Urteil
17 O 457/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0728.17O457.20.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Am 02.07.2020 gegen 17:30 Uhr/18 Uhr begab sich die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Zeugin A mit ihrem Hund auf einen Spaziergang auf einem Feldweg in B. Auf einem hoch mit Gras bewachsenem Feld traf sie auf die Tochter des Beklagten, die Zeugin C, die den Hund des Beklagten ausführte. Sowohl der Hund der Zeugin A als auch der Hund des Beklagten rannten gemeinsam zu einem Mäuseloch im Feld. Der Hund des Beklagten befand sich an einer Schleppleine, die der Hund lose hinter sich herzog. Die Zeugin A ging zu den beiden Hunden hin und wollte sie von dem Mäuseloch verjagen. Hierbei wickelte sich die Leine des Hundes des Beklagten unbemerkt um das Bein der Zeugin A. Die Zeugin C rief ihrerseits den Hund des Beklagten zu sich. Der Hund des Beklagten rannte zu der Zeugin. Hierbei zog sich die Leine um das Bein der Zeugin A fest und riss diese um. Die Zeugin A erlitt hierdurch eine Fraktur des proximalen Endes der Tibia rechts und musste vollstationär behandelt werden. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Am 24.08.2020 stellte die Klägerin der Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Schadensersatzrechnung (Zwischenrechnung) in Höhe von 7.819,07 € (vgl. Bl. 5f. d.A.). Am 30.11.202 stellte die Klägerin der Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Schadensersatzrechnung (Zwischenrechnung) über weitere 3.820,29 € (vgl. Bl. 7ff. d.A.). Die Haftpflichtversicherung des Beklagten verweigerte vorgerichtlich eine Schadensregulierung. Die Klägerin behauptet, bei dem Unfall habe sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses seien ihr vorläufige Kosten in Höhe von 11.639,36 € in Bezug auf die Heilbehandlung der Zeugin Brown entstanden. Mit Klageschrift vom 23.12.2020 hat die Klägerin zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 934,03 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2021. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 hat die Klägerin die Klage um den Antrag erweitert, festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, den weiteren künftigen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 02.07.2020 gegen 18 Uhr in B zu erstatten, welcher dadurch noch entstehen wird, dass der Hund des Beklagten die Versicherte der Klägerin, Frau A, durch die sich um das Bein ihrer Versicherten umwickelte Leine umgerissen und Trümmerbruch am rechten Bein verursacht hat. Aufgrund mündlicher Verhandlung am 28.04.2021 ist klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses wurde sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten am 30.04.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.05.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil des LG Bonn vom 28.04.2021 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020; 3. festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, den weiteren künftigen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr in B zu erstatten, welcher dadurch noch entstehen wird, dass der Hund des Beklagten ihre Versicherte, Frau A , durch die sich um das Bein der Versicherten der Klägerin umwickelte Leine umgerissen und Trümmerbruch am rechten Bein verursacht hat. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht sich zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet. Er ist der Auffassung, es mangele an der Verwirklichung einer typischen Tiergefahr. Zudem würden Zahlungsansprüche der Klägerin an einem weit überwiegenden Mitverschulden der bei ihr versicherten Person scheitern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 und 07.07.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338ff. ZPO eingelegt worden. Gemäß § 343 S. 1 ZPO ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Klägerin steht weder der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch, noch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 833 BGB, der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Nach § 833 S. 1 BGB ist dann, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Erforderlich ist eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr (vgl. Wagner in MükO BGB, 8. Auflage 2020, § 833 Rn. 15). Hieran fehlt es in dem vorliegenden Fall. Eine typische Tiergefahr äußert sich nach der Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden, unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04). An der Ursächlichkeit der spezifischen Tiergefahr kann es gerade dann fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert. Dann ist der leitende Mensch und nicht das Tier als folgsames Werkzeug als Urheber des Schadens anzusehen (vgl. Wagner in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 833 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Der Hund des Beklagten unterstand vorliegend der Leitung der Zeuginnen A und C. Dabei kann dahin stehen, ob das Verscheuchen der Hundes des Beklagten durch die Zeugin A oder das Rufen des Hundes des Beklagten durch die Zeugin C. E ursächlich für das Verhalten des Hundes war, hin zu der Zeugin C zu laufen. Denn in beiden Varianten ist das Handeln des Hundes auf das Befolgen eines menschlichen Befehls zurückzuführen. Der Hund hat sich in der gewünschten Art und Weise verhalten, in dem er sich von dem Mäuseloch entfernt hat und zu der Zeugin C hingelaufen ist. Insofern liegt auch hier der in der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall, von der Realisierung einer spezifischen Tiergefahr trotz menschlicher Leitung dann auszugehen, wenn ein Tier auf die menschliche Steuerung nicht in der gewünschten Art und Weise reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04), nicht vor. Denn der Hund des Beklagten hat sich vorliegend gerade in der vom Menschen gewünschten Art und Weise verhalten und die menschlichen Befehle befolgt, sich also steuern lassen, und sich nicht etwa willkürlich verhalten. Anders als die Klägerin in der Einspruchsschrift vom 14.05.2021 meint, hat sich die typische Tiergefahr auch nicht dadurch realisiert, dass sich der Hund an einer Schleppleine befunden hat und bei der Bewegung des Hundes nicht habe kontrolliert werden können, was mit der Leine geschieht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es rein auf einer menschlichen Entscheidung beruhte, die Schleppleine an dem Hund zu befestigen und dem sich an der Schleppleine befindlichen Hund Befehle zu erteilen. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 3 ZPO. SW: bis 13.000 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 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