Abgasskandal“ betroffenen PKW. Die Klagepartei erwarb am 23.05.2015 das im Klageantrag näher beschriebene Fahrzeug zum Gesamtkaufpreis von 15.350 € mit einem Kilometerstand von 74.224 km. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 179.720 km auf. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs BC ### EU5 ausgestattet und erfüllte die Abgaswerte der Euro-5-Norm nicht. Unstreitig wurde die Motorsteuerung des Pkws nämlich so programmiert, dass das Fahrzeug bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannte und weniger Stickoxide abgab als im „Echtbetrieb“ auf der Straße. Die Klagepartei behauptet, dass die damaligen Vorstände der Beklagten Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerung gehabt hätten und die Beklagte damit vorsätzlich ein mangelbehaftetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Sie ist der Ansicht, ihr stünden jedenfalls Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB zu. Bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vorhandenen Motorsteuerung handele es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. Durch diese Manipulation habe die Beklagte der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB einen Schaden zugefügt. Der Schaden liege in dem Abschluss des Vertrags als solchem. Zugunsten der Beklagten sei ein Vorteilsausgleich für die Nutzung bis zur Übergabe vorzunehmen. Mit Schreiben vom 26.11.2018 habe sie der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zur Übergabe angeboten und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.12.2018 aufgefordert, den Kaufpreis abzüglich bis dahin erlangter Gebrauchsvorteile zurückzuzahlen. Da die Beklagte darauf nicht reagiert habe, befinde sich diese seit dem 11.12.2018 in Verzug mit der Annahme des angebotenen Fahrzeuges und der Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung. Die Klagepartei beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.350 € abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 - Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges - zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges entstanden sind und entstehen werden. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 15.350 € seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr könne ein sittenwidriges Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Sie behauptet, dass nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ihre damaligen, für eine etwaige Kenntnis maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt hätten. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft, denn es liege eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht vor, ebenso wenig wie eine Wertminderung nach Aufspielen des Softwareupdates. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Nutzungswertersatz als Vorteilsausgleich basierend auf einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km anrechnen lassen. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass sie sich nicht im Verzug bzw. Annahmeverzug befinde. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bis auf den Klageantrag zu 2.) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. a) Das Landgericht Bonn ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgte. Dies war am Wohnsitz der Klagepartei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs der Fall. b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) ist die Klage bereits unzulässig, weil das für einen Feststellungantrag notwendige zusätzliche Feststellungsinteresse – neben dem im Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Leistungsantrag – nicht besteht. Soweit die Klagepartei hierzu vorträgt, sie werde in Zukunft weitere Aufwendungen für das streitgegenständliche Fahrzeug tätigen müssen, um das Fahrzeug nutzen zu können, solange die Beklagte den hier gegenständlichen mit der Leistungsklage geltend gemachten Klageantrag zu 1.) nicht erfüllt, ergibt sich hieraus in der vorliegenden Konstellation kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Zwar vermag ein noch in der Entwicklung befindlicher Schaden im Einzelfall zu rechtfertigen, dass trotz teilweise bereits möglicher Bezifferung des Schadens zusätzlich ein Feststellungsantrag gestellt werden kann, ohne dass dieser dem Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. nur BGH, NJW-RR 2016, 753; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19). Anders als bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter genügt es für das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bei reinen Vermögensschädigungen dann aber gerade nicht, dass weitere Schäden allein theoretisch möglich sind. Vielmehr muss für das Bestehen eines sich in Entwicklung befindlichen weiteren Schadens eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein, die auch zu beweisen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3294; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Auflage, § 256, Rz. 18). Der hierzu ausgeführte Vortrag der Klagepartei genügt diesen Anforderungen indes nicht. Die Klagepartei hat die Beklagtenpartei gleichzeitig auf Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte in Anspruch genommen. Die pauschalen Behauptungen zu darüber hinaus gehenden weiteren Beeinträchtigungen sind insoweit nicht schlüssig. Erhielte die Klagepartei mit ihrem Leistungsbegehren eine bestimmte Zahlung und übergäbe und übereignete im Gegenzug das in Rede stehende Fahrzeug an die Beklagte, so würde ihr hinsichtlich Zubehör und Reparaturkosten des gar nicht mehr in ihrem Eigentum/Besitz befindlichen Fahrzeugs auch kein Schaden drohen. Soweit pauschal weitere Schäden durch Steuernachteile behauptet werden, drohen solche realistisch betrachtet nicht. Bislang ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Steuerbehörden rückwirkend die Kfz-Steuer erhöht hätten. II. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises - abzüglich eines Vorteilsausgleichs von 7.172,43 € - Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen, im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 BGB zu. a) Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18). So liegt der Fall hier. (i) Es ist gerichtsbekannt und unstreitig, dass die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ BC ### EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro-5-Norm auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen - bei allen Fahrzeugen, in welchem der BC ### EU5 eingebaut wurde - und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten, womit in geradezu typischer Weise ein Fall des rücksichtslosen Gewinnstrebens vorliegt, welches nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Beklagte veranlasste zum Zwecke der Umsatz- und Gewinnsteigerung, dass mangelhafte Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden (vgl. zur Mangelhaftigkeit auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass letztlich jemand diese Fahrzeuge (von den Händlern) erwerben würde. Dies ist der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten und nicht etwa eine irgendwie geartete Täuschung der Händler, die von der Mangelhaftigkeit keine Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 27.09.2018, 15 U 104/18). Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18). Genau dies war hier der Fall. Die Kenntnis und somit der Vorsatz der Beklagten von der Abschaltvorrichtung und damit von der Mangelhaftigkeit und sämtlichen weiteren für die Sittenwidrigkeit und den Schaden der späteren Erwerber maßgeblichen Tatsachen ist aufgrund unsubstantiierten Bestreitens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie argumentiert lediglich, dass sie auf Basis ihres aktuellen Kenntnisstands eine solche Kenntnis der damaligen Vorstände nur bestreiten könne. Da aber dieser Kenntnisstand schon nicht konkret dargelegt worden ist, ist der Beklagten pauschales Bestreiten verwehrt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) Bezug genommen, die auch hier gelten. (ii) Die Klagepartei erhielt infolge des Verhaltens der Beklagten ein mangelhaftes Fahrzeug (weil die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt vor Aufspielen des Softwareupdates drohte). Schon hierin lag der relevante Mangel und Nachteil, der es rechtfertigt, bereits den Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrags der Klagepartei als Schaden anzusehen mit der Rechtsfolge, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als ob sie den Vertrag insgesamt nicht abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln , aaO; OLG Koblenz , aaO). Es kommt also nicht einmal darauf an, dass auch aktuell noch – nach Aufspielen des Softwareupdates – ein relevanter Schaden (fort)besteht, der jedenfalls darin liegt, dass die Unwägbarkeit besteht, ob das Softwareupdate sämtliche Beeinträchtigungen beseitigt hat bzw. zu anderweitigen Beeinträchtigungen führt, womit das Fahrzeug einen wirtschaftlich relevanten Nachteil aufweist, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch dieser wirtschaftliche Minderwert genau ist (der ggf. von den Auswirkungen von Dieselfahrverboten abzugrenzen wäre, weil hierfür nicht allein oder maßgeblich die Fahrzeuge mit dem Motor BC ### EU5 kausal sind, sondern auch etwa die Binnenschifffahrt, etc.). b) Die Klagepartei muss sich allerdings gemäß § 249 BGB gegenüber der Beklagten als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz anrechnen lassen (entsprechend 346 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnungsmethode Palandt- Grüneberg , BGB, 77. Auflage, § 346, Rn. 10). Entgegen anders lautenden Gerichtsentscheidungen führt dies nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers, sondern vielmehr würde hier eine Verneinung des Vorteilsausgleichs in Form des Nutzungsersatzanspruchs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten, der Klagepartei, führen. Die Klagepartei hat ein in der täglichen Praxis in keiner Weise spürbar schlechter nutzbares Fahrzeug erhalten, als wenn sie hypothetisch ein mangelfreies Fahrzeug erhalten hätte - welches sie auch jahrelang tatsächlich genutzt hat ohne relevante Beeinträchtigungen durch den Mangel auf die Nutzung. Wenn ihr nun zugesprochen wird, dass sie den Kaufpreis zurückerhält, abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die tatsächliche Nutzung, und sie im Gegenzug das Fahrzeug an die Beklagte übereignet, ist die Klagepartei vollständig und gemäß § 249 BGB angemessen kompensiert. Eher ist die Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleichs/ Nutzungswertersatzabzugs gemäß § 287 ZPO für die Klagepartei sogar günstig, da bei dieser Berechnung allein auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer geschätzten Gesamtkilometerleistung abgestellt wird – und nicht auch auf den durch das Alter eingetretenen Wertverlust (so im Ergebnis auch OLG Köln , aaO und OLG Koblenz , aaO). Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 ZPO war eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer keine Zweifel, dass das Fahrzeug am 15.09.2019 eine Gesamtlaufleistung von 179.720 km aufwies. Damit war ausgehend von dem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 15.350 € pro gefahrenen Kilometer ein Nutzungsvorteil in Höhe von 0,06798 € abzuziehen, mithin insgesamt 7.172,43 €, so dass die Beklagte die Differenz zum Gesamtkaufpreis in tenorierter Höhe an den Kläger zu zahlen hat. c) Dem Kläger stehen unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 291, 288, 286 Absatz. 1 und 2 BGB Zinsen in der tenorierten Höhe zu, weil sich die Beklagte – nach von Beklagtenseite unbeantwortet gebliebenem Anbieten des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2018 – jedenfalls ab dem 11.12.2018 in Verzug befand. IV. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB und zwar aufgrund der geführten vorgerichtlichen Korrespondenz seit dem 11.12.2018, spätestens aber ab dem Zeitpunkt, zudem sie im vorliegenden Prozess uneingeschränkt auf Klageabweisung angetragen hat. V. Die Klagepartei hat im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 249 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der zur Durchsetzung ihrer Rechte notwendigen, tenorierten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen, die sich aus der Höhe der im Tenor bemessenen Rückzahlung errechnen. VI. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.) eine Verzinsung des gezahlten Kaufpreises im Zeitraum von 24.05.2013 bis 10.12.2018 auf der Grundlage von § 849 BGB begehrt, kann sie hiermit nicht durchdringen, weil gerade keine „Entziehung einer Sache“ i.S.v. § 849 BGB in der vorliegenden Konstellation vorliegt. Vielmehr hat die Geschädigte für den von ihr hingegebenen Geldbetrag ein de facto voll nutzbares, weitgehendes Äquivalent erhalten hat. Die Gewährung von Deliktszinsen in dieser Konstellation wäre auch schadensersatzrechtlich unangemessen, weil sie im Ergebnis auf eine Bereicherung der Klagepartei hinausliefe, welche so oder so ein Fahrzeug erworben hätte und daher mit dem bezahlten Geldbetrag während der Dauer der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs keine Zinsen hätte erwirtschaften können. Ein Strafschadensersatz (wie im US-amerikanischen Recht) ist dem deutschen Recht fremd. Eben hierauf liefe indes eine Anwendung von § 849 BGB in der vorliegenden Konstellation hinaus. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. VIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.177,57 € festgesetzt.