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Urteil

2 O 69/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0107.2O69.19.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Der Kläger kaufte bei der S mbH & Co. KG in Bonn am 30.09.2015 das Fahrzeug A D, Fahrzeug-Identifikationsnummer $$$#######$######, zum Preis von 55.836,23 €. Das Dieselfahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte ist, hat einen Motor mit der Bezeichnung $$ ### Euronorm 6. In dem Fahrzeug ist ein sogenanntes „Thermofenster“ vorhanden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abgasreinigung im Motor in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustands des Fahrzeugs erfolgt, den auch die Außentemperatur bestimmt. Das Kraftfahrtbundesamt hat mit Bescheid vom ##.##.#### für bestimmte Modelle der Beklagten abhängig von der jeweiligen Software nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen. Das klägerische Fahrzeug ist von diesem Rückruf, gegen den die Beklagte Widerspruch erhoben hat, betroffen. Mit Schreiben vom ##.##.#### teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamts im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuerungsgerätes mehrerer Dieselfahrzeuge aktualisieren und ein Update aufspielen werde und das klägerische Fahrzeug hiervon betroffen sei (Anlage K 3 zur Klageschrift). Der Kläger ließ das Update am 28.09.2019 aufspielen. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2018 auf, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu erstatten, wobei er sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen wollte. Der Kläger meint, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz lit a) VO 715/2007/EG ausgestattet. Dies folge bereits aus dem sogenannten „Thermofenster“, das zu höheren Emissionen im Realbetrieb als auf dem Prüfstand führe. Der Kläger behauptet zudem, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor sei mit einer Software ausgestattet, die erkenne, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfungssituation oder im regulären Straßenbetrieb befinde und die Abgasreinigung dergestalt steuere, dass der Stickstoffausstoß im Realbetrieb steige. Der Kläger behauptet weiter, ihm sei es auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen. Bei Kenntnis der unzulässigen Abschaltvorrichtung und tatsächlichen Emissionswerte hätte er den streitgegenständlichen PKW nicht gekauft. Es sei nun, nachdem durch das Software-Update das Abgaskontrollsystem voll arbeite, mit einer Funktionsbeeinträchtigung zu rechnen. Denn der Ad-Blue Verbrauch sei merklich gestiegen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.001,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer $$$#######$###### ( A D ) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf den Kaufpreis von 55.836,23 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a. als Wertersatz für die Zeit vom 24.02.2016 bis zum 14.11.2018 zu zahlen, mithin weitere 5.911,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 15.11.2018, begrenzt auf 4% bis zum 27.11.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den klägerischen Vortrag für unsubstantiiert und seine Beweisangebote auf Ausforschung gerichtet. Sie behauptet, die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug sei weiterhin wirksam, das Fahrzeug entspreche den Abgasgrenzwerten der Euronorm 6. Die Kritik des Klägers, das Fahrzeug weise außerhalb der Prüfbedingungen andere Werte auf, sei unerheblich, denn hierauf komme es für die Erfüllung der Abgasgrenzwerte nicht an. Die Beklagte behauptet, dass im klägerischen Fahrzeug keine Programmierung verwendet worden sei, die so ausgestaltet sei, dass die Abgasreinigung in Abhängigkeit von einer Prüfstandserkennung intensiviert werde. Die im Fahrzeug des Klägers eingebaute Steuerung zur Abgasreinigung sei nach Art. 5 Abs. 2 Satz lit a) VO 715/2007/EG zulässig, denn sie diene dazu, den Motor vor Beschädigungen zu schützen und damit der Gewährleistung des sicheren Betriebes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2019 (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Voraussetzung ist also eine Schadenszufügung, die auf einer schädigenden Handlung beruht, die aus objektiver Sicht als sittenwidrig einzustufen ist, weil diese nach ihrem Inhalt bzw. Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2014, 383, 384; BGH NJW 2017, 250, 251 f.). Erforderlich ist darüber hinaus ein mit den objektiven Voraussetzungen korrespondierender Schädigungsvorsatz. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht ausgegangen werden. a) Der Vorwurf des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einem als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehenden sogenannten Thermofenster ausgestattet, erweist sich nicht als schlüssiger Vortrag einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Zum einen mangelt es der Klage an jeglichem Vortrag zur Funktionsweise der mit einem sogenannten Thermofenster versehenen Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug. Der pauschale Verweis auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.06.2019 (23 O 127/18) ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Entscheidung mit dem Modell A F mit einem Motor $$### der Schadstoffklasse 5 auseinandersetzt. Dies gilt auch dann, wenn für dieses Modell anders als für das streitgegenständliche kein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist. Zum anderen kann es dahinstehen, ob es sich bei dem konkreten Thermofenster des streitgegenständlichen Fahrzeugs um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO 715/2007/EG handelt. Selbst wenn das Thermofenster unzulässig sein sollte, ginge damit keine sittenwidrige Schädigung einher. Das EU-Recht lässt in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG jedenfalls vertretbar das Verständnis zu, dass der von der Beklagten ins Feld geführte Motorschutz ein solches Thermofenster erlaubt. Nähere Ausführungen der Beklagten waren mangels substantiierten Vortrags der Klägerseite nicht erforderlich. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19; OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019 – 12 U 123/18). b) Der Vorwurf des Klägers, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor sei mit einer Software ausgestattet, die die Abgasrückführung abhängig davon steuere, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befindet, ist eine bloße Behauptung ins Blaue hinein und vermag eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB ebenfalls nicht zu begründen. Denn der darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt keinerlei Umstände vor, die seine Behauptung stützen und das Gericht in die Lage versetzen zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Ebenso wenig legt der Kläger Anknüpfungstatsachen dar, die dem angebotenen Sachverständigenbeweis zugänglich wären. Er kann sich allein auf den Rückruf des Kraftfahrtbundesamts vom ##.##.#### berufen, von dem auch sein Fahrzeug betroffen ist und infolge dessen er von der Beklagten unter dem ##.##.#### angeschrieben wurde (Anlage K 3). Aus dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck der Internetpräsenz des Kraftfahrtbundesamts (Anlage K 12) ergibt sich indes lediglich, dass die Rückrufaktion ####### die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen betrifft, nicht jedoch dass diese auf einer Prüfstandserkennungssoftware fußt. Dass spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung bzw. Abgasreinigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässig angesehen werden, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Doch handelt es sich hierbei nach der Darstellung der Beklagten lediglich um eine auch von der Außentemperatur abhängige Abgasrückführung, deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 826 BGB das Gericht oben verneint hat. Das Gericht sieht anders als der Kläger auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten, im Rahmen derer sie den Inhalt des Bescheids vom ##.##.#### offenlegen müsste. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, der Beklagten aufzugeben, diesen Bescheid vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.2005, VIII ZR 368/03 Rn. 22 m.w.N.) Es ist bereits fraglich, ob die Offenlegung des Inhalts des Bescheids vom Kraftfahrzeugbundesamt der Beklagten mit Rücksicht auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse überhaupt zuzumuten ist. Der Kläger steht jedoch auch nicht außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs. Denn er begehrt die Offenlegung des betreffenden Bescheids, um seine Behauptung einer illegalen Prüfstandserkennungssoftware im Motor des streitgegenständlichen Pkw zu substantiieren. Der Pkw aber befindet sich in seinem Besitz und es steht ihm frei, diesen (privat) sachverständig untersuchen zu lassen, um eine behauptete Schädigung in einem Schadensersatzprozess darlegen zu können. Auch in den Fällen zum G-Abgasskandal ist eine sekundäre Darlegungslast lediglich für den Vortrag zum Vorliegen des Vorsatzes der verantwortlichen Mitarbeiter angenommen worden, da dem Verbraucher insoweit jeglicher Einblick in die Organisationsstrukturen fehlt, nicht jedoch für das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung und mithin des Schadensereignisses selbst. c) Insofern kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zum Schädigungsvorsatz der Beklagten ausreicht, da er bereits keinen vorsätzlichen Rechtsverstoß substantiiert dargelegt hat. 2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert ebenso daran, dass nicht schlüssig dargelegt ist, inwiefern die Beklagte den Kläger getäuscht haben soll. 3. Auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften sind schon nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen, da sie nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeuges zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energienutzung abzielen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17 Rn. 137 ff.). 4. Da schon kein Hauptanspruch besteht, scheidet ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ebenfalls aus. Zinsen aus § 849 BGB hätte der Kläger ohnehin nicht beanspruchen können. Er hat für sein Geld einen Gegenwert erhalten. Ihm ist also ab dem (behaupteten) Schadensereignis gerade kein monetärer Schaden durch entgangene Nutzungsmöglichkeiten entstanden. Es gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter Ausgleich von Nachteilen erhalten muss, nicht aber Vorteile aus einem Schadensereignis ziehen soll. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.