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Urteil

5 S 88/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0119.5S88.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (Az. 106 C 365/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 3.822,34 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (Az. 106 C 365/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 3.822,34 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines Teils eines von ihr an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentgelts sowie die Erstattung von Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.08.2020 – 106 C 365/19 – Bezug genommen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 01.08.2012 unter der Hauptdarlehensnummer ########## zwei Darlehensverträge mit der Beklagten schlossen, nämlich über ein Wohnbaudarlehen in Form eines Annuitätendarlehens in Höhe von € 163.000,00 (Darlehen ###########; Anlage K 1, Bl. ## ff.) sowie über ein Annuitätendarlehen zur wohnwirtschaftlichen Verwendung in Höhe von € 23.000,00 (Darlehen ##########; Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.). Darüber hinaus schlossen die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 03.08.2012 einen weiteren Darlehensvertrag in Form eines Annuitätendarlehens in Höhe von € 50.000,00 mit Finanzierungsmitteln aus dem „X-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ (Darlehen ##########; Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.). Die Darlehenssicherung erfolgte bei den Darlehen ########## und ########## jeweils durch die Eintragung einer gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbaren Buchgrundschuld. Beleihungsobjekt war jeweils das Einfamilienhaus der Klägerin und ihres Ehemannes in Z. Der Ehemann der Klägerin verstarb am ##.##.2016. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie teilzeitbeschäftigt mit einem Nettoeinkommen von ca. € 2.000,00 monatlich sei. Auch habe sie wegen der kurzen Beitragszeit ihres Mannes nur einen Anspruch auf eine sehr geringe kleine Witwenrente. Der derzeitige monatliche Schuldendienst von ca. € 1.046,00 für die insgesamt drei gewährten Darlehen sei für sie auf Dauer zu hoch. Sie wolle ihr Haus jedoch unbedingt behalten und hoffe, dass es der Beklagten möglich sei, den Schuldendienst zu verringern durch eine Anpassung der Darlehenskonditionen an das derzeitige Zinsniveau (Anlage B 1, Bl. ### d.A.). In dem Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16.06.2017 (Anlage B 2, Bl. ### d.A.) hieß es hierauf: „[…] für Ihr Darlehen haben Sie eine Zinsfestschreibung vereinbart. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite können in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden (§ 489 BGB). Ein außerordentliches Kündigungsrecht lässt § 490 Abs. 2 BGB nur in bestimmten Fällen zu (z.B. Verkauf des Beleihungsobjektes). Diese Kriterien werden hier nicht erfüllt. Dennoch sind wir zurzeit mit einer vorzeitigen Rückzahlung einverstanden, wenn Sie uns den wirtschaftlichen Nachteil durch ein Vorfälligkeitsentgelt ausgleichen. Eine entsprechende Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung haben wir diesem Schreiben beigefügt.“ Die Klägerin unterzeichnete daraufhin am 26.06.2017 die von einer Mitarbeiterin der Beklagten bereits unterzeichnete und an die Klägerin übersandte „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ (Anlage B 4, Bl. ### d.A.). Diese Vereinbarung bezog sich auf alle drei vorgenannten Darlehen und wies ein zu zahlendes Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von € 35.071,69 aus. Dieses zahlte die Klägerin in voller Höhe an die Beklagte. Nachdem die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 12.10.2018 hin eine Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts mit Schreiben vom 26.10.2018 zurückgewiesen hatte (vgl. Anlage K 4, Bl. ## f. d.A.), ließ die Klägerin die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen überprüfen. In seinem Gutachten vom 22.11.2018 kam der Privatgutachter zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentgelts von € 30.254,93 für das Darlehen ########## eine Überzahlung in Höhe von € 2.082,96 vorliege. Hinsichtlich des von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentgelts von € 4.816,76 für das Darlehen ########## ergebe sich eine Überzahlung von € 1.405,23 (Anlage K 5, Bl. ## ff. d.A.). Mit Schreiben vom 23.01.2019 bestellten sich daraufhin die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.02.2019 zur Rückzahlung eines Teils des Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von € 3.488,19 sowie zur Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von € 334,15 und von Anwaltskosten in Höhe von € 503,61 auf (Anlage K 6, Bl. ### ff. d.A.). Mit Schreiben vom 13.02.2019 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass eine Überzahlung in Höhe von € 3.488,19 nicht festgestellt werden könne. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei korrekt unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsparameter erfolgt. Für eine Neuberechnung gebe es keinen Anlass (Anlage K 7, Bl. ### f. d.A.). Durch das der Klägerin am 11.08.2020 zugestellte Urteil vom 11.08.2020 – 106 C 365/19 – hat das Amtsgericht Bonn die Klage der Klägerin vollumfänglich abgewiesen. Einen Anspruch der Klägerin auf teilweise Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 06.05.2003 (XI ZR 226/02, juris) sowie das Urteil des OLG Köln vom 04.12.2002 (13 U 82/02, juris) verneint, da die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts auf einer rechtswirksamen Vereinbarung beruhe. Die Klägerin habe gegen die Beklagte im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags keinen Anspruch auf Ablösung der Darlehen gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung gehabt, da die Ablösung nicht erforderlich gewesen sei, um der Klägerin den Verkauf des beliehenen Hausgrundstücks zu ermöglichen. Die Klägerin habe sich vielmehr unsubstantiiert darauf berufen, dass durch die Umschuldung die Veräußerung des beliehenen Objekts, das nach dem Tod des Ehemanns nicht mehr zu halten sei, vermieden werden sollte. Für eine Unwirksamkeit der getroffenen Aufhebungsvereinbarung nach § 138 BGB habe die Klägerin weder zur objektiven noch zur subjektiven Seite vorgetragen. Eine Sittenwidrigkeit oder eine wucherische Überhöhung des vereinbarten Entgelts lägen bei der von der Klägerin behaupteten Abweichung in Höhe von weniger als 10% vom angemessenen Betrag auch fern. Hiergegen richtet sich die am 08.09.2020 eingelegte und mittels eines beim Landgericht Bonn am 09.10.2020 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin, mit der sie die klageweise geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter verfolgt. Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht rechtsirrig einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint habe. Die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts sei an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung zu messen, da der Klägerin ein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 2 BGB zugestanden habe. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB gehabt, da aufgrund des Todes ihres Ehemannes ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit stark gefährdet gewesen sei. Der in § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB genannte Fall stelle lediglich ein Regelbeispiel dar und begründe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausschließlich ein berechtigtes Interesse. Dass die Darlehensverträge von der Klägerin allein nicht weiter bedient hätten werden können, sei entgegen der Auffassung des Amtsgericht unstreitig geblieben und daher nicht unsubstantiiert vorgetragen. Das Amtsgericht habe ferner verkannt, dass die Klägerin den Verkauf der Immobilie nur durch die erbetene Umschuldung habe abwenden können. Die Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Klägerin die vorzeitige Ablösung der Darlehen zu ermöglichen. Es dürfte kaum im Interesse des Bundesgerichtshofes oder des Gesetzgebers gewesen sein, ein besonderes Interesse zur Vertragsbeendigung erst dann zu bejahen, wenn die Zwangsversteigerung des Eigentums konkret drohe. Vielmehr müsse ein solches besonderes Interesse bereits dann vorliegen, wenn abzusehen sei, dass ein solches Ergebnis drohe. Es sei einem Verbraucher nicht zumutbar, lediglich die Wahl zwischen einem willkürlich festgesetzten, überhöhten Vorfälligkeitsentgelt und wirtschaftlich nicht dauerhaft leistbaren monatlichen Raten zu haben. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.02.2007 (2 U 138/06, juris) sowie Teile der Kommentarliteratur. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem der Entscheidung des OLG Naumburg zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Dass die danach zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zu hoch berechnet worden sei, habe die Klägerin bereits in erster Instanz nachgewiesen. Unabhängig hiervon rechtfertige auch die zwischen den Parteien getroffene Aufhebungsvereinbarung das in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentgelt nicht, da die Beklagte zum einen in ihrem Schreiben vom 13.02.2019 (Anlage K 7) erklärt habe, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung korrekt unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung anerkannten Bewertungsparameter erfolgt sei, und sie der Klägerin zum anderen in ihrem Schreiben vom 16.06.2017 (Anlage B 2) geschrieben habe, dass es ihr allein um den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils gehe. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 07.07.2020 – 106 C 365/19 –, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.488,19 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von € 334,15 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von € 503,61 nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten bezweckt § 490 Abs. 2 BGB nicht die allgemeine Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, sondern lediglich die wirtschaftliche Handlungsfreiheit hinsichtlich des Grundpfandobjektes, was sich aus dem in § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Regelbeispiel ergebe. Es bedürfe einer strengen Kausalität zum Grundpfandrecht. Deshalb könnten Zahlungsschwierigkeiten keinen Anspruch gegen die Bank auf Einwilligung in eine vorfristige Ablösung des Grundpfandkredites rechtfertigen. Der Wunsch nach einer zinsgünstigen Umschuldung könne eine Verpflichtung zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensrückzahlung ebenfalls nicht begründen. Die allgemeine wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers falle in dessen Verantwortungsbereich. Die Klägerin habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie ohne die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage gewesen wäre, das Beleihungsobjekt zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Der Klägerin sei es nicht um eine Verwertung des Beleihungsobjektes, sondern um eine Umschuldung zum Zwecke der Senkung der monatlichen Belastungen gegangen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte einer vorzeitigen Ablösung spätestens bei der Veräußerung des Hauses ohnehin hätte zustimmen müssen, so dass eine Zustimmungspflicht auch zur Ermöglichung der Umschuldung bestanden habe. Dass dies nicht richtig sein könne, bestätige schon die Kontrollüberlegung, dass die Beklagte auch bei einer wirtschaftlichen Notlage der Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, einer Umschuldung zuzustimmen. Unabhängig hiervon habe die Beklagte das Vorfälligkeitsentgelt so ermittelt, wie es den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspreche. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird des weiteren auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 15.12.2020 (Bl. ### d.A.) verwiesen. II. Die Berufung war dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.08.2020 – 106 C 365/19 – richtet. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, so dass sie als unbegründet zurückzuweisen war. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von € 3.488,19 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Durch die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von insgesamt € 35.071,69 durch die Klägerin hat die Beklagte zwar etwas durch die Leistung der Klägerin i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erlangt. Dies erfolgte jedoch nicht ohne einen rechtlichen Grund. a) Liegen die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB vor, schuldet der Darlehensnehmer nur die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den Grenzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ein überschießend gezahlter Teilbetrag stellt keine nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung dar und kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen haben (vgl. BGH, NJW 1997, 2875, 2877; BGH, NJW 2003, 2230; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 490 Rn. 102). Ob das von der Klägerin gezahlte Vorfälligkeitsentgelt die Grenzen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB überstieg, kann indes offen bleiben. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB nicht vorliegen. aa) Nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Soweit die Klägerin darlegt, dass aufgrund des frühzeitigen Todes ihres Ehemannes und dem ihr verbleibenden Nettoeinkommen in Höhe von lediglich € 2.000,00 monatlich eine Umfinanzierung der streitgegenständlichen Darlehen erforderlich geworden sei, um ihr Haus behalten zu können, begründet dies kein berechtigtes Interesse der Klägerin i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB, welches es gebietet, die streitgegenständlichen Darlehensverträge vorzeitig zu kündigen. Zunächst ist vorliegend das Regelbeispiel des § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfüllt. Die Klägerin hat kein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache dargelegt. Vielmehr begehrte sie eine Umschuldung, um ihr beliehenes Haus zu halten. Des weiteren ergibt eine Auslegung des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift begründen. (1) Die herrschende Meinung legt den unbestimmten Rechtsbegriff des berechtigten Interesses gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend aus, dass die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers lediglich dann eine vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrags gebieten, wenn die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers in Bezug auf das Sicherungsobjekt beeinträchtigt ist (OLG Köln, BKR 2002, 500, 501; Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 64, 69; MünchKommBGB/K. P. Berger, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 26). Dies wird verneint, wenn der Darlehensnehmer durch die Ablösung des Kredits, z.B. im Rahmen einer Umschuldung, lediglich in den Genuss von günstigeren Darlehenskonditionen kommen will (BGH, NJW 2003, 2230, 2231; OLG Köln, BKR 2002, 500, 501; LG München I, WM 2004, 626; LG Koblenz, WM 2004, 624, 625; LG Osnabrück, Urt. v. 13.03.2012 – 14 O 222/11, juris; Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 69, 71; MünchKommBGB/K. P. Berger, a.a.O., § 490 Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl. 2021 § 490 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 16. Aufl. 2020, § 490 Rn. 12; BeckOK BGB/Rohe, 56. Ed., Stand: 01.11.2020, § 490 Rn. 23; Schelske, EWIR 2007, 519, 520). Auch die bloße Tatsache, dass der Darlehensnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, reicht nach der herrschenden Meinung für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aus (Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 71; MünchKommBGB/K. P. Berger, a.a.O., § 490 Rn. 26). Der Tod des Darlehensnehmers allein führt ebenfalls nicht zu einer Sonderstellung der Erben im Hinblick auf die vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrags (Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 71; MünchKommBGB/K. P. Berger, a.a.O., § 490 Rn. 26). Hiernach begründen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in Bezug auf ihr Haus als Sicherungsobjekt nicht dargelegt. Vielmehr hat sie dargelegt, aufgrund des Todes ihres Ehemannes in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, welche eine Umschuldung erforderlich machen würden. (2) In Abweichung von der herrschenden Meinung hat das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 15.02.2007 (2 U 138/06, BKR 2007, 375) entschieden, dass eine Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB auch gerechtfertigt ist, wenn sich die Einkommensverhältnisse derart erheblich zu Lasten des Kreditnehmers geändert haben, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist (dem zustimmend Jauernig/Berger, BGB, 18. Aufl. 2021, § 490 Rn. 10; Krepold, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 490 BGB Rn. 72; s. auch BeckOGK BGB/Weber, Stand: 01.08.2020, § 490 Rn. 111). Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt ist grundsätzlich mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Naumburg zugrunde liegt, vergleichbar. (3) Nach Auffassung der Kammer ist der herrschenden Meinung zu folgen. Für die von der herrschenden Meinung vorgenommene Auslegung sprechen die Entstehungsgeschichte des § 490 Abs. 2 BGB, die Systematik sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift. (a) § 490 Abs. 2 BGB ist im Rahmen der Schuldrechtsreform eingeführt worden. Mit dieser Vorschrift wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 136, 161 ff.; NJW 1997, 2875 ff. und 2878 f.) zu der in diesem Zeitpunkt seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer bei einem Festzinskredit gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Kreditabwicklung verlangen kann, kodifiziert (BT-Drucks. 14/6040, S. 254). In seinem Urteil vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96, NJW 1997, 2875 ff.) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer die Interessen des Darlehensgebers wahrenden Vorfälligkeitsentschädigung jedenfalls für den Fall einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts gegeben sein kann. Der Bundesgerichtshof ging dabei davon aus, dass der Darlehensgeber grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten habe. Der Tilgungs- und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrags sei Bestandteil seiner geschäftlichen Kalkulation, deren Störung er ohne berechtigten Grund nicht hinzunehmen brauche. Hierfür spreche auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F. zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel- und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 20 ff.). Der Grundsatz der Vertragstreue erfahre jedoch bei Dauerschuldverhältnissen dann Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten würden. Dürfte der Darlehensgeber den Kreditnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des beliehenen Objektes an der unveränderten Durchführung des Darlehensvertrags festhalten, könnte er den Verkauf vereiteln. Dem Kreditnehmer wäre dadurch die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstandes faktisch unmöglich gemacht. Darin läge ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz – wie § 1136 BGB zeige – gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen wolle. Dem Kreditgeber sei in derartigen Fällen eine vorzeitige Kreditabwicklung auch zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleide. Da der Anspruch des Kreditnehmers auf eine vorzeitige Kreditabwicklung seine Rechtfertigung in der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit finde, komme es auf den Beweggrund für den Verkauf des beliehenen Objekts nicht an. Der Anspruch bestehe daher bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z.B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit. In einem weiteren Urteil vom 01.07.1997 (XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878) übertrug der Bundesgerichtshof die vorstehenden Grundsätze auf den Fall, dass der Darlehensnehmer einen dringenden Bedarf nach zusätzlichen, von dem Darlehensgeber nicht bereitgestellten Krediten hat. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass § 1136 BGB nicht nur die Veräußerungsfreiheit, sondern auch die Belastungsfreiheit des Grundstückseigentümers schütze. Angelehnt an diese höchstrichterlichen Rechtsprechung sah der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in § 490 Abs. 2 BGB-E ein vorzeitiges Kündigungsrecht nur für den Fall vor, in dem der Darlehensnehmer ein „ Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen Objekts hat “ (BT-Drucks. 14/6040, S. 26). Aus der Kodifikation sollte sich keine Änderung der geltenden Rechtslage, sondern nur eine größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 254). Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigte die Begründung des Regierungsentwurfs die Einführung eines vorzeitigen Kündigungsrechts mit dem Argument, dass es ein – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nicht hinnehmbarer Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers sei, wenn dem Darlehensnehmer die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht würde (BT-Drucks. 14/6040, S. 255). Die endgültige Fassung des § 490 Abs. 2 BGB geht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurück (BT-Drucks. 14/7052, S. 54). Der Ausschuss war der Meinung, dass sich die Formulierung des Regierungsentwurfs in § 490 Abs. 2 BGB-E zu eng an den konkret vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall anlehne und deshalb in dem Sinne missverstanden werden könnte, als solle der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung durch eine bewusst enge Formulierung entgegengewirkt werden. Dies sei indessen nicht beabsichtigt. Deshalb solle die auch vom Bundesgerichtshof verwandte Formulierung „wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten“ (vgl. NJW 1997, 2875, 2877) in Satz 1 wörtlich übernommen werden und das Verwertungsinteresse des Darlehensnehmers in Satz 2 als Konkretisierung eines solchen Interesses dargestellt werden. Diese Formulierung lasse der Rechtsprechung bei gleichgelagerten Fällen in der Zukunft mehr Raum. Die in diesem Zusammenhang von der Kreditwirtschaft geäußerte Befürchtung, diese Änderung werde den langfristigen Immobiliarkredit mit fester Laufzeit in Frage stellen, vermochte die Ausschussmehrheit nicht nachzuvollziehen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss an, dass mit der Vorschrift in der vorgeschlagenen Fassung der Stand der Rechtsprechung bis ins Detail übernommen werde. Da diese Rechtsprechung nach der Darstellung der Kreditwirtschaft in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss zu einem befriedigenden Rechtszustand geführt habe, und den langfristigen Immobiliarkredit gerade nicht in Frage stelle, könne dies mit der gesetzlichen Regelung des Entwurfs nicht anders sein (BTDrucks. 14/7052, S. 200). Die oben dargestellte herrschende Meinung zu der Auslegung des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht der Rechtsprechung zum alten Recht vor der Einführung des § 490 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGH, NJW 2003, 2230). Der Bundesgerichtshof beachtete im Rahmen dieser Rechtsprechung ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers, mittel- und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen. Eine Ausnahme hiervon rechtfertigte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 1136 BGB lediglich mit einem Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers bezogen auf das Sicherungsobjekt. Diese Rechtsprechung sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs unverändert kodifiziert werden. In der Begründung des Regierungsentwurfs wurde als Rechtfertigungsgrund für ein vorzeitiges Kündigungsrecht wiederum auf einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers abgestellt, wenn dem Darlehensnehmer die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht würde. Auch aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ergibt sich nicht der Wille des Gesetzgebers zu einer Änderung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Denn zum einen sollte durch den Entwurf des § 490 Abs. 2 BGB des Rechtsausschusses der Stand der Rechtsprechung bis ins Detail übernommen werden. Zum anderen sollte die vorgeschlagene gesetzliche Regelung nach der Begründung des Rechtsausschusses den langfristigen Immobiliarkredit gerade nicht in Frage stellen (s. auch Becher/Lauterbach, WM 2004, 1163, 1166). Vielmehr sollte die Formulierung der Rechtsprechung lediglich in gleichgelagerten Fällen in der Zukunft mehr Raum lassen. (b) Systematisch ist angesichts des Ausnahmecharakters des § 490 Abs. 2 BGB ferner eine restriktive Auslegung geboten (Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 64). (c) Sinn und Zweck des § 490 Abs. 2 BGB ist nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Darlehensnehmer als Ausnahmevorschrift in denjenigen Fällen ein vorzeitiges Kündigungsrecht gewähren, in denen der langfristige Immobiliarkredit im Widerspruch zu der gesetzlichen Wertung des § 1136 BGB die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers in Bezug auf das Sicherungsobjekt beeinträchtigt. Auf der einen Seite ist der Tilgungs- und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrags Bestandteil seiner geschäftlichen Kalkulation (BGH, NJW 1997, 2877). Grundlage für diese Kalkulation ist das Prinzip der Festzinsbindung und der kongruenten Refinanzierung, also der Bindung des Darlehensnehmers während einer bestimmten Darlehenslaufzeit, die es dem Kreditinstitut ermöglicht, sich spiegelbildlich hierzu langfristige Mittel am Kapitalmarkt zu beschaffen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 490 Rn. 6; BeckOK BGB/Rohe, a.a.O., § 490 Rn. 23; Becher/Lauterbach, WM 2004, 1163, 1164). Auf der anderen Seite soll dem Darlehensnehmer aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 1136 BGB die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf das Sicherungsobjekt auch während der Laufzeit eines Festkredites erhalten bleiben. Ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf das Sicherungsobjekt liegt dabei lediglich in einer begrenzten Anzahl an Fällen vor. Das System der Festzinsdarlehen wird durch ein für diese Ausnahmefälle eröffnetes Kündigungsrecht nicht erschüttert (Schelske, EWIR 2007, 519, 520; BT-Drucks. 14/7052, S. 200). Soweit das OLG Naumburg ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB auch in dem Fall annimmt, in dem sich die Einkommensverhältnisse derart erheblich zu Lasten des Kreditnehmers geändert haben, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist, stellt es allein auf einen in der Person des Darlehensnehmers liegenden Grund für die vorzeitige Darlehensablösung ab. Ein solcher berechtigt nach der Gesetzessystematik grundsätzlich weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch zu einer Anpassung des Vertrags gemäß § 313 BGB. Vielmehr fällt die (weitere) Verwendbarkeit des Darlehens in den Risikobereich des Darlehensnehmers (BGH, NJW 1997, 1997, 2875; s. auch OLG Schleswig, NJW-RR 2020, 813, 814). In dem Fall, in dem sich lediglich die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers derart verschlechtern, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist, kann sich der Darlehensnehmer nicht auf die dieser Gesetzessystematik entgegenstehende gesetzliche Wertung des § 1136 BGB oder eine vergleichbare gesetzliche Wertung berufen. Der Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers derart verschlechtern, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist, und diejenigen Fälle, in denen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf das Sicherungsobjekt beeinträchtigt sind, weil etwa der Verkauf des belasteten Gegenstandes oder eine höhere Besicherung des belasteten Gegenstandes unmöglich gemacht werden, sind daher nicht gleichgelagert. Dem Argument des OLG Naumburg, dass der Darlehensgeber bei dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt einer vorzeitigen Ablösung ohnehin zustimmen müsse und es nur noch darum gehe, ob die Zustimmung sogleich zur Ermöglichung der Umschuldung oder wenig später aufgrund der dann erforderlichen Veräußerung erfolge, ist nicht zu folgen (ebenso Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 490 Rn. 69; zweifelnd auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 490 Rn. 6). Denn dies würde bedeuten, dass ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB bei jeder finanziellen Verschlechterung, aufgrund welcher der Kedit nicht mehr bedient werden kann, vorliegen würde. Dabei können die Ursachen für eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers vielfältig sein. Zum einen bestünde hinsichtlich des Systems der Festzinsbindung und kongruenten Finanzierung die Gefahr, dass es sich nicht mehr um eine begrenzte Anzahl von Ausnahmefällen handeln würde (vgl. auch Becher/Lauterbach, WM 2004, 1163, 1167; kritisch Röder, in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2014, S. 359, 378 ff.). Zum anderen würde eine Vielzahl von Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Denn es würden sich beispielsweise die Fragen stellen, wie erheblich die finanziellen Schwierigkeiten sein müssen und ob vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten ausreichen würden. Auch würde unklar sein, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich bei unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten oder auch bei verschuldeten finanziellen Schwierigkeiten vorliegen würde. So beruft sich die Klägerin beispielsweise darauf, dass sie nicht unverantwortlich mit den Finanzen umgegangen sei, sondern sich ihre finanzielle Situation außerhalb ihres Einflussbereiches durch den plötzlichen und unerwarteten Todesfall des Hauptdarlehensnehmers verschlechtert habe. Schließlich erscheint es auch nicht ohne Widerspruch, wenn es in der Kommentarliteratur teilweise heißt, dass die Tatsache, dass ein Darlehensnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerate, für sich allein noch kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB begründe, ein solches aber vorliege, wenn aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die grundpfandrechtlich gesicherte Immobilie verkauft werden müsse (Krepold, a.a.O., § 490 BGB Rn. 72, 75). Denn Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers dürften häufig darauf hinauslaufen, dass das Sicherungsobjekt verkauft werden muss. (d) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Erwägungsgrund 66 i.V.m. Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Art. 25 der Richtlinie ist durch § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB umgesetzt worden. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Nach dem Erwägungsgrund 66 kann solch ein berechtigtes Interesse beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 01.08.2012 und 03.08.2012 jedoch zeitlich nicht anwendbar. Denn gemäß Art. 229 § 38 EGBGB ist das BGB in der bis zum 30.03.2016 geltenden Fassung auf Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, wenn sie vor dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden. (e) Schließlich steht der vorstehenden Auslegung auch nicht der Wortlaut des § 490 Abs. 2 BGB entgegen. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, stellt das Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache ein Regelbeispiel und nicht den ausschließlichen Fall für ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Wie bereits oben ausgeführt, sind der Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers derart verschlechtern, dass ihm ein Halten der Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer Umschuldung möglich ist, und das Regelbeispiel des § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch nicht gleichgelagert. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine gesetzliche Wertung berufen. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte auch nicht ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB an die Vorschrift des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB gebunden. Eine Auslegung des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 16.06.2017 (Anlage B 2, Bl. ### d.A.) nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt nicht, dass die Beklagte einer vorzeitigen Vertragsaufhebung unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zustimmen wollte. Denn die Beklagte hat in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Kriterien des § 490 Abs. 2 BGB nicht als erfüllt ansehe. Soweit sich die Beklagte in dem Schreiben vom 16.06.2017 dennoch mit einer vorzeitigen Rückzahlung unter der Bedingung einverstanden erklärte, dass die Klägerin ihr „den wirtschaftlichen Nachteil durch ein Vorfälligkeitsentgelt“ ausgleicht, kann hieraus vor diesem Hintergrund und angesichts der Formulierung „Vorfälligkeitsentgelt“ nicht auf den Willen der Beklagten geschlossen werden, trotz des Fehlens der Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zu vereinbaren. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.02.2019 (Anlage K 7, Bl. ### d.A.) ergibt sich nichts anderes, da dieses Schreiben erst nach dem Abschluss der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung vom 26.06.2017 verfasst wurde und als Abwehrschreiben zu qualifizieren ist. b) Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung vom 26.06.2017 ist zudem nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Sowohl der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB als auch das wucherähnliche Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB erfordern ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH, NJW 2003, 2230, 2231). Ein solches hat die Klägerin nicht dargelegt, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Hinsichtlich des Darlehens ########## trägt die Klägerin vor, dass anstelle des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von € 30.254,93 lediglich eine Vorfälligkeitsentschädigung von € 28.171,92 angemessen gewesen wäre (S. 3 des Privatgutachtens, Anlage K 5, Bl. ## d.A.). Die Differenz von € 2.082,96 beträgt lediglich knapp 7% des insoweit gezahlten Betrags. Dies stellt kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. Hinsichtlich des Darlehens ########## behauptet die Klägerin, dass anstelle des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von € 4.816,76 lediglich eine Vorfälligkeitsentschädigung von € 3.411,53 gerechtfertigt gewesen wäre (S. 3 des Privatgutachtens, Anlage K 5, Bl. ## d.A.). Die Differenz von € 1.405,23 beträgt 29% des insoweit gezahlten Betrags. Auch dies stellt noch kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. 2. Ein Zinsanspruch scheidet mangels einer Hauptforderung aus. 3. Mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von € 334,15 nebst Zinsen aus. 4. Schließlich hat die Klägerin mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 503,61 nebst Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird – auch auf den Antrag der Klägerin hin – zugelassen, weil angesichts der Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.02.2007, die von der Auffassung der Kammer abweicht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).