OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 238/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0320.19U238.19.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (3 O 95/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A mit der Fahrgestellnummer B an den Kläger 7.642,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.12.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

  • 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.350,00 € seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.

  • 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

  • 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung wird die Revision wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (3 O 95/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A mit der Fahrgestellnummer B an den Kläger 7.642,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.12.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.350,00 € seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Frage der Verzinsung wird die Revision wird zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.