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Urteil

1 O 110/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0908.1O110.21.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 EUR im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auf der Straße „A" in B, bei dem die Klägerin insgesamt drei Frakturen erlitt: eine Fraktur des vorderen Hüftpfeilers links, eine obere und untere Scharmbeinastfraktur links und eine Fraktur der Massa laterales des Kreuzbeines links. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auf eine Vorschusszahlung zur Reparatur ihres Pedelecs in Höhe von 466,87 € unter Berücksichtigung eines eingeholten Reparaturangebots. Eigentümerin der streitgegenständlichen Straße ist die Beklagte. Zudem ist die vorgenannte Straße nach der entsprechenden Beschilderung als Fahrradweg ausgewiesen. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war diese in einem schlechten Allgemeinzustand; es erfolgten Ausbesserungsarbeiten an der Straßendecke. Die Klägerin behauptet, sie habe die Straße „A“ am 18.12.2020 gegen 14:30 Uhr mit ihrem Pedelec in Begleitung ihres Ehemanns befahren, habe wegen eines entgegenkommenden Hundes nach links ausweichen müssen und sei an einer scharfgeschnittenen ca. 6 cm tiefen Abbruchkante zwischen dem ursprünglichen Belag der Schwarzdecke und der geflickten Stelle mit einem Reifen ihres Rades abgerutscht und gestürzt. Die Flickstelle sei in der Vergangenheit mit der Abbruchkante bündig gewesen. Zuvor sei dort ein Graben gewesen. Vor dem Auftrag der Schwarzdecke sei der Graben zugeschüttet und nur unzureichend verdichtet worden mit der Folge, dass das Erdreich unter der aufgebrachten Schwarzdecke dann zusammen mit dieser abgesackt und es so zu der Bildung der mindestens 6 cm hohen scharfen Abbruchkante zum übrigen Straßenbelag gekommen sei. Der Umstand, dass ein Graben verfüllt und mit einer Schwarzdecke versehen worden sei, sei der Beklagten bekannt gewesen. Ebenso sei ihr bekannt gewesen, dass sich die Verfüllung mit der aufgebrachten Schwarzdecke erheblich um 6 cm abgesenkt und dadurch zum übrigen Straßenbelag eine scharfe Abbruchkante hervorgerufen habe. Gleichwohl habe die Beklagte nichts zur Ausbesserung unternommen oder aber durch Aufstellung entsprechender Warnschilder darauf hingewiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 540,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der streitgegenständliche Straßenzustand habe bereits „vor sich selbst gewarnt“. Ferner habe sich zuvorderst eine typische Tiergefahr verwirklicht und die Klägerin müsse sich daher bei dem/der Hundehalter/in schadlos halten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 4.500 EUR oder auf die Zahlung (fiktiver) Reparaturkosten in Höhe von 466,87 EUR brutto, weder aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB noch § 823 Abs. 1 BGB. Nach dem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt und umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Die öffentlichen Verkehrswege sind vielmehr grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH, Urteil vom 10.07.1980 – III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 12.07.1979 – III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044). Die Verkehrssicherungspflicht dient hingegen nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 110/14, NZV 2016, 325, 326). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine Verkehrssicherungsplichtverletzung der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die von der Klägerin beschriebene Abbruchkante war für einen umsichtigen, die erforderliche Sorgfalt waltenden Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar und stellt keine überraschende Gefahrenstelle im haftungsrechtlichen Sinne dar. Ausweislich der als Anlage beigefügten Lichtbilder (insbesondere Bl. 78, 79 d.A.) handelt es sich um eine Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung, die bereits auf den ersten Blick Flickstellen, Schlaglöcher und Verschmutzungen aufweist. Die Klägerin musste als Nutzerin der Straße diesen für sie klar erkennbaren Straßenzustand grundsätzlich hinnehmen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich der streitgegenständliche Unfall gegen 14:30 Uhr und damit bei Tageslicht ereignete und unabhängig davon, dass die Klägerin eine Situation schildert, in der eine spontane Reaktion aufgrund eines sich nähernden Hundes nötig war. Denn gerade diese Reaktionsbereitschaft ist Teil der Teilnahme am Straßenverkehr. Im Übrigen hat sich in diesem Fall in erster Linie die typische Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB realisiert. Die Beklagte hingegen ist auch nicht verpflichtet, für die Benutzer des Fahrradweges eine absolute Gefahrenlosigkeit zu schaffen. Vielmehr warnte der Straßenzustand „vor sich selbst“ und es bedurfte keiner zusätzlicher Maßnahmen seitens der Beklagten, da solche erst dort erforderlich sind, wenn eine Gefahrenquelle überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar ist. II. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.