OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 110/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1126.4U110.14.0A
7mal zitiert
14Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Bezug auf die Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, ist für schematische Betrachtungen und starre Grenzen in der Regel kein Raum.(Rn.52) 2. Vielmehr ist die Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkrete Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet.(Rn.52)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.7.2014 (Az. 4 O 220/13) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bezug auf die Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, ist für schematische Betrachtungen und starre Grenzen in der Regel kein Raum.(Rn.52) 2. Vielmehr ist die Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkrete Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet.(Rn.52) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.7.2014 (Az. 4 O 220/13) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich nach seiner Behauptung am 5.12.2012 in der … Straße in S. ereignet hat. Der Kläger hat schriftsätzlich vortragen lassen, er sei gegen 19 Uhr von der … Brücke kommend in Richtung L. auf dem linken Gehweg der … Straße straßenseitig gegangen. Links neben ihm sei seine Ehefrau, die Zeugin Ro., und hinter ihm sei der Zeuge Re. gegangen. Es sei völlig dunkel gewesen und habe kein Schnee gelegen. Den Fußgängern sei ein Radfahrer entgegen gekommen, der zwischen dem linksseitigen Geländer und der Ehefrau des Klägers habe hindurch fahren wollen. Um den Radfahrer passieren zu lassen, sei er ganz nach rechts an den Bordstein gegangen, so dass seine Frau auch noch ein Stück weiter rechts habe gehen können. Dabei sei er in die durch ein fehlendes Bordsteinstück entstandene Lücke getreten, mit dem Fuß umgeknickt und nach rechts vorne auf die Straße gefallen. In seiner erstinstanzlichen Anhörung im Termin vom 17.10.2013 hat der Kläger angegeben, er sei nach der Vorbeifahrt des Radfahrers noch 3 oder 4 Schritte weiter gegangen, bevor er infolge des ausgebrochenen Bordsteins zu Fall gekommen sei. Der Kläger hat zur Schadstelle behauptet, der Bordstein sei auf einer Länge von 0,32 m ausgebrochen gewesen, zum Bürgersteig hin sei der Ausbruch 0,05 m und zur Straßenseite hin bis zu 0,16 m tief gewesen. Der Ausbruch sei auch schräg verlaufen. Im Übrigen hat der Kläger wegen des optischen Erscheinungsbilds der Schadstelle auf die Lichtbilder GA 2 sowie Hülle GA 36 verwiesen. Zu den Folgen des Sturzes hat der Kläger behauptet, er sei auf das rechte Knie und die rechte Hand gefallen und habe sich dabei den rechten Zeigefinger abgeknickt. Neben einer Innenbandzerrung im rechten Knie, die zu Druckschmerzen geführt habe, habe er sich den Zeigefinger verstaucht, was zu einer endgradigen Belastungsminderung des rechten Zeigefingers geführt habe und nach dem ärztlichen Zeugnis vom 7.5.2013, GA 5, etwa 12 Monate andauern werde. In dem ärztlichen Zeugnis vom 18.12.2013, GA 48, sei auch eine HWS-BWS-Distorsion diagnostiziert worden. Infolge der unfallbedingten Verletzungen sei er darin gehindert gewesen, eine Hausmeistertätigkeit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung anzunehmen. Angesichts der erlittenen Verletzungen und deren Heilungsverlauf - so der Kläger - sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 € angemessen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen des Unfalls vom 5.12.2012 ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 2.500 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 5.12.2012 zu ersetzen hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage entgegen getreten und hat Unfallhergang und Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, denn die Schadstelle sei angesichts ihrer Größe ohne weiteres erkennbar und bedürfe von daher auch keiner Warnung. Insbesondere sei die Schadstelle mindestens 0,65 m lang, der Höhenunterschied zwischen reparierter Bordsteinkante und Fahrbahn betrage 0,145 m. Es handele sich um einen Frostschaden. Mit seinem am 24.7.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen; ferner hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 40 % jedes weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Klage im Übrigen hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie rügt, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Der in Verkehrssicherungsangelegenheiten erfahrene Kläger habe den Unfallhergang bereits derart unterschiedlich geschildert, dass ein konkreter Unfallhergang nicht nachgewiesen und auch zu bezweifeln sei, dass an der behaupteten Stelle überhaupt ein Sturz des Klägers erfolgt sei. Während der Kläger in der Klageschrift noch behauptet habe, während des Ausweichens für den Fahrradfahrer in die Schadstelle getreten zu sein, habe er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, nach dem Ausweichen noch 3-4 Schritte weitergegangen und erst dann zu Fall gekommen zu sein. Dies impliziere, dass der weitere Weg des Klägers nach dem Ausweichen über den äußersten Rand des Bürgersteigs zur Straße geführt haben solle, was jeglicher Lebenserfahrung und jedem verständigen und zu erwartenden Verhalten widerspreche, wenn es tatsächlich so dunkel, wie behauptet, gewesen sein sollte. Die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts reichten jedenfalls nicht für eine den Vorgaben des § 286 ZPO entsprechende Überzeugungsbildung dahingehend, dass der Kläger tatsächlich an der behaupteten Stelle gestürzt sei und erst recht nicht dafür, wie sich der Sturz ereignet habe und was der Grund dafür gewesen sei. Die Beklagte habe zu den Beleuchtungsverhältnissen zur Nachtzeit und der daraus folgenden Erkennbarkeit der Schadstelle ausführlich Stellung genommen. Selbst der Zeuge Re. habe angegeben, dass eine Straßenlampe auf der anderen Straßenseite gewesen sei, deshalb sei - mangels parkendem Auto - die angebliche Unfallstelle gut ausgeleuchtet gewesen. Wenn der Zeuge Re. und der Kläger demgegenüber behaupteten, dass es dunkel gewesen und die Schadstelle nicht zu sehen gewesen sei, so unterstreiche dies allenfalls die klägerfreundliche Beschreibung, nicht jedoch die Glaubwürdigkeit der Angaben. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem Anspruch der Höhe nach sei mit § 286 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Ausweislich der Schriftsätze der Beklagten sowie der Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand seien die Unfallfolgen von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden. Dennoch gehe das Landgericht von nicht angegriffenen ärztlichen Feststellungen aus. Ausweislich der vorgelegten Atteste sei für keine der behaupteten Verletzungen ein äußeres Anzeichen verifizierbar. Aufgrund des behaupteten Unfallhergangs sei weder eine HWS/BWS-Verletzung noch die Verletzung des Zeigefingers (ohne Hautabschürfungen und Hämatome) nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger selbst habe in seiner informatorischen Vernehmung nicht angegeben, eine HWS/BWS-Verletzung davon getragen zu haben. Auch in der vorgerichtlichen Korrespondenz sei dies von der Klägerseite nicht behauptet worden. Im Attest vom 11.12.2012 sei ebenfalls kein Hinweis auf eine HWS/BWS-Verletzung enthalten. Daher seien die ärztlichen Feststellungen entweder reine Gefälligkeitsbescheinigungen oder die entsprechenden Beschwerden des Klägers seien zumindest nicht unfallkausal. Diese Umstände habe das Landgericht problemlos erkennen können und müssen. Jedenfalls hätte es im Hinblick auf das Bestreiten mit Nichtwissen weiteren Beweis erheben und ein Sachverständigengutachten zu den unfallbedingten Verletzungen einholen müssen. Die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts reichten für eine Überzeugungsbildung nach den Vorgaben des § 286 ZPO oder auch des § 287 ZPO nicht aus. Zu Unrecht habe das Landgericht auch dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der diesbezüglich gehaltene Klägervortrag sei unsubstantiiert und schon deshalb unschlüssig, weil kein Dauerschaden dargelegt worden sei. Nach dem klägerischen Vortrag und dem ärztlichen Attest vom 11.12.2012 sei lediglich mit vorübergehenden Beschwerden von einer Dauer von 3-6 Wochen zu rechnen gewesen. Am 7.5.2013 sei von denselben Ärzten die voraussichtliche Dauer mit bis zu 12 Monaten nach dem Unfall angegeben. Der Kläger habe in seiner informatorischen Befragung vom 17.10.2013 angegeben, dass die Probleme mit dem Finger mittlerweile weitgehend behoben seien. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit der Angaben in den Attesten und der Darstellung des Klägers sei jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 30.6.2014 nicht mehr von einer weiteren Beeinträchtigung des Klägers auszugehen gewesen. Die Entscheidung sei zudem völlig überraschend und unter Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO ergangen. Hätte das Landgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es die Einholung eines Gutachtens für nicht erforderlich halte, hätte die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass eine HWS/BWS-Distorsion bei dem behaupteten Unfallhergang unmöglich eintreten könne; ferner hätte sie gegebenenfalls jede einzelne Verletzung bestritten. Hätte das Landgericht die Beklagte gemäß § 139 ZPO auf den Umstand hingewiesen, dass es hinsichtlich der Erkennbarkeit und Ausleuchtung der behaupteten Unfallstelle ein weiteres Beweisangebot für erforderlich halte, hätte die Beklagte ergänzend als Beweismittel die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, welches zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine ausreichende Ausleuchtung sowie eine gute Erkennbarkeit vorgelegen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.7.2014 (Az. 4 O 220/13) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Behauptung der Berufung, der Kläger sei in Verkehrssicherungsangelegenheiten erfahren, sei unzutreffend. Woher die Beklagte diese Erkenntnis nehme, bleibe im Dunkeln. Der Unfallhergang sei klar und eindeutig geschildert worden. Der unbefangene Zeuge Re. und die Ehefrau des Klägers hätten die Unfallschilderung des Klägers bestätigt. Der Schaden in dem Bordstein sei durch die Lichtbilder und die Zeugenaussagen ebenfalls belegt. Dass es an einem 5. Dezember um 19 Uhr dunkel sei, entspreche der Lebenserfahrung. Der Beklagten sei es verwehrt, die Behauptung, dass es an der Unfallstelle dunkel gewesen sei, mit Nichtwissen zu bestreiten, denn sie als Straßenbaulastträgerin könne die Lichtverhältnisse an Ort und Stelle ohne weiteres überprüfen. Die Feststellungen des Landgerichts zu den erlittenen Verletzungen seien nicht zu beanstanden. Im Wege der Anschlussberufung wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Mitverschuldensquote. Zu Unrecht habe das Landgericht zu Lasten des Klägers angenommen, dass er die gebotene Aufmerksamkeit habe vermissen lassen und die großflächige Beschädigung hätte erkennen können. Ein Fußgänger müsse nicht laufend nach unten schauen und den Weg auf etwaige Hindernisse absuchen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Unfallörtlichkeit um einen vielbenutzten Fußgängerweg handele. Auch sei unstreitig, dass auf dem Bürgersteig gleichzeitig Fahrradfahrer fahren dürften. Der Kläger habe deshalb gleichzeitig darauf achten müssen, nicht mit entgegen kommenden Fahrradfahrern oder Fußgängern zu kollidieren. Das Landgericht habe daher das Ablenkungspotential, dem der Kläger durch den übrigen Verkehr ausgesetzt gewesen sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Gerade wenn die Gemeinde auf einem Bürgersteig auch Fahrradverkehr zulasse, der sich wesentlich schneller bewege und bei dem die Fußgänger auch mit einer gewissen Rücksichtslosigkeit der Fahrradfahrer rechnen müssten, müsse in die Beurteilung der Mitverschuldensfrage eingestellt werden, dass der Fußgänger seinen Blick nicht durchgängig auf den Boden richten könne. Im vorliegenden Fall sei der Kläger durch einen entgegen kommenden Radfahrer abgelenkt gewesen. Dass der Radfahrer schon vorbei gewesen sei, spiele dabei keine Rolle. Der Vorgang an sich habe die Aufmerksamkeit des Klägers beansprucht und so etwas wirke nach, weil es kein gewöhnlicher Vorgang sei, dass einem auf dem Bürgersteig ein Fahrradfahrer entgegen komme. Man sei in Gedanken noch bei diesem Vorgang, mache sich bewusst, dass man auf weitere Radfahrer achten müsse. Daher liege das weit überwiegende Verschulden bei der Beklagten, die auf dem Bürgersteig Mischverkehr aus Fußgängern und Radfahrern zulasse und allein durch diesen Umstand den Fußgängern eine besondere Aufmerksamkeit zur Beobachtung des Radfahrerverkehrs abfordere. Dabei müsse der Fußgänger nicht nur auf entgegen kommende Radfahrer achten, sondern er müsse auch mit Radfahrern rechnen, die von hinten kommen und sich nicht einmal bemerkbar machten. Zwar müsse der Fußgänger mit kleineren Unebenheiten rechnen, die er auch ohne ständigen Blick auf den Boden bewältigen könne, aber nicht mit seitwärts schrägen Ausbrüchen mit einer Tiefe bis zu 16 cm. In Anbetracht der Dunkelheit sei die Schadstelle jedenfalls nicht weit im Voraus zu erkennen gewesen. Aufgrund des Ablenkungspotentials durch den erlaubten Mischverkehr trete hier ein mögliches Mitverschulden des Klägers vollständig hinter das Verschulden der Beklagten zurück. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlussberufung weiter gegen das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld, welches er in Anbetracht der erlittenen Verletzungen mit einem Betrag von 1.500,- € als zu gering bemessen ansieht, wozu er näher vorträgt (GA 107 Rs). Der Kläger beantragt, auf die Anschlussberufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den zugesprochenen Betrag von 600 € hinaus ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 8.3.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist über die bereits zugesprochenen 40 % hinaus dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 5.12.2012 in S., … Straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die bereits zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 229,55 € hinaus insgesamt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Ungeachtet dessen, dass dem Kläger dem Grunde nach kein Anspruch zustehe, sei das nunmehr begehrte Schmerzensgeld völlig überhöht und entbehre jeglicher Grundlage. Der Senat hat zum Unfallhergang Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.7.2015 durch informatorische Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen Ro. und Re.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 5.11.2015 (GA 134 ff.) Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 17.10.2013 (GA 30 ff.) und vom 30.6.2014 (GA 59 ff.) und des Senats vom 9.7.2015 (GA 119 ff). und vom 5.11.2015 (GA 134 ff.) Bezug genommen. B. Nur die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und § 9 Abs. 3a SaarlStrG zu. Die angefochtene Entscheidung begegnet im Prüfungsmaßstab des § 513 ZPO durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als erfüllt angesehen hat. Auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug erfolgten weiteren Aufklärung des Sachverhalts kann bereits eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung, die zugleich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten begründen würde, nicht festgestellt werden, weshalb die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen ist. Unterliegt die Klage der Abweisung, dann hat dies zugleich die Zurückweisung der Anschlussberufung zur Folge. I. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und § 9 Abs. 3a SaarlStrG zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der behauptete Sturz des Klägers auf eine der Beklagten vorzuwerfende Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückzuführen ist. 1. Im Ausgangspunkt ist das Landgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: a) Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i. V. m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.1953 - III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 374 f.; Urteil vom 9.11.1967 - III ZR 98/67, NJW 1968, 443; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kap., Rn. 40). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1958 - III ZR 211/56, BGHZ 27, 278, 281 f.; Geigel/Wellner, aaO., 14. Kap., Rn. 40). Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl. Kodal/Krämer-Grote, Straßengesetz, 6. Aufl., Kap. 40, Rn. 10). Diese obliegt im Falle von Stadt- oder Gemeindestraßen der jeweiligen Kommune, vorliegend also der Beklagten. b) Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGH, Urteil vom 18.12.1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 58 ff.; Geigel/Wellner, aaO., 14. Kap., Rn. 42). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKommBGB/Papier, 6. Auflage, § 839 BGB, Rn. 270). c) Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194, 2195). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044; Geigel/Wellner, aaO, 14. Kap., Rn. 44; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rn. 221; vgl. auch Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 13 Rn. 30 ff.). Die Verkehrssicherungspflicht dient hingegen nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Koblenz, OLGR 1998, 404, 405). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1990, 268; OLG Hamm, VersR 1983, 466). d) Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, bei Juris; Urteil vom 23.1.2014 - 4 U 387/12, bei juris; Urteil vom 10.1.2012 - 4 U 480/10, bei juris; Urteil vom 21.7.1998 - 4 U 886/97 - 235, bei Juris), finden weiterhin auf die im Saarland geltende Rechtslage Anwendung. Insbesondere ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 U 168/13, bei Juris Rn. 45 ff.) in Abgrenzung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2012 (III ZR 240/11, bei Juris) klargestellt hat, für das Saarland auch an dem Grundsatz festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheiden kann, wenn eine Gefahrenstelle für den Benutzer bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig einzurichten vermag. 2. Die erstinstanzliche Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall beanstandet die Berufung jedoch mit Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht und auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen der Sache nach davon ausgegangen, dass die aus den Lichtbildern GA 2 bzw. Hülle GA 36 ersichtliche Schadstelle zum Unfallzeitpunkt eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber den Fußgängern auf dem Gehweg begründete.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls, wie sie sich in Auswertung des gesamten Inhalts der Verhandlung, des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der eigenen Ortskunde des Senats darstellen, kann dies nämlich nicht festgestellt werden. a) Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs maßgebend bestimmt. Zu diesem Aspekt hat das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt, dass es sich bei der … Straße um eine auch für den Fußgängerverkehr verkehrswesentliche Straße handelt. Es ist den Senatsmitgliedern bekannt, dass der streitgegenständliche Gehweg von Fußgängern, die über die … Brücke in die Innenstadt oder zurück gehen, stark frequentiert wird. b) Dies und das aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtliche Erscheinungsbild und die vorgetragenen Ausmaße der Schadhaftigkeit des Bordsteins allein rechtfertigen für sich gesehen indes noch nicht die im angefochtenen Urteil gleichwohl der Sache nach gezogene Schlussfolgerung, dass die konkrete Schadstelle im Unfallzeitpunkt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger als Nutzer des Gehwegs begründete. Dem Landgericht kann nur insoweit gefolgt werden, als sich der Bordstein mit Blick auf sein Erscheinungsbild und die Ausmaße der Schadhaftigkeit in einem Zustand befand, auf Grund dessen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich in Betracht zu ziehen war, weil eine solch massive Beschädigung fraglos nicht der üblichen Erwartung der Nutzer an einen stark frequentierten Verkehrsweg entspricht. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls im Übrigen, wie sie sich für den Senat aufgrund der - erneuten - Anhörung des Klägers und der Zeugen sowie aufgrund der vorhandenen eigenen Ortskunde darstellen, liegt gleichwohl keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass die Beklagte den schadhaften Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls weder beseitigt noch durch ein gesondertes Warnschild hierauf gesondert aufmerksam gemacht hatte. Auf der Grundlage verlässlicher Ortskunde und zugleich Kenntnis von der gegebenen Beleuchtungssituation an der behaupteten Unfallörtlichkeit geht der Senat davon aus, dass die konkrete Schadstelle zu der behaupteten Uhr- und Jahreszeit mit Blick auf ihre Ausmaße und ihre Lage im Bereich des Bordsteins für den Kläger als aufmerksamen Benutzer des Gehwegs bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar und auch unproblematisch - durch einfaches Ausweichen nach links - beherrschbar gewesen wäre. aa) Auch das Landgericht hat gesehen, dass in Bezug auf die Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, keine schematische Betrachtung und keine starren Grenzen angezeigt sind, sondern stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles geprüft werden muss, ob ein abhilfebedürftiger - weil verkehrsunsicherer Zustand - vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, bei Juris Rn. 51). Ein für sich allein gesehen eher unerheblicher Höhenunterschied im Straßenbelag kann im Einzelfall durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.8.2015 - 1 U 31/15, bei Juris Rn. 29; für Höhenunterschiede im Gehweg). Umgekehrt kann auch ein größerer Differenzwert hinnehmbar sein, wenn die Schadstelle im Übrigen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als erkennbar und ohne weiteres beherrschbar einzustufen ist. Weder in Bezug auf die Höhenunterschiede noch in Bezug auf die Ausmaße im Übrigen darf allein auf die absoluten Messwerte abgestellt werden; vielmehr ist die hierdurch bedingte Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den übrigen konkreten Umständen der Örtlichkeit - deren Verkehrsbedeutung, der Beleuchtungssituation, der genauen Lage der Schadstelle im Verkehrsweg und dessen Zustand im Übrigen - zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkret zu beurteilende Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet. bb) Das Landgericht hat zu der Größenordnung respektive des Ausmaßes der Schadstelle keine Feststellungen getroffen, sondern nur den wechselseitigen Parteivortrag wiedergegeben: Die Länge des ausgebrochenen Stücks wird von der Klägerseite mit 32 cm (GA 44), von der Beklagten sogar mit mindestens 65 cm angegeben (GA 95). Der Höhenunterschied ist auf den Lichtbildern (GA 2, 36) ersichtlich, die Klägerseite hat ihn zunächst mit 10-12 cm (GA 2), sodann etwas präziser, da der Ausbruch schräg zur Straße hin abfällt, mit 5 cm auf der dem Bürgersteig zugewandten Seite und mit 16 cm zur Straßenseite angegeben (GA 44). Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Ausbruch zur Straßengrenze bis auf den Straßenboden reicht, weshalb der Senat von einer Tiefe von ca. 13,5 cm ausgeht, nachdem die Parteien den Höhenunterschied zwischen Fahrbahnbelag und „normaler“ (reparierter) Bordsteinkante mit 13,5 cm unstreitig gestellt haben (GA 45/60; vgl. auch die Lichtbilder GA 54 ff.). Mit Blick auf diese Ausmaße der Schadstelle und die Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Gehwegs ist der Beurteilung des Landgerichts insoweit zu folgen, als es sich bei dem Ausbruch um eine gefahrenträchtige Stelle handelt, die nicht der üblichen Sicherheitserwartung der Nutzer dieses Verkehrswegs entspricht. cc) Das Landgericht hat aber nicht beachtet, dass bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht nur die Verkehrsbedeutung und die Ausmaße einer Schadstelle, sondern auch deren konkrete Lage im Verkehrsweg, dessen Zustand im Übrigen und die Beleuchtungssituation berücksichtigt werden müssen. Hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht. Darüber hinaus steht die Beurteilung der Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung im angefochtenen Urteil in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen im Rahmen des Mitverschuldens. Das Landgericht hat in dem Zustand des Bordsteins eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten erblickt, ist aber gleichwohl bei der Frage des Mitverschuldens davon ausgegangen, dass der Kläger die Beschädigung des Bordsteins mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Das Landgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass eine erkennbare Gefahrenstelle, auf die sich der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einzustellen vermag, bereits keine Verkehrssicherungspflicht begründet, weil diese erst dort beginnt, wo die Vermeidung der Gefahr nicht vom Verkehrsteilnehmer selbst erwartet werden kann; die Verkehrssicherungspflicht reicht (nur) so weit, wie das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in die Sicherheit des Verkehrsweges Schutz verdient (vgl. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 13 Rn. 30). dd) Die konkrete Schadstelle befand sich im Bereich des Bordsteins eines ansonsten intakten Gehwegs. Sie trat mithin nicht unvermittelt mitten auf einem ansonsten ebenen Bürgersteig auf, wo niemand mit derartigen Schadstellen rechnet, sondern an der Bordsteinkante, wo stets mit Unebenheiten und unterschiedlichem Setzungsverhalten zu rechnen ist und die von Fußgängern deshalb nur unter Beachtung erhöhter Sorgfalt überschritten werden darf, insbesondere durch Richten des Blicks auf den entsprechenden Bereich des Bodens (vgl. Senat, Urteil vom 10.1.2012 - 4 U 480/10, bei Juris Rn. 49). Die Benutzung der Bordsteinkante ist mit Blick auf die in jedem Fall zum Fahrbahnrand hin gegebene Höhendifferenz per se gefahrgeneigt, so dass ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten und auch erwartet werden kann, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Begehen des konkreten Bordsteins war vorliegend gerade auch deshalb geboten, weil die Höhendifferenz zwischen der Bordsteinkante und dem Straßenbelag auch in dem intakten Bereich des Bordsteins mit 13,5 cm erheblich ist und ein unkontrollierter Schritt zur Seite jederzeit zu einem Umknicken oder gar Sturz führen kann. Das ist für jeden Benutzer dieses Gehwegs offensichtlich. Wiewohl es ihm freilich zusteht, dessen gesamte Breite auszuschöpfen, hat er jedoch besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn er sich dazu entschließt, gerade den Bordstein zum Begehen zu nutzen, denn sein Vertrauen in die Sicherheit des Verkehrsweges verdient in diesem Bereich nach vorstehender Maßgabe deutlich geringeren Schutz als im Bereich des übrigen Gehwegs. ee) Entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufung ist es nicht „unstreitig“, dass auf dem streitgegenständlichen Gehweg Fahrradverkehr zugelassen wäre. Das seitens des Klägers in Hülle GA 36 zur Akte gereichte Lichtbild mit dem Verkehrszeichen 240 für einen gemischten Geh- und Radweg bezieht sich erkennbar nur auf die … Brücke und den dortigen Verkehr. Auf der … Brücke ist Mischverkehr aus Fahrrädern und Fußgängern zugelassen. Für den Gehweg der … Straße gilt das nicht. Dort haben Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Dementsprechend geht die gesamte Argumentation des Klägers, wonach in die Beurteilung auch eingestellt werden müsse, dass der Fußgänger seinen Blick bei dem konkreten Gehweg mitunter deshalb nicht durchgängig auf den Boden richten könne, weil er zugleich auf entgegen oder von hinten kommende Fahrradfahrer achten müsse, ins Leere. Eine etwaige Ablenkung der Fußgänger durch die verkehrswidrige Benutzung des Gehwegs durch einzelne Fahrradfahrer kann nicht dem Verkehrssicherungspflichtigen angelastet werden. ff) Dessen unbeschadet hat sich spätestens in der zweitinstanzlich wiederholten Anhörung des Klägers sowie der Zeugen Re. und Ro. zweifelsfrei herausgestellt, dass der Kläger nicht im Zuge eines Ausweichmanövers zu Gunsten eines auf dem Gehweg fahrenden Fahrradfahrers gestürzt ist. Der Zeuge Re., die Zeugin Ro. und letztlich auch der Kläger selbst haben übereinstimmend bekundet, dass der Fahrradfahrer die Fußgängergruppe längst passiert hatte, als sich der Sturz des Klägers ereignete: (1) Der Zeuge Re. hat hierzu ausgesagt, als der Kläger gestürzt sei, habe der Radfahrer sie längst passiert gehabt. Er schätze, dass der Radfahrer bereits 10-15 m weiter gewesen sei. Nach dem Passieren des Radfahrers sei der Kläger etwa 10 m weit auf dem Randstein weitergegangen, als er gestürzt sei. (2) Die Zeugin Ro. hat bekundet, kurz bevor der Radfahrer sie passiert habe, seien sie kurz stehen geblieben und dann sofort weitergegangen. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei der Radfahrer schon ein Stück weg von ihnen gewesen. Sie könne nicht sagen, ob der Kläger auf dem Randstein oder auf der Gehwegsfläche gegangen sei. Nach dem Passieren des Radfahrers seien sie normal weitergegangen. (3) Der Kläger hat erklärt, er sei bei dem Entgegenkommen des Radfahrers ein bisschen nach rechts ausgewichen, und als der Radfahrer dann vorbei gewesen sei, sei er dann in dieser etwas rechten Ausweichstellung weiter gegangen, d.h. er sei mit einem Fuß - dem linken - auf der Bürgersteigsfläche und mit dem anderen auf dem Randstein gegangen. Der Radfahrer habe sie ein paar Meter passiert gehabt, als dann der Sturz geschehen sei. Bei dem Weitergehen nach dem Passieren des Radfahrers habe er mit seiner Ehefrau ein paar Worte gewechselt. Er habe auch nicht nach unten geschaut. gg) Auf der Grundlage verlässlicher eigener Ortskunde und zugleich Kenntnis von der gegebenen Beleuchtungssituation an der behaupteten Unfallörtlichkeit geht der Senat mit sicherer Überzeugung davon aus, dass die konkrete Schadstelle zu der behaupteten Uhr- und Jahreszeit mit Blick auf ihre Ausmaße und ihre Lage im Bereich des Bordsteins für den Kläger als aufmerksamen Benutzer des Gehwegs bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar und auch unproblematisch - durch einfaches Ausweichen nach links - beherrschbar gewesen wäre. Die Angaben der Zeugen Re. und Ro. sowie des Klägers zu den Lichtverhältnissen an der behaupteten Unfallörtlichkeit zum Unfallzeitpunkt und zur damit zusammenhängenden Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle stehen dieser Überzeugungsbildung nicht entgegen. (1) Der Zeuge Re. hat zu den Lichtverhältnissen ausgesagt, es sei richtig, dass auf der Gegenseite vor der Schlossmauer in einem Abstand von 15-20 m große Bogenlampen stehen. Direkt auf der Höhe der Unfallörtlichkeit sei keine Bogenlampe gewesen. Sie habe ein paar Meter weiter gestanden. Diese Lampe habe die Unfallstelle allerdings nicht ausreichend ausgeleuchtet. Auch das Licht von der Autobahn habe keine Ausleuchtung gebracht. Allerdings habe er sich die Unfallstelle nach dem Sturz auch nicht angeschaut. Ob an der Unfallstelle ein Auto geparkt habe, wisse er nicht mehr. Er sei nicht besonders ortskundig. (2) Auch die Zeugin Ro. hat die Bogenlampen auf der anderen Seite der Schlossmauer bestätigt. Diese seien aber ein gutes Stück weg. An der Unfallstelle sei kein Auto geparkt gewesen. Die Unfallstelle sei allerdings nicht ausgeleuchtet gewesen. An dem betreffenden Abend habe sie sich die Unfallstelle aber auch nicht mehr angeschaut. Wegen der Aufregung seien sie gleich heimgefahren. Sie hätten sich dann ein paar Tage später das Ganze noch einmal bei Tageslicht angeschaut. (3) Die Angaben des Klägers decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Re. und der Zeugin Ro.. Die nächste Bogenlampe an der Schlossmauer, so der Kläger, sei ein paar Meter von der Unfallstelle weg gewesen und habe diese nicht mehr ausgeleuchtet. Auch wenn an der Unfallstelle kein Pkw geparkt gewesen sei, sei es an der Stelle insgesamt dunkel gewesen. Auch die Autobahnlampen hätten zur Ausleuchtung nichts gebracht. An dem besagten Abend habe er sich die Unfallstelle zwar nicht mehr angeschaut, allerdings habe er am nächsten Tag Lichtbilder gemacht. (4) Den Angaben sämtlicher Aussagepersonen ist gemeinsam, dass sich keiner die Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfall angeschaut hat. Da der Sturz zugleich nach den Angaben aller „überraschend“ gewesen sein soll, kann dies auch für den Zeitraum vor dem Unfall ausgeschlossen werden. Ausgehend hiervon wäre eigentlich als Antwort auf die Frage nach der Ausleuchtung und der damit zusammenhängenden Erkennbarkeit der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt zu erwarten gewesen, dass diese Frage aus der Erinnerung heraus nicht beantwortet werden kann. Gleichwohl haben der Kläger und beide von ihm benannten Zeugen übereinstimmend behauptet, die Unfallstelle sei nicht ausgeleuchtet gewesen und dies trotz einerseits der unstreitig intakten Bogenlampen im Bereich der Schlossmauer rechterhand und dem Umstand, dass im Bereich der Unfallstelle am Fahrbahnrand kein Fahrzeug geparkt gewesen sei und andererseits der ebenfalls intakten durchgehenden Beleuchtung der Stadtautobahn linkerhand. (5) Der Senat ist ortskundig und er hat, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gehweg u.a. um den unmittelbaren Verbindungsweg für Fußgänger zwischen dem Gerichtsgebäude und der Innenstadt handelt, aus langjähriger eigener Anschauung auch unmittelbare Kenntnisse zu der Beleuchtungssituation des Gehwegs und den Lichtverhältnissen auch am Abend und in der Herbst-/Winterzeit. Die behauptete angebliche Dunkelheit oder fehlende Ausleuchtung ist nicht nachvollziehbar. Der gesamte Gehweg wird in dem fraglichen Bereich der Unfallstelle jedenfalls dann, wenn kein etwaiger Schattenwurf durch am Gehwegrand parkende Fahrzeuge in Rechnung zu stellen ist, durch die Autobahnbeleuchtung linkerhand sowie die Bogenlampen im Bereich der Schlossmauer in Gänze hinreichend ausgeleuchtet. Dass und warum es am Unfallabend anders gewesen sein sollte, ist für den Senat nicht plausibel, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass alle Aussagepersonen die Unfallstelle am Unfallabend nach eigenem Bekunden nicht näher angeschaut haben. 3. Im Ergebnis ist damit bereits eine - vom Kläger nachzuweisende (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, bei Juris Rn. 91 m.w.N.) -Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht feststellbar, so dass es auf die weiter zwischen den Parteien streitigen Fragen zum Unfallhergang, zur Unfallkausalität, zur Frage des Verschuldens und des Mitverschuldens sowie zu dem Schadensbild (den unfallkausal herbeigeführten Verletzungen) nicht mehr entscheidend ankommt. II. Hat die Klage der Abweisung zu unterliegen, weil dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, dann hat dies zugleich die Zurückweisung der Anschlussberufung zur Folge. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.