Urteil
18 O 33/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0624.18O33.20.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Streitwert wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Streitwert wird auf bis 9.000 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für einen gefällten Baum in Anspruch. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks A B 1 in C. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, zu dessen Eingang von der Straße aus ein gepflasterter Zuweg verläuft. Es existiert außerdem ein Vorgarten, in dem sich eine unterirdische Wasserzisterne befindet. Auf einem Grünstreifen zwischen dem Grundstück und der Dstraße befand sich eine ca. 14 m hohe Winterlinde, deren Wurzeln in das Grundstück des Beklagten ragten, dort die Nutzung der Zisterne beeinträchtigten und die Gehwegplatten anhoben. An der zum Grünstreifen hin liegenden Grundstücksgrenze im Bereich des Wurzelwerks beabsichtigte der Beklagte die Errichtung eines Betonfundaments zur Herstellung einer Mauer. Wegen Einzelheiten der örtlichen Situation wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder ( Anlage zur Klageschrift sowie Anlage zum Sitzungsprotokoll ) Bezug genommen. Bereits im Jahr 2015 trat der Beklagte mit dem Begehren an die Klägerin heran, dass der Baum entfernt werde, was die Klägerin ablehnte. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 00.00.2018 ( Anlage B1 = Bl. 35 ff. Anlagenband ) forderte er die Klägerin unter Darlegung der streitgegenständlichen Eigentumsbeeinträchtigungen zur Beseitigung des Baumes auf und kündigte an, anderenfalls am 00.00.2018 von einem Selbsthilferecht durch Kappen der Wurzeln Gebrauch zu machen. Mit Antwortschreiben vom 00.00.2018 ( Anlage B2 = Bl. 41 ff. Anlagenband ) vertrat die Klägerin die Auffassung, dass dem Beklagten ein solches Recht nicht zustehe. Nach weiterer Korrespondenz zeigte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.2019 ( Anlage B3 = Bl. 44 ff. Anlagenband ) an, das Wurzelwerk nunmehr am 00.00.2019 kappen zu wollen. Nach weiteren erfolglosen Vergleichsgesprächen kappte der Beklagte das Wurzelwerk auf seinem Grundstück. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. M, welcher Gutachten vom 03.04.2019 erstatte und feststellte, dass der Baum mangels fortbestehender Standsicherheit zu fällen sei ( Anlage K5 = Bl. 6 ff. Anlagenband ). Dem kam die Klägerin nach. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Baumes gewesen zu sein. Sie ist der Ansicht, dem Beklagten habe kein Recht zur Kappung der Wurzeln in der zur Ausführung gekommenen Form zugestanden, da die durch die Wurzeln bedingten Beeinträchtigungen nicht erheblich i.S.d. § 910 BGB gewesen seien bzw. der Beklagte jedenfalls gemäß § 32 Abs. 2 StrWG NRW und dem zwischen den Parteien bestehenden Nachbarschaftsverhältnis zur Ergreifung milderer Mittel verpflichtet gewesen wäre. Hierzu behauptet sie, die Beeinträchtigungen hätten auch dadurch abgestellt werden können, dass der Beklagte lediglich die zwei die Zisterne beeinträchtigenden Wurzelstränge hätte kappen und eine Wurzelsperre hätte verwenden können, bezüglich des Betonfundaments hätte er eine Wurzelbrücke verwenden können. Infolge der Kappung habe der Baum aus Gründen des Verkehrsschutzes gefällt werden müssen. Der Schaden belaufe sich auf 8.200 €. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Hauptforderung von 8.200 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 sowie eine Nebenforderung von 808,13 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Klägerin hätte die Standsicherheit des Baumes durch Anbringen von Baumstützen und einen Kronenrückschnitt gewährleisten können. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des ihr wegen der Fällung des streitgegenständlichen Baumes entstandenen Schadens; ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin Eigentümerin des Baumes gewesen ist. Denn so - wie nicht - wäre die in der Kappung der Wurzeln zu sehende Eigentumsverletzung durch den Beklagten aufgrund eines ihm zustehenden Selbsthilferechts gemäß § 910 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt gewesen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks (hier: der Beklagte) die Wurzeln eines Baumes (hier: der Winterlinde), die von einem Nachbargrundstück (hier: dem Grünstreifen) eingedrungen sind, abschneiden und behalten (hier: die Wurzelkappung vom 27.03.2019). Soweit das Gesetz dieses Recht einschränkt, "wenn die Wurzeln [...] die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen", liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor. Dass die Wurzeln seitens des Beklagten die Nutzung der Zisterne, die Herstellung eines Betonfundaments und den Zustand der gepflasterten Einfahrt beeinträchtigt haben, ist unstreitig. Dabei hat es sich nicht um bloße Bagatellen gehandelt, da konkreter Handlungsbedarf bestanden hat, um die von dem Beklagten beabsichtigte (und nachvollziehbare), ungestörte Nutzung seines Eigentums zu ermöglichen (§ 903 BGB). Der Beklagte hat sich nicht auf mildere Mittel (hier: Kappung nur der beiden die Zisterne beeinträchtigenden Wurzelstränge und Wurzelsperre bzw. die Verwendung einer Wurzelbrücke) verweisen lassen müssen. Ein solches einschränkendes Kriterium sieht das Gesetzt zum einen nicht vor, sondern räumt als Rechtsfolge sogleich das Recht zum "abschneiden und behalten" ein. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die von ihr vorgeschlagenen milderen Mittel die Eigentumsbeeinträchtigung in gleich geeigneter Weise wie die vollständige Kappung beseitigt hätten. So hätte etwa bei Verwendung einer Wurzelbrücke im Bereich des geplanten Betonfundaments nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Nachwachsen gedroht, das zu weiteren Beeinträchtigungen im übrigen Grundstücksbereich, d.h. auch an der Zisterne und an den Gehwegplatten, hätte führen können. Dieses Risiko hat der Beklagte nicht eingehen müssen. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht behauptet, dass mildere Mittel auch betreffend die Beeinträchtigung der Gehwegplatten existiert hätten. Der Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen zur Duldung bzw. zur Ergreifung milderer Mittel verpflichtet gewesen. Zunächst begründet § 32 Abs. 2 StrWG NRW keine solche Duldungspflicht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen zwar zu dulden. Jedoch ordnet Satz 2 an, dass sie der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen haben, wenn sie Wurzeln von Straßenbäumen abschneiden wollen. Hieraus folgt, dass das in § 910 Abs. 1 BGB normierte Selbsthilferecht auch für den Straßenanlieger uneingeschränkt gilt (siehe OVG NRW , Urteil vom 21.09.1999, Az: 23 A 875/97, zitiert nach juris, Rn. 14). Durch die Anzeige bei der Straßenbaubehörde soll ihr Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen, insbesondere Schutzmaßnahmen für den Erhalt des Baumes zu treffen; eine Genehmigung oder Zustimmung der Behörde ist jedoch nicht erforderlich. Diese Anforderungen hat der Beklagte erfüllt, indem er der Klägerin (mehrfach) die Kappung der Wurzeln mit ausreichender Frist angekündigt hat. Auch das zwischen den Parteien bestehende Nachbarschaftsverhältnis, wonach im Einzelfall eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter Abwägung der wechselseitigen Interessen bestehen kann (§ 242 BGB), gebietet hier nichts anderes. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Störerin (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) für die von ihr vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen kostenmäßig einstandspflichtig gewesen wäre; dass sie dem Beklagten die Kostenübernahme angeboten hätte, hat sie nicht vorgetragen. Zum anderen findet sich für die hier gegenständliche Konstellation (Gemeinde / Anlieger) eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots gerade in der zitierten und von dem Beklagten beachteten Vorschrift des § 32 Abs. 2 S. 2 StrWG NRW. Mangels Hauptforderung hat die Klage auch mit den Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) keinen Erfolg, zumal die Klägerin nicht vorgetragen hat, mit welcher konkreten vorgerichtlichen Tätigkeit sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt haben will und wie sich die Forderung konkret errechnet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.