OffeneUrteileSuche
Urteil

6 T 6/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0527.6T6.21.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

In dem Beschwerdeverfahren betreffend das Verfahren zur Zwangsverwaltung des Grundbesitzes

              Grundbuchbezeichnung:

              Grundbuch von G1 Bl. 00

              lfd. Nr. 0, G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und

              Freifläche, Wohnen, A T, 00 A und 00 B, groß:

              1.158 m²

              Eigentümer: N

an dem beteiligt sind:

1. Frau N, A T Str. 0, 00000 B,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

2. C, Neue Q-Straße, 00000 DC                 Gläubigerin und

                                                                        Beschwerdegegnerin,

3. Rechtsanwalt N2, C T-Str., 00000 D ,     Zwangsverwalter

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 00.00.2021 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2021 nach Anhörung des Zwangsverwalters dahin abgeändert, dass dessen Vergütung auf insgesamt 3.646,32 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.868,22 €.

Entscheidungsgründe
In dem Beschwerdeverfahren betreffend das Verfahren zur Zwangsverwaltung des Grundbesitzes Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von G1 Bl. 00 lfd. Nr. 0, G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, A T, 00 A und 00 B, groß: 1.158 m² Eigentümer: N an dem beteiligt sind: 1. Frau N, A T Str. 0, 00000 B, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, 2. C, Neue Q-Straße, 00000 DC Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, 3. Rechtsanwalt N2, C T-Str., 00000 D , Zwangsverwalter Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 00.00.2021 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2021 nach Anhörung des Zwangsverwalters dahin abgeändert, dass dessen Vergütung auf insgesamt 3.646,32 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.868,22 €. Gründe: I. Mit Beschluss vom 16.10.2014 ordnete das Amtsgericht Siegburg die Zwangsverwaltung des im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstückes A Straße 00-00 in 00000 B an und bestellte zugleich Herrn Rechtsanwalt N2 als Zwangsverwalter. Dieser rechnete mit Schreiben vom 27.10.2020 für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum vom 16.10.2019 bis zum 15.10.2020 Zwangsverwaltergebühren i.H.v. 3.646,32 € nebst weiteren Auslagen jeweils für die laufende Buchführung mit Kontieren, für die Überschussermittlung aus Vermietung und Verpachtung, für die Einkommenssteuerklärung nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 insgesamt 444,20 €, für das Jahr 2015 insgesamt 1.030,42 €, für das Jahr 2016 insgesamt 978,48 €, für das Jahr 2017 insgesamt 1.030,42 €, für das Jahr 2018 insgesamt 1.241,11 € und für das Jahr 2019 insgesamt 1.501,27 € nach der StBVV ab. Mit Beschluss vom 11.01.2021 setzte das Amtsgericht Siegburg die Zwangsverwaltergebühren nebst Auslagen gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV dementsprechend fest. Gegen diesen ihr am 14.01.2021 zugestellten Beschluss legte die Schuldnerin am 00.00.2021 sofortige Beschwerde ein, mit der sie sich insbesondere gegen die vom Zwangsverwalter abgerechneten Steuerberatungstätigkeiten wendet und diesbezügliche Ansprüche hinsichtlich der für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemachten Tätigkeiten als verjährt rügt. Der im Beschwerdeverfahren angehörte Zwangsverwalter beruft sich demgegenüber auf die Notwendigkeit der von einem Laien nicht vorzunehmenden doppelten Buchführung und der Abgabe von Ertragssteuererklärungen nach dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 (IX R 23/14) und dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 03.05.2017 (IV A 3 – S 0550/15/19928). II. In der Sache ist die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin nur insoweit begründet, als sie sich gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.01.2021 erfolgte Festsetzung von Steuerberatungskosten als Auslagen gemäß § 17 Abs. 3 ZwVwV wendet. Wegen der übrigen Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV ist die sofortige Beschwerde dagegen zurückzuweisen mit der Folge, dass vorliegend die Vergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum vom 16.10.2019 bis zum 15.10.2020 ohne die von ihm zusätzlich geltend gemachten Auslagen auf insgesamt 3.646,32 € festzusetzen ist. Die Vergütung des Zwangsverwalters bestimmt sich nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Gemäß § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Verwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, die nach § 18 ZwVwV grundsätzlich anhand der eingezogenen oder geschuldeten Mieten oder Pachten zu bemessen ist. Außerdem hat er Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen nach § 21 ZwVwV. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV orientiert sich die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgaben sowie an der Leistung des Zwangsverwalters. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ZwVwV sind mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV gehört zu den allgemeinen Geschäftskosten auch der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. Erbringt der Steuerberater im Rahmen seiner Bestellung als Zwangsverwalter steuerberatende Leistungen (Steuererklärung, Jahresabschluss etc.), so können diese Leistungen zusätzlich nach der StBVV abgerechnet werden. Dafür ist entscheidend, ob dazu über die allgemeine Geschäftskundigkeit des Zwangsverwalters hinausgehende besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind. Denn nur dies rechtfertigt die Befassung eines Steuerberaters mit der Sache. Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV muss die zum Zwangsverwalter bestellte Person geschäftskundig sein, d.h. die Person soll selbst über „die erforderlichen Rechtskenntnisse sowie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Buchhaltungswesen” für ihre Tätigkeit verfügen (so die Verordnungsbegründung, BR-Drucks. 842/03, S. 10). Eine steuerliche Beratung ist daher nur geboten, wenn es sich um eine nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters gehörende Angelegenheit handelt. Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind dabei gerichtlich zu überprüfen, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 – V ZB 122/08 –, juris, Rn. 12). § 17 Abs. 3 ZwVwv darf nämlich nicht dahin (miss-)verstanden werden, dass für jede Rechtshandlung, für welche das StBVV eine Gebühr vorsieht, auch eine solche (zu) berechnen ist. Vielmehr ist der Grundgedanke dieser Regelung der: Das Gesetz verlangt für das Amt des Zwangsverwalters keine spezifische berufliche Qualifikation. Die vorausgesetzte Geschäftskundigkeit bedingt jedoch die Fähigkeit zur Erledigung der laufenden Geschäfte. Trotzdem wird immer wieder eine Situation eintreten, in der ein solcher „fiktiver Normalverwalter” pflichtgemäß einen Steuerberater mandatieren würde, dessen Kosten die Masse gemäß § 155 Abs. 1 ZVG zu tragen hätte. Ist der Verwalter zur Erledigung der Angelegenheit kraft seiner beruflichen Stellung selbst in der Lage, so gebühren ihm diese Kosten (vgl. Eickmann, Die Neuregelung der Zwangsverwaltervergütung, ZIP 2004, 1736, 1739). Soweit das Amtsgericht Siegburg im angefochtenen Beschluss vom 11.01.2021 zunächst die Vergütung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum vom 16.10.2019 bis zum 15.10.2020 auf insgesamt 3.646,32 € (12 % der eingezogenen Mieten von 23.813,47 €) festgesetzt hat, ist dies nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Anforderungen - auch hinsichtlich der Erhöhung der Regelvergütung um zwei Prozentpunkte nach § 18 Abs. 2 ZwVwV – rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Amtsgericht jedoch darüber hinaus Auslagen jeweils für die laufende Buchführung mit Kontieren, für die Überschussermittlung aus Vermietung und Verpachtung, für die Einkommenssteuerklärung nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 insgesamt 444,20 €, für das Jahr 2015 insgesamt 1.030,42 €, für das Jahr 2016 insgesamt 978,48 €, für das Jahr 2017 insgesamt 1.030,42 €, für das Jahr 2018 insgesamt 1.241,11 € und für das Jahr 2019 insgesamt 1.501,27 € festgesetzt hat, sind die dafür nach § 17 Abs. 3 ZwVwV zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Der Verwalter kann seinen tatsächlich entstandenen Aufwand verlangen, wenn er Entstehen und Höhe in einer dem Gericht genügenden Weise darlegt. Da die ZwVwV hierzu keine Bestimmung trifft, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, welche Angaben oder Nachweise es für die - erforderliche - Festsetzung verlangt (vgl. Depré, ZVG, 2. Auflage 2018, § 152a ZVG, Rn. 27). Dazu hat das Gericht dem Zwangsverwalter im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 01.04.2019 aufgegeben darzulegen, weshalb angesichts der Formalisierung des Steuerverfahrens und der weitgehenden Digitalisierung von Buchhaltung und Kontierung die Einschaltung eines Steuerberaters im vorliegenden Einzelfall notwendig gewesen sein sollte. In seiner ausführlichen Stellungnahme dazu im Schriftsatz vom 20.05.2021 hat sich der Zwangsverwalter jedoch mit allgemein gehaltenen Ausführungen begnügt und keinerlei Bezug zur streitgegenständlichen Zwangsverwaltung hergestellt. Weshalb nun in dem hier zu entscheidenden Einzelfall die Fertigung von Einkommenssteuererklärungen für die Schuldnerin und die Notwendigkeit einer doppelten Buchführung das Hinzuziehen eines Steuerberaters erfordert haben sollte, ist so nicht auch nur ansatzweise zu erkennen. Auch wenn mit der Einführung der Einkommenssteuerverpflichtung für Zwangsverwalter nach dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 (IX R 23/14) und dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 03.05.2017 (IV A 3 – S 0550/15/19928) ein beträchtlicher Mehraufwand für den Zwangsverwalter entstanden sein sollte, folgt allein daraus noch kein genereller Bedarf auf Hinzuziehung eines Steuerberaters bei vermieteten und im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke, zumal in §§ 14, 15 ZwVwV ist bereits eine Buchführungspflicht des Zwangsverwalters und die Nutzung von Sachkonten vorgesehen ist, was die Anwendung der doppelten Buchführung ohnehin erforderlich macht. Sofern sich der Zwangsverwalter in seiner Stellungnahme vom 20.05.2021 vorliegend auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG beruft, verkennt das Gericht nicht, dass die Festsetzung zu geringer und dadurch die Berufsausübung beeinträchtigender Vergütungen die Berufsausübung beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 – V ZB 149/17 –, juris, Rn. 14). Mangels näherer Darlegung des ihm tatsächlich im vorliegenden Fall konkret entstandenen Aufwandes kann das Gericht eine solche Grundrechtsbetroffenheit aber nicht feststellen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2018 – V ZB 149/17 – juris, Rn. 19). Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist schließlich nicht geboten. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung. Bonn, 27.05.20216. Zivilkammer 2. Instanz