1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.103,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 11.496,00 € ab dem 11.12.2018, aus einem Teilbetrag von jeweils 1.916,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2019 sowie aus einem Teilbetrag von jeweils 1.945,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06. und 02.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Unfall-A-Rente zur Versicherungsnummer 0000000 beginnend ab dem Monat August 2020 bedingungsgemäß bis längstens zum Ende des Monats, in welchem der Kläger verstirbt, bis zum Monatsersten eines jeden Monats im Voraus eine Pflegerente in Höhe von 1.945,00 €, welche zum jeweils folgenden 01.01. eines jeden Kalenderjahres um 1,5 % zu erhöhen ist, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem 2. Tag des Monats für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am Monatsersten eines jeden Monats erfolgt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 741,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab August 2020 und während des Leistungsbezugs von der Beitragszahlungspflicht zur Versicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 freizustellen und seit dieser Zeit eventuell gezahlte Beiträge zurückzuzahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungsdatum zu verzinsen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt als Versicherungsnehmer von der Beklagten als Versicherer die Zahlung einer Pflegerente bei gleichzeitiger Beitragsfreistellung ab dem 01.07.2018. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 01.10.2012 eine private Unfall-Rentenversicherung „BCD A“, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2008) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung „BCD A 2011 “ (im Folgenden: BB) zugrunde lagen. Als Rentenleistung gemäß diesen Besonderen Bedingungen war eine monatliche Rente in Höhe von 1.500 € vereinbart, wobei sich die Versicherungssumme jährlich um 5 Prozent erhöhen sollte. Zum 01.07.2018 ergab sich daraus eine vereinbarte monatliche Rente in Höhe von 1.916 €. Ab dem 01.01.2020 erhöhte sich diese auf 1.945 €. Ziffer I der BB („Der Versicherungsumfang“) lautet auszugsweise wie folgt: „Die BCD A unterscheidet fünf Leistungsarten: […] Rentenleistung bei Pflegebedürftigkeit (Pflegerente – siehe II. Ziffer 4) […] Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Rentenzahlungsdauer gezahlt. Zum Zeitpunkt des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer des Leistungsbezugs. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine Leistungsart vorliegen […].“ Ziffer II. 4.2 der BB („Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)“) lautet auszugsweise wie folgt: „4.1. – Beschreibung In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB 2008 leisten wir die vereinbarte Rente entsprechend der nachfolgenden Bedingungen: 4.2 – Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit aufgrund eines Unfalles oder wegen einer Krankheit eine Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch. Dies entspricht nach den Maßgaben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mehr als 50 Prozent. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend. Ziffer III. 3.1.1 und III. 3.1.2 finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten. 4.3 – Beginn und Dauer der Leistung Die Rente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Pflegestufe I, II oder III zuerkannt wurde monatlich im Voraus. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die versicherte Person stirbt oder keine Pflegestufe mehr besteht. […]“ Ziffer III. 6 der BB („Dynamisierung der Rentenleistung“) lautet auszugsweise wie folgt: „6.2. – Zuwachs der Rentenleistung im Schadenfall Die anerkannte Rente steigt jährlich um 1,5 % jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der A-Rente auf volle Euro aufgerundet.“ Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsscheins und der geltenden Versicherungsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlagen K1 und K2 sowie die Anlage B1 Bezug genommen. Zum 01.07.2018 zahlte der Kläger monatliche Beiträge in Höhe von 33,67 €, ab dem 01.10.2018 monatlich 35,35 € und seit dem 01.07.2020 monatlich 37,13 €. Für den Zeitraum vom 31.07.2018 bis zum 01.12.2018 wurden ihm wegen Arbeitslosigkeit gemäß Ziff. 9 der BB Beiträge in Höhe von 139,16 € erstattet. Unter dem 12.07.2018 wurde der Kläger auf Antrag im Rahmen einer von seiner privaten Pflegeversicherung initiierten Begutachtung der E GmbH vom 09.11.2018 in Pflegegrad 2 eingestuft und erhielt ab diesem Zeitpunkt von der privaten Pflegeversicherung monatliche Pflegegeldzahlungen. Der Kläger teilte die Einstufung der Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2018 mit. Mit Schreiben vom 10.12.2018 lehnte die Beklagte die Zahlung einer monatlichen Pflegerente mit der Begründung ab, dass der bei dem Kläger festgestellte Pflegegrad 2 im vorliegenden Fall nicht den gesetzlich definierten Anforderungen einer Pflegestufe genüge und daher nicht den bedingungsgemäßen Erfordernissen für den Erhalt der Pflegerente entspreche. Die in dem Pflegegutachten vom 09.11.2018 festgestellten teilweisen Einschränkungen in der Haushaltsführung seien zur Begründung einer Pflegestufe in Anbetracht der gesetzlichen Anforderungen des SGB XI a.F. nicht ausreichend, da diese Einschränkungen mit dem Erfordernis mehrfacher wöchentlicher Hilfe zusätzlich zu dem vorliegend nicht bestätigten Hilfebedarf in den Kategorien Mobilität, Ernährung und Körperpflege vorliegen müssten. In der Folgezeit kam es zu einem Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann für Versicherungen, im Rahmen dessen zur Überprüfung des Bestehens einer Leistungspflicht der Beklagten ein weiteres Gutachten der Firma E GmbH nach alter Gesetzeslage erstellt wurde. Das Gutachten vom 21.10.2019 kam zu dem Ergebnis, dass bei Anwendung der Vorgaben der bei Vertragsschluss geltenden Bestimmungen des SGB XI bei dem Kläger keine Pflegestufe vorliege. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2020 die Zahlung einer Pflegerente abermals ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm wegen seiner Einstufung in Pflegegrad 2 die Zahlung der bedingungsgemäß vereinbarten monatlichen Pflegerente nebst Beitragsbefreiung ab dem 01.07.2018 zustehe. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen, dass sich deren Zahlung allein auf Grundlage der formalen Zuordnung des Versicherungsnehmers zu einer bis zum 31.12.2016 geltenden Pflegestufe begründe, unabhängig davon, ob und wie sich die zugrunde liegende Pflegebedürftigkeit bei diesem im Einzelnen darstelle. Insbesondere erfordere die geltende Regelung in Ziffer II. 4.2 der BB kein besonderes Maß einer Pflegebedürftigkeit, dass mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 Prozent vergleichbar sein müsse. Dieses Verständnis der Anspruchsnorm müsse dann auch für die ab dem 01.01.2017 – also nach Vertragsschluss – eingeführte Neueinteilung der Pflegestufen in fünf Pflegegrade gelten. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a) SGB XI sei die vormals bestehende Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 überführt worden. Insofern ergebe sich hieraus bei dem Kläger das Vorliegen einer Pflegestufe I im Sinne der Versicherungsbedingungen und damit eine Leistungspflicht der Beklagten. Dies entspreche auch dem umfassenden Schutz, den die Beklagte im Vorfeld zu dem Vertrag explizit beworben habe und von dem der Kläger ausgegangen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 48.103,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 11.496,00 € ab dem 11.12.2018, aus einem Teilbetrag von jeweils 1.916,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11. und 02.12.2019 sowie aus einem Teilbetrag von jeweils 1.945,00 € ab dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06. und 02.07.2020, zu zahlen, 2. an den Kläger aus der Unfall-A-Rente zur Versicherungsnummer 0000000 beginnend ab dem Monat August bedingungsgemäß bis längstens zum Ende des Monats, in welchem der Kläger verstirbt, bis zum Monatsersten eines jeden Monats im Voraus eine Pflegerente in Höhe von 1.945,00 €, welche zum jeweils folgenden 01.01. eines jeden Kalenderjahres um 1,5 % zu erhöhen ist, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem 2. Tag des Monats für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am Monatsersten eines jeden Monats erfolgt, 3. an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 741,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 4. den Kläger ab August 2020 und während des Leistungsbezugs von der Beitragszahlungspflicht zur Versicherung mit der Versicherungsnummer 0000000 freizustellen und seit dieser Zeit eventuell gezahlte Beträge zurückzuzahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungsdatum zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass mit der Novellierung der §§ 14 f. SGB XI eine Einstufung in die bedingungsgemäßen Pflegestufen I bis III nicht mehr möglich sei. Da ihr als Versicherer im Zuge der Reform des Pflegerechts kein Sonderanpassungsrecht des Vertragsverhältnisses zugestanden habe, bedürfe es einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen. Diese ergebe, dass die Beklagte erkennbar davon ausgegangen sei, dass die bei Vertragsschluss geltenden Pflegestufen I, II und III nach den Maßstäben der dem Vertrag zugrunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mehr als 50 % entsprächen, und dass dies in Ziff. 4.2 der BB auch so formuliert worden sei. Insofern seien die vereinbarten Leistungsvoraussetzungen für die Zahlung einer Pflegerente an den zum Vertragsschluss geltenden inhaltlichen Vorgaben der §§ 14 f. SGB XI (in der Fassung bis zum 31.12.2016) ausgerichtet. Danach sei für den Umfang einer Pflegebedürftigkeit der Umfang des erforderlichen Hilfebedarfs maßgeblich. Einer Anpassung der Pflegestufen an Pflegegrade im Rahmen der Ziffer II. 4.2 der BB bedürfe es daher nicht, weil das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen sich weiterhin – wie bei Vertragsbeginn vereinbart – an dem Vorliegen eines Zustandes, der nach der alten Rechtslage die Einstufung in Pflegestufen I bis III hätte rechtfertigen können, orientiere. Eine Überleitung der neuen Pflegegrade könne auch nicht durch die Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a) SGB XI erfolgen, weil diese allein eine Zuordnung bereits bestehender Einstufungen vorsehe, was hier nicht der Fall sei. Bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe erfülle der Kläger nicht die Mindestvorgaben für das Vorliegen eines der früheren Pflegestufe I vergleichbaren Zustandes, weil ihm in den Bereichen Mobilität, Ernährung und Körperpflege nach dem von Klägerseite vorgelegten Pflegegutachten unstreitig jeweils eine uneingeschränkte Selbstständigkeit zugeschrieben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 (Bl. 81 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat ab dem 01.07.2018 gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 178 Absatz 1 VVG i. V. m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2008) sowie den Besonderen Bedingungen für die „BCD A 2011 “ (im Folgenden: BB) der Beklagten, hier : Ziffern I, II. 4.2 und IV. 6.2 der BB, auf Zahlung der mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) für Vergangenheit und Zukunft geltend gemachten Pflegerente „ Unfall-A-Rente “, weil der Kläger unter dem 12.07.2018 durch die im Rahmen der privaten Pflegeversicherung erfolgte Einstufung in Pflegegrad 2 bedingungsgemäß pflegebedürftig geworden ist. 1. Zwischen den Parteien besteht unstreitig seit Oktober 2012 unter der Versicherungsnummer 0000000 ein Versicherungsvertrag zu einer privaten Unfall-Rentenversicherung „BCD A“, bei der einer der vertraglich vereinbarten Leistungsbausteine die hier beantragte Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (sog. Pflegerente) ist. Danach ist gemäß Ziffer II. 4.2 der BB eine Pflegerente dann zu zahlen, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit eine Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch erhält. Die Bestimmung nimmt für die Anspruchsvoraussetzungen damit dem Wortlaut nach unmittelbar Bezug auf die bis zum 31.12.2016 im SGB XI vorgesehene Einteilung des Pflegebedarfs einer Person in Pflegestufen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch geltendes Recht war. Zum 01.01.2017 wurde die bis dahin geltende gesetzliche Regelung indes geändert. In § 15 SGB XI wurden anstelle von Pflegestufen so genannte Pflegegrade (1 bis 5) eingeführt, die in ihren Voraussetzungen und Anforderungen nicht deckungsgleich mit den zuvor bestehenden Pflegestufen (I bis III) sind. Die Vergabe von Pflegestufen nach früherem Recht erfolgte durch die nach dem SGB XI zuständigen Stellen; dies gilt ebenso für die nunmehr anzuwendenden Pflegegrade. Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger erstmals unter dem 12.07.2018 im Rahmen einer von seiner privaten Pflegeversicherung initiierten Begutachtung der E GmbH vom 09.11.2018 in den nach der Neufassung des § 15 SGB XI geltenden Pflegegrad 2 eingestuft und erhielt ab diesem Zeitpunkt von seiner privaten Pflegeversicherung hierfür auch monatliche Pflegegeldzahlungen. Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat er diese Einstufung der Beklagten zur Kenntnis gebracht und die Zahlung einer bedingungsgemäßen Pflegerente beantragt. 2. Bei Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Vertragsklausel in Ziffer II. 4.2 der BB nach Änderung der Bestimmungen des SGB XI dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte auch bei einer nach neuem Recht erfolgten Einstufung in Pflegegrad 2 bis 5 zur Leistung verpflichtet ist. Infolgedessen hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der beantragten Pflegerente, weil ihm unstreitig der Pflegegrad 2 unter dem 12.07.2018 zuerkannt worden ist. Im Einzelnen: a) Die neu eingeführte Einteilung in Pflegegrade findet in der in ihrer ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung fortgeltenden Vertragsklausel zu Ziffer II. 4.2 der BB keine Entsprechung. Auf der Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen des SGB XI ist zudem die Einstufung in die Pflegestufen I bis III auch nicht mehr vorgesehen. Seit dem 01.01.2017 ergibt sich insofern nur die Möglichkeit einer Einordnung nach den Pflegegraden des § 15 SGB XI. Demnach liefe die geltende Vertragsregelung zur Pflegerente für jeden, bei dem eine Pflegebedürftigkeit nach dem 01.01.2017 eingetreten ist, ins Leere. Ein wesentlicher Leistungsfall der hier streitgegenständlichen „BCD A“ Unfall-Rentenversicherung fiele danach weg, so dass der Vertragszweck des Gesamtpakets gefährdet wäre (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris). Anders als die Klägerseite vorträgt, kann der neuen Rechtslage nicht schon allein durch Heranziehung des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a) SGB XI begegnet werden. Sinn und Zweck der Übergangsregelung ist es, eine bei Inkrafttreten der neuen Einteilung in Pflegegrade bereits bestehende Einstufung in eine Pflegestufe zugunsten des Betroffenen per Gesetz einem der neuen Pflegegrade zuzuordnen. Die umgekehrte Anwendung mit der Maßgabe „Pflegegrad 2 bedeutet stets Pflegestufe I“ ist dadurch nicht geregelt, zumal im hiesigen Fall vor der Änderung des SGB XI eine Einstufung in eine Pflegestufe nicht erfolgt ist. Insofern ist durch die Novellierung im SGB XI im Vertragswerk eine Regelungslücke im Hinblick auf die unmittelbaren Leistungsvoraussetzungen der vertraglich zugesicherten Pflegerente entstanden, die nunmehr einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. Eine solche ist nämlich jedenfalls immer dann unverzichtbar, wenn durch eine Regelungslücke – wie hier – die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien direkt betroffen sind (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris; allgemein BGH NJW 2005, 3559, 3563, Rz. 28). Diese Ergänzung hat sich an dem im Versicherungsvertrag zum Ausdruck kommenden Regelungswillen der Parteien und deren beiderseitigen Interessen zu orientieren. Dabei sind die folgenden höchstrichterlich festgelegten Maßstäbe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger objektiver Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur BGH NJW 2017, 288, 289, Rz. 17; NJW-RR 2015, 984; NJW-RR 2015). b) Davon ausgehend ist Ziffer II. 4.2 der BB – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – so zu verstehen, dass der Bezug der vertraglich vereinbarten Pflegerente als Absicherung für jeden Fall einer während der Vertragslaufzeit eintretenden Pflegebedürftigkeit, gleich welcher Schwere und welchen Ausmaßes, erfolgen soll. Der Wortlaut der Bestimmung knüpft die Leistungserbringung bereits an die von einer externen Stelle vorzunehmende Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit und umfasst dabei alle bei Vertragsschluss bestehenden Pflegestufen nach SGB XI (I bis III). Die Regelung enthält gerade keine qualitativen Abstufungen und erzeugt damit bei verständiger objektiver Würdigung aus der Sicht eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die berechtigte Erwartung, bei jeder eintretenden Pflegebedürftigkeit durch den Bezug einer Pflegerente abgesichert zu sein. Dieses sich aufdrängende Verständnis ergibt sich zudem auch aus dem Sinnzusammenhang des gesamten Versicherungsvertrags. Bereits die Bezeichnung des Versicherungspakets als „BCD A“, das ausweislich der vorliegenden Werbeprospekte schlagwortartig als „umfassender Rundum-Schutz für Krankheits- und Unfallfolgen “ beschrieben wird und eine Rente bei Pflegebedürftigkeit bereits ab Pflegestufe I beinhalten soll, sowie das in Ziffer I der BB dazu benannte Gesamtleistungspaket bekräftigen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die normbedingte Erwartung. Der Versicherungsumfang enthält fünf verschiedene Leistungsbausteine für Rentenzahlungen, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck eines umfassenden Schutzes gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen erwecken. Die hier streitgegenständliche Pflegerente wird dabei als ein Leistungsfall dieses Spektrums aufgeführt und als - allgemein formuliert - „ Rentenleistung bei Pflegebedürftigkeit “ ausgewiesen. Die gleiche Beschreibung findet sich dann in der Überschrift der Regelung in Ziffer II. 4 der BB. Eine Einschränkung mit Blick auf den konkreten Umfang der für den Leistungsbezug notwendigen Pflegebedürftigkeit ist für den aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hier nicht erkennbar. c) Im Sinne der konsistenten Fortführung des vereinbarten Versicherungspaketes ergibt sich aus dem ursprünglichen Regelungswillen der Parteien bei Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen eine ergänzende Vertragsauslegung der in Ziffer II. 4 der BB getroffenen Regelung dahingehend, dass der versicherten Person ein Anspruch auf eine bedingungsgemäße Pflegerente dann zustehen soll, wenn sie während der Vertragslaufzeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit eine Einstufung in den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach SGB XI erhält. Bei Übertragung des ursprünglichen Normverständnisses, dass die Pflegerente grundsätzlich bei jedem gesetzlich definierten Fall der Pflegebedürftigkeit von der Beklagten zu zahlen ist, auf die nunmehr durch die Neuregelung des § 15 SGB XI bestehende Einteilung in Pflegegrade (1 bis 5) ergibt sich dann Folgendes: Der Gesetzgeber hat die Einteilung in Pflegegrade ebenfalls an das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit gebunden, die im Einzelnen in §§ 14 f. SGB XI geregelt ist. Bei Pflegebedürftigkeit wird nunmehr ein Pflegegrad vergeben, ebenso wie zuvor Pflegestufen bestimmt worden sind. Konsequenterweise kann die fortbestehende Vertragsklausel in Ziffer II. 4.2 der BB von einem verständigen Versicherungsnehmer auch nur so verstanden werden, dass eine eintretende Pflegebedürftigkeit nach dem jeweils geltenden Recht versichert sein soll. Das führt im Grundsatz dazu, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sämtliche Pflegegrade nach § 15 SGB XI als Auslöser einer Leistungspflicht des Versicherers anzusehen, da in den Versicherungsbedingungen eine etwaige Unerheblichkeit einer nur geringeren Pflegebedürftigkeit nicht zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris). Andererseits ist im Rahmen der Abwägung aber auch das Interesse der Beklagten als Versicherer zu berücksichtigen. Die Beklagte muss sich zwar einerseits an dem ursprünglichen Regelungs- und Leistungswillen bei Vertragsschluss festhalten lassen. Auf der anderen Seite kann ihr aber nicht ohne besondere Notwendigkeit eine Ausweitung ihres Leistungsversprechens aufgebürdet werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlich definierten Anforderungen an das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Zuge der Novellierung der §§ 14 f. SGB XI verändert haben, weshalb die bei Abschluss des Versicherungsvertrags geltenden Pflegestufen nicht ohne weiteres mit den nunmehr geltenden Pflegegraden vergleichbar sind. Die Einstufung in den Pflegegrad 1 ist bereits bei deutlich niederschwelligeren Beeinträchtigungen anzunehmen, als dies bei der früheren Pflegestufe I der Fall gewesen ist. Dementsprechend sieht auch die Überleitungsregelung in § 140 Abs. 2 Satz 3 SGB XI für diejenigen, bei denen vor dem 01.01.2017 die Pflegestufe I bereits bestanden hat, eine Überleitung in den neuen Pflegegrad 2 vor, soweit nicht zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz besteht. Folgerichtig ist die Regelung in Ziff. II. 4.2 der BB dahin ergänzend auszulegen, dass die Beklagte zur Rentenleistung verpflichtet ist, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit aufgrund eines Unfalls oder wegen einer Krankheit eine Einstufung in den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach SGB XI erhält (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 04.03.2021, Az.: 7 U 324/20, zitiert nach juris). d) Soweit die Beklagte geltend macht, aus dem Normgefüge der Vertragsklausel zu Ziffer II. 4.2 der BB ergebe sich, dass darin ein Gewichtung zum Tragen komme, nach der – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – die Beklagte nur tatsächlich pflegebedürftige Konstellationen als Auslöser einer Leistungspflicht für die Pflegerente ansehen wollte, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar regelt Ziffer II. 4.2 der BB, dass die Gewährung der Pflegerente nach Maßgabe der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mehr als 50 Prozent entsprechen soll. Damit soll aber nur klargestellt werden, dass die Leistungen aus der Pflegerente, sofern ihre Leistungsvoraussetzungen vorliegen, im Vertragsgefüge einer Invalidität von mehr als 50 Prozent gleichzusetzen sind. Da die vereinbarte Versicherung primär als Unfallversicherung konzipiert ist, zielt die Gleichstellung darauf ab, die Einstufung der Beeinträchtigungen aus einem Unfall im Rahmen einer Invaliditätsfeststellung zu erleichtern. Dies ist deshalb sinnvoll und notwendig, weil die Pflegerente bedingungsgemäß auch anlässlich einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit zu gewähren ist. Eine Festlegung des mindestens erforderlichen Grades der Pflegebedürftigkeit für den Bezug einer Pflegerente liegt hierin indes nicht. e) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass ab 2017 nur ein solcher Zustand zum Bezug einer Pflegerente berechtigen soll, der nach der alten Gesetzeslage eine Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III gerechtfertigt hätte, kommt nicht in Betracht. Die Regelung in Ziffer II. 4.2 der BB nimmt Bezug auf die formale Einstufung in eine Pflegestufe durch eine externe Stelle im Rahmen der für Pflegeleistungen vorgesehenen Verfahren. Schriebe man die Voraussetzung der formalen Zubilligung einer Pflegestufe I, II oder III nach altem Recht weiter fort, so müsste diese Bewertung nunmehr außerhalb der üblichen Verfahren stattfinden, weil ab dem 01.01.2017 nur noch eine formale Einstufung in Pflegegrade vorgesehen ist. Dies hat der Gesetzgeber insbesondere durch die Überleitungsbestimmungen zu bestehenden Pflegestufen verdeutlicht. Im Regelfall wäre der Versicherte damit – wie hier – auf ein Gutachten im Auftrag seines Versicherers angewiesen, währenddessen zuvor eine externe Einstufung und damit verbundene Zuerkennung einer Pflegestufe für die Begründung der Leistungspflicht ausreichend war. Eine Kopplung der Leistungsvoraussetzung für die Pflegerente an das Vorliegen eines den Pflegestufen I bis III vergleichbaren Zustands würde zudem dem Versicherer die zuvor nicht bestehende Möglichkeit eröffnen, dessen Vorliegen zu überprüfen. Dies käme einer nachträglichen Erhöhung der Leistungsvoraussetzungen zulasten des Versicherten gleich, weil die ursprüngliche Regelung allein den formalen Akt der Zubilligung einer Pflegestufe vorsieht. Zuletzt ist es auch wenig praktikabel und nicht interessengerecht, die vom Gesetzgeber nicht mehr gewollte Einteilung in Pflegestufen auf diese Weise im Bereich des Versicherungsrechts auf nicht absehbare Zeit quasi „auf Umwegen“ weiter zu erhalten. f) Zuletzt spricht für die hier vorgenommene ergänzende Auslegung auch, dass gemäß Ziff. 4.3.2 aktuell geltenden Besonderen Bedingungen für die „BCD A“ der Beklagten (Anlagen K 6 – K 9 zum Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2021) eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen auch dann vorliegt, wenn eine Pflegebedürftigkeit mindestens des Pflegegrades 2 nach den Regelungen der §§ 14, 15 SGB XI (Stand: 01.10.2019) festgestellt wird. 3. Ausgehend von Vorstehendem kann der Kläger hier Versicherungsleistungen wie tenoriert beanspruchen. Im Einzelnen: a) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2020 vertragsgemäß Rentenzahlungen für die Pflegerente in Höhe von insgesamt 48.103 € zu ( Klageantrag zu 1. ). Ihm steht für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.12.2019 ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.916 € zu, weil er unter dem 12.07.2018 im Rahmen einer von seiner privaten Pflegeversicherung initiierten Begutachtung in Pflegegrad 2 eingestuft worden ist (vgl. Ziffer II. 4.3 und IV. 6.2 der BB). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 34.488 €. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 01.07.2020, dem Monat der Klageerhebung, steht dem Kläger gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen um 1,5 Prozent gesteigerten Rente in Höhe von 1.945 € zu. Die Erhöhung des Rentenbetrags ergibt sich aus der Regelung in Ziffer IV. 6.2 der BB, die im Schadenfall eine Dynamisierung der Pflegerente von jährlich jeweils 1,5 % vorsieht. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 13.615 €. Die tenorierten Zinsansprüche hierzu ergeben sich jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 Absatz. 1 und 2 BGB, weil die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2018 die Zahlung einer Pflegerente zurückgewiesen hat und im Übrigen bislang keine monatlich im Voraus zu leistenden Rentenzahlungen an den Kläger erbracht hat (vgl. Anlage K 5 sowie Ziffer II. 4.3 der BB). b) Dem Kläger steht darüber hinaus gegen die Beklagte für den Zeitraum ab dem 01.08.2020 ein Anspruch auf künftige Zahlung der bedingungsgemäßen Pflegerente in Höhe von zunächst 1.945 € zu, wobei sich die Rente gemäß Ziffer IV. 6.2 der BB jeweils zum 01.01. des Folgejahres um jährlich 1,5 % erhöht ( Klageantrag zu 2. ). Bis zum 30.06.2021 besteht dieser Anspruch in Ansehung der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung nur, soweit weiterhin eine Einstufung nach dem Pflegegrad 2 bis 5 gemäß SGB XI besteht. Danach wird die Pflegerente auch dann noch weiter gezahlt, wenn die Pflegestufe entfallen sollte (vgl. Ziffer II. 4.3 der BB), allerdings längstens bis zum Zeitpunkt des Versterbens des Klägers. Die tenorierten Zinsansprüche hierzu ergeben sich jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 Absatz. 1 und 2 BGB, weil die Beklagte bislang keine monatlich im Voraus zu leistenden Rentenzahlungen an den Kläger erbracht hat und bei der monatlich im Voraus zu erbringenden Leistung, jeweils ab dem 2. Tag des Monats für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte tatsächlich nicht am Ersten eines jeden Monats erfolgt, Verzug eintreten würde (vgl. Ziffer II. 4.3 der BB). II. Der Kläger hat zudem nach dem Vorstehenden einen Anspruch gemäß Ziffer I der BB auf Freistellung von bzw. Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge für die streitgegenständliche Versicherung bei der Beklagten ( Klageanträge zu 3. und 4. ). a) Bis Juli 2020 steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch für geleistete Beiträge in Höhe von 741,33 € zu ( Klageantrag zu 3. ) Im Zeitraum vom 01.07.2018 bis 01.07.2020 hat der Kläger insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von 880,49 € an die Beklagte gezahlt. Für den Zeitraum von 31.07.2018 bis 01.12.2018 hat die Beklagte dem Kläger hiervon 139,16 € zurückerstattet, so dass Beitragsleistungen des Klägers in der tenorierten Höhe verbleiben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO. b) Ab August 2020 steht dem Kläger auch für die Zukunft ein Freistellungsanspruch bzw. - bei bereits erfolgter Zahlung – ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des jeweils geltenden Versicherungsbeitrags zu ( Klageantrag zu 4. ). Der Zinsanspruch ergibt sich bei Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge aus §§ 291, 288 ZPO. III. Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 08.04.2021 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt: Klageantrag zu 1.) 48.103,00 € Klageantrag zu 2.) 82.690,00 € Klageantrag zu 3.) 741,33 € Klageantrag zu 4.) 2.059,46 € GESAMT 133.593,79 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .