1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 52.686,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr aus 70.500 EUR seit dem 10.10.2017 bis zum 19.12.2018, sowie aus 59.653,20 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 20.12.2018 bis zum 10.03.2020, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 11.03.2020 aus 52.686,93 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW X $ Diesel 3.0l mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$#$$$##$$$$##### nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren, 2. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 20.12.2018 zu zahlen, 3. im Übrigen wird die Klage abgewiesen, 4. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2) zu 37 % und der Kläger zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger, genauso wie 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst, 5. das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten anlässlich des sog. Diesel-Skandals in Anspruch. Der Kläger ist Käufer eines von der Beklagten zu 1) verkauften und von der Beklagten zu 2) als international tätige Autoherstellerin gebauten Fahrzeugs. Am 10.01.2017 kaufte der Kläger bei der Beklagten zu 1) in F einen gebrauchten X $ mit einem 3,0-Liter-V6-Dieselmotor mit 190 kW (Fahrzeug-Ident-Nummer $$#$$$##$$$$#####) und einer Laufleistung von 6.980 Kilometern sowie einer Erstzulassung am 16.09.2016 zum Preis von 70.500 EUR ( Bl. 1 – 2 Anlagenband ). In den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Bl. 52 Anlagenband ) heißt es in Ziff. VI.1 (Haftung für Sachmängel): „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Der Wagen wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1) am 23.01.2017 übergeben. Fahrzeughersteller müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung). Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (vgl. Anhang 1 der Verordnung) unter normalen Betriebsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung). Die Einhaltung dieser Werte wird unter Laborbedingungen gemessen. Bei Abschluss des Kaufvertrags verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse Euro-6. In dem Fahrzeug verbaute die Beklagte zu 2) einen Dieselmotor der E AG. In den Motor hatte jedenfalls die E AG eine Software integriert (im Folgenden: Abschalteinrichtung), die dazu führt, dass der Ausstoß von Schadstoffen die Euro-6-Grenzwerte nur unter bestimmten Bedingungen, nicht aber – wie gesetzlich vorgeschrieben – dauerhaft einhält. Die Verwendung dieser Abschalteinrichtung legte weder die E AG noch die Beklagte zu 2) offen. Ab Herbst 2015 wurden die Zusammenhänge der Verwendung unzulässiger Software in den Motorsteuergeräten der Fahrzeuge zahlreicher Hersteller, wie auch der Beklagten zu 2) zunehmend öffentlich bekannt. Nachdem die US-amerikanische Umweltbehörde zunächst gegenüber der W AG und der E AG mit einer sog. „Notice of Violation“ vom 18.09.2015 und sodann gegenüber W, E und der Beklagten zu 2) vom 02.11.2015 ( vgl. Bl. 59 u. 80 f. Anlagenband ) die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hervorhob, erkundigte sich die Beklagte zu 2) wiederholt bei der E AG als Motorenlieferant, ob die in den Fahrzeugen der Beklagten zu 2) verbauten Diesel-Motoren in Ordnung seien. Die E AG teilte der Beklagten zu 2) daraufhin mehrfach mit ( Bl. ### Gerichtsakte u. vgl. Bl. 62 f. Anlagenband ), dass die EU-Variante der verwendeten Diesel-Motoren gesetzeskonform sei ( vgl. Bl. 60 Anlagenband ). Im April 2016 verständigte sich die Beklagte zu 2) mit der E AG und dem Kraftfahrt-Bundesamt auf ein freiwilliges Software-Update zur Verbesserung des Emissionsminderungskonzeptes – interne Bezeichnung WG22 – des Modells X, ohne dass das Kraftfahrt-Bundesamt zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hatte ( vgl. Bl. 59 Anlagenband ). Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte mit Schreiben vom 12.09.2016 die Freigabe zum Aufspielen des Software-Updates WG22. In der Folgezeit spielte die Beklagte zu 2) dieses Software-Update auch auf Fahrzeuge auf. Gleichwohl ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 16.05.2018 gegenüber der Beklagten zu 2) den verpflichtenden Rückruf des Modells X Euro-6 3,0 Liter V6 $$$ an und gab auf, die in der Folgezeit festgestellte unzulässige Abschalteinrichtung aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen ( Bl. 4 Anlagenband ). Der Rückruf betraf ausnahmslos alle Fahrzeuge des Modells. Die Beklagte zu 2) stellte daraufhin ab August 2018 ein Software-Update – interne Bezeichnung $$## – zur Verfügung, das – nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) ohne technische Nachteile – die unzulässige Abschalteinrichtung in dem Motorsteuergerät des streitgegenständlichen Fahrzeugs dauerhaft entfernt, damit die Euro-6-Grenzwerte permanent eingehalten werden. Mit Schreiben vom 17.12.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagte zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges bzw. Abholung beim Kläger und setzte dafür eine Frist bis zum 04.01.2019. In gleicher Weise forderte der Kläger die Beklagte zu 2) mit weiterem Schreiben vom 17.12.2018 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Beide Beklagten lehnten dies ab, die Beklagte zu 1) am 20.12.2018 und die Beklagte zu 2) am 19.12.2018 ( Bl. 13 – 15 Anlagenband ). Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 schrieb das Kraftfahrt-Bundesamt den Kläger persönlich an ( Bl. 83 Anlagenband ) und teilte ihm mit, dass auf dem Motorsteuergerät des streitgegenständliche Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert sei und das Fahrzeug damit an einer verpflichtenden Rückrufaktion teilnehme. Weiter teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass dem Hersteller des Fahrzeugs – der Beklagten zu 2) – keine Informationen vorliegen würden, dass das Fahrzeug bereits an der Rückrufmaßnahme teilgenommen habe. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Schluss der mündlichen Verhandlung betrug 74.700 Kilometer. Soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant, ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors die Haftungsvoraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. §§ 826, 31 BGB erfüllt. Hierzu behauptet er, durch den Erwerb des Fahrzeugs geschädigt worden zu sein, da dieses mangelhaft sei. Die Vorstandsmitglieder, jedenfalls aber leitende Angestellte der Beklagten zu 2) hätten Kenntnis von der Verwendung der Abschalteinrichtung und entsprechenden Vorsatz bezüglich einer Schädigung der Endkunden gehabt. Er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrags über die unzulässige Abschalteinrichtung und die sich aus deren Existenz ergebenden Folgen informiert gewesen wäre. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 70.500 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten aus 70.500 EUR seit dem 10.10.2017 bis zum 20.12.2018 von der Beklagten zu 1) und bis zum 19.12.2018 von der Beklagten zu 2) und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 von der Beklagten zu 1) und seit dem 20.12.2018 von der Beklagten zu 2), Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs x $ Diesel 3.0l mit der Fahrgestellnummer $$#$$$##$$$$#####, amtliches Kennzeichen $$ && ###, zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des unter Ziff. 1) näher beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagten ihm gesamtschuldnerisch alle zukünftigen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen haben, die aus der Dieselabgasmanipulation des unter Ziff. 1) näher beschriebenen Fahrzeugs resultieren, 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 von der Beklagten zu 1) und seit dem 20.12.2018 von der Beklagten zu 2) zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den übrigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 793,14 EUR gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Etwaige Gewährleistungsansprüche seien bereits vor Rücktritt und Klageerhebung wegen der Reduzierung des Gewährleistungszeitraumes auf ein Jahr verjährt. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, eine Haftung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung scheide aus Rechtsgründen aus. Der Kläger behaupte das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in nicht einlassungsfähiger Weise völlig ins Blaue hinein (vgl. Bl. ## u. ### Gerichtsakte ). Der Kläger müsse vortragen, das und um welche Abschalteinrichtung es sich handle. Auch eine vorsätzliche Täuschung habe der Kläger nicht dargelegt. Ein Schaden könne dem Kläger schon deshalb nicht entstanden sein, da das Fahrzeug keinen Mangel im Rechtssinne aufweise und ein ggf. gleichwohl vorhandener Mangel jedenfalls durch das Aufspielen des Software-Updates WG22 vor verlassen des Werks ( Bl. ### Gerichtsakte ) behoben worden sei. Im Übrigen hafte sie deshalb nicht, da die Diesel-Motoren von der E AG lediglich zugekauft, nicht aber selbst hergestellt worden seien. Hilfsweise müsse sich der Kläger die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges anrechnen lassen. Die Klageschrift ist am 24.01.2019 bei Gericht eingegangen und der Beklagten zu 1) am 11.02.2019 sowie der Beklagten zu 2) am 13.02.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat am 24.09.2019 und 10.03.2020 mündlich verhandelt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und deren Anlagenband verwiesen. Entscheidungsgründe: Die überwiegend zulässige Klage ist teilweise begründet. Ansprüche des Klägers bestehen nur gegenüber der Beklagten zu 2), nicht aber gegenüber der Beklagten zu 1) (I.). Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) neben dem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 52.686,93 EUR (II.1.), auch einen Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (II.2.). Der Feststellungsantrag über zukünftigen Schäden ist dagegen unzulässig (II.3.) und der Antrag zur Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet (II.4). Insoweit war die Klage abzuweisen. I. Wenngleich es sich bei unzulässigen Abschalteinrichtungen um einen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17), sind etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Die Ansprüche aus §§ 437, 433, 434 BGB sind verjährt. Regelmäßig verjähren Gewährleistungsansprüche nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB in zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Da eine Voraussetzung des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB die Nacherfüllung ist und diese nach Eintritt der Verjährung zulässigerweise verweigert werden darf, gilt diese Verjährungsfrist auch für den Rücktritt, §§ 438 Abs. 5, 218 BGB. Ein dennoch ausgesprochener Rücktritt ist unwirksam. Wenngleich die Abkürzung der Verjährungsfrist nach § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig ist (EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16), ändert das für das hier zu entscheidende Verfahren und für die Anwendung des deutschen Rechts mangels einer direkten horizontalen Drittwirkung nichts (OLG Celle, Urt. v. 11.09.2019 – 7 U 362/18; LG Stuttgart, Urt. v. 08.11.2019 – 19 O 166/18). Anders als bei Vertragsverletzungsverfahren entfaltet eine Entscheidung – wie im Falle der zitierten EuGH-Entscheidung – im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV keine generelle Bindungswirkung (vgl. Leible in: MüKO zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Teil IV., Rn. 107). Die Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr bleibt zulässig (vgl. auch Lorenz in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 476, Rn. 25 ff.). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat sich ohnehin nicht mit der deutschen, sondern einer belgischen Regelung befasst. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nicht in Betracht, da diese schlicht zu einer Nichtanwendung des § 476 Abs. 2 BGB führen würde. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 23.01.2017 übergeben. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach §§ 437 Nr. 1 und 3 bzw. 437 Nr. 2, 218 BGB ist damit am 23.01.2018 abgelaufen. Den Rücktritt hat der Kläger dagegen unstreitig erst mit einem Schreiben vom 17.12.2018 und damit nach Verjährungseintritt erklärt. Diese Erklärung ist deshalb unwirksam, §§ 438 Abs. 5, 218 BGB. II. Der Kläger hat aber gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch (1.) und einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (2.). Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen auf Feststellung des Annahmeverzugs (3.) sowie der Einstandspflicht für zukünftige Schäden (4.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 52.686,93 EUR, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. a. Die Beklagte zu 2) hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten streitgegenständlichen Fahrzeugs, in welchem der mit der Abschalteinrichtung ausgestattete Motor verbaut wurde, gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12; Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das zutage getretene Verhalten im Rahmen des sog. Dieselskandals diente allein dazu, sich auf rechtswidrige Weise einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und dadurch Unternehmensgewinne zu steigern. Nicht verwerflich ist, dass wirtschaftlich tätige Unternehmen in erster Linie gegenüber Jedermann eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände auszugehen. Trotz ganz schwerwiegender Hinweise darauf, dass die von der Beklagten zu 2) verbauten Motoren von dem sog. Dieselskandal betroffen sind, hat sie nichts erhebliches unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären. Stattdessen hat sie die Augen verschlossen, ihre Geschäfte ungerührt weiter betrieben und sich nunmehr im Wesentlichen darauf zurückgezogen, der Hersteller der Motoren – die E AG – habe ihr weiterhin versichert, die Motoren entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Darin liegt das besonders verwerfliche bzw. vorwerfbare Verhalten begründet. Die Beklagte zu 2) hätte die Diesel-Motoren spätestens nach der Notice of Violation vom 02.11.2015 umfassend – unabhängig von ohnehin bestehenden Überprüfungspflichten – auf ihre Funktionsweise und ihre Gesetzmäßigkeit eingehend untersuchen müssen und hätte im Zweifel betroffene Fahrzeuge nicht ausliefern dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Ein Hersteller, der ein Kraftfahrzeug in Verkehr bringt, gibt konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, also im Straßenverkehr nicht nur uneingeschränkt eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden darf (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18). Das diesem Erklärungswert noch zu zustimmen war, durfte die Beklagte zu 2) nach September 2015 nicht mehr ohne Weiteres annehmen. Die mehrmalige Rückversicherung bei der E AG, dass die verwendeten Motoren in Ordnung seien, reicht nicht aus. Zwar war die Beklagte zu 2) von der ersten Notice of Violation vom 18.09.2015 und bei bekannt werden des Dieselskandals nicht unmittelbar betroffen, gleichwohl durfte die Beklagte zu 2) diese als Alarmzeichen verstehen, mit der Folge sich nicht mehr auf Aussagen, die im Konzernverbund getätigt wurden, zu verlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Nicht nur W selbst, sondern auch weitere Konzernunternehmen waren zu diesem Zeitpunkt betroffen. Angesichts der engen Verzahnung im Konzern drängte sich vor dem Hintergrund des Techniktransfers zwischen den einzelnen Baureihen trotz unterschiedlicher Motorbaureihen zwangsläufig der Verdacht auf, dass auch bei der Beklagten zu 2) verwendete Motoren betroffen sein könnten. Gleichwohl hat sich die Beklagte zu 2) bei der E AG nur Informationen, ob die verwendeten Motoren in Ordnung seien. Auf die bejahende Information hätte sich die Beklagte zu 2) nicht verlassen dürfen. Dies gilt um so mehr nach der zweiten Notice of Violation der US-amerikanischen Umweltbehörde vom 02.11.2015 in der nun auch die Beklagte zu 2) konkret angesprochen und das Model Z als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugreihe herausgestellt wurde. Damit stand nicht nur fest, dass Motoren in ihren Fahrzeugen betroffen waren, sondern auch, dass die Beklagte zu 2) zuvor von der Motorenherstellerin möglicherweise falsche Informationen erhalten hatte. Gleichwohl verließ sich die Beklagte zu 2) auch in der Folgezeit auf die von der E AG erhaltenen Informationen, um ihre Fahrzeuge weiterhin ungehindert verkaufen zu können. Die Beklagte zu 2) kann sich mangels substantiiertem weiteren Vortrag nicht darauf berufen, dass der Motor sowie das zugehörige Motorsteuergerät nicht von ihr persönlich sondern von der E AG entwickelt wurde und sie deshalb nicht hafte. Nach außen ist stets allein die Beklagte zu 2) als Herstellerin des gesamten Fahrzeugs einschließlich des Motors aufgetreten. Dazu und zu dem vorstehenden Aspekt hat die Beklagte zu 2) trotz Hinweis des Gerichts ( Bl. ### Gerichtsakte ) nicht weiter vorgetragen. Der weitere völlig pauschale und von dem Kläger bestrittene, aber von der Beklagten zu 2) nicht unter Beweis gestellte Vortrag, es seien nicht nur Informationen eingeholt, sondern auch technische Untersuchungen veranlasst worden, war daher nicht zu berücksichtigen, § 138 Abs. 2 ZPO. Um welche Untersuchungen es sich handeln soll und warum diese erheblich sein sollen, wird nicht ansatzweise dargelegt. Unstreitig hat das Kraftfahrt-Bundesamt unzulässige Abschalteinrichtungen gefunden, die Beklagte zu 2) will aber überhaupt keine Auffälligkeiten ermittelt haben, weder bei der streitgegenständlichen Modellreihe, noch bei anderen. Der dahingehende Vortrag ist nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern auch unplausibel. Die Beklagte zu 2) legt nicht dar, wie die technischen Untersuchungen erfolgt sein sollen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es sich überhaupt um zielführende Test gehandelt habe. So wäre die Durchführungen von Untersuchungen denkbar gewesen, die denen der US-amerikanischen Umweltbehörde oder dem Kraftfahrt-Bundesamtes glichen. Die Durchführung solcher Tests wird nicht vorgetragen. Selbst wenn, wäre es dann aber erst recht nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Modelle der Beklagten zu 2) unauffällig gewesen wären. Eine solche Untersuchung wäre wohl nicht nur zielführend gewesen, sondern wäre vermutlich nicht "unauffällig" geblieben. Es ist davon auszugehen, dass es der Beklagten zu 2) ohne weiteres möglich gewesen wäre, die behördlichen Testabläufe in Erfahrung zu bringen. Wurden doch unstreitig unzulässig Abschalteinrichtungen in den Modellen Z und X von den Behörden gefunden. Unabhängig davon dürften jedenfalls juristische Aufarbeitungen für eine technische Aufklärung ungeeignet sein. Daran ändern insbesondere auch die Ausführungen der Beklagten zu 2) aus ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2020 nichts. Es handelt sich nicht um neuen entscheidungserheblichen Vortrag, der an dem Vorgesagtem etwas ändert. In der Weise hatte sie bereits zuvor unsubstantiiert vorgetragen. Es bestand daher keine Veranlassung, die geschlossene mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Auch der Umstand, dass bereits im Jahr 2016 das Software-Update WG22 nach bekanntwerden des Dieselskandals zur Emissionsverbesserung erarbeitet wurde, vermag an dem sittenwidrigen Verhalten nichts zu ändern. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2020 handelt es sich bei dem Software-Update WG22 nicht um das Update ($$##), welches nach dem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahr 2018 zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung nötig wurde und erst dann entwickelt wurde ( Bl. ### Gerichtsakte ). Zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Entwicklung eines Updates zur Emissionsverbesserung sah sich die Beklagte zu 2) nach ihrem eigenen Vortrag weder Vorwürfen unzulässiger Abschalteinrichtungen ausgesetzt, noch hatte das Kraftfahrt-Bundesamt eine solche Abschalteinrichtung festgestellt. Es drängt sich nicht auf, weshalb dieses Update gleichwohl dazu gedient haben soll eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich um ein und dasselbe Update handeln soll, wenn das zweite Update $$## nach dem Rückruf erst noch zu entwickeln war. Das – angeblich gleiche – Update WG22 ist doch bereits 2016 freigegeben worden. Bereits die Bezeichnungen sind grundverschieden. Es ist absolut Zweifelhaft, dass zwei Mal dasselbe Update entwickelt und von dem Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden sein soll. Auch dieser Vortrag unterstreicht vielmehr, dass sich die Beklagte zu 2) der Wirklichkeit verschlossen hatte. Bezeichnender Weise hat sich die Beklagte zu 2) mit dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 27.02.2020 nicht weiter auseinander gesetzt. Trotz Hinweis des Gerichts hat die Beklagte zu 2) zu diesen von dem Kläger bestrittenen Tatsache weder weiter substantiiert vorgetragen, noch Beweis angeboten. b. Soweit es sich bei der Beklagten zu 2) als Aktiengesellschaft um eine juristische Person handelt, für die nur natürliche Personen handeln können, hat das Gericht diesem Urteil zugrunde zu legen, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen ist, weil es entweder durch oder mit Billigung der Mitglieder ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter begangen worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in diesem Sinne verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein; es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (BGH, Urt. v. 05.03.1998 – III ZR 183/96; Urt. v. 15.01.1985 – VI ZR 8/83). Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen. Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, jedenfalls ab dem 02.11.2015 Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, liegt vor dem Hintergrund des sich ständig ausweitenden Abgasskandals bei W und seiner Tragweite für den Konzern auf der Hand (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Dem entsprechenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte im Zuge einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten. Eine konkrete namentliche Benennung von Personen hat dem Kläger nicht oblegen, wenngleich er als Anspruchssteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, die die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen begründen. Es kann nicht zu Lasten des Klägers als geschädigtem Fahrzeugkäufer gehen, wenn er zu einer solchen Benennung offenkundig nicht in der Lage ist. Die Beklagte zu 2) hätte im eigenen Unternehmensbereich entsprechende Erkundigungen einholen und sodann vortragen müssen. Sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urt. v. 19.4.2011 – I ZR 238/98). Das hat die Beklagte trotz Hinweis ( Bl. ### Gerichtsakte ) nicht getan. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass das Verschließen der Augen vor dem Dieselskandal und die billigende Inkaufnahme der Schädigung der Kunden nicht ohne Kenntnis bzw. Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen worden sein können, § 286 ZPO. Es ist - nicht zuletzt aufgrund der mit dem Einsatz der Software verbundenen Haftungsrisiken im Entdeckungsfall - von einem systematischen, koordinierten und planvollen Vorgehen im Hause der Beklagten zu 2) auszugehen, selbst wenn sich dies unterhalb der Vorstandsebene abgespielt haben sollte. Der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, steht der Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ebenso wenig entgegen wie das sog. "Ausforschungsverbot". Dem Zivilprozess liegt das Verständnis zu Grunde, dass jede Partei in zumutbarer Weise dazu beizutragen muss, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten. Der Grundsatz des "nemo tenetur" ist danach kein tragendes Prinzip des modernen Zivilprozesses. c. Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten haben auch rechtswidrig und vorsätzlich gehandelt. Es zu unterlassen die Umstände im eigenen Unternehmen restlos aufzuklären, sondern weiterhin möglicherweise betroffene Fahrzeuge auszuliefern ist eine willensgetragene Handlung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Diese vollzieht sich nicht von selbst, vielmehr setzt sie eine vorherige bewusste Entscheidung voraus. Dies umso mehr als dass die Beklagte zu 2) spätestens ab November 2015 konkret Adressat von Vorwürfen der Abgasmanipulation war. Vorsätzlich handelt insbesondere auch, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06). Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 13.06.2007 – VIII ZR 236/06). Damit ist Vorsatz gegeben. Es ist zu unterstellen, dass die Beklagte zu 2) wusste, dass der Motorhersteller ein nicht gesetzeskonformes Produkt entwickelt und in den Umlauf gebracht hat und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlasste, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Wie zuvor dargestellt, hätte die Beklagte zu 2) den Vorgang im eigenen Unternehmen nach bekanntwerden des Dieselskandals umfassend aufklären müssen, hat sich aber stattdessen dazu entscheiden wie bisher Fahrzeuge auszuliefern. Das zu Grunde liegende Wissen und Wollen betrifft auch die Sittenwidrigkeit und den dadurch bei dem Erwerber entstehenden Vermögensschaden. Beide Merkmale sind von der Entscheidung, eine Aufklärung zu unterlassen, nicht trennbar und liegen auf der Hand. d. Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden. Der Schaden liegt in dem Erwerb eines mit der unzulässigen Steuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs (OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18). Daran ändert auch an dieser Stelle die Tatsache nichts, dass die Beklagte völlig unsubstantiiert behauptet hat, sie habe noch im Werk durch aufspielen des Software-Updates WG22 die mangelhafte Software des Motorsteuergeräts entfernt, so dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Dass der Mangel bereits vor Erstauslieferung behoben worden sein soll, hat der Kläger bestritten. Auch nach einem Hinweis des Gerichts hat die Beklagte zu 2) dazu weder erheblich vorgetragen, noch Beweis überhaupt angeboten. Ohnehin drängt sich wie oben dargestellt, vielmehr auf, dass erst das Software-Update $$## dazu bestimmt war die unzulässig Abschalteinrichtung von dem Motorsteuergerät zu entfernen und das Software-Update WG22 dazu nicht geeignet war. Das Software-Update $$## zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde aber nach eigenem Vortrag der Beklagten überhaupt erst im Jahr 2018 nach Aufforderung durch das Kraftfahrt-Bundesamt entwickelt. Wäre das Software-Update WG22 dazu geeignet gewesen die Abschalteinrichtung zu entfernen, hätte das Kraftfahrt-Bundesamt den Kläger wohl auch nicht mit Schreiben vom 27.02.2020 angeschrieben und zur Teilnahme an der Rückruf-Maßnahme aufgefordert. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass der Beklagten zu 2) gerade keine Informationen vorliegen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung bereits entfernt worden sei. Daher ist auch der Vortrag, das Kraftfahrt-Bundesamt hätte den Bescheid auf alle, auch solche Fahrzeuge auf denen das Update bereits aufgespielt worden sei, bezogen, nicht nachvollziehbar. Hinzutritt, dass allein – wie hier – der Umstand, dass das Fahrzeug Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes wird und dort von einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Rede ist, ausreicht, um einen Mangel und damit einen Schaden zu bejahen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Anderslautender Vortrag der Beklagten zu 2) ist damit widersprüchlich und mangels fehlender Substantiierung unbeachtlich, § 138 Abs. 2 ZPO. Als Rechtsfolge ist der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB so stellen, wie er gestanden hätte, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Konkret für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn er von vornherein von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der mit ihr verbundenen Auswirkungen gewusst hätte. Der Kläger hat hier infolge des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen und ist damit die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen, § 433 Abs. 2 BGB. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger hat ein Fahrzeug erhalten, das mangelhaft ist. Eine Kaufsache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Diesen Anforderungen wird das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gerecht. Der Käufer eines Fahrzeuges darf erwarten, dass dieses die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der nach EU-Recht für die Fahrzeugzulassung zwingend erforderliche Typengenehmigung erfüllt, insbesondere also die demnach geforderten Emissionswerte nicht nur auf dem Laborprüfstand, sondern - wie von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 gefordert - auch im Straßenverkehr einhält. Das ist wie zuvor dargestellt nicht der Fall gewesen, das Fahrzeug dementsprechend mangelhaft (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17). Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Soweit streitig ist, ob der Kläger den Vertrag tatsächlich nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die maßgeblichen, das sittenwidrige Verhalten der Beklagten begründenden Umstände nicht bekannt gewesen wären, so spricht hierfür ein tatsächliche Vermutung im Wege des sog. Anscheinsbeweises, der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Es liegt auf der Hand, dass ein privater Fahrzeugkäufer kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Diese Rechtsfolge kann nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates oder durch ähnliche nachträgliche Veränderungen an dem Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen, insbesondere das Software-Update - wie es in zahlreichen Verfahren diskutiert wird - möglicherweise nicht zur endgültigen Mangelbeseitigung geeignet ist. Da der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes allerdings nicht besser gestellt werden darf, als er ohne die Schädigung gestanden hätte, hat er im Gegenzug die erhaltenen Vorteile auszukehren. Dies sind hier die Gebrauchsvorteile an dem Fahrzeug in Form des Wertersatzes. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist dies nicht unbillig, da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleichs keine kompensierende Wirkung zukommt. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln (BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94). Die Beklagte zu 2) ist demnach verpflichtet, dem Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 70.500 EUR herauszugeben, allerdings nur abzüglich eines Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen in Form des "Verbrauchs" des Fahrzeugs durch die in Anspruch genommene Fahrleistung in Höhe von 17.813,03 EUR (vgl. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB). Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt auf Grundlage einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern sowie unstreitigen Laufleistungen von 6.980 Kilometern bei Abschluss des Kaufvertrags und nachgewiesenen 74.700 Kilometern im Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Berechnung legt das Gericht die Formel "Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung" zugrunde. Da der Kläger sich dagegen keine Nutzungen anrechnen lassen wollte, war insoweit die weitergehende Klage abzuweisen. e. Der Zinsanspruch von 4 Prozentpunkten pro Jahr seit dem 10.10.2017 folgt aus §§ 849, 246 BGB. Der wegen der deliktischen Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldete Wertersatz ist vom Zeitpunkt der Schädigung bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung an zu verzinsen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 02.10.2019 - 5 U 47/19; OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.2019 - 12 U 61/19; OLG Köln, Beschl. v. 27.07.2019 - 27 U 14/19). Unter „Sache“ nach § 849 BGB ist auch Geld zu fassen (BGH, Urt. v. 26.11.2007 - II ZR 167/06). Deliktszinsen, sowie Zinsen ab Rechtshängigkeit können nicht nebeneinander verlangt werden. Der Kläger hat den Kaufpreis vor der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezahlt und verlangt gemäß dem Antrag zu Ziff. 1. ab dem 10.10.2017 Deliktszinsen. Nach Mahnung des Klägers und Weigerung der Beklagten zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz am 19.12.2018 verlangt der Kläger ab dem 20.12.2018 Verzugszinsen, so dass die deliktische Zinspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt endet. f. Der besagte Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings können die Zinsen nur für den begründeter Weise zu zahlenden Schadensersatzbetrag gefordert werden, nicht aber auf den vollen Kaufpreisbetrag. Zu dem beantragten Stichtag am 20.12.2018 schätzt das Gericht den Schadensersatzbetrag nach § 287 ZPO auf 59.653,20 EUR. Dies folgt aus der Überlegung, dass der Kläger den Wagen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung insgesamt 1.143 Tage 67.720 Kilometer weit gefahren ist. Daraus folgt, dass der Kläger im Schnitt 59,25 Kilometer am Tag gefahren ist. Vom 20.12.2018 bis zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 sind 447 Tage vergangen, was einem Nutzungsersatz von 6.966,27 EUR entspricht. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, deren Anfall im schadensrechtlichen Sinne zur Herstellung von sog. "Waffengleichheit" erforderlich gewesen war. Ersatzfähig ist insoweit allerdings nur ein Betrag von 1.954,46 EUR, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem zum Zeitpunkt des Tätigwerdens berechtigten Gegenstandswert von 59.653,20 EUR zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Die Zinsforderung ab dem 20.12.2018 geht wie zuvor aus der Weigerung der Beklagten zu 2) zur Zahlung nach Mahnung des Klägers hervor. Eine Abweichung von der Mittelgebühr nach oben ist nach jahrelanger rechtsanwaltlicher Aufbereitung des sog. Diesel-Skandals nicht mehr gerechtfertigt (vgl. bspw. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 - 13 U 81/19). Der weitergehende Antrag aus einer höheren Geschäftsgebühr sowie auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 793,14 EUR war daher abzuweisen. 3. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich nach § 294 BGB ein Angebot zur rechten Zeit, am rechten Ort in der rechten Art und Weise (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 294, Rn. 3 f.). In Ausnahmefällen ist ein tatsächliches Angebot nicht erforderlich, beispielsweise dann nicht, wenn es einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers bedurfte, § 295 BGB. Eines tatsächlichen Angebots bedurfte es hier nicht, da der Leistungsort nach § 826 BGB beim Kläger liegt (OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18) und es dementsprechend eine – hier unterbliebene – Mitwirkungshandlung der Beklagten in Form der Abholung des Fahrzeuges bedurft hätte (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 295, Rn. 8). Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht in der rechten Art und Weise "mündlich" angeboten, § 295 S. 1 BGB. Die Leistung muss so angeboten werden, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss. Der Kläger hat sich aber keine Nutzungen bei dem geforderten Schadensersatzbetrag anrechnen lassen. Ein bloßes Zugreifen war der Beklagten zu 2) damit verwehrt. Der Kläger hat die Leistung nicht wie geschuldet angeboten. 4. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt, ist die Klage schließlich unzulässig. Es fehlt dem Antrag bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar vermag ein noch in der Entwicklung befindlicher Schaden im Einzelfall es rechtfertigen, dass trotz teilweise bereits möglicher Bezifferung des Schadens insgesamt ein Feststellungsantrag gestellt wird, ohne dass dem der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schaden bestehen, die auch zu beweisen ist (BGH, Urt. v. 17.07.2012 – XI ZR 198/11). Schäden wegen einer drohenden Nutzungsuntersagung oder vermeintlichen Steuernachzahlungen sind, sofern pauschal eingewandt, nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses geeignet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019 – 24 U 5/19; OLG Naumburg, Urt. v. 27.09.2019 - 7 U 24/19). Wenn der Kläger mit der Klage eine bestimmte Zahlung erhält und im Gegenzug das in Rede stehende Fahrzeug an die Beklagte zu 2.) übereignet und übergibt, kann ihm aufgrund von zukünftigen Nutzungsuntersagungen des gar nicht mehr in seinem Eigentum/Besitz befindlichen Fahrzeugs auch kein (weiterer) Schaden drohen. Soweit pauschal weitere Schäden durch Steuernachteile behauptet werden, drohen solche realistisch betrachtet ebenfalls nicht. Trotz Hinweises des Gerichts hat der Kläger dazu nicht weiter in erheblicher Weise vorgetragen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen unter Heranziehung der Baumbach´schen Formel auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der fiktive Streitwert zur Kostenverteilung wird mit 71.100,00 EUR bzw. mit dem Doppelten davon bemessen. Der klägerische Antrag zu 1. macht dabei 70.500 EUR aus. Der Antrag zu 3 auf Feststellung künftiger Schäden wird mit 600 EUR geschätzt, bestehend aus 450 EUR Kosten für einen potentiellen Mietwagen und 150 EUR vermeintlich drohender Steuernachzahlungen. Der Streitwert wird auf 71.100,00 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Streitwert bemisst sich nach der Hauptforderung gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. und des geschätzten Werts des Antrags zu Ziffer 3. in Höhe von 600 EUR. Die Anträge zu 2. und 4. sind streitwertneutral.