Beschluss
5 U 6/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0526.5U6.21.00
4mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 2.12.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 154/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 2.12.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 154/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der H. E. (im Folgenden: Erblasserin) wegen des Sturzes, den diese am 13.12.2008 im Krankenhaus der Beklagten erlitten hat, weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf den Ersatz materieller Schäden zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 630a, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 1922 ff., 2039 BGB. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler der Beklagten liegt nicht vor. Soweit die Kläger in der ersten Instanz noch einen Behandlungsfehler im Rahmen der operativen Versorgung der bei dem Sturz von der Erblasserin erlittenen Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur behauptet haben, verfolgen sie dies in der Berufung nicht weiter. Es geht daher nur noch um die Frage, ob hinsichtlich des Sturzes der Erblasserin am 13.12.2008 ein Behandlungsfehler im Sinne eines Pflege- oder Betreuungsfehlers der Beklagten vorlag. Ein solcher Behandlungsfehler im Sinne eines Pflege- oder Betreuungsfehlers der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Alleine deswegen, weil sich der Sturz in der Einrichtung der Beklagten ereignet hat, ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht. Insbesondere kann hier ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht nach § 630h Abs. 1 BGB vermutet werden, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Die Vermutung der objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens der Beklagten nach § 630h Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Primärschädigung in einem Bereich entstanden ist, dessen erkennbare Gefahren von dem Behandelnden objektiv voll beherrscht werden können. Voll beherrschbare Risiken sind dabei solche, die durch den Betrieb des Behandelnden gesetzt werden und die vom Behandelnden objektiv voll ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich liegen voll beherrschbare Risiken dann vor, wenn eine Gefahrenlage gegeben ist, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war (vgl. BGH Urt. vom 28.4.2005, III ZR 399/04, zitiert nach juris Rn. 8). So sind insbesondere Stürze von Patienten während der Durchführung von Bewegungs- und Transportmaßnahmen, an denen das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, den voll beherrschbaren Risiken zuzuordnen (vgl. BGH Urt. vom 18.12.1990, VI ZR 169/90; Martis/Winkhardt, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage Rz. V 360). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 630h Abs. 1 BGB zu Recht verneint. Soweit die Kläger erstinstanzlich zunächst darauf abgestellt haben, dass das Hinsetzen der Erblasserin an der Bettkante mit Hilfe des Pflegepersonals erfolgt sei bzw. - dazu in Widerspruch stehend - dass Pflegekräfte die Erblasserin aufgefordert hätten, das Mittagessen auf der Bettkante sitzend oder sogar am Tisch einzunehmen, könnte ein solches Vorgehen zwar grundsätzlich für die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos, dass sich dann in dem Sturz von der Bettkante realisiert hätte, ausreichen. Dieser Vortrag wird von den Klägern – wie zuletzt wohl auch schon in der ersten Instanz - in der Berufungsinstanz aber wohl nicht mehr aufrechterhalten. Dessen ungeachtet hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, dass unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein schlüssiger Vortrag der Kläger vorliegt, die Kläger hinsichtlich dieses bestrittenen Vortrags jedenfalls beweisfällig geblieben sind. Aus dem von den Klägern herangezogenen Gedächtnisprotokoll der Erblasserin, das diese – entgegen des darauf ersichtlichen Datums 13.12.2008 – im Oktober/November 2010 verfasst hatte, ergibt sich eine Aufforderung zur Essenseinnahme auf der Bettkante gerade nicht. Darin heißt es lediglich: „In diesem Zustand hat das Krankenhauspersonal mich zum Mittagessen aufgefordert“. Auch aus den Bekundungen der Klägerin zu 3), der Tochter der Erblasserin, in der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ergibt sich nichts anderes. Sie konnte lediglich bekunden, dass die Erblasserin ihr mitgeteilt habe, dass sie sich zum Mittagessen habe hinsetzen sollen. Eine nähere Konkretisierung war der Klägerin zu 3) nicht möglich. Auch daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Erblasserin von Pflegekräften aufgefordert worden ist, sich an die Bettkante zu setzen. Vielmehr kommt genauso gut ein bloßes Aufsetzen im Bett in Betracht. Hinsichtlich einer Hilfestellung des Pflegepersonals beim Setzen der Erblasserin auf die Bettkante, gilt nichts anderes. Aus dem Gedächtnisprotokoll der Erblasserin ergibt sich dazu nichts. Soweit die Klägerin zu 3) in ihrer Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass die Erblasserin aus ihrer Sicht am Tag des Sturzes nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst hinzusetzen und es dann wohl so gewesen sei, dass das Pflegepersonal ihr geholfen habe sich hinzusetzen, handelt es ich lediglich um eine Vermutung der Klägerin zu 3), durch die der Nachweis der bestrittenen Behauptung einer entsprechenden Hilfestellung nicht geführt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem dem oben dargestellten Vortrag widersprechenden neuen Vortrag der Kläger, dass die Erblasserin ihrer Schwester mitgeteilt habe, dass die Bettnachbarin sinngemäß gesagt habe: „Frau E., das Essen wird kalt!“ und die Erblasserin sich daraufhin auf die Bettkante gesetzt habe und dabei abgerutscht und gestürzt sei. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht diesen Vortrag zu Recht als nach § 296 Abs. 2 ZPO verspätet angesehen hat. Denn auch wenn man diesen Vortrag - als richtig unterstellt – zugrunde legt, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos. Eine Pflegekraft war danach in den gesamten Vorgang nicht unmittelbar involviert. Soweit sich die Kläger weiterhin dafür, dass sich hier ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 4.11.2011, 19 U 86/11, berufen, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Anders als hier hatte in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall ein Pfleger der gestürzten Person unter besonderen Umständen (morgens vor der üblichen Aufstehenszeit) zum Wechseln der Bettwäsche Sandalen angezogen und sie in einen Sessel gesetzt. Darin hat das OLG Hamm eine besondere Gefahrensituation gesehen, in der sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht habe. So liegt der Fall nach den obigen Ausführungen hier aber gerade nicht, da nicht festgestellt werden kann, dass eine Pflegeperson (durch Auffordern oder Hilfestellung) an dem Hinsetzen der Erblasserin auf die Bettkante beteiligt war. Soweit die Kläger eine Reihe weiterer hypothetischer Umstände aufführen, die dazu geführt haben könnten, dass sich die Erblasserin auf die Bettkante gesetzt hat, ergibt sich daraus nichts anderes. Konkrete Umstände werden insoweit nicht behauptet. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 630h Abs. 1 BGB bleibt es dabei, dass die Kläger für den von ihnen behaupteten Behandlungsfehler – hier in Gestalt eines Pflegefehlers - nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig sind. Die schlüssige Darlegung eines Pflegefehlers ist den Klägern jedoch nicht gelungen. Grundsätzlich ist von einer Schutz- und Obhutspflicht des Krankenhausträgers zur Vermeidung von Stürzen auszugehen, wenn auf Grund der konkreten Situation eine Sturzgefahr besteht. Hier bestand ausweislich der Sturzrisiko-Skala im Zeitpunkt des Sturzes der Erblasserin ein „extrem hohes Sturzrisiko“, das mit 12 Punkten bewertet wurde. Allerdings sind die Schutz- und Obhutspflichten auf die in einer entsprechenden Situation üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. Maßstab ist dabei das Erforderliche und für den Patienten und das Pflegepersonal Zumutbare (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 4.11.2011, 19 U 86/11, zitiert nach juris Rn. 14). Dass die Beklagte die danach erforderlichen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen hat, kann hier nicht festgestellt werden. Soweit die Kläger insbesondere aus dem Zustand der Erblasserin im Zeitpunkt des Sturzes die Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen ableiten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die Erblasserin am Vortag des Sturzes verwirrt und unruhig gewesen sei, was schließlich dazu geführt habe, dass sie für die Nacht vom 12.12. auf den 13.12.2008 vorrübergehend aus dem Zimmer auf die Intensivstation verlegt worden sei, und sie darüber hinaus am Morgen des 13.12.2008 ausweislich der Behandlungsdokumentation noch sehr verwirrt und unbeholfen und teilweise nicht in der Lage gewesen sei, einfache Tätigkeiten zu verrichten, sondern sichtlich Anregungen benötigte, um zu verstehen und umzusetzen. Allerdings beschreibt dies gerade nicht die aktuelle Situation vor dem Sturz. Vielmehr ist, worauf die Kläger selbst hinweisen, in der Pflegedokumentation (Eintrag von 11:40 Uhr) ausdrücklich ausgeführt: „gegen 10.30 Uhr klart Patientin auf, und kann Abläufe, Personen wieder richtig einordnen“. Insoweit kann zum Sturzzeitpunkt von der zuvor beschriebenen Verwirrtheit und Unruhe nicht mehr ausgegangen werden. Das stimmt mit den Bekundungen überein, die die Klägerin zu 3) im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Landgericht zu ihrem Besuch bei der Erblasserin kurz vor deren Sturz gemacht hat. Danach ging es der Erblasserin besser, sie wusste auch wieder ihr Geburtsjahr (welches sie am Abend zuvor nicht benennen konnte). Von einem verwirrten, unruhigen oder unbeholfenen Zustand der Erblasserin kann im Zeitpunkt des Sturzes danach nicht ausgegangen werden, so dass ein solcher Zustand auch nicht Grundlage für die Bewertung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen sein kann. Allerdings ist der Umstand, dass ein solcher Zustand zuvor bestand, durchaus zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diese Umstände, insbesondere des Zustandes der Erblasserin im Zeitpunkt des Sturzes und unter Berücksichtigung des oben dargelegten Maßstabes waren besondere Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mittagessen am 13.12.2008 nicht erforderlich. Die Einnahme des Essens im Bett ist nicht mit einer konkreten Sturzgefahr verbunden. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Erblasserin ausweislich der Behandlungsdokumentation (Eintrag von 11.40 Uhr) am Morgen des 13.12.2008 bei dem Transfer auf den WC-Stuhl davongeglitten sei, ergibt sich auch daraus keine andere Bewertung. Denn auch dieser Vorfall hat sich noch in dem verwirrten und unbeholfenen Zustand der Erblasserin ereignet. Soweit die Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz vortragen, dass es in der gegebenen Situation einer Betreuung und Versorgung gemäß dem wissenschaftlich anerkannten und gesicherten Standard entsprochen hätte, dass das Mittagessen so angereicht wird, dass es im Bett gegessen werden kann und nicht zum Aufstehen veranlasst, wird schon nicht vorgetragen, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Weder tragen die Kläger vor, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, sich aufzusetzen (ggfs. mit Hilfe des elektrischen oder mechanischen Hochstellens des Kopfteil des Bettes), noch, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den schwenkbaren Teil des Nachttisches über das Bett zu schwenken. Auch tragen sie nicht vor, dass das Essen nicht auf dem schwenkbaren Teil des Nachttisches abgestellt war. Vielmehr werden all diese Umstände lediglich als Hypothesen dargestellt. Auch im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin zu diesen Handlungen nicht fähig gewesen ist. Soweit die Kläger weiter vortragen, dass gegebenenfalls darüber hinaus die Nahrungsaufnahme hätte überwacht werden müssen, möglicherweise das Essen anzureichen gewesen wäre, womit eine durchgängige Anwesenheit einer Pflegeperson, das Öffnen der Abdeckungen auf dem Tablett und ggfs. auch füttern gemeint sei, bleibt bereits völlig offen, welche dieser Maßnahmen die Kläger hier aufgrund der konkreten Umstände für erforderlich halten. Jedenfalls ist eine dauerhafte Überwachung eines orientierten Patienten, auch wenn er zuvor in einem verwirrten und unbeholfenen Zustand war, auch bei extrem hoher Sturzgefahr nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht veranlasst. Auch eine Überwachung lediglich des Mittagessens der Erblasserin war danach nicht geboten. Dafür, dass sich gerade beim Essen eine erhöhte Sturzgefahr realisiert, liegen keine Anhaltspunkte vor und werden solche auch nicht vorgetragen. Soweit die Kläger weiter der Ansicht sind, dass die Erblasserin ggfs. hätte fixiert oder ihr Bett mit Bettgittern hätte versehen werden müssen, liegen dafür erst recht keine Anhaltspunkte vor. Insoweit hat das Landgericht zutreffend und mit umfangreicher Begründung ausgeführt, dass die Fixierung bzw. die Anbringung eines Bettgitters grundsätzlich nur bei uneinsichtigen bzw. dementen Pateinten, die eine sogenannte Bettflüchtigkeit zeigen und sich hierdurch selbst erheblich gefährden, zulässig ist und diese Voraussetzungen hier schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger und der Behandlungsdokumentation nicht vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Das gleiche gilt, soweit die Kläger vortragen, dass ggfs. das Bett abgesenkt bzw. eine Matratze vor das Bett hätte gelegt werden müssen. Dabei kann dahinstehen, ob am Morgen bei fortdauernder Verwirrtheit und Unbeholfenheit der Erblasserin Anlass für besondere Maßnahmen bestanden hat. Jedenfalls aufgrund des späteren Zustandes der Erblasserin waren sie im Zeitpunkt des Sturzes nicht erforderlich. Auch aus dem Umstand, dass in den 3 Tagen seit der Operation der Erblasserin noch keine Steh- und Gehversuche bzw. physiotherapeutische Übungen vorgenommen worden waren, ergibt sich kein Anlass für etwaige besondere Maßnahmen der vorgenannten Art im Allgemeinen oder im Zusammenhang mit dem Mittagessen am 13.12.2008. Ein haftungsbegründender Pflegefehler liegt nach alledem nicht vor. Dass man die von den Klägern in Erwägung gezogenen Maßnahmen hätte ergreifen können und dadurch möglicherweise den Sturz der Erblasserin hätte vermeiden oder die Folgen des Sturzes hätten abmildern können, reicht für die Annahme eines Pflegefehlers nicht aus. Soweit die Kläger sich weiter darauf berufen, dass ein grober Fehler auch darin liege, dass auch sonst überhaupt keine Sturzprophylaxe stattgefunden habe, obwohl ein extrem hohes Sturzrisiko vorlag, tragen sie wiederum nicht konkret vor, welche Maßnahmen über die oben erörterten Vorkehrungen hinaus hier hätten ergriffen werden müssen, die nicht ergriffen worden sind. Es wird wiederum nur beispielhaft angeführt, dass das Bett hätte abgesenkt werden und eine Matratze hätte davor gelegt werden können und dass es in Betracht gekommen wäre, Bettgitter anzubringen bzw. hochzuziehen, was auch freiwillig mit der Erblasserin hätte vereinbart werden können. Im Hinblick auf die konkrete Situation im Zeitpunkt des Sturzes waren solche Maßnahmen aber – wie oben ausgeführt - nicht veranlasst. Soweit die Kläger vortragen, dass die Erblasserin nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie sich noch nicht ohne Hilfe aus dem Bett begeben soll, kann dies – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – ebenfalls keine kausale Pflichtverletzung darstellen. Die Erblasserin hat sich hier nicht aus dem Bett begeben und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dies tun wollte. Vielmehr wollte sie nach dem – wechselnden – Vortrag der Kläger im Zeitpunkt des Sturzes entweder auf der Bettkante sitzend essen oder etwas aufheben. Dass die Erblasserin nicht selbständig aufstehen konnte und durfte lag für sie zudem aufgrund des Verlaufs auf der Hand und war daher aus Sicht der Beklagten am 13.12.2008 nicht aufklärungspflichtig. Da nach alledem ein Pflegefehler schon nicht schlüssig vorgetragen ist, war die Einholung des von den Klägern angebotenen internistisch/geriatrischen und/oder eines pflegewissenschaftlichen Sachverständigengutachtens entgegen der Ansicht der Kläger nicht veranlasst. II. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreits auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).