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Urteil

9 O 154/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1202.9O154.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger nach Kopfteilen zu 98 % und die Beklagte zu 2) zu 2%; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger nach Kopfteilen, die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 2% und im Übrigen diese selbst.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kläger nach Kopfteilen zu 98 % und die Beklagte zu 2) zu 2%; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger nach Kopfteilen, die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 2% und im Übrigen diese selbst. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger zu 1) bis 3) sind die Erben der am 25.06.2015 verstorbenen Patientin W im Folgenden: Erblasserin). Mit ihrer Klage machen sie zuletzt Schmerzensgeld- sowie materielle Schadensersatzansprüche der Erblasserin aufgrund behaupteter Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) geltend. Im Alter von 66 Jahren wurde der Erblasserin im Hause der Beklagten zu 1) am 10.12.2008 wegen Kniegelenksverschleiß eine Knie-Endoprothese links implantiert. Der unmittelbare postoperative Verlauf war zunächst unauffällig. Am 12.12.2008 verschlechterte sich jedoch der Zustand der Erblasserin, die zunehmend desorientierter erschien. Ein Schädel-CT, welches zum Ausschluss eines Hirninfarkts erfolgte, blieb unauffällig, so dass man im Hause der Beklagten zu 1) den Zustand der Erblasserin auf Nachwirkungen der Vollnarkose zurückführte. Wegen der andauernden Verwirrtheit wurde der Erblasserin am Abend des 12.12.2008 bei der Essenszubereitung geholfen und wurde sie für die Einnahme des Essens im Bett gelagert. Zur besseren Überwachung wurde sie sodann vorübergehend für die Nacht vom 12. auf den 13.12.2008 auf die Intensivstation verlegt. Am Morgen des 13.12.2009 um 5:45 Uhr wurde sie nach ärztlicher Untersuchung auf das reguläre Zimmer zurückverlegt, wobei weiter ein "extrem hohes Sturzrisiko" angenommen wurde, welches um 7:50 Uhr auf der Sturzrisiko-Skala mit zwölf Punkten bewertet wurde. Tatsächlich verwirklichte sich das Sturzrisiko am Vormittag beim Transfer der Erblasserin auf den WC-Stuhl, wobei sie sich nicht verletzte. Zum weiteren Zustand der Erblasserin ist in der Pflegedokumentation der Beklagten zu 1) um 11:40 Uhr Folgendes vermerkt: "Pat heut Morgen noch sehr verwirrt und unbeholfen, (...) Pat ist teilweise nicht in der Lage einfache Tätigkeiten zu verrichten, braucht sicherlich Anregung um zu verstehen und umzusetzen, (...) gegen 10:30 Uhr klart Pat auf und kann Abläufe, Personen wieder richtig einordnen". Die Verbesserung des Zustands der Erblasserin nahm auch die Klägerin zu 3) wahr, die diese gegen 11:00 Uhr kurz besuchte. Nach dem Besuch der Klägerin zu 3) wurde der Erblasserin das Mittagessen auf den Nachttisch gestellt, wobei die konkreten Umstände hierzu streitig sind. Um 11:45 Uhr stürzte die Erblasserin und fiel zu Boden, wobei zunächst unstreitig war, dass dieser Sturz im Zusammenhang mit dem Versuch, eine Serviette aufzuheben, erfolgte, zuletzt hingegen die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Die Erblasserin erlitt durch den Sturz eine Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur links, die noch am gleichen Tag operativ behandelt wurde. Hierbei erfolgte eine offene Reposition des Wadenbeins, die Platzierung einer 6-Loch-Titan-Drittelrohrplatte, die offene Reposition der Schienbeinfraktur und eine Osteosynthese mit winkelstabilisierender LCP-Platte. Ob die Operation lege artis durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die postoperative Heilung erfolgte zunächst komplikationslos, sodass die Erblasserin am 10.01.2019 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Es folgte vom 20.01.2009 bis zum 11.02.2009 eine stationäre Rehabilitation in der V.-Klinik in E., im Rahmen derer die Erblasserin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und starken Schmerzen beim Auftreten litt. Aus diesem Grunde wurde sie am 09.03.2009 erneut im Hause der Beklagten zu 1) vorstellig. Die angefertigte Röntgenaufnahme zeigte eine Verbiegung der Tibia im X-Sinne mit Ausbildung einer Pseudathrose. Die Erblasserin wurde in der Zeit vom 16.03.2009 bis zum 24.04.2009 erneut stationär im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Am 00.00.0000 erfolgte eine Revisionsoperation aufgrund der aufgetretenen Pseudathrose mit partieller Materialentfernung. Die regelmäßigen radiologischen Untersuchungen waren unauffällig, sodass die Erblasserin am 24.04.2009 entlassen werden konnte. Am 14.07.2009 stellte sich die Erblasserin in der X Unfallklinik in S (im Folgenden X Unfallklinik) wegen anhaltender Schmerzen, eingeschränkter Gehfähigkeit und einer Rötung der Operationsnarbe vor. Nachdem die Schmerzen weiter zunahmen, erfolgte in der Zeit vom 02.09.2009 bis zum 06.11.2009 die stationäre Aufnahme in der X Unfallklinik. Im Rahmen einer Wundrevision wies man eine infizierte langstreckige Pseudathrose am Unterschenkel links nach, weshalb mehrere operative Eingriffe und schließlich die Anlegung eines Ringfixateurs extern erfolgten. Im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung im X. Unfallklinik befand sich die Erblasserin vom 06.11.2009 bis zum 18.11.2009 im Hause der Beklagten zu 2), einem Pflegeheim, zur Kurzzeitpflege. Während des Aufenthalts entwickelte sich ein Weichgewebsinfekt, wobei zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) sowohl streitig ist, ob dieser Folge von Pflegefehlern war, als auch ob dieser Infekt (mit-)ursächlich für das im Folgenden dargestellte Geschehen ist. Am 18.11.2009 erfolgte die Rückverlegung in die X. Unfallklinik, wo sich ein massives Lymphödem am linken Unterschenkel mit Rötung, Überwärmung und Schwellung an den Pin-Eintrittsstellen zeigte. Nachdem die Erblasserin zwischenzeitlich nach Hause entlassen worden war, erfolgte in der X. Unfallklinik am 16.02.2010 die Entfernung des externen Fixateurs. Im März 2010 wurde im M der linke Unterschenkel der Erblasserin wegen einer anhaltenden chronischen Osteomyelitis amputiert. Anschließend befand sich die Erblasserin erneut in Kurzzeitpflege bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen. Am 15.11.2010 stürzte sie beim Versuch der Mobilisation, verdrehte sich den linken Oberschenkel und zog sich eine distale periprothetische Femurfraktur zu, die letztlich am 18.11.2010 zur Amputation des linken Oberschenkels führte. Noch zuvor, nämlich im Oktober/November 2010 hatte die Erblasserin im Rahmen der Mandatierung des jetzigen Prozessbevollmächtigten maschinenschriftlich ein Gedächtnisprotokoll gefertigt, welches auf den 13.12.2018 datiert und nicht unterzeichnet ist. Wegen des Inhalts desselben wird auf die Anlage K1 (Bl. 22 d.A.) verwiesen. Mit ihrer Klage vom 27.04.2017 begehrten die Kläger zunächst neben den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) auch Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz von der Beklagten zu 2) aufgrund behaupteter Pflegefehler im Hause der Beklagten zu 2). Die Kläger sowie die Beklagte zu 2) schlossen am 27.11.2020 zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 06. bis zum 18.11.2009 einen Vergleich, durch welchen sich die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 5.000,00 Euro sowie weiteren 672,83 Euro auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Kläger verpflichtete. Die Parteien einigten sich weiter, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten sowie die Kosten der Kläger entsprechend der in einer noch zu treffenden Endentscheidung ausgewiesenen Kosten zu tragen seien. Die Kläger behaupten nach der vergleichsweisen Einigung mit der Beklagten zu 2) zuletzt, die Erblasserin sei im Hause der Beklagten zu 1) am 13.12.2008 nicht lege artis, nämlich nicht mit der ärztlichen bzw. pflegerischen Erfahrung gebotenen Sorgfalt betreut und überwacht worden. Dabei haben sie einerseits bis kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, die Erblasserin sei aufgefordert worden, selbständig an der Bettkante bzw. am Tisch zu Mittag zu essen, ohne dass damit einhergehende notwendige Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Diese Aufforderung ergebe sich aus ihrer Sicht aus dem von der Erblasserin erstellten Gedächtnisprotokoll, dessen Inhalt sie neben den Klägern zu 1) und 3) auch ihrem Prozessbevollmächtigten und ihrer Schwester gegenüber mehrfach bestätigt habe. Wegen des bestehenden extrem hohen Sturzrisikos habe eine gesteigerte Obhutspflicht bestanden, so dass aus Sicht der Kläger schon diese Aufforderung als Maßnahme im Bereich des voll beherrschbares Risikos zu werten sei. Andererseits haben sie bis kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung behauptet, die Erblasserin sei gar nicht in der Lage gewesen, sich selbständig an die Bettkante zu setzen, so dass davon auszugehen sei, dass ihr hierbei geholfen worden sei, wobei diese Mobilisierungsmaßnahme wiederum in den Bereich des voll beherrschbares Risikos falle. Erstmals mit Schriftsatz vom 29.09.2020 behaupten die Kläger zuletzt, die Erblasserin sei - wie sie ihrer Schwester noch während des stationären Aufenthalts im Hause der Beklagten zu 1) erzählt habe - von ihrer Zimmernachbarin darauf hingewiesen worden, dass das Essen kalt werde, woraufhin sie versucht habe, sich an die Bettkante zu setzen, dabei abgerutscht und gestürzt sei, wobei der Fuß unter dem Nachtschrank hängen geblieben sei. Damit bestreiten sie zuletzt auch den bis dahin unstreitigen Umstand, dass die Erblasserin beim Versuch, eine Serviette aufzuheben, gestürzt sei. Im Weiteren sind die Kläger der Ansicht, dass selbst für den Fall, dass es weder eine Aufforderung noch eine Hilfe zum Aufsetzen seitens des Pflegepersonals gegeben habe, die Beklagten zu 1) ihr obliegende Obhutspflichten verletzt habe. Denn im Hinblick auf den verwirrten Zustand der Erblasserin in der Nacht zuvor, der auch zum Zeitpunkt des Sturzes fortgewirkt habe, habe das Essen nicht kommentarlos auf den Nachttisch gestellt werden und habe die Erblasserin nicht selbständig essen dürfen, vielmehr habe die Nahrungsaufnahme - wie auch unstreitig am Vorabend - mit Unterstützung und Überwachung durch das Pflegepersonal erfolgen müssen. Jedenfalls aber hätte das Essen so angereicht werden müssen, dass keine Veranlassung zum Essen an der Bettkante bzw. zum Aufstehen für die Erblasserin bestanden hätte. Schließlich sind die Kläger der Ansicht, dass behandlungsfehlerhaft keinerlei Sturzprophylaxe erfolgt sei und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes und für den Fall eines Sturzes das Verletzungsrisiko zu reduzieren. So sei es etwa unterlassen worden, eine Matratze vor das Bett der Erblasserin zu legen, das Bett herabzusenken und/oder ein wahrscheinlich notwendiges Bettgitter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und/oder Rücksprache mit den Klägern zu verwenden, wie dies auch offensichtlich früher ohne Dokumentation und ohne Genehmigung verwendet worden sei. Zudem sei unterlassen worden, die Erblasserin immer wieder darauf hinzuweisen, sich nicht ohne Hilfe aus dem Bett zu begeben. Die Kläger behaupten weiter, die operative Versorgung der Fraktur am 13.12.2008 sei nicht lege artis erfolgt. Insbesondere hätte ein anderes operatives Vorgehen gewählt werden müssen, da sich wegen des weit in die Markhöhle reichenden Zements nach Implantation der Knieendoprothese die Knochenenden nicht vereinigen. Zudem sei die 6. und 7. Schraube des Osteosynthesematerials im tibiale Bereich nicht mit der Winkelplatte verbunden gewesen, was für das spätere Implantatversagen mitursächlich gewesen sei. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihnen als Erben der Frau W ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2012, das der Erblasserin zugestanden hätte; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihnen als Erben der Frau W darüber hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, das der Erblasserin zugestanden hätte; 3. die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihnen als Erben der Erblasserin Frau W seit dem 18.11.2009 bis zum Tode am 25.06.2015 entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 49.810,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen; 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihnen als Erben der Erblasserin Frau W zwischen dem 13.12.2008 und dem 18.11.2009 entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 6.055,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen; 5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihnen als Erben der Frau W die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.510,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, die Erblasserin sei intensiv betreut worden. Ihr Personal sei ihrer Überwachungs- und Betreuungspflicht hinreichend nachgekommen. Im Zeitpunkt des Sturzes sei der Zustand der Erblasserin wieder gut gewesen und habe nicht dem desorientierten Zustand in der Nacht zuvor entsprochen. Sie sei ruhig und ansprechbar gewesen. Ihr Pflegepersonal habe die Erblasserin auch nicht aufgefordert, sich zum Mittagessen an die Bettkante zu setzen. Dies sei auch nicht erforderlich, da - insoweit unstreitig - die Nachttische mit einer freischwebenden Tischplatte so konzipiert seien, dass man auch im Liegen die Mahlzeit zu sich nehmen könne. Die Erblasserin habe sich eigenverantwortlich und ohne Wissen des Pflegepersonals selbständig auf die Kante ihres Bettes gesetzt, habe sich heruntergebeugt, weil sie eine Serviette habe aufheben wollen, und sei sodann gestürzt. Soweit die Kläger zuletzt behaupten, die Erblasserin habe nach Aufforderung ihrer Bettnachbarin versucht, an die Bettkante zu setzen und sei dabei abgerutscht, rügt sie die Verspätung des Vortrags. Trotz des (unstreitigen) Sturzrisikos sei die Erblasserin geistig fit gewesen und habe ihre Kräfte daher einschätzen können. Die Beklagte zu 1) ist daher der Ansicht, eine gesteigerte Obhutspflicht habe mangels einer Bewegungs- oder Transportmaßnahme nicht bestanden. Ein eigenverantwortlicher Entschluss der Erblasserin, sich an die Bettkante zu setzen, könne nicht angelastet werden. Die Erblasserin sei in regelmäßigen Zeitabständen visitiert und beobachtet worden. Da für eine konkrete Sturzgefahr aus ex-ante Sicht keine Anzeichen bestanden hätten, seien auch keine über das normale Maß hinausgehende Sicherungsmaßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters, erforderlich gewesen. Sie ist der Ansicht, eine latente Sturzgefahr einer Patientin rechtfertige rechtlich noch nicht die Anbringung eines Bettgitters. Schließlich sei auch die anschließende Operation in ihrem Hause vollständig nach medizinischem Standard erfolgt. Dem Behandler sei eine regelrechte Reposition des Waden- und Schienbeins gelungen. Eine alternative Behandlung sei aus ärztlicher Sicht weder angezeigt noch möglich gewesen. Im Übrigen sei der Heilungsverlauf schicksalhaft fehlgelaufen, da bei Entlassung am 10.01.2009 alle Röntgenaufnahmen regelrechte Verhältnisse angezeigt hätten. Auch habe die Erblasserin bereits bei Erstvorstellung eine ausgeprägte Gonarthrose links vorgewiesen. Die Kammer hat gemäß § 358a ZPO durch Beschluss vom 25.09.2017 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. B eingeholt. Gegen das von ihm erstellte Gutachten vom 12.08.2020 haben die Parteien innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Einwendungen vorgebracht. Durch weiteren Beschluss vom 20.09.2018 hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. L eingeholt. Der Sachverständige Dr. L hat sein schriftliches Gutachten vom 24.01.2019 im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 04.09.2019 erläutert. Zudem hat die Kammer die Kläger zu 1) und 3) persönlich angehört. Mit Beweisbeschluss vom 27.11.2019 hat die Kammer ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten hinsichtlich etwaiger Folgen eines Pflegefehlers im Hause der Beklagten zu 2) eingeholt, welches Prof. Dr. P erstattet und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2020 erläutert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten (Bl 132 ff. d.A.; Bl. 198 ff. d.A.; Bl. 317 ff. d.A.) und die Sitzungsprotokolle vom 04.09.2019 (Bl. 271 ff. d.A.) sowie 30.09.2020 (Bl. 371 ff. d.A.) verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger haben unter dem 27.10.2020 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Den Klägern steht als Erben der verstorbenen Patientin W gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte ein Schmerzensgeldanspruch sowie ein Anspruch auf Feststellung zum Ersatz der materiellen Schäden zu, insbesondere nicht gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1, 249 ff. iVm §§ 1922 ff., 2039 BGB. 1. Zunächst ergibt sich hinsichtlich des Sturzes der Erblasserin im Krankenhauszimmer am 13.12.2008 kein haftungsbegründender Behandlungsfehler im Sinne eines Pflegefehlers der Beklagten zu 1). a. Ein Fehler des behandelnden Pflegepersonals der Beklagten zu 1) wird vorliegend nicht nach § 630h Abs. 1 BGB vermutet, da die Kläger hinsichtlich der Behauptung, dass sich der Sturz im Rahmen eines seitens der Behandler voll beherrschbaren Risikos verwirklicht habe, jedenfalls beweisfällig geblieben sind. Die Beweiserleichterung nach § 630h Abs. 1 BGB setzt nicht nur voraus, dass der Patient eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erlitten hat, sondern auch, dass feststeht, dass diese Verletzung aus dem Bereich der sogenannten voll beherrschbaren Risiken stammt, was der Patient darzulegen und zu beweisen hat. Vollbeherrschbare Risiken sind dabei grundsätzlich solche, die durch den Betrieb des Behandelnden gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können; das sind Gefahren, die vom Behandelnden objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen. Hierunter fallen regelmäßig Transportverletzungen, unter Umständen auch Fehlverhalten bei Pflegemaßnahmen mit anschließendem Sturz des Patienten, Gerätefehler, Fehler in der horizontalen Arbeitsteilung etc. Vorliegend ereignete sich der Sturz nicht im einem seitens der Beklagten zu 1) voll beherrschbaren Risikos. Dabei stellt zunächst allein das Reichen einer Mahlzeit auf den am Bett der Erblasserin angebrachten Nachttisch ohne eine einhergehende Mobilisierungsmaßnahme keinen voll von der Behandler- und Pflegerseite beherrschbaren Bereich dar. Soweit die Kläger bis kurz vor der Verhandlung vom 30.09.2020 primär behauptet haben, die Erblasserin sei vom Personal der Beklagten zu 1) dazu aufgefordert habe, sich zum Essen an die Bettkante zu setzen, scheinen sie an diesem Vortrag genauso wie an dem weiteren bisherigen - hierzu widersprüchlichen - Vortrag, wonach die Erblasserin nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst an die Bettkante zu setzen, so dass davon auszugehen sei, dass das Setzen an die Bettkante mit Hilfe des Pflegepersonals erfolgt sei, zuletzt nicht mehr festzuhalten, wenn sie nunmehr mit Schriftsatz vom 29.09.2020 behaupten, die Erblasserin habe nach dem Vorhalt ihrer Zimmernachbarin, das Essen werde kalt, versucht, sich an die Bettkante zu setzen, sei dabei abgerutscht und gestürzt, wobei der Fuß unter dem Nachttisch hängen geblieben sei. Es kann dahinstehen, ob es unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrags zuletzt schon an einer schlüssigen Darlegung dessen fehlt, dass sich das Sturzereignis im Rahmen eines voll beherrschbaren Risikos verwirklicht hat, da es in diesem Fall an jeglicher Mobilisierungsmaßnahme seitens des Pflegepersonals im Hause der Beklagten zu 1) fehlt, oder ob dieser Vortrag auch zu Gunsten der Beklagten zu 1) nicht zu berücksichtigen ist, weil sie diesen bestritten und zudem die Verspätung dieses Vortrags gerügt hat, die auch greift. Denn auch wenn der primäre Klägervortrag zugrundezulegen ist, ist die Klägerin für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos jedenfalls beweisfällig geblieben. Zwar könnte sowohl die Aufforderung zum Setzen an die Bettkante als auch die Hilfe hierbei grundsätzlich ein voll beherrschbares Risiko darstellen, so dass der Klägerseite bei einem Sturz der Erblasserin im Zusammenhang hiermit Beweiserleichterungen zustehen würden. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob die Kläger ein solches voll beherrschbares Risiko schlüssig dargelegt haben. So bleibt bis zuletzt unklar, ob es nun eine Aufforderung zum selbständigen Hinsetzen oder eine Hilfestellung hierbei gegeben haben soll, wobei aus Sicht der Kammer das eine das andere ausschließt. Hinzu kommt, dass auch zur konkreten Aufforderung nicht eindeutig vorgetragen wird, wenn es heißt, dass die Aufforderung entweder dahin gelautet haben soll, sich an die Bettkante zu setzen, oder aber dahin, sich an den Tisch zu setzen, wobei letzteres keinerlei Sinn machen dürfte angesichts dessen, dass das Mittagessen unstreitig an den Nachttisch gereicht wurde. Selbst wenn man aber von einem schlüssigen Klägervortrag ausgeht, sind die Kläger für das Vorliegen eines voll beherrschabren Risikos jedenfalls beweisfällig geblieben. Dem eingereichten Gedächtnisprotokoll der Erblasserin, das entgegen der Datierung nicht vom 13.12.2008 stammt, sondern erst im Oktober/November 2010 erstellt worden ist, kommt mangels eigenhändiger Unterschrift der Erblasserin schon kein zur Überzeugungsbildung ausreichender Beweiswert zu. Zudem heißt es in dem Gedächtnisprotokoll auch nur: „In diesem Zustand hat das Krankenhauspersonal mich zum Mittagessen aufgefordert.“ (vgl. Anlage K1, Bl. 22 d.A.), sodass sich hieraus gerade nicht ergibt, dass die Erblasserin aufgefordert wurde, sich an die Bettkante zu setzen. Zudem lässt sich dieser Erklärung schon nicht ohne weiteres entnehmen, dass ein Aufsetzen der Erblasserin an die Bettkante zur Einnahme des Mittagessens welches auf dem Nachttisch gereicht wurde, tatsächlich notwendig gewesen wäre, zumal nach dem plausiblen Vortrag der Beklagten zu 1), dem die Kläger nicht entgegengetreten sind, die Betten mit einer freischwebenden Tischplatte so konzipiert sind, dass man auch im Liegen die Mahlzeit zu sich nehmen kann. Da die Erklärungen im Gedächtnisprotokoll mithin nicht ergiebig sind, bedurfte es auch nicht der Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Kläger bzw. der im Übrigen nicht näher bezeichneten Schwester der Erblasserin zu der Behauptung der Kläger, die Erblasserin hätte den Inhalt des Gedächtnisprotokolls diesen gegenüber mehrfach bestätigt. Auch nach den Bekundungen der Klägerin zu 3), die nach dem Sturz mit der Erblasserin hierüber gesprochen hat, zum Sturzzeitpunkt selbst allerdings nicht anwesend war, vermag die Kammer nicht das notwendige Maß an Überzeugung dahingehend zu gewinnen, dass die Erblasserin konkret zur Einnahme des Mittagessens im Sitzen auf der Bettkante aufgefordert wurde. Die Klägerin zu 3) hat hierzu persönlich angehört bekundet, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie sich zum Mittagessen habe hinsetzen sollen. Auf Nachfrage des Gerichts, wie die Aufforderung genau ausgesehen habe und wo sie sich habe hinsetzen sollen, hat sie erklärt, dass sie hieran keine Erinnerung habe (vgl. Bl. 274 R d.A.). Die Bekundungen sind mithin wenig detailreich und lassen insbesondere die genaue Art der Aufforderung offen. Zudem sind sie widersprüchlich, da die Klägerin zu 3) im Weiteren bekundet hat, dass ihre Mutter gar nicht in der Lage gewesen sei, sich selbständig aufzusetzen und insoweit schlussfolgerte, dass ihr deshalb wohl Hilfe durch das Pflegepersonal zuteil geworden sein muss. Schließlich ergibt sich eine Aufforderung durch das Pflegepersonal der Beklagten zu 1) auch nicht aus den Bekundungen des Klägers zu 1) im Rahmen dessen persönlichen Anhörung, vielmehr hatte dieser hinsichtlich einer solchen Aufforderung keinerlei Erinnerung. Soweit die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.09.2020 eine neue, weitere Zeugin vom Hören-Sagen hinsichtlich des Sturzereignisses benennt, war diese nicht zu hören. Unabhängig davon, dass diese einen völlig neuen und zum bisherigen Vortrag widersprüchlichen Tatsachenvortrag bezeugen soll, der zudem gerade keine Aufforderung der Beklagten zu 1) beinhaltet und mithin ein etwaiges voll beherrschbares Risiko nicht zu stützen vermag, ist dieser von der Beklagten zu 1) bestrittene Vortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO auch als verspätet zurückzuweisen. Das Verhalten der Kläger stellt einen besonders groben Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht dar (§ 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Eine Zurückweisung ist nur möglich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine grobe Nachlässigkeit vorliegt. Grob nachlässig handelt die Partei, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens als notwendig hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1997, 2244; BeckOK-Bacher, § 296 ZPO, Rn. 60). Grob nachlässig handelt, wer ein Beweismittel zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits bewusst zurückhält, um erst einmal abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise führt (BGH BeckRS 2007, 00402 Rn. 9). Demnach ist vorliegend von einer groben Nachlässigkeit der Kläger auszugehen, da es nahegelegen hätte, alle ihnen bekannten Umstände zu den Geschehnissen vor dem Sturz schon mit der Klageschrift darzulegen. Jedenfalls aber nach dem ersten Termin vom 04.09.2019 hätte es sich den Klägern aufdrängen müssen, den bisherigen Vortrag zu ergänzen und unter Beweis zu stellen. Hiermit hingegen bis einen Tag vor dem nächsten Termin abzuwarten, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Da selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Schriftsatz noch nicht vorlag, vielmehr der Klägervertreter den Inhalt desselben lediglich mündlich eingeführt hat, wäre durch die Berücksichtigung des Vortrags auch eine Verzögerung eingetreten, zumal die angebotene Zeugin beim Termin am 30.09.2020 nicht als präsente Zeugin anwesend war. b. Außerhalb des Bereichs des voll beherrschbaren Risikos haben die Kläger einen Pflegefehler des Personals der Beklagten zu 1) nicht schlüssig dargelegt. Ereignet sich ein Unfall bzw. Sturz im üblichen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten liegt – wovon vorliegend aus obigen Gründen auszugehen ist –, obliegt diesem die volle Darlegungs- sowie Beweislast hinsichtlich des Pflegefehlers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2010, I 24 U 16/10). Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass das Anreichen des Mittagessens ohne besondere Hilfestellung einen Pflegefehler darstelle, ist dem nicht zu folgen. Insoweit haben die Kläger schon nicht plausibel vorgetragen, welche Hilfestellung genau erforderlich gewesen wäre und inwiefern sich aus deren Unterlassen die Sturzgefahr ergeben hat, zumal schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Mittagessen, das auf dem schwenkbaren Krankenbetttisch angereicht worden ist, von der Erblasserin nicht auch vom Bett aus im Liegen eingenommen habe werden können. Soweit sie sich pauschal darauf berufen, dass Hilfestellungen wie am Vorabend erforderlich gewesen seien, bleibt schon unklar, um welche Hilfestellungen es sich gehandelt haben soll und inwiefern diese Hilfestellungen wie bspw. das Kleinschneiden des Essens gerade einer Sturzgefahr vorgebeugt hätten. Soweit die Kläger weiter der Ansicht sind, die Erblasserin hätte das Mittagessen nicht eigenständig zu sich nehmen dürfen, es hätte vielmehr einer Überwachung durch das Pflegepersonal bedurft, ergibt sich eine solche Überwachungspflicht zum Zeitpunkt des Sturzes schon unter Zugrundelegung des Klägervortrags nicht. Danach war die Erblasserin zwar am Vortrag so verwirrt, dass sie einer Hilfestellung beim Abendessen bedurft hatte, hatte die Erblasserin die Nacht wegen des andauernden Verwirrtheitszustandes auf der Intensivstation verbracht, bestand weiter eine extreme Sturzgefahr und hatte sich diese auch am Vormittag tatsächlich verwirklicht. Allerdings hatte sich der Zustand der Erblasserin nicht nur ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1) verbessert, wonach kurz vor dem Sturzereignis, nämlich um 11:40 Uhr notiert ist, dass die Erblasserin gegen 10:30 Uhr aufgeklart sei und Abläufe, Personen wieder richtig einordnen könne. Vielmehr hat auch die Klägerin zu 3), welche die Erblasserin gegen 11:00 Uhr, wenn auch nur kurz, besucht hatte, im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, dass es ihrer Mutter sehr viel besser gegangen sei als am Vortag und sie sich auch wieder an ihr Geburtsjahr habe erinnern können. Konkrete Anhaltspunkte für einen bei der Erblasserin fortdauernden Verwirrtheitszustand, aufgrund dessen gesteigerte Obhutspflichten bestanden hätten, haben die Kläger mithin schon nicht schlüssig dargelegt. Damit aber bestand auch schon nach ihrem Vortrag keine Überwachungspflicht beim Mittagessen, da mit diesem - anders als die Kläger meinen - keine besonderen Gefahren verbunden waren. Dies gilt insbesondere für ein etwaiges Sturzrisiko, da allein für das Mittagessen ein Aufstehen nicht notwendigerweise erforderlich war und man mit einem solchen bei der Klägerin im Hinblick auf die Verbesserung ihres geistigen Zustandes auch nicht rechnen musste, zumal der Erblasserin ihre körperlichen Beeinträchtigungen angesichts der kurz zuvor erfolgten Operation und des Sturzereignisses vom Vormittag auch bekannt waren. Dass tatsächlich bei der Erblasserin zum Zeitpunkt des Sturzereignisses auch kein Zustand der geistigen Verwirrtheit gegeben war, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sich der Sturz ereignet hat, als die Erblasserin eine heruntergefallene Serviette hat aufheben wollen. Dies war bis kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig und wurde ausdrücklich vom Kläger zu 1) im Rahmen dessen persönlichen Anhörung bestätigt, wobei auch die Klägerin zu 3) bekundet hat, dass die Mutter ihr gegenüber berichtet habe, dass ihr etwas heruntergefallen sei. Soweit die Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 29.09.2020 diesen Umstand bestreiten und das Sturzereignis schon mit dem Aufsetzen in Zusammenhang bringen wollen, ist dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte zu 1) diesen bestritten und zulässigerweise als verspätet gerügt hat. Damit aber steht fest, dass Sturzursache ein eigenverantwortlicher Entschluss der Erblasserin war und der Sturz gerade nicht auf der Verwirrtheit der Erblasserin, sondern auf deren fehlerhaften Einschätzung der eigenen Kräfte beruhte. Mit einer solchen Fehleinschätzung musste das Personal der Beklagten zu 1) aufgrund der dokumentierten und auch klägerseits in der mündlichen Verhandlung bestätigten Verbesserung des kognitiven Zustandes der Erblasserin und deren Erfahrungen am Morgen (Sturz beim Toilettengang trotz Hilfestellung), die ihr die eigenen körperlichen Grenzen aufgezeigt haben dürften, auch nicht rechnen. Aus diesem Grunde bedurfte es auch der weiteren von der Klägerseite geforderten Maßnahmen, wie Herabsenken der Matratze oder Legen einer Matratze vor das Bett nicht. Auch soweit die Kläger beanstanden, dass die Erblasserin nicht immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie nicht ohne Hilfe das Bett verlassen dürfte, stellt dies kein vorwerfbares Verhalten dar, da ein mehrfaches Wiederholen eines solchen Hinweises schon nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass die Kläger auch nicht behauptet habe, dass der Erblasserin die generellen Gefahren, die mit dem Verlassen des Bettes verbunden waren, insbesondere nach dem Sturzereignis vom Vormittag nicht bewusst gewesen sind. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit dem Sturzereignis weiter der Ansicht sind, dass ein Pflege- bzw. Organisationsfehler darin liege, dass man es unterlassen habe, die Erblasserin aufgrund ihres verwirrten Zustandes durch Bettgitter oder Fixierung zu sichern, geht dies rechtlich fehl. Zwar ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag die Nebenpflicht, den Patienten zu überwachen und vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen zu schützen, allerdings besteht diese Pflicht nur bei gegebener Veranlassung und nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren. Maßgeblich für die Beurteilungen dessen ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Das Anbringen eines Bettgitters gegen den Willen des Patienten stellt eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit dar, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich ist diese nur bei uneinsichtigen bzw. dementen Patienten, die eine sogenannte Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch selbst erheblich gefährden der Fall (vgl. insgesamt: OLG Köln, Beschluss v. 05.05.2010, I-5 W 10/10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag der Kläger schlicht nicht erfüllt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Erblasserin nach der Behandlungsdokumentation aber auch nach den Bekundungen der Klägerin zu 3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls in einem deutlich orientierteren Zustand als am Vorabend befand. Aus diesem Grunde war am Morgen auch die Rückverlegung auf die Normalstation erfolgt. Eine etwaige Bettflüchtigkeit oder ein sonstiges selbstschädigendes Verhalten ist weder in den Unterlagen der Beklagten zu 1) dokumentiert, noch wird dies von den Klägern vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestand seitens des Personals der Beklagten zu 1) nicht nur keine Pflicht zum Anbringen eines Bettgitters oder sonstiger Fixierungsmaßnahmen, sondern dahingehende Maßnahmen hätten vielmehr eine unberechtigte Beschneidung der Freiheitsrechte der Erblasserin dargestellt und wären als solche rechtswidrig gewesen. 2. Auch hinsichtlich der operativen Versorgung der Unterschenkelfraktur am 13.12.2008 sind die Kläger bezüglich behaupteter Behandlungsfehler beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung lässt sich ein solcher nicht feststellen. Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P, der der Kammer aus einer Vielzahl anderer Arzthaftungssachen als besonders sachkundig bekannt ist, und gegen welches auch die Parteien keine Einwände erhoben haben. Der Sachverständige Prof. Dr. P hat überzeugend ausgeführt, dass die operative Versorgung der Erblasserin lege artis erfolgte. Zunächst sei es richtig gewesen, die operative Behandlung unmittelbar am Unfalltag durchzuführen und nicht weiter zu warten, da anderenfalls die Gefahr einer dramatischen Zunahme des Weichteilschadens und der Stärke der Schmerzen bestanden hätte. Die Implantatauswahl, die technische Ausführung der Operation und die Verankerung seien jeweils korrekt erfolgt. Zudem ließen die postoperativen Röntgenaufnahmen vom 17.12.2008 und 03.01.2009 ein regelgerechtes Operationsergebnis erkennen. Ein anderes operatives Vorgehen sei auch vor dem Hintergrund der eingebrachten Prothese und der damit einhergehenden langsamer voranschreitenden knöchernen Konsolidierung nicht geboten gewesen, da nicht von vornherein davon habe ausgegangen werden müssen, dass sich die Knochenenden nicht vereinigen würden. Zur Versorgung des Knochenbruchs wie er bei der Erblasserin vorgelegen habe, habe im Jahr 2008 zudem keine wirklich ernstzunehmende Alternative bestanden. Auch sei es nicht behandlungsfehlerhaft, dass die sechste und siebte Schraube des Osteosynthesematerials im tibialen Bereich nicht mit der Winkelplatte verbunden worden seien, da es sich bei diesen Schrauben um konventionelle Kortikalisschrauben handle, die nicht dafür vorgesehen seien, eine winkelstabile Verankerung mit der Platte einzugehen. Winkelstabilisierend würden typischerweise Kopfverriegelungsschrauben benutzt, die bei der Erblasserin in den Plattenlöchern acht und neun vorgelegen haben. Eine weitere winkelstabile Verankerung sei von dem Operateur nicht vorgesehen gewesen und auch aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Die letztlich bei der Erblasserin festgestellte sekundäre Dislokation mit Verbiegung der Platte sei auch nicht auf eine zu lockere Schraubenverankerung, sondern auf eine ausbleibende knöcherne Heilung, bei der es sich um ein biologisches Problem handle, zurückzuführen. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P sind nachvollziehbar und überzeugend begründet, sodass für die Kammer keine Anhaltspunkte bestanden, hieran zu zweifeln. Sie hat die Feststellungen daher den eigenen Erwägungen zugrunde gelegt. II. Mangels Hauptanspruch bestehen auch die geltend gemachten Zinsansprüche sowie der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2, 709 ZPO. Die Kammer hat hier die Zahlung, zu welcher sich die Beklagte zu 2) mit Vergleich vom 27.11.2020 verpflichtet hat, kostenrechtlich berücksichtigt. IV. Eine Wiedereröffnung aufgrund des Schriftsatzes der Klägerseite vom 27.10.2020 war nicht geboten, insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 156 ZPO nicht vor, vielmehr enthält der Schriftsatz eine Wiederholung des bisherigen Vortrags. Der Streitwert wird auf 135.865,00 EUR festgesetzt.